{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-08-21","aktenzeichen":"3 W 20/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 20/13 = 6 O 42/12 Landgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], vertr. d. d. GF, Bördestr. 12, 27607 Langen-Debstedt, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nAnwaltsbüro […] \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nRichter Dr. Haberland als Einzelrichter am 21.08.2013 beschlossen: \n \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landge-\nrichts vom 22.02.2013 wie folgt abgeändert: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nDem Kläger wird Prozesskostenhilfe für seine gesamte Rechtsverfolgung \ngemäß den in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2012 gestellten An-\nträgen (Bl. 171 d.A.) ab dem 18.01.2013 bewilligt und Rechtsanwalt […], \nBremen, beigeordnet. \n \nIm Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werden die \nvon ihm zu zahlenden monatlichen Raten gemäß § 120 Abs. 1 ZPO auf \n€ […] festgesetzt. \n \n \nGründe \n \n1. Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des \nBeschwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung wurde von einem Einzel-\nrichter erlassen. Dem steht nicht entgegen, dass über die Abhilfe die Kammer in voller \nBesetzung entschieden hat, offenbar weil das Dezernat von einem Proberichter über-\nnommen wurde, der nach § 348 Abs. 1 Nr: 1 ZPO nicht als Einzelrichter tätig werden \ndarf. Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Beschwerdeentscheidung knüpft nach \n§ 568 Satz 1 ZPO allein daran an, dass die angefochtene Entscheidung vom Einzel-\nrichter des Ausgangsgerichts getroffen wurde. Demzufolge ist es unerheblich, dass \nüber die Nichtabhilfe durch die Kammer in voller Besetzung entschieden worden ist \n(OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2003, 1 W 70/03, OLGR 2004, 115; OLG Mün-\nchen, Beschluss vom 31.01.2007, 19 W 729/07, OLGR 2007, 186, 187; Zöller/Heßler, \nZPO, 29. Aufl., § 568 Rn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 568 Rn. 2). \n \n2. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Be-\nschwerde des Antragsstellers ist begründet. Die vom Kläger beabsichtige Rechtsver-\nfolgung bietet im geltend gemachten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 \nSatz 1 ZPO). \n \nUnzutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss eine Mitverschul-\ndensquote des Klägers von 50% zu Grunde gelegt. Zwar ist das Landgericht, wie auch \nder Kläger selbst, zu Recht davon ausgegangen dass dem Kläger nach § 254 BGB \nAbs. 1 BGB ein Mitverschulden anzurechnen ist. Ein höheres Mitverschulden als die \nvom Kläger bereits in seiner Klagebegründung zu Grunde gelegte Quote von 20% war \nhier aber nicht anzusetzen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nZu berücksichtigen ist zunächst, dass auch wenn der Verkehrssicherungspflichtige bei \nSchnee- und Eisglätte zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, das Bestehen dieser \nPflicht den Benutzer der Verkehrsfläche nicht von jeder eigenen Aufmerksamkeit und \nVorsicht entbindet. Gerade dann, wenn nach dem Vortrag des Klägers zu erkennen \nwar, dass die Gehwegfläche weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstump-\nfenden Mitteln bestreut wurde, hat der Benutzer des Weges Anlass zu gesteigerter \nAufmerksamkeit und Vorsicht. Kommt jemand zu Fall, so spricht dies in der Regel da-\nfür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat. Das gilt jedenfalls dann, \nwenn der Geschädigte auf einem Weg ausrutscht, der - abgesehen von der Schnee-\nglätte - keine Besonderheiten aufweist, die die Gefahr des Ausrutschens erhöhen \n(OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998, 22 U 154/97, VersR 2000, 63 f.; OLG Mün-\nchen, Urteil vom 30.01.2003, 19 U 4246/02, VersR 2003, 518; Palandt/Gründeberg, \nBGB, 72. Aufl., § 254 Rn. 27, jeweils m.w.N.). \n \nLiegen aber keine besonderen Umstände vor, wiegt das Verschulden des Streu- und \nRäumungspflichtigen, der die grundsätzlich berechtigten Sicherungserwartungen der \nPassanten erfüllen muss, wesentlich schwerer, als die momentane Unachtsamkeit des \nGeschädigten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.01.2003, 24 U 97/02, VersR 2003, 1453 f.; \nPalandt/Grüneberg, a.a.O.). Das bedeutet, dass das Mitverschulden des Geschädigten \nregelmäßig unter 50% liegt, wobei die von der Rechtsprechung ausgeurteilten Quoten \nin solchen Fälle variieren (vgl. z.B. OLG Köln, a.a.O.: 25%; OLG Düsseldorf, a.a.O.: ein \nDrittel; OLG München, a.a.O.: 40%). \n \nIm vorliegenden Fall ist der Kläger nach seinem Vortrag, von dem im PKH-Verfahren \nauszugehen ist, ausgerutscht, nachdem er auf dem nicht geräumten und gestreuten \nGehweg zur Seite getreten ist, um einem entgegenkommenden gehbehinderten Mann \nmit einem Rollator Platz zu machen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger bei \ndiesem Ausweichmanöver besonders unvorsichtig verhalten hätte. Der Kläger trug \nWinterschuhe mit Profilsohlen und hatte sich bei seiner Ehefrau eingehakt. Die mo-\nmentane Unachtsamkeit des Klägers ist hier angesichts der besondern Umstände in \nRelation zu den vorgenannten Quoten als besonders gering einzustufen. Entgegen der \nAuffassung der Beklagten und der Begründung des Landgerichts erhöht es auch nicht \ndas Mitverschulden des Klägers, dass er trotz seiner Gehbehinderung (Versteifung des \nlinken Sprunggelenks) das Haus bei widrigen Witterungsbedingungen verlassen hat, \ndenn in den Schutzbereich der Räum- und Streupflicht fallen auch Menschen mit Geh-\nbehinderung. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nInsgesamt ist auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles eine Mitverschuldens-\nquote des Klägers von 20% sachgerecht. \n \n \nDr. Haberland","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-08-21/3-w-20-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-08-21/3-w-20-13","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.467113+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2013-08-21/3-w-20-13","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2013-08-21","dockets":["3 W 20/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 21.08.2013 – 3 W 20/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-08-21/3-w-20-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landge-\nrichts vom 22.02.2013 wie folgt abgeändert:\n\nSeite 2 von 4\n2\nDem Kläger wird Prozesskostenhilfe für seine gesamte Rechtsverfolgung\ngemäß den in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2012 gestellten An-\nträgen (Bl. 171 d.A.) ab dem 18.01.2013 bewilligt und Rechtsanwalt […],\nBremen, beigeordnet.\n\nIm Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werden die\nvon ihm zu zahlenden monatlichen Raten gemäß § 120 Abs. 1 ZPO auf\n€ […] festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/568","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"568","label":"§ 568 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/120","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"120","label":"§ 120 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/569","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"569","label":"§ 569 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/127","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"127","label":"§ 127 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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