{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-10-02","aktenzeichen":"1 U 6/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 6/13 = 1 O 1359/10 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 02.10.2013 \ngez. … \nals Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 04.09.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\n\n \n \n \n2\nricht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und den Richter \nam Landgericht Kornol für Recht erkannt: \n \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen – \n1. Zivilkammer – vom 11. Januar 2013 abgeändert. \n \nDie Beklagte wird verurteilt, \n \n1.) an den Kläger € 31.800,00 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit dem 11.10.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertra-\ngung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit \nder H.-Bank AG gemäß Beitrittserklärung vom 02.12.2003 betreffend die \nmittelbare Stellung eines Kommanditisten der X. Österreich I GmbH & Co. \nKG im Nennwert von € 40.000,00. \n2.) an den Kläger weitere € 67.339,37 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen \nüber dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen \nÜbertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandver-\ntrag mit der W.-Bank gemäß Beitrittserklärung vom 13.03.2003 betreffend \ndie mittelbare Stellung eines Kommanditisten der W.-Fonds F. KG, W.-\nFonds A. KG und W.-Fonds B. KG im Nennwert von € 100.000,00. \n3.) an den Kläger weitere € 10.200,00 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen \nüber dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen \nÜbertragung der Beteiligung und Rechte an der U. GmbH & Co. KG in Höhe \nvon nominal € 10.000,00 gemäß Beitrittserklärung vom 02.12.2003. \n4.) an den Kläger weitere € 28.750,00 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen \nüber dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen \nÜbertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandver-\ntrag mit der T. GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommandi-\ntisten der 27. H. GmbH & Co. KG im Nennwert von € 50.000,00. \n5.) an den Kläger weitere € 29.737,13 nebst zwei Prozent Zinsen seit dem \n01.06.2010 zu zahlen. \n6.) an den Kläger weitere € 18.343,29 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen \nüber dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2010 zu zahlen. \n \n\n \n \n \n3\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 18% und die Beklagte 82 % \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die \nZwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Hö-\nhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht \ndie jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 228.343,29 festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung \ngeltend. \nDer Kläger, der von Beruf Fotograf ist, veräußerte im Jahr 2003 sein ererbtes Eltern-\nhaus. Den Verkaufserlös i.H.v. etwa € 300.000,- wollte er anlegen. Dazu nahm er Kon-\ntakt zur Sparkasse B. auf, bei der er Kunde war, um sich über die Anlage des Geldes \nberaten zu lassen. Auf Veranlassung der Zeugin G., der Leiterin der Filiale der Spar-\nkasse A.-Straße, nahm an einem ersten Gespräch mit dem Kläger am 26.02.2003 in \nder Filiale auch der Zeuge R. teil, ein Mitarbeiter der Beklagten, den Frau G. – so die \nErklärung für den Kläger - als „Spezialisten“ hinzugezogen hatte. Die Beklagte ist eine \n100%ige Tochter der Sparkasse B. und auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig. Wei-\ntere Beratungsgespräche fanden dann allein zwischen dem Kläger und dem Zeugen R. \nin den Geschäftsräumen der Beklagten statt. \nDer Zeuge R. hielt die seinerzeitige Situation des Klägers und dessen persönliche und \nfinanzielle Ziele in einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 07.03.2003 wie \nfolgt fest: \n„Ihre jetzige Situation: \n Angestellt mtl. netto ca. € 1.370,- \n Vermögen ca. € 310.000,- \n Zu versteuernde Einkommen ca. € 26.000,- \n Grenzsteuersatz ca. 37%, durchschnittlicher Steuersatz ca. 30 % \n Seit einigen Jahren Aktienerfahrung (derzeitiges Volumen ca. € 20.000,-, \n\n \n \n \n4\nHöchststand war ca. € 100.000,-) \n \nIhre persönlichen und finanziellen Ziele: \n In Rente mit 50-55 Jahren \n Einkommen im Alter € 2.000,- \n Kauf Eigentumswohnung mit Kapitaleinsatz von ca. € 100.000,- \n Vermögen kann im Rentenalter aufgebraucht werden \n Liquidität von ca. € 50.000,- soll vorhanden sein. \n \nIn demselben Schreiben empfahl der Zeuge R. dem Kläger eine Dreiteilung der Kapi-\ntalanlage, und zwar zu gleichen Teilen in „Liquidität/Rentenpapiere, Aktien und Immo-\nbilien“. \nWeiter heißt es in dem Schreiben: \n„Der Immobilienpart soll über unseren W.-Fonds … mit € 100.000,- abgebildet \nwerden. Zusätzlich möchten Sie für sich noch eine Eigentumswohnung erwer-\nben, die Sie auch selbst nutzen wollen. Diese sollte teilweise finanziert werden. \nEine solche Finanzierung ist aber steuerunwirksam. Bei einer teilweisen Finan-\nzierung des W.-Fonds sind demgegenüber die Zinsen steuerlich zu nutzen, so \ndass wir im Gespräch einig waren, 50% der Zeichnungssumme des W.-Fonds 5 \nzu finanzieren. Bei einer 10-jährigen Laufzeit beträgt der Zins hierfür z.Zt. nomi-\nnal 5,5 % p.a. Die Bearbeitungsgebühr beträgt einmalig 1%. Der Finanzie-\nrungsantrag muss bei Zeichnung gestellt werden, da der zeitliche Zusammen-\nhang sichergestellt sein muss. Für Sie entfällt der Ausgabeaufschlag in Höhe \nvon 5 %. \nUm den Aktienpart und den Rentenpart steuerlich für Sie weitestgehend neutral \nzu gestalten, bietet sich für Sie die Anlage in einer fondsgebundenen Renten-\nversicherung der L. (Brokerpolice) an. Hierbei wird sofort in ein Beitragsdepot \ndie gewünschte Anlagesumme von € 100.000,- eingezahlt und in fünf gleichen \nJahresbeiträgen in die Fondspolice überwiesen. Das Beitragsdepot wird hierbei \nmit z.Zt. sehr guten 4,7 % p.a. verzinst. Die anfallenden Zinsen aus dem Bei-\ntragsdepot unterlegen der Kapitalertragssteuer. Alle weiteren Erträge in der \nFondspolice sind steuerfrei. \nWeitere Vorteile: \n Keine Ausgabeaufschläge \n Ständige Umschichtung des Fondsguthabens möglich \n Vertragslaufzeit bis zum 85. Lebensjahr möglich \n Freie Verfügbarkeit über das Fondsvermögen nach 12 Jahren möglich \n Große Auswahlmöglichkeiten in der Fondswahl” \n \nIn dem Schreiben empfahl der Zeuge R. dem Kläger weiter, das verbleibende Kapital \nin Höhe von € 160.000,- in einen deutschen Rentenfonds, den D. 1-3, anzulegen. Hier \nliege die erwartete Rendite bei 3% p.a. \n\n \n \n \n5\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.03.2003 verwiesen \n(Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 26 d.A.). \nUnter dem 13.03.2003 erstellte der Zeuge R. auf einem Formular der Sparkasse B. \neine „Dokumentation der Kundenangaben in der Anlageberatung“. Dort ist unter der \nRubrik „1. Ziele des Depotinhabers“ angekreuzt: „mittelfristige Ziele: Haltung von Liqui-\ndität/geringe Risiken“. In der Rubrik „2. Risikobereitschaft“ ist das Feld „Ertragsorien-\ntiert (konservativ)“ angekreuzt, was dadurch erläutert wird, dass der Kunde Anlagen mit \nnur geringen Risiken bevorzuge. Die wichtigste Zielrichtung sei Substanzerhalt. In der \nZeile „3. Erfahrung in den angestrebten Geschäften“ ist in der Spalte, die mit „Invest-\nment- und Immobilienzert. (offene Fonds)“ überschrieben ist, handschriftlich eingetra-\ngen: „Aktienfonds, Branchenfonds seit 5 Jahren“. In der Zeile „4. Finanzielle Verhält-\nnisse“ ist u.a. angekreuzt: „Gesamtgeld- und Wertpapiervermögen: über 250.000,- €“. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Dokumentation vom 13.03.2003 (Anlage \nK5 zur Klageschrift, Bl. 25 d.A.) verwiesen. \nDer Kläger kam der Anlageempfehlung nach. Er gab am 13.03.2003 die Beitrittserklä-\nrung zum W.-Fonds … ab. Der Beitritt fand über eine Treuhandkommanditistin, der W.-\nBank, statt. Konkret beauftragte der Kläger mit dem Beitritt die Treuhandkommanditis-\ntin, für ihn als Treugeber drei Beteiligungen zu erwerben, und zwar an den Beteili-\ngungsgesellschaften W.-Fonds F. KG, W.-Fonds A. KG und W.-Fonds B. KG. Der Klä-\nger investierte € 100.000, wovon er € 50.000,- entsprechend der Empfehlung des Zeu-\ngen R. über die Sparkasse in B. finanzierte. Unter dem entsprechenden Darlehensver-\ntrag vom 04.04.2003 zeichnete der Zeuge R. in dem Feld „Unterschrift des Sachbear-\nbeiters“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 04.04.2003 (Anla-\nge K9 zur Klageschrift, Bl. 32 d.A.) verwiesen. \nIm Dezember 2003 kam es zu einer teilweisen Umschichtung der Anlagen. Der Kläger \ntrennte sich von dem Rentenfonds D. 1-3 und zeichnete am 02.12.2003 Beteiligungen \nin Höhe von € 40.000,- zuzüglich 5% Agio (= € 2.000,-) am Fonds X.-Österreich I \nGmbH & Co.KG (im Folgenden: X.-Österreich) und in Höhe von € 50.000,- zuzüglich \n5% Agio (= € 2.500,-) am 27. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Rendite-Fonds H.), \nwobei der Beitritt zu dem Fonds X.-Österreich über die Treuhandkommanditistin H.-\nBank AG und an dem Rendite-Fonds H. über die Treuhandkommanditistin TVP Treu-\nhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds GmbH erfolgte. Eine weitere \ndirekte Beteiligung erwarb der Kläger in Höhe von € 10.000,- zuzüglich 5% Agio (= € \n500,-) am Fonds U. GmbH & Co. KG (im Folgenden: U-Fonds). \nDie Beklagte hat für die streitgegenständlichen Anlagen bezogen auf die jeweilige \nZeichnungssumme folgende Provisionen erhalten: für den W.-Fonds 5 %, für den Ren-\n\n \n \n \n6\ndite-Fonds H. 9 %, für X.-Österreich 8 % und für den U-Fonds 11 %. Über an die Be-\nklagte fließende Provisionen klärte der Zeuge R. den Kläger zu keinem Zeitpunkt auf. \nDer Kläger hat bis einschließlich 2010 Ausschüttungen für die streitgegenständlichen \nAnlagen erhalten, die die Beklagte – insoweit vom Kläger unbestritten – wie folgt ange-\ngeben hat: für den W.-Fonds € 32.660,63, für den Rendite-Fonds H. € 23.750,00, für \nX.-Österreich € 10.200,00 und für den U-Fonds € 300,00. \nWegen des weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Parteien \nin erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug \ngenommen. \nDas Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen R. und G. die Klage abgewiesen \nund zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten \nhinsichtlich des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrages nicht \nhabe nachweisen können. \nAus dem Schreiben des Zeugen R. vom 07.03.2003 ergebe sich zum einen, dass er \nden Kläger gezielt befragt habe, insbesondere seine persönliche Situation und seine \nErwartungen vor der Anlageempfehlung in Erfahrung gebracht habe. Dass die zugrun-\nde gelegten Ziele und Erwartungen des Klägers falsch gewesen oder die darauf beru-\nhende Beratung fehlerhaft gewesen seien, ergebe sich nach dem Ergebnis der Be-\nweisaufnahme nicht. \nDie Angaben der Zeugen R. und G. sprächen gegen die Angaben des Klägers, aus-\nschließlich eine sichere Anlage ohne Risiko gewünscht zu haben. Insbesondere der \nZeuge R. habe dargelegt, dass es dem Kläger gerade darum gegangen sei, eine gute \nRendite zu erzielen, im Bereich von ca. 7 %. Darauf, dass dies nicht risikolos möglich \nsein würde, habe er den Kläger nach seinen glaubhaften Angaben hingewiesen. Dass \nder Kläger ein konservativer Anleger gewesen sei, der keinerlei Risiken habe eingehen \nwollen, habe die Kammer dementsprechend nicht feststellen können. Die Kammer ge-\nhe vielmehr davon aus, dass der Kläger in Erwartung einer gewissen Rendite bewusst \ngewisse Risiken in Kauf genommen habe. Anders wären die vom Kläger erklärten Ziele \nauch nicht erreichbar gewesen. Angesichts der Einkommenssituation des Klägers zum \nZeichnungszeitpunkt habe der Kläger selbst vernünftigerweise nicht erwarten können, \nsein Ziel, im Alter von 50-55 Jahren in Rente zu gehen und gleichzeitig monatlich € \n2.000,- zur Verfügung zu haben, mit einer risikolosen Anlagen zu erreichen. Dies sei \nnach den glaubhaften Angaben des Zeugen R. mit ihm auch so erörtert worden. \nEtwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Dokumentation vom \n13.03.2003. Hinsichtlich der sich aus dieser Anlage ergebenden Ziele und Risikobe-\nreitschaften habe die Beklagte überzeugend darlegen können, dass die Anlage sich \n\n \n \n \n7\ntatsächlich – wie vom Zeugen R. auch in seiner Vernehmung dargelegt – nur auf die \nAnlage in den Fonds der D.-Bank bezogen habe, weil derartige Dokumentationen we-\ngen der damaligen Rechtslage überhaupt nur für Wertpapieranlagen i.S.d. § 31 Abs. 4 \nWpHG erstellt worden seien. \nUnter Berücksichtigung einer gewissen Risikobereitschaft des Klägers könne nicht \nfestgestellt werden, dass die Anlageempfehlung des Zeugen R. vom 07.03.2003 feh-\nlerhaft gewesen sei. \nNach den glaubhaften Angaben des Zeugen R. sei der Kläger auch ausreichend über \ndie mit den Anlagen verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Der Zeuge habe sich \ndaran erinnern können, dass auf die bei geschlossenen Immobilienfonds bestehenden \nRisiken hingewiesen worden sei, insbesondere auf das Risiko des Totalverlustes. In-\nsoweit sei die Tatsache erörtert worden, dass ein Teil der Anlage habe darlehensfinan-\nziert werden sollen, auch die sich insoweit ergebenden Risiken seien umfänglich erör-\ntert worden. Die Wirkungsweise eines Immobilienfonds sei anhand eines Prospektes \nbeschrieben worden, Chancen und Risiken sowie Investitionspläne seien erläutert und \nder mögliche Verlauf aufgezeigt worden. Es sei nicht zugesagt worden, dass die Anla-\nge wieder verkauft werden könne, es sei vielmehr insoweit auf den Kündigungszeit-\npunkt abgestellt worden. \nAuch die Tatsache, dass die Anlage in den Immobilienfonds zum Teil finanziert worden \nsei, führe nicht dazu, dass die Beratung als fehlerhaft anzusehen sei. Der Zeuge R. \nhabe insoweit überzeugend dargelegt, dass die Finanzierung über ein Darlehen erfolgt \nsei, weil der Kläger die Liquidität, die aus den Ausschüttungen herrührte, damals nach \neigenen Angaben nicht benötigt habe, so dass die Finanzierung über ein Darlehen aus \ndamaliger Sicht sinnvoll erschienen sei. So habe dem Kläger letztlich auch ein höherer \nBetrag zur anderweitigen Anlage, insbesondere in den sicheren Fonds der D.-Bank, \nzur Verfügung gestanden. \nAuch hinsichtlich der im Dezember 2003 vorgenommenen Umschichtung der Vermö-\ngenswerte könne nicht festgestellt werden, dass diese auf einer fehlerhaften Beratung \ndurch die Beklagte beruhte. Hintergrund der Umschichtung der Vermögenswerte sei \ngewesen, dass der Kläger mit der Rendite des Geldmarktfonds unzufrieden gewesen \nsei, diese habe unter 1 % gelegen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen sei der \nKläger insoweit darauf hingewiesen worden, dass bei der Umschichtung ein höheres \nRisiko bestehe. Die Alternativen seien mit ihm erörtert worden. Entscheidend sei für \nden Kläger letztlich gewesen, dass es Aussicht auf eine bessere Rendite gegeben ha-\nbe. \n\n \n \n \n8\nAuch im Hinblick auf Provisionszahlungen an die Beklagte im Zusammenhang mit den \ngetätigten Anlagegeschäften seien Pflichtverletzungen der Beklagten nicht erkennbar. \nDie Beklagte sei als Tochtergesellschaft der Sparkasse B. auf dem Gebiet der Anlage-\nberatung tätig. Hinsichtlich der Verpflichtung, ihre Kunden ungefragt über die von ihr \nbei der empfohlenen Anlage erwarteten Provisionen aufzuklären, sei sie wie ein freier \nAnlageberater zu behandeln. Ein solcher sei nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt \nüber den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. \nGegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.01.2013 zugestellte \nUrteil hat der Kläger am 06.02.2013 Berufung eingelegt und seine Berufung innerhalb \nder bis zum 04.04.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. \nMit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfäng-\nlich weiter. Er wiederholt seinen Sachvortrag erster Instanz und greift zur Begründung \ninsbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts an, in der die Kammer einen \nBeratungsfehler der Beklagten nicht als erwiesen erachtet. Im Einzelnen bringt er vor: \nBereits das vom Zeugen R. für die Beklagte erstellte Schreiben an den Kläger vom \n07.03.2003 lasse objektiv keine Beratung erkennen, sondern enthalte nur eine Be-\nstandsaufnahme zu der damaligen „Ist\"- Situation des Klägers. Auch die vom Zeugen \nR. gefertigte „Dokumentation der Kundenangaben der Anlageberatung\" vom \n13.03.2003 (im Folgenden: „Dokumentation“) spiegele keine Beratungen wieder. So-\nwohl aus dem Schreiben des Zeugen R. vom 07.03.2003 als auch aus der „Dokumen-\ntation“ ergebe sich, dass der Kläger von vornherein allenfalls ein geringes Risiko bei \nder Anlage gewünscht habe. Diesem Risikoprofil des Klägers sei mit der Anlagebera-\ntung durch die Beklagte gerade nicht entsprochen worden. \nDas Landgericht habe die Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung \nfalsch gewürdigt und nicht überzeugend begründet, weshalb es den Angaben des \nZeugen R. mehr Glauben schenke als dem Kläger. Die Angaben des Zeugen R., dass \ner u.a. aufgrund des höheren Renditeziels des Klägers diesem erklärt habe, dass inso-\nfern auch ein höheres Risiko eingegangen werden müsse, ließen sich nicht aus den \nschriftlichen Aufzeichnungen entnehmen. Das mache dessen Aussage unglaubhaft. \nSoweit das Landgericht aus der Aussage des Zeugen R. den Schluss ziehe, der Kläger \nsei ausreichend über die mit den Anlagen verbundenen Risiken aufgeklärt worden, \nstehe diese Beweiswürdigung nicht mit der tatsächlichen Darstellung des Zeugen R. im \nEinklang und entbehre jeglicher Tatsachenfeststellung. Es fehle an detaillierten Anga-\nben des Zeugen R. darüber, was er wann wie in welcher Tiefe bzgl. u.a. der Chancen \nund Risiken anleger- und objektgerecht dem Kläger als Beratung angedient haben wol-\nle. \n\n \n \n \n9\nDarüber hinaus hätte – die Beratungsdarstellung durch den Zeugen R. als zutreffend \nunterstellt - dieser den Kläger von den Anlagen abraten müssen und u.a. über den Ver-\nlust der steuerlichen Vorteile, das Totalverlustrisiko, die Haftung und über mangelnde \nFungibilität, mögliche Nachschussrisiken und andere konkret sich auch den Anlagen \nergebende Risiken belehren müssen. Das sei nicht geschehen. \nDie Würdigung der Aussage der Zeugin G. sei rechtsfehlerbehaftet, da diese erklärt \nhabe, an den Fall keine konkreten Erinnerungen zu haben. \nFür die Würdigung des Landgerichts, die „Dokumentation“ beziehe sich nur auf die \nAnlage in den Fonds der D.-Bank, fehle es an jeder durchgreifenden Tatsachenfest-\nstellung. Eine solche einengende Würdigung sei weder der Dokumentation selbst noch \ndem Schreiben des Zeugen R. vom 07.03.2003 zu entnehmen; sie sei auch nicht le-\nbensnah. Insofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Dokumentation nicht \nauch bei der Zweit-Anlage im Dezember 2003 erneut erstellt worden sei. Dort habe \ngerade wegen der Beratung zu hochrisikoreichen Immobilienfonds ein erhöhter Bera-\ntungsbedarf des Klägers bestanden. Weshalb der Kläger bei derartigen Wertpapieran-\nlagen i.S. von § 31 Abs. 4 WphG eine andere „Risikobereitschaft\" gehabt haben soll als \nbei anderen Anlageformen, sei weder ersichtlich noch durch das Erstgericht festge-\nstellt. Angesichts des fortbestehenden Risikoprofils des Klägers als objektiv „risikoarm\", \nhätte der Risikoanteil der Anlagen möglichst gering gehalten werden müssen. In Bezug \nauf die dem Kläger über den Zeugen R. vermittelten geschlossenen Immobilienfonds \nsei das Gegenteil der Fall. \nEine fehlerhafte Beratung sei auch dahingehend erfolgt, dass empfohlen worden sei, \ndie Anlagen in den Immobilienfonds zum Teil fremd zu finanzieren. \nDas Landgerichtsurteil sei auch insoweit rechtsfehlerhaft, als es eine Pflichtverletzung \naufgrund mangelnder Aufklärung im Hinblick auf Provisionszahlungen der Fonds-\nGesellschaften an die Beklagte verneint habe. Insoweit könne es nicht darauf ankom-\nmen, ob die Beklagte formal-rechtlich ein eigenständiges Unternehmen sei. Durch die \nKapital- und Entscheidungsverflechtung zwischen der Beklagten und der Sparkasse B. \nAG und durch den unstrittigen „Marktauftritt\" der Beklagten werde der Eindruck er-\nweckt, dass die Beklagte gerade nicht wie ein freier Anlageberater auftrete und hande-\nle, sondern wie ein mit der Sparkasse identisches und einheitliches Unternehmen auf-\ntrete. Für den Kunden rufe das die Fehlvorstellung hervor, man habe es mit der Spar-\nkasse B., einer Bank, und gerade nicht mit einem freien Anlageberater zu tun. Über \nProvisionszahlungen habe daher aufgeklärt werden müssen. \nDer Kläger beantragt, \ndas angefochtene Urteil abzuändern und \n\n \n \n \n10\n1.) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 42.000,00 nebst fünf Prozent-\npunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug \num Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der X. Österreich I GmbH & Co. \nKG i. H. von nominal € 40.000,00 und der Treugeberstellung zur H.-Bank AG \ngemäß Beitrittserklärung vom 02.12.2003, \n2.) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger weitere € 100.000,00 nebst fünf \nProzentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \nZug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung und Rechte i.H. von nominal \n€ 100.000,00 an der W.-Fonds F. KG, W.-Fonds A. KG und W.-Fonds B. KG und \nder Treugeberstellung zur Westdeutsche Immobilienbank gemäß Beitrittserklä-\nrung vom 13.03.2003, \n3.) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger weitere € 10.500,00 nebst fünf \nProzentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \nZug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung und Rechte an der U. GmbH & \nCo. KG i.H. von nominal € 10.000,00 gemäß Beitrittserklärung vom 02.12.2003, \n4.) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger weitere € 52.500,00 nebst fünf \nProzentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \nZug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung und Rechte i.H. von nominal \n€ 50.000,00 an der 27. H. GmbH & Co. KG und an der Treuhand- und Verwal-\ntungsgesellschaft für Publikumsfonds gemäß Beteiligungsschein, \n5.) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger weitere € 29.737,13 nebst zwei \nProzent Zinsen seit dem 01.06.2010 zu zahlen, \n6.) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 18.343,29 nebst fünf Prozent-\npunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen aus dem bei \nDie Sparkasse B. zu Darlehenskonto Nr. 61331013 aufgenommenen Darlehen \nüber nominell € 50.000,00 gemäß Kreditvertrag vom 04.04.2003 freizustellen. \n7. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz aller weiteren und \nzukünftigen Nachteile, Schäden, Kosten und Aufwendungen verpflichtet ist, die \ndem Kläger durch die Beteiligung gemäß Klageantrag I 1. Bis 4. Und deren Be-\nendigung mittelbar oder unmittelbar entstanden sind und noch entstehen wer-\nden. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n \n \n \n11\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. \nWegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der \nParteien nebst Anlagen verwiesen. \n \nII. \nDie Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger \nhat gegen die Beklagte aus der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten \n(§ 280 BGB) einen Schadensersatzanspruch. \nDie Beklagte ist ihren aus dem Beratungsvertrag mit dem Kläger folgenden Aufklä-\nrungs- und Beratungspflichten schuldhaft nicht nachgekommen. Dies war für die Betei-\nligung des Klägers an den streitgegenständlichen Fonds ursächlich, wodurch ihm ein \nSchaden entstanden ist. Denn bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung hätte er \ndie strittigen Beteiligungen nicht erworben und die dadurch erforderlich gewordenen \nAufwendungen nicht getätigt. Daher kann der Kläger von der Beklagten verlangen, so \ngestellt zu werden, als ob er den Fonds nicht beigetreten wäre. \n1. Zu Unrecht hat das Landgericht eine Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflich-\nten der Beklagten gegenüber dem Kläger durch unzureichende Aufklärung über ihre \nProvisionen unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH verneint. Für die Beklagte \nbestand eine derartige Aufklärungspflicht, ohne dass sie ihr nachgekommen ist. \na) Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag über eine Kapitalanlage zustande \ngekommen. \nJedenfalls ein stillschweigender Vertragsschluss ist anzunehmen, wenn ein Anlageinte-\nressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Anlageberaters in An-\nspruch nimmt und dieser sich auf die Beratung einlässt (vgl. BGH, Urteil vom \n06.07.1993, Az.: XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 = NJW 1993, 2433; Palandt-\nGrüneberg, BGB, 72. Auflage, 2013, § 280, Rn. 47 m.w.N.). \nDer Kläger hat einen Beratungsvertrag mit der Beklagten geschlossen. Dies ist zwi-\nschen den Parteien unstreitig. Allerdings sprechen die Umstände, die zu der Anlagebe-\nratung geführt haben, dafür, dass der Kläger auch mit der Sparkasse B. einen Bera-\ntungsvertrag abgeschlossen hat. Denn der Kläger hatte sich mit seinem Ersuchen um \nAnlageberatung zunächst an die Sparkasse gewandt. Das erste Gespräch fand sodann \nnach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten am 26.02.2003 in den Räumen der \nSparkasse B. A-Straße statt. An ihm nahmen neben dem Kläger nicht nur der Zeuge \nR., sondern auch die Filialleiterin der Sparkasse, die Zeugin G., teil. Ob dadurch ein \nVertrag (auch) mit Sparkasse in B. zustande gekommen ist, kann aber dahinstehen. \n\n \n \n \n12\nDem Vortrag des Klägers lässt sich auch entnehmen, dass ihm im Laufe des weiteren \nGeschehens die Verschiedenheit von Sparkasse und Beklagter klar war, er jedenfalls \ndie späteren Beratungsleistungen des Zeugen R. eher der Beklagten zurechnete und \nbeide Parteien sich insoweit über den Abschluss eines Beratungsvertrages einig wa-\nren. \nb) Die Beklagte hat ihre sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten in \neiner zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt, indem sie dem Kläger ge-\ngenüber die ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligungen zufließenden Provisionen nicht \noffen legte. \naa) Für den Bereich der Anlageberatung durch Banken erachtet es der BGH für gebo-\nten, dass diese ihre Kunden über (aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten \nentnommene) umsatzabhängige Rückvergütungen und deren Höhe in Kenntnis setzen, \ndie ihnen von Seiten des Kapitalsuchenden gewährt werden (BGH, Urteil vom \n15.04.2010, Az.: III ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 186 f.; Beschluss vom 20.01.2009, \nAz.: XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416, 1417 ff.; Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05, \nBGHZ 170, 226, 234 f.; Urteil vom 26.02.2013, Az.: XI ZR 498/11, BeckRS 2013, \n05058). Danach ist diese Aufklärung über die Rückvergütung notwendig, um dem Kun-\nden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch \ndie Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank \nselbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur \ndeswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (vgl. BGH, aaO). Der BGH versteht \ndiese Grundsätze selbst als Konkretisierung der zivilrechtlich allgemein anerkannten \nAufklärungspflicht über Interessenkollisionen (vgl. insbesondere BGH, Beschluss vom \n29.06.2010, Az.: XI ZR 308/09, NJW 2010, 2339, 2340). Insoweit hat der 11. Zivilsenat \ndes BGH bereits in zwei Entscheidungen aus den Jahren 1989 und 1990 (Urteile vom \n28.02.1989, Az: XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1051 und vom 06.02.1990, Az.: XI ZR \n184/88, WM 1990, 462, 464) bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-\nback-Vereinbarungen zwischen Anlagenvermittler und Broker missbilligt, den Vermittler \nzur Herausgabe der Rückvergütungen nach §§ 675, 667 BGB für verpflichtet gehalten \nund dem Berufungsgericht aufgegeben, Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 \nBGB i.V.m. § 263 StGB zu prüfen. Der BGH hat unter Bezugnahme auf diese Urteile in \nder Entscheidung vom 29.06.2010 (Az.: XI ZR 308/09, NJW 2010, 2339, 2340) aus-\ndrücklich darauf hingewiesen, damit sei nicht nur gemeint gewesen, dass die Verheim-\nlichung der Rückvergütung in Bezug auf die bloße Herausgabepflicht eine Täuschung \ndes Kunden darstelle, sondern auch deswegen, weil die Rückvergütungen die Tätigkeit \ndes Vermittlers zuungunsten des Anlegers beeinflussten (BGH, aaO). An der Recht-\n\n \n \n \n13\nsprechung aus den Jahren 1989 und 1990 über die Aufklärungspflicht bei Rückvergü-\ntungen hat der 11. Zivilsenat des BGH seitdem konsequent festgehalten, sie weiter-\nentwickelt und insbesondere für Banken bei der Beratung über eine Kapitalanlage eine \nAufklärungspflicht über solche Umstände angenommen, die das Beratungsziel in Frage \nstellen und Kundeninteressen gefährden (BGH, aaO; vgl. auch Urteil vom 19.12.2000, \nBGHZ 146, 235, 239, Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876, \n1878 f., Urteil vom 20.01.2009, Az.: XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416, 1417 sowie Urteil \nvom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949, 1952). \nFür den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht dagegen nach \ngefestigter Rechtsprechung des 3. Zivilsenates des BGH jedenfalls dann keine Ver-\npflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohle-\nnen Anlage erwartete Provision oder Rückvergütungen aufzuklären, wenn der Kunde \nselbst keine Vergütung zahlt und offen ein Agio oder Kosten der Eigenkapitalbeschaf-\nfung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht \nwerden (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 190; Urteil \nvom 03.03.2011, Az.: III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913, 914). Dies soll daraus folgen, \ndass sich „bei typisierender Betrachtungsweise“ die Gestaltung der Anlageberatung \ndurch einen freien Anlageberater grundlegend von der Anlageberatung durch eine \nBank unterscheide (BGH, Urt. v. 15.4.2010, Az.: III ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 188 \nff.). Diese Auffassung hat der 3. Zivilsenat des BGH in seinen Entscheidungen vom \n19.07.2012 (Az.: III ZR 308/11, NJW 2012, 2952) und vom 06.12.2012 (Az.: III ZR \n307/11, NZG 2013, 591) ausdrücklich bestätigt, und zwar gerade in zwei Fällen, die – \nwie das vorliegende Verfahren – jeweils eine 100%-ige Tochtergesellschaft einer Spar-\nkasse betrafen, die hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist. Der \nBGH führt in diesen Entscheidungen u.a. aus, dass ein Anleger, der sich durch die \nTochtergesellschaft der Sparkasse über Anlagemöglichkeiten beraten ließ, nicht be-\nrechtigterweise habe annehmen können, die Beklagte würde diese Leistungen kosten-\nlos erbringen. Dabei sei in den Vordergrund zu stellen, dass es sich bei der Beklagten \num eine selbständige juristische Person gehandelt habe, die selbst kein Kreditinstitut \nsei und keine \"klassischen\" Bankgeschäfte betreibe. In dem Urteil vom 19.07.2012 \nstellt der BGH heraus, dass die dortige Beklagte ungeachtet des Umstands, dass sie \nzur \"Finanzgruppe der Sparkasse K.“ gehöre, keine besonderen Geschäftsräume au-\nßerhalb der Sparkasse gehabt habe und ihr Kundenstamm im Wesentlichen aus Kun-\nden der Sparkasse bestehe, ein eigenständiges Unternehmen sei, zu dessen Haupttä-\ntigkeit - nicht anders als bei sonstigen \"freien\" Anlageberatern - die Beratung bei der \nGeldanlage gehörte. \n\n \n \n \n14\nOb diese allein an formalen Kriterien anknüpfende Differenzierung zwischen den Auf-\nklärungspflichten einer beratenden Bank einerseits und denen eines in einem Tochter-\nunternehmen dieser Bank tätigen „freien“ Anlageberaters andererseits interessenge-\nrecht ist, begegnet erheblichen Zweifeln. Der in der Rechtsprechung des 11. Zivilsena-\ntes des BGH beschriebene Interessenkonflikt der Bank findet sich genauso bei einem \nfreien Anlageberater, der ausschließlich an den ihm gewährten Provisionen verdient, \ndie die Höhe des zunächst allein dem Emittenten zugute kommenden ausgewiesenen \nAgios sogar noch deutlich übersteigen können, wie der vorliegende Fall zeigt. Nach \nAnsicht des erkennenden Senats legt schon die große Informations- und Wissensasy-\nmetrie zwischen Kunden und Anlageberater eine derartige Aufklärungspflicht nahe. \nVor allem besteht aber auch bei dem Anlageberater die Gefahr, dass er Anlageemp-\nfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektge-\nrechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in seinem eigenen Interesse, mög-\nlichst hohe Provisionen zu erhalten. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bezogen auf \ndie Gesamtzeichnungssumme der streitgegenständlichen Fonds einschließlich Ausga-\nbeaufschlägen in Höhe von € 205.000,00 Provisionen in Höhe von insgesamt \n€ 13.800,00 erhalten. Dies ist ein Betrag, der seiner Höhe nach in keiner Weise mit den \nVergütungen vergleichbar ist, die Banken im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbe-\nziehung für ihre üblichen Dienstleistungen wie das Führen eines Wertpapierdepots \noder eines Girokontos erhalten. \nAngesichts der Höhe der Provisionen für die Vermittlung von Anlagen einerseits und \nden relativ geringen Entgelten für die übliche Kontenführung andererseits erscheint das \nArgument wenig überzeugend, dass der Bankkunde, der sich durch seine Bank bera-\nten lasse, regelmäßig annehmen dürfe, die nicht gesondert vergütete Anlageberatung \nwerde sich für die Bank schon aufgrund der dauerhaften Geschäftsbeziehung zum \nKunden und der in diesem Zusammenhang anfallenden gesonderten Gebühren rech-\nnen. Ohnehin hat das Bild von der „klassischen Hausbank“, zu der der Kunde in be-\nständiger und dauerhafter Geschäftsbeziehung steht und die ihn, wenn sie nicht auf \nRückvergütungen hinweist, mit Rücksicht auf diese dauerhafte Geschäftsbeziehung \nund die in diesem Rahmen anfallenden Entgelte oder Provisionen kostenfrei beraten \nwird, deutliche Risse. Denn auf dem Markt bieten eine Fülle von Anbietern von Finanz-\ndienstleistungen Bankgeschäfte an, vielfach auch nur noch im Internet und mit gerin-\ngen Kosten, ohne dass der Kunde die hergebrachte umfassende Betreuung in Finanz-\nangelegenheiten in Anspruch nimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2010, Az.: \n6 U 136/09, Rn. 54 – zitiert nach juris). Ob der Kunde bei derartigen multiplen Ge-\nschäftsbeziehungen noch regelmäßig mit einer kostenlosen Anlageberatung rechnet \n\n \n \n \n15\nund auch rechnen kann, ist nicht frei von Zweifeln. Umgekehrt wird der unabhängige \nAnlageberater seinen regelmäßigen Beratungskunden durchaus „Rabatte“ bei wieder-\nholten Anlagegeschäften einräumen. \nWer als Anlageberater dem Kunden eine Information über an ihn fließende Provisionen \nund deren Höhe vorenthält, nimmt dem Kunden genauso wie eine beratende Bank die \nMöglichkeit, das Umsatzinteresse des Beraters selbst einzuschätzen und zu beurteilen, \nob ihm ein bestimmter Titel nur deswegen empfohlen wird, weil der Berater selbst da-\nran verdient. Dem Kunden wird damit zugleich die Wahlfreiheit erschwert. Ihm werden \ndie nötigen umfassenden Informationen vorenthalten, die ihn erst in den Stand verset-\nzen, sich im Rahmen einer Wirtschaftlichkeits- und Risikoberechnung für ein anderes, \nz.B. ein vermutlich renditeärmeres, aber u.U. sichereres Produkt zu entscheiden, bei \ndem von vornherein ein größerer Anteil des Kapitalstocks für den Anlagezweck zur \nVerfügung steht. Obendrein kommt der Kunde mangels Aufklärung über die Provisio-\nnen auch erst gar nicht auf die Idee, selbst mit dem Anlageberater über die Höhe der \nProvisionen und eine eventuelle Rückerstattung zu verhandeln. \nbb) Unabhängig von den vorstehend dargelegten Bedenken gegen die Annahme einer \n„Sonderstellung“ des Anlageberaters hinsichtlich seiner Aufklärungspflichten ist auch \nbei Zugrundelegung der Rechtsprechung des 3. Zivilsenates des BGH für den vorlie-\ngenden Fall eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über die an die Beklagte geflos-\nsenen Provisionen festzustellen. Denn auch nach den Maßstäben des 3. Zivilsenates \ndes BGH kann sich die Beklagte hier nicht auf ihren (gesellschaftsrechtlichen) Status \nals unabhängige Anlageberaterin berufen, für die die für Banken feststehenden Aufklä-\nrungspflichten nicht gelten sollen. \n(1) Das folgt für die Anlageberatung hinsichtlich des W.-Fonds schon daraus, dass - \nentgegen den vom 3. Zivilsenat des BGH normierten Voraussetzungen – in der Bei-\ntrittserklärung zu dem Fonds vom 13.03.2003 ein Agio nicht offen ausgewiesen, dieses \nvielmehr „gestrichen“ und vom Kläger dementsprechend auch nicht bezahlt worden ist. \n(2) Hinzu kommt, dass die vom BGH angestellte „typisierende Betrachtung“ angesichts \nder Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht greift. Denn bei der Beklagten handel-\nte es sich zum Zeitpunkt der Beratungsleistungen aus der objektivierten Sicht des Klä-\ngers gerade nicht um einen freien, bankenunabhängigen Anlageberater, dessen Provi-\nsionsinteresse für den Kunden auf der Hand lag. \nAus den sich aus dem Parteivortrag und den Aussagen der vom Landgericht vernom-\nmenen Zeugen G. und R. ergebenden Umständen folgt, dass für den Kläger jedenfalls \nzu Beginn der Anlageberatung nicht ersichtlich gewesen sein kann, dass er es mit ei-\nnem freien Anlageberater und nicht mit der Sparkasse in B. zu tun hatte. So hat sich \n\n \n \n \n16\nder Kläger mit seinem Ersuchen um Anlageberatung zunächst an die Sparkasse, seine \nHausbank, gewandt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall etwa von jenem, der der \nEntscheidung des 3. Zivilsenates des BGH vom 06.12.2012 (Az.: III ZR 307/11, NZG \n2013, 591) zugrunde lag. Dort war der Anleger bereits langjähriger Kunde der beklag-\nten Anlageberatungsgesellschaft, einer Tochter der Sparkasse. Anders als im vorlie-\ngenden Fall kontaktierte der Kundenberater der dortigen Beklagten den Kunden, um \nihm eine Kapitalanlage zu empfehlen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger dagegen \nzuvor keinerlei Kontakt zu der Beklagten gehabt. Das erste Beratungsgespräch fand \nnach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten am 26.02.2003 in den Räumen der \nSparkasse B. Am Markt und nicht in den Räumlichkeiten der Beklagten statt. An ihm \nnahm neben dem Kläger die Filialleiterin der Sparkasse, die Zeugin G., teil. Nach der \ninsoweit von keiner Seite in Zweifel gezogenen Aussage des Zeugen R. sei dieser von \nder Zeugin G. „als Spezialist“ hinzugezogen worden. Anders als etwa in dem Fall, der \nder Entscheidung des 3. Zivilsenates des BGH vom 19.07.2012 (Az.: III ZR 308/11, \nNJW 2012, 2952) zugrunde lag, hat die Sparkasse hier also nicht etwa ausdrücklich \ndie Beratung des Kunden abgelehnt und auf das Tochterunternehmen verwiesen (vgl. \nzum Sachverhalt OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011, Az.: 24 U 57/10 – zitiert nach juris), \nsondern durch die Hinzuziehung des Spezialisten im Gegenteil bei dem Kläger den \nEindruck erweckt, dass in ihrem Hause besondere Sachkompetenz für die gewünschte \nAnlageberatung vorhanden sei. Schon in dem ersten Beratungsgespräch soll es nach \nden eigenen Angaben der Beklagten um die Anlageziele und die Vorerfahrungen des \nKlägers gegangen sein (Schriftsatz der Beklagten vom 16.02.2011, Bl. 130 d.A.). \nDadurch, dass die Filialleiterin an diesem Gespräch teilgenommen hat, musste für den \nKläger der Eindruck entstehen, dass auch der Zeuge R. für die Sparkasse tätig sei. \nZwar fanden die folgenden Gespräche dann alleine mit dem Zeugen R. in den Ge-\nschäftsräumen der Beklagten statt. Und spätestens aus dem Schreiben vom \n07.03.2003 war für den Kläger auch ersichtlich, dass der Zeuge R. für ein Tochterun-\nternehmen der Sparkasse tätig war, nämlich der Beklagten. Die enge Verbindung mit \nder Sparkasse macht aber auch das in dem Anschreiben vom 07.03.2003 enthaltene \nLogo der Beklagten deutlich, welches das für die Sparkasse typische „s“ mit dem Punkt \ndarüber verwendet. Zudem hat der Zeuge R. die Dokumentation der Kundenangaben \nam 13.03.2003 wiederum auf einem Formular der Sparkasse vorgenommen. Überdies \nhat der Zeuge R. auf dem mit der Sparkasse geschlossenen Kreditvertrag vom \n04.04.2003 seine Unterschrift in ein Feld gesetzt, das mit „Unterschrift des Sachbear-\nbeiters (mit Pers.-Nr.)“ betitelt ist. Auch aufgrund dieser Umstände mussten sich für \nden Kläger die engen Verbindungen des Zeugen R. zur Sparkasse in B. aufdrängen. \n\n \n \n \n17\nIm Hinblick auf die „typisierende Betrachtung“ des BGH lassen sich damit klare Gren-\nzen zwischen der Tätigkeit des Zeugen R. für die Sparkasse und für die Beklagte aus \nverobjektivierter Sicht des Klägers kaum ziehen. Jedenfalls wird angesichts der ge-\nschilderten Umstände auch mit den Maßstäben des BGH nicht der Schluss zu ziehen \nsein, dass der für die Beklagte tätige Zeuge R. hier als freier Anlageberater gehandelt \nhabe, der, da ihm der Kläger keine Vergütung zahlte, wirtschaftlich nur aufgrund von \nProvisionszahlungen durch die Kapitalsuchenden habe existieren können. Unabhängig \ndavon, dass es schon grundsätzlich ein durchaus üblicher Vorgang ist, dass ein größe-\nres Unternehmen für die Erbringung gewisser interner und externer Dienstleistungen \ngesonderte Tochterunternehmen gründet, diese dann aber vollständig selbst finanziert, \nkonnte der Kläger hier auch konkret aufgrund der objektiven Anhaltspunkte berechtig-\nterweise annehmen, dass die Beratungsleistung der Beklagten in Person des Zeugen \nR. auch Teil des Dienstleistungsangebotes der Sparkasse ihm gegenüber sei. Anders \nals etwa in dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 03.03.2011 (Az.: III ZR \n170/10, NJW-RR 2011, 913) zugrunde lag, hatten die Parteien hier auch nicht über das \nAgio gesprochen oder gar verhandelt, so dass der Kläger auch nicht wissen konnte, \ndass die Beklagte aus diesen Mitteln eine Vertriebsprovision der Emittenten für die \nerfolgreiche Vermittlung des Anlagegeschäfts erhielt. Aus diesem Grund hält der Senat \ndie Grundsätze der Pflicht zur Aufklärung über die an die Beklagte geflossenen Provi-\nsionen für genauso anwendbar, wie wenn die Sparkasse selbst die Anlageberatung \ndurchgeführt hätte. \n \n2. Die Beklagte hat auch aus weiteren Gründen ihre Pflichten aus dem Beratungsver-\ntrag in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt. So hat sie sich schon \nnicht in ausreichendem Maße über den Wissenstand des Klägers im Hinblick auf die \nempfohlenen Anlagen und über dessen Risikobereitschaft informiert. Eine ausreichen-\nde Aufklärung des Klägers über die Risiken kann nur für einen der vier erworbenen \nFonds festgestellt werden. Überdies waren ihre Anlageempfehlungen insofern fehler-\nhaft, als sie die Erwartungen des Klägers an nachhaltige steuerliche Vorteile nicht er-\nfüllen konnten. Zudem hat die Beklagte den Kläger nicht ausreichend über die be-\ngrenzte Fungibilität der erworbenen Anteile aufgeklärt. \na) Inhalt und Umfang der jeweiligen Beratungspflichten hängen von den Umständen \ndes Einzelfalles ab. Die Anlageberatung hat den Wissensstand des Kunden über Anla-\ngegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen \n(BGHZ 123, 126, 128 ff. = NJW 1993, 2433; v. Heymann/Edelmann in: Ass-\nmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Auflage, 2007, § 4, Rn. 18 ff.). \n\n \n \n \n18\nVon Bedeutung ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen \nAnleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde \nverfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Ge-\nschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entspre-\nchendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen \n(BGH, aaO; vgl. auch Urteil vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10, NJW 2011, 1949, \n1951). Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft \nder sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene \nAnlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse \ndes Kunden zugeschnitten, also \"anlegergerecht\" sein (BGHZ 123, 126, 128 ff. = NJW \n1993, 2433). \nDas danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen. Die \nBeratung hat sich insoweit auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die \nfür die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben kön-\nnen (BGH, aaO). Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken, wie etwa der Konjunk-\nturlage und der Entwicklung des Kapitalmarktes, und den speziellen Risiken zu unter-\nscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, \nZins- und Währungsrisiko) ergeben (BGHZ 123, 126, 128 ff. = NJW 1993, 2433, vgl. \nauch BGH, NJW 2011, 1949, 1950 m.w.N.). \nWas die Beweislast betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung der geschädigte \nAnleger die Pflichtverletzung beweisen (vgl. v. Heymann/Edelmann, aaO, Rn. 112 \nm.w.N.). Dem kommt der Anleger nicht schon durch die nicht näher ausgeführte Be-\nhauptung nach, nicht auf Risiken der Beteiligung hingewiesen worden zu sein. Erfor-\nderlich ist vielmehr konkreter Vortrag zu Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlage-\nziel. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten \nwerden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung \nsubstantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt \nworden sein soll. Dem Geschädigten obliegt dann der Nachweis, dass die Gegendar-\nstellung nicht zutrifft (v. Heymann/Edelmann, aaO). \nb) Aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Zeugen R. ergeben sich \nschon Zweifel, dass er den Wissensstand des Klägers um Anlagegeschäfte im Rah-\nmen der Beratung ausreichend ermittelt hat. \nDer Kläger behauptet, ein unerfahrener Anleger gewesen zu sein. Was seinen Kennt-\nnisstand im Bereich der Vermögensanlagen betreffe, habe er lediglich 60.000 DM in \nStaatsanleihen/Aktien angelegt gehabt, wobei er mit der Anlage negative Erfahrungen \n\n \n \n \n19\ngemacht habe. In seiner persönlichen Anhörung vom 15.06.2011 hat der Kläger erklärt, \nsogar nur die Hälfte von 60.000 DM angelegt zu haben. \nDie Beklagte hat zum Kenntnisstand des Klägers dargelegt, der Kläger habe bereits \n(negative) Erfahrungen mit riskanten Anlageformen, insbesondere mit Aktien gemacht. \nEr habe nämlich bei einem anderen Kreditinstitut ein Aktiendepot unterhaltenen, des-\nsen Wert sich in den Vorjahren von ca. € 100.000,00 auf € 20.000,00 reduziert habe. \nDiese Angaben finden sich in dem Anschreiben an den Kläger vom 07.03.2003. In sei-\nner Vernehmung vom 14.03.2012 hat der Zeuge dazu auf Befragen des Gerichts noch \nerklärt, dass er den Kläger nach seinen Anlageerfahrungen gefragt habe und dieser \nihm erklärt habe, schon einmal Aktien gehabt zu haben. Diese Nachfrage reicht für die \ngebotene spezifische Ermittlung der Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in kei-\nner Weise aus. Insbesondere hätte der Zeuge R. sich mit der gegebenen Antwort nicht \nzufrieden geben dürfen. Denn um was für Anlagen genau es sich handelte, wie häufig \nder Kläger derartige Anlagen erworben hat, wie intensiv er sich mit ihnen auseinander-\ngesetzt hat und inwiefern er die jeweiligen Wirkmechanismen seiner vorherigen Anla-\ngen auch wirklich verstanden hatte, wird nicht deutlich und ist ersichtlich auch nicht \nkonkret ermittelt worden. Derartiges behauptet die Beklagte nicht einmal. Hinzu kommt, \ndass sich aus der Angabe eines Kunden, schon einmal Aktien besessen zu haben, \nkein auch nur halbwegs sicherer Rückschluss auf seine Erfahrungen und Kenntnisse in \ndiesem Bereich ziehen lässt und noch viel weniger auf seinen Wissenstand in Bezug \nauf andere risikoreiche Anlagen wie die etwa hier empfohlenen geschlossenen Immo-\nbilienfonds. \n \nEtwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der „Dokumentation“ vom 13.03.2003, wo \nder Zeuge R. zu den Erfahrungen des Klägers mit „Investment- und Immobilienzertifi-\nkaten (offenen Fonds) eingetragen hat: „Aktienfonds, Branchenfonds seit 5 Jahren“. \nWelche Anlagen dies genau gewesen sind und wie sich deren Wert genau entwickelt \nhatte, insbesondere wie hoch tatsächlich die Verluste des Kläger mit spekulativen An-\nlagen waren, hat der Zeuge R. aber erkennbar nicht nachgefragt. \nc) Soweit das Landgericht zu der Einschätzung gelangt ist, dass es sich bei dem Klä-\nger um einen Anleger gehandelt habe, der auch bereit gewesen sei, gewisse Risiken in \nKauf zu nehmen, sagt dies über das ermittelte Maß der Risikobereitschaft nur wenig \naus. Vielmehr ist nach den Umständen der Zeuge R. hinsichtlich der Risikobereitschaft \ndes Klägers seinen an einen Anlageberater zu stellenden Ermittlungspflichten nicht \nnachgekommen. Kennt der Anlageberater wie im vorliegenden Fall den Kunden nicht, \netwa aufgrund einer langjährigen Geschäftsbeziehung, muss er den Informationsstand \n\n \n \n \n20\nund das Anlageziel des Kunden möglichst genau erfragen. Die Beratung hat sich daran \nauszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen \nsoll oder spekulativen Charakter hat (BGHZ 123, 126, 129 = NJW 1993, 2433; v Hey-\nmann/Edelmann, aaO, Rn. 19). Insbesondere, wenn die Anlageziele des Kunden \nscheinbar unvereinbar sind, ist möglichst genau zu ermitteln, welches Maß an Risiko-\nbereitschaft der Kunde bereit ist einzugehen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. \nSo ergibt sich aus der Dokumentation vom 13.03.2003, in der die Anlageziele und die \nRisikobereitschaft des Klägers im Einzelnen ausgeführt sind, explizit eine nur geringe \nRisikobereitschaft des Klägers. Die wichtigste Zielsetzung sei Substanzerhalt. Ob diese \nDokumentation – wie das Landgericht unter Hinweis auf § 31 Abs. 3 WpHG a.F. meint \n- sich auf die Beratung im Hinblick auf den seiner Struktur nach den „sicheren“ Anteil \nan der Gesamtanlage abdeckenden Rentenfonds „Dekabund“ bezog, kann im Grunde \ndahinstehen. Denn selbst, wenn etwa bezogen auf die streitgegenständlichen ge-\nschlossenen Fonds eine Dokumentation nicht erforderlich gewesen sein sollte, bleibt \nfestzuhalten, dass die Dokumentation für sich erst einmal keinerlei Anhaltspunkt dafür \nliefert, dass der Kläger auch nur für einen Teil seines übrigen für die Anlage zur Verfü-\ngung stehenden Vermögens mit einer spekulativen Anlage einverstanden gewesen \nsein könnte. Im Übrigen legt die Angabe seines Gesamtvermögens in Zeile vier mit \n„über € 250.000“ im Gegenteil nahe, dass sich die Risikoermittlung eher auf sein ge-\nsamtes Vermögen bezogen hat. \nAuch aus den schriftlich dokumentierten Informationen, die der Zeuge R. auf Grund der \nAngaben des Klägers festgehalten hat, ergibt sich für die Situation vor der Erstanlage \ndas Bild eines auf ein geringes Risiko festgelegten Anlegers. Seine in dem Schreiben \nvom 07.03.2003 aufgeführten Anlageziele, nämlich „in Rente mit 50-55 Jahren, Kauf \neiner Eigentumswohnung mit Kapitaleinsatz von ca. € 100.000,- , Liquidität von ca. € \n50.000,-“, lassen sich nur so interpretieren, dass der seinerzeit 39 Jahre alte Kläger ein \nInteresse daran haben musste, dass sein Kapital in jedem Fall erhalten bleibt und kei-\nne Verlustrisiken bestehen. In Höhe von € 150.000,00 wollte er eine kurzfristige Ver-\nfügbarkeit. Da er zugleich schon mit 50 bis 55 Jahren in Rente gehen wollte, das Geld \nalso ersichtlich der Alterssicherung dienen sollte, sprach auch dies gegen eine Risiko-\nbereitschaft, zumal bei einer spekulativen Anlage mit entsprechenden Verlustrisiken \nschon zeitlich kaum die Möglichkeit einer Kompensation etwaiger Verluste bestanden \nhätte. \nAuf der anderen Seite hat der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts auch \nschon vor der ersten Anlageentscheidung gegenüber dem Zeugen R. eine Renditeer-\nwartung im Bereich von etwa 7% geäußert und erklärt, im Alter (also spätestens ab \n\n \n \n \n21\ndem 55. Lebensjahr) ein Einkommen von € 2.000,00 haben zu wollen. Welche Konse-\nquenzen dies für die Ermittlung seiner Risikobereitschaft gehabt hat, ergibt sich indes \naus den Angaben des Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung nicht. Soweit der \nZeuge R. - nach Einschätzung des Landgerichts glaubhaft – erklärt hat, er habe den \nKläger darauf hingewiesen, dass das gewünschte Einkommen im Alter „eventuell so \nnicht würde eintreten können, weil man nie wisse, was in zehn Jahren passiert“, ist \ndies eine in ihrer Pauschalität ebenso richtige wie unergiebige Erklärung. Auch die Re-\naktion auf die geäußerte Renditeerwartung lässt für sich keinen Rückschluss darauf zu, \ndass der Zeuge mit dem Kläger im Einzelnen über die Notwendigkeit, ein deutlich hö-\nheres Risiko eingehen zu müssen, um eine solche Rendite erzielen zu können, ge-\nsprochen hat und der Kläger damit auch noch einverstanden war. Hierzu wäre es viel-\nmehr notwendig gewesen, ggf. anhand eines Vergleichs bestimmter Produkte mit ver-\nschiedenen Renditeverläufen und -erwartungen dem Kläger im Einzelnen die verschie-\ndenen Risken und Chancen verschiedener Produkte darzustellen und im Gespräch mit \ndem Kunden dessen konkrete Risikobereitschaft nachzufragen. Dass dies geschehen \nist, behauptet die Beklagte nicht einmal. \nSoweit auch nach den Angaben des Klägers in der Klageschrift davon auszugehen ist, \ndass sich der Kläger selbst im Dezember 2003 von sich aus erneut zu dem Zeugen R. \nbegeben hat, weil ihm die Erträge aus dem Geldmarktfonds zu gering gewesen sind, \nbegründet dies ebenso wenig eine neue Einschätzung hinsichtlich der Risikobereit-\nschaft wie der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich von seinem Plan, eine Ei-\ngentumswohnung zu erwerben, abgerückt war. Die Erkenntnis eines Anlegers, dass \nein bestimmtes Anlageprodukt nur eine geringe Rendite (im vorliegenden Fall nach \nAngaben des Zeugen R. unter 1%) abwirft, und der an den Anlageberater herangetra-\ngene Wunsch nach einer höheren Rendite des angelegten Kapitals sind für sich ge-\nnommen noch keine Indizien dafür, dass der Anleger dies auch mit einer höheren Risi-\nkobereitschaft verknüpft. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge R. den vom \nKläger geäußerten Wunsch oder sein Abrücken von dem Plan eines Wohnungser-\nwerbs zum Anlass genommen hat, sich Gewissheit über die daraus folgende Risikobe-\nreitschaft des Klägers zu verschaffen. \nd) Fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum Wissenstand und zur Risikobereit-\nschaft des Anlegers, hat der Anlageberater konsequenterweise auch keine Anlegerpro-\nfil ermittelt, auf dessen Grundlage er „anlegergerecht“ darüber entscheiden könnte, \nwelche Produkte er dem Kunden empfiehlt (vgl. BGH, NJW 2011, 1949, 1951). \nJedenfalls vor der Behauptung des Klägers, allein auf eine sichere Anlage bedacht \ngewesen zu sein, wäre auch aus der ex ante-Sicht die Empfehlung für die hier streit-\n\n \n \n \n22\ngegenständlichen Immobilienfonds fehlerhaft gewesen. Denn unstreitig bargen alle \ngeschlossenen Fonds, die der Zeuge R. dem Kläger empfohlen hat, nicht unerhebliche \nVerlustrisiken. Soweit der Zeuge R. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der \nKläger selbst habe eine Investition in den U-Fonds an ihn herangetragen, hat sich die \nBeklagte dies nicht ersichtlich zu eigen gemacht. Unabhängig davon wäre aber nach \nder Aussage des Zeugen R. die Investition in den U-Fonds auch ein Ergebnis der Be-\nratung durch ihn. Dieser will zwar den Fonds selbst nicht vorgeschlagen haben. Er hat \nin seiner Aussage aber präzisiert, dass er auf den Wunsch des Klägers hin diesem \nverschiedene Möglichkeiten vorgestellt habe, wovon er sich dann für den U-Fonds ent-\nschieden habe. Das habe der Zeuge für noch vertretbar gehalten. Insoweit kommt in \nden Angaben des Zeugen Rosenburg zum Ausdruck, dass er geprüft hat, ob der U-\nFonds noch mit den Anlagezielen des Klägers vereinbar sei und dies mit dem Kläger \nauch erörtert hat. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Investiti-\non in den U-Fonds nicht auch eine Anlageentscheidung auf der Grundlage der Bera-\ntung durch den Zeugen R. gewesen sei. \ne) Anders als das Landgericht sieht der Senat die Voraussetzungen einer Pflichtverlet-\nzung hinsichtlich der Risikoaufklärungen über die Beteiligungen des Klägers an den \nFonds X. Österreich, U-Fonds und Rendite-Fonds H. als gegeben an. Eine ausrei-\nchende objektgerechte Aufklärung des Klägers vor der Zeichnung durch die in den \nEmissionsprospekten enthaltenen Angaben über die Risiken kann nur für den W.-\nFonds festgestellt werden. \nIn Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften \nund Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeu-\ntung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Kon-\njunktur Inflation, Entwicklung des Marktes und den speziellen Risiken zu unterschei-\nden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, ins-\nbesondere Kurs-, Zins- und Währungsrisiko bei Wertpapieren oder Objektrisiken bei \nImmobilien (v. Heymann/Edelmann, aaO, Rn. 20). Wird dem Anlageinteressenten statt \neiner mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Pros-\npekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. \nDazu muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informa-\ntionen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (v. Heymann/Edelmann, aaO, \nRn. 21). Außerdem muss er dem Anlageinterssenten so rechtzeitig vor dem Vertrags-\nschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden \nkann. Aufklärende Angaben im mündlichen Gespräch sind grundsätzlich in einem sol-\n\n \n \n \n23\nchen Fall nur geduldet, wenn zutage getretene Fehlvorstellungen des Anlegers einer \nKorrektur bedürfen. \nEine diesen Maßstäben genügende Risikoaufklärung lässt sich für die Fonds X. Öster-\nreich, U-Fonds und Rendite-Fonds H. nicht feststellen. Allerdings hat der Kläger – der \njeglichen Erhalt von Prospekten bestritten hat - zugleich mit der Zeichnung der Beteili-\ngungen an den Fonds X. Österreich und U-Fonds mit seiner jeweiligen Unterschrift \nerklärt, ein Exemplar des jeweiligen Emissionsprospektes erhalten zu haben. In diesen \nProspekten finden sich auch Risikoaufklärungen. Ob dem Kläger die Prospekte aber so \nrechtzeitig vor dem Vertragsschluss überreicht wurden, dass er von deren Inhalt noch \nKenntnis hat nehmen können, bleibt hinsichtlich dieser Fonds unklar. Insofern wäre es \nSache der Beklagten, die Voraussetzungen dafür konkret vorzutragen. Das hat sie \nnicht getan. Hinsichtlich des Rendite-Fonds H. fehlen jegliche konkrete Angaben der \nBeklagten darüber, wie die Aufklärung erfolgt sein soll. Aus den Aussagen des Zeugen \nR. lassen sich dazu auch keine Rückschlüsse ziehen. Der Zeuge hat insoweit nur er-\nklärt, nicht mehr genau sagen zu können, wann er dem Kläger welche Unterlagen \nübergeben habe. Auf die Risikoaufklärungen in den Prospekten kann sich die Beklagte \nsomit nicht berufen. \nEtwas Anderes gilt allein hinsichtlich des W.-Fonds. Insoweit hat der Zeuge R. in seiner \nVernehmung - nach Ansicht des Landgerichts glaubhaft – dargelegt, dass er dem Klä-\nger einen Prospekt des W.-Fonds übergeben habe. Anhand des Prospekts habe er die \nWirkungsweise des Fonds erklärt und auch über die Chancen und Risiken bis hin zum \nRisiko des Totalverlustes aufgeklärt. Der Kläger hat dazu nur erklärt, den Prospekt \nnicht erhalten zu haben, aber nicht mehr zu wissen, ob der Prospekt bei einem der \nGespräche vorgelegen habe. Insoweit ist dem Landgericht zu folgen, dass der Kläger \nausreichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Der \nweitergehende Schluss des Landgerichts, dass der Zeuge R. mit der Erläuterung der \nRisiken auch ausreichend über die Risiken der anderen, deutlich später erworbenen \nFonds aufgeklärt habe, lässt sich aus den Angaben des Zeugen R. nicht ziehen. Ins-\nbesondere wird nicht deutlich, dass der Zeuge – wie es geboten gewesen wäre – be-\nzüglich jeder einzelnen Anlage über die jeweiligen Risiken aufgeklärt hat. Insoweit hat \nauch das Landgericht die Aussage des Zeugen R. offensichtlich nicht so verstanden, \ndass die Risiken für jeden Fonds gesondert anhand des jeweiligen Prospekts erläutert \nworden wären. Eine solche „neue“ Aufklärung wäre indes notwendig, jedenfalls bei \neinem Anleger wie dem Kläger, der unstreitig im Bereich der Anlage in geschlossene \nImmobilienfonds über keinerlei Erfahrung verfügte. \n\n \n \n \n24\nf) Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten ist darin zu sehen, dass die Beratung \nhinsichtlich der streitgegenständlichen Fonds auch insofern nicht anlegergerecht war, \nals der Zeuge R. nicht die mögliche Fehlvorstellung des Klägers ausgeräumt hat, die \nFinanzierung einer Beteiligung an Immobilienfonds werde für den Kläger steuerlich \nnennenswerte positive Auswirkungen haben. Der Kläger hatte zu jener Zeit nur ca. \n26.000 € zu versteuerndes Einkommen im Jahr und unterlag damit bereits dem nied-\nrigsten Steuersatz. Das war dem Zeugen R. ausweislich seines Schreibens vom \n07.03.2003 auch bekannt. Ferner war ihm bewusst, dass diese Anlageform für den \nKläger steuerlich „keinen großen Sinn machte“ und „keine nennenswerten Steuerer-\nsparnisse mit dieser Anlage zu erzielen“ waren, wie er in seiner Vernehmung vor dem \nLandgericht selbst eingeräumt hat. Tatsächlich hat der Kläger in den Jahren 2003 bis \n2008 Steuervorteile auch nur in der Größenordnung von 1.491 € erhalten. Dem stehen \nalleine für die Kreditfinanzierung des Erwerbs des W.-Fonds Kreditkosten in Höhe von \nmindestens € 18.343,29 gegenüber. \ng) Schließlich hat die Beklagte auch insoweit ihrer Beratungspflicht gegenüber dem \nKläger nicht genügt, als sie ihn nicht auf die begrenzte Fungibilität der Anteile an den \nempfohlenen geschlossenen Immobilienfonds hingewiesen hat. \naa) Der Anlageberater muss in Bezug auf das Anlageobjekt rechtzeitig, richtig und \nsorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere \nmuss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die \njeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Zu \nden Eigenschaften, über die der Anlageberater auch ohne entsprechende Anfrage des \nInteressenten aufzuklären hat, gehört auch die begrenzte Möglichkeit, „gebrauchte” \nKommanditanteile an geschlossenen Immobilienfonds weiterzuverkaufen (BGH, Urteil \nvom 18.01.2007, Az.: III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622). Der Anlageberater ist \ngrundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kom-\nmanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, \ndass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden \nMarktes nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-\nBeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen \nverkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine \nAnlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein \nAnleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typi-\nscherweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch \nfür Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vor-\nzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie \n\n \n \n \n25\netwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit \noder auch nur einer Änderung der Anlageziele (BGH, aaO). \nDer Kläger hat eine ordnungsgemäße Aufklärung bestritten und in seiner Anhörung \ndurch das Landgericht am 15.06.2011 erklärt, dass der Zeuge R. ihm gegenüber von \neinem Zweitmarkt gesprochen habe. Das habe er so verstanden, dass eine Weiter-\nveräußerung möglich sei. Aus dem Vortrag der Beklagten wie auch aus der Aussage \ndes Zeugen R. ergibt sich demgegenüber nicht, dass der Zeuge R. den Kläger korrekt \nüber die eingeschränkte Fungibilität geschlossener Immobilienfonds aufgeklärt hat. Der \nZeuge hat dazu lediglich ausgesagt, dem Kläger erklärt zu haben, dass es sich um \neine langfristige Anlage handele und ein Verkauf erst sinnvoll sei, wenn die Immobilie \nwieder verkauft werde. Ihm sei auch nicht gesagt worden, dass die Anlage wieder ver-\nkauft werden könne, sondern es sei auf den Kündigungszeitpunkt eingegangen wor-\nden. Den Kündigungszeitpunkt habe er eigentlich in jedem Gespräch erwähnt. Wie er \ndas genau mit dem Kläger besprochen habe, wisse er nicht mehr. Den Wahrheitsge-\nhalt dieser Aussage unterstellt, folgt hieraus keine ausreichende Aufklärung. Denn eine \nAufklärung, die sich auf Äußerungen zur Sinnhaftigkeit ohne konkrete Erklärungen der \nsich aus der Konstruktion eines geschlossenen Immobilienfonds ergebenden spezifi-\nschen rechtlichen und faktischen Einschränkungen des Wiederverkaufs beschränkt, \nkann dem Kunden kein realistisches Bild von der Fungibilität seiner Anlage vermitteln. \nKonkret reicht es daher für eine ordnungsgemäße Beratung nicht aus, wenn der Anla-\ngeberater ausführt, ein vorheriger Verkauf sei nicht sinnvoll, ohne zugleich ausdrück-\nlich darauf hinzuweisen, dass es ohnehin nur einen begrenzten Markt für derartige An-\nteilsverkäufe gibt und bei einem vorzeitigen Verkauf ein erheblicher Verlust droht. Der \nHinweis auf die Kündigung, den der Zeuge R. vorgenommen haben will, leistet bei die-\nser Aufklärung auch keinen maßgeblichen Beitrag, was schon daran deutlich wird, \ndass in dem Emissionsprospekt des W.-Fonds die Aufklärung über die Kündigungs-\nmöglichkeiten, die sich unter der Überschrift „Kündigung der Gesellschaftsverhältnisse“ \nauf Seite 61 des Prospekts findet, keine Aussagen über den möglichen Weiterverkauf \nder Anteile auch vor Ablauf der Kündigungsfrist enthält. Eine solche Aufklärung findet \nsich vielmehr erst auf Seite 62 des Prospekts unter der Überschrift „Fungibilität“. Dass \nder Zeuge R. die dort aufgeführten Hinweise mit dem Kläger erörtert hat, ergibt sich \nweder aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus der Vernehmung des Zeugen R.. \nbb) Die Aufklärung über die begrenzte Fungibilität war hier auch nicht etwa entbehrlich. \nZwar kann die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität \nvon KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds entfallen, wenn unter Berücksich-\ntigung der Umstände des Einzelfalls die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar \n\n \n \n \n26\nohne Belang ist (BGH, aaO). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger keinen Wert auf \neine entsprechende Aufklärung gelegt haben könnte, ergeben sich aus den Umstän-\nden indes nicht. Alleine der Umstand, dass der Kläger den Anlagezweck mit seiner \nAltersvorsorgung angegeben hat, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, aaO, 622). Ob sich \ninsbesondere im Hinblick auf die gewünschte Liquidität jedenfalls bei der Anlageent-\nscheidung im Dezember 2003 seine Anlageziele verändert haben, kann dahinstehen. \nDenn selbst wenn der Kläger keine jederzeit verfügbare Liquidität (mehr) gewünscht \nhaben sollte, führt dies nicht notwendigerweise dazu, dass er aufgrund sich möglicher-\nweise später verändernder Lebens- und Einkommensverhältnisse kein berechtigtes \nInteresse an einer Aufklärung über die Fungibilität der Anteile haben dürfte. Letztlich \nverbietet sich die Annahme, dass eine umfassende Aufklärung entbehrlich gewesen \nsein könnte, jedenfalls deshalb, weil der Kläger nach den Angaben des Zeugen R. \nausdrücklich die Frage nach einem weiteren Verkauf der Anteile gestellt hat. \nSchließlich entfällt die persönliche Aufklärungspflicht der Beklagten hier auch nicht \netwa wegen der in dem Prospekt enthaltenen Aufklärung. Hieran ist zwar grundsätzlich \nzu denken, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der \nBerater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und \ngegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (BGH, aaO). Dass der Kläger den Pros-\npekt rechtzeitig vor der Anlageentscheidung erhalten hat, ist aber nach den Angaben \ndes Zeugen R. zweifelhaft. Nach den Angaben des Zeugen hat er dem Kläger vielmehr \nanhand des ihm in der Beratung vorliegenden Prospekts die Wirkungsweise eines Im-\nmobilienfonds und die Chancen und Risiken erläutert. Ferner habe er den Kündigungs-\nzeitpunkt erwähnt. Dass damit zugleich eine korrekte Aufklärung über die begrenzte \nMöglichkeit eines Weiterverkaufs erfolgt ist, folgt hieraus aber nicht. \n3. Das Verschulden des Auskunftsverpflichteten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 \nBGB). Die Beklagte hat keine Umstände vorgebracht, die ihr Verschulden entfallen \nließen, sich insbesondere nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Sie \nhaftet deshalb wegen zumindest fahrlässiger Vertragsverletzung. \n4. Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten war für die Anlageentscheidung kausal. \nDie Beweislast dafür, dass der Anleger auch bei zutreffender Unterrichtung oder Bera-\ntung das Anlageobjekt erworben hätte, trifft den Anlageberater (vgl. v. Heymann/ \nEdelmann, aaO, Rn. 112 m.w. zahlr. Nachw.). Diese als Vermutung aufklärungsrichti-\ngen Verhaltens bezeichnete Grundregel gilt für alle Aufklärungsfehler, also auch für die \nfehlende Aufklärung über den Erhalt von Provisionen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009, \nAz.: XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, 1275). Damit muss der Aufklärungspflichtige dar-\nlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer \n\n \n \n \n27\nAufklärung erworben hätte, also den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. \nBGH, Urteile vom 26.02.2013, Az.: XI ZR 183/11, Rn. 16 f. und Az. XI ZR 345/10, Rn. \n18 – zitiert nach juris). Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichte-\nrung im Sinne des Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr füh-\nrende widerlegliche Vermutung (BGH, aaO, jew. m.w.N.). \nWie der BGH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr annimmt, ist \nvon dieser Beweislastumkehr nicht nur dann auszugehen, wenn der Anleger bei gehö-\nriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (vgl. \nUrteil vom 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 30 ff.; Urteil vom \n28.05.2013, Az.: XI ZR 451/10, Rn. 19 – zitiert nach juris). Da das Abstellen auf das \nFehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastum-\nkehr nicht vereinbar ist, greift die Beweislastumkehr vielmehr bereits bei feststehender \nAufklärungspflichtverletzung ein (BGH, aaO). \nDie Beklagte hat dieser ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. \n5. Verjährung ist nicht eingetreten. Zwar hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom \n30.12.2010 erklärt, im Mai 2005 anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben. In \nder mündlichen Verhandlung vom 15.06.2011 hat der Kläger sich aber dahingehend \nkorrigiert, dass die Beratung durch die Anwältin P. und Herrn Q im Jahr 2009 erfolgt \nsei. Das erscheint plausibel, weil auch das Schreiben der Anwältin P. aus dem Mai \n2009 datiert. Diese Angaben des Klägers werden von der Beklagten auch nicht mehr in \nZweifel gezogen. Soweit sie noch vorbringt, der Kläger habe sich seit 2003 laufend \nsteuerlich beraten lassen und daher über den schlechten Verlauf der Anlagen Informa-\ntionen gehabt, genügt dies nicht, um ihr Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis im \nHinblick auf die Pflichtverletzungen der Beklagten nachzuweisen. Dass der Kläger von \nseinem Steuerberater über die einen Anlageberater treffenden Pflichten informiert wor-\nden ist, behauptet auch die Beklagte nicht. Eine Aufklärung über diese Pflichten ist erst \nnach Einschaltung der Anwältin P. im Jahr 2009 erfolgt. Damit hat der Kläger auch erst \n2009 Kenntnis von den Pflichtverletzungen erlangt. Die dreijährige Verjährungsfrist \nbegann daher nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Ablauf des 31.12.2009 zu \nlaufen. Die Klage ist daraufhin am 04.08.2010 und damit innerhalb der Verjährungsfrist \nbei Gericht eingegangen. Damit ist der Fristablauf nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ge-\nhemmt. \n6. Die Beklagte hat den dem Kläger durch Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu \nersetzen. Dieser umfasst das sog. negative Interesse. Der Kläger ist also so zu stellen, \nwie er ohne das Investment in die streitgegenständlichen Fonds stehen würde \n(§§ 249 ff. BGB). \n\n \n \n \n28\nDer Schaden erfasst damit sämtliche durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche. \nDer Höhe nach muss sich der Kläger bei den Klageanträgen zu 1) bis 4) die erhaltenen \nAusschüttungen anrechnen lassen. \na) Hinsichtlich der in Streit stehenden Fonds hat der Kläger zunächst einen Anspruch \nauf Rückzahlung des jeweiligen Eigenkapitals und des hierauf gezahlten Agios. \naa) Nach den Gründsätzen der Vorteilsausgleichung hat der Kläger diejenigen Vorteile \nherauszugeben, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang \nstehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2004, Az.: III ZR 323/03, NJW-RR 2005, 170, 171). \nDiese bestehen hier zum einen in der Beteiligung an den streitgegenständlichen \nFonds. \nFür die Beteiligungen an dem W.-Fonds, dem Fonds X.-Österreich und dem Rendite-\nFonds H. ist hierbei allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger, wie sich aus den \njeweiligen Beitrittserklärungen ergibt, als Anlagegesellschafter lediglich wirtschaftlich \nan der Gesellschaft beteiligt ist, während ausschließlich der jeweilige Treuhänder \n(rechtlich) Kommanditist ist. Der Kläger kann und muss demzufolge allein seine Rechte \naus dem Treuhandverhältnis zur Westdeutschen Immobilienbank Mainz, der H.-Bank \nAG und der T. GmbH sowie der jeweiligen Treuhandkommanditbeteiligung übertragen. \nDementsprechend waren die Klageanträge auszulegen. Denn vernünftigerweise bietet \nder Kläger nur die Rechtsposition an, die er aufgrund der Zeichnung erworben hatte \n(zu vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2010, Az.: XI ZB 40/09, WM 2010, 1673, 1675). \nAllein dies entspricht, und zwar auch aus Sicht der Beklagten, der Interessenlage bei-\nder Parteien. \nbb) Darüber hinaus muss der Kläger sich im Wege des Vorteilsausgleichs auch die \nerhaltenen Ausschüttungen anrechnen lassen. Die Parteien sind sich über die Höhe \nder Ausschüttungen nicht einig. Der Kläger hat zunächst erklärt, in den Jahren 2003-\n2011 Ausschüttungen in Höhe von 61.575,91 € erlangt zu haben. Die Beklagte hat \ndaraufhin eine Aufstellung vorgelegt, wonach Ausschüttungen i.H.v. 88.145,93 € erfolgt \nseien. Diese Zahlen hat der Kläger nicht mehr bestritten, so dass von den Zahlen der \nBeklagten auszugehen ist. Allerdings rechnet die Beklagte zu Unrecht auch die Aus-\nschüttungen aus den Anlagen hinzu, die gar nicht Gegenstand des Klageanspruchs \nsind. Insoweit macht der Kläger keine Falschberatung und auch keinen Schadenser-\nsatzanspruch geltend. Für den jeweiligen Klageanspruch sind nur die Ausschüttungen \naus dem jeweiligen Fonds anzurechnen, zu dem die Einlagenrückzahlung verlangt \nwird. Das sind für den W.-Fonds 32.660,63 €, für den U-Fonds 300,00 €, für den Ren-\ndite-Fonds H. 23.750,00 € und für den Fonds X. Österreich 10.200,00 €. \n\n \n \n \n29\nb) Daneben stehen dem Kläger auf die zurückzuerstattenden Beträge Prozesszinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB \nseit dem 11.10.2010, dem Datum der Rechtshängigkeit, zu. Die Voraussetzungen des \n§ 291 BGB lagen von da an vor. \nDiese Verzinsung scheitert nicht daran, dass der Kläger die Zug-um-Zug-Übertragung \nseiner Beteiligungen der Beklagten nicht in der gebotenen Form angeboten hätte. Da \nes sich bei dieser Gegenleistung nicht um einen fälligen Gegenanspruch der Beklagten \naufgrund eines rechtlichen Vertragsverhältnisses handelt, sondern um eine Zug-um-\nZug-Leistung aufgrund der schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung, greift be-\nreits der Einwand der fehlenden Fälligkeit der zu verzinsenden Forderung nicht (vgl. \nBGH, NJW-RR 2005, 170, 171). Außerdem hat der Kläger die von ihm zu erbringende \n\"Übertragung\" der Beteiligung bereits mit dem in der Klageschrift enthaltenen Angebot \nauf Übertragung der Beteiligung und der aus dieser Beteiligung resultierenden Rechte \nordnungsgemäß und in Verzug begründender Weise angeboten. \nc) Darüber hinaus kann der Kläger weitere Zinsen aus §§ 249, 252 BGB beanspru-\nchen, und zwar Ersatz entgangener Anlagezinsen, die er mit seinem Antrag zu 5) gel-\ntend macht. \nDer Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages \numfasst nach § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören grund-\nsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Der Anleger kann sich hierbei gemäß § 252 \nSatz 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer \ngewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem all-\ngemein üblichen Zinssatz angelegt wird (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur \nUrteil vom 26.02.2013, Az.: XI ZR 183/11, Rn. 40 m.w.N. – zitiert nach juris). Dabei \nträgt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe \nihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist. § 252 Satz 2 BGB ent-\nhält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Dar-\nlegungs- und Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die \nBehauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren \nVorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlich-\nkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alterna-\ntiven Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur \nanhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form \nder Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, \naaO, Rn. 42) \n\n \n \n \n30\nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält es der Senat für überwiegend wahr-\nscheinlich, dass der Kläger – wie er behauptet hat – das in die Fonds investierte Kapi-\ntal in sichere, nur moderat verzinste Anlageformen wie etwa Bundesschatzbriefe ange-\nlegt hätte. Dies entsprach seiner dokumentierten geringen Risikobereitschaft. Wie be-\nreits erwähnt spricht dagegen auch in Anbetracht der Anlageziele wenig dafür, dass \nder Kläger ein deutlich höheres Maß an Risikobereitschaft aufgebracht hat. \nDen zu ersetzenden Zinsschaden schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 2 % jährlich \n(vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.09.2010, Az.: 19 U 69/10, Rn. 47 – zitiert nach juris). \nWas den sich daraus ergebenden Betrag des Zinsschadens betrifft, ergibt sich dieser \naus der Berechnung des Klägers in der Klageschrift. Dieser hat auf der Basis von 2% \ndie ihr bis zum 31.05.2010 entgangenen Anlagezinsen bezogen auf das in die streitge-\ngenständlichen Fonds investierte Kapital von € 200.000,00 mit € 29.737,13 berechnet. \nEine weitere Verzinsung von 2% verlangt sie ab dem 01.06.2010 nur auf diesen Betrag \n(und nicht wie bis dahin auf das investierte Kapital). Die Beklagte ist der Berechnung \ndes Klägers im Detail nicht entgegengetreten. \nd) Schließlich stehen dem Kläger auch die von ihm mit € 18.343,29 errechneten Finan-\nzierungskosten für das von der Beklagten empfohlene Darlehen über € 50.000,00 als \nSchadensersatz nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu. \ne) Der zu Ziff. 7) gestellte Feststellungsantrag ist dagegen unzulässig. Insoweit hat der \nKläger nicht deutlich gemacht, worin sein Feststellungsinteresse konkret liegen soll. \nInsbesondere hat er nicht dargelegt, welche konkreten weiteren Aufwendungen oder \nSchäden er befürchtet. \n \nIII. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n \nIV. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorlie-\ngen. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert sie zur \nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die \nEntscheidung des Revisionsgerichts. Soweit der Senat hinsichtlich der Pflichten des \nfreien Anlageberaters, über Provisionen aufzuklären, eine andere Auffassung vertritt \nals der 3. Zivilsenat des BGH in seinen Urteilen vom 15.04.2010 (Az.: III ZR 196/09, \nBGHZ 185, 185), vom 03.03.2011 (Az.: III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913), vom \n19.07.2012 (Az.: III ZR 308/11, NJW 2012, 2952) und vom 06.12.2012 (Az.: III ZR \n307/11, NZG 2013, 591) begründet dies die Zulassung der Revision nicht, weil der er-\nkennende Senat auch unter Heranziehung dieser Rechtsprechung anhand der Um-\n\n \n \n \n31\nstände des vorliegenden Einzelfalles zu einer Pflichtverletzung der Beklagten kommt. \nUnabhängig davon bedarf es einer Zulassung der Revision ohnehin nur dann, wenn \ndie angesprochene Rechtsfrage auch entscheidungserheblich ist (vgl. Zöller-Heßler, \nZPO, 29. Auflage, 2012, § 543, Rn. 6a). Das ist hier nicht der Fall, weil mehrere weite-\nre Pflichtverletzungen vorliegen. \n \nV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 228.343,29 (Klageantrag zu 1): \n€ 42.000,00, Klageantrag zu 2): € 100.000,00, Klageantrag zu 3): € 10.500,00, Klage-\nantrag zu 4): € 52.500,00, Klageantrag zu 6): € 18.343,29, Klageantrag zu 7): \n€ 5.000,00; der Klageantrag zu 5) hat bei der Wertbestimmung außer Betracht zu blei-\nben, denn bei dem entgangenen Anlagezins handelt es sich um eine Nebenforderung \nim Sinne des § 43 Abs. 1 GKG, vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 15.07.2013, Az.: 2 \nW 68/12 – zitiert nach juris). \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Helberg \n \n \ngez. 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