{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-07-18","aktenzeichen":"5 U 7/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 U 7/13 = 2 O 1994/10 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 18.07.2013 \ngez. Zemke \nals Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], als Insolvenzverwalter über das Vermögen d. […] \n \n \nBeklagter und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 30.05.2013 durch den Vorsitzenden Richter am \n\n \n \n2\nOberlandesgericht Dr. Bölling, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino und \nden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann für Recht erkannt: \n \n \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen \n- 2. Zivilkammer - vom 17.01.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden \nRechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.675,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen. \n \nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 57 % und die \nKlägerin 43 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen der \nBeklagte 42 % und die Klägerin 58 %. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird - beschränkt - zugelassen. \n \nDer Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 15.896 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der Begründung der \nEntscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (BI. 370 ff. d.A.) und \nwegen der Berufungsanträge auf die Sitzungsniederschrift vom 30.05.2013 Bezug \ngenommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nDas Landgericht Bremen - 2. Zivilkammer - hat mit Urteil vom 17.01.2013 die Klage \nteilweise abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 01.02.2013 zugestellte Urteil hat \ndiese am 26.02.2013 Berufung eingelegt; die Berufungsbegründung wurde am \n28.03.2013 eingereicht. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches \nBegehren weiter. \nDie Klägerin macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die \nSicherungsübereignung der Säulenbohrmaschinen in dem Vertrag vom 24.05.2005 sei \n\n \n \n3\nunwirksam. Die in der Anlage K1 vom Sicherungsgeber gewählte Formulierung \n“2 Vertikalbohrmaschinen“ lasse sehr wohl eine ausreichende Unterscheidung zu \nmöglichen anderen Bohrgerätschaften zu. Das Vermieterpfandrecht sei bei den in dem \nlandgerichtlichen Urteil aufgelisteten Gegenständen nicht zu berücksichtigen. Die \nbetreffenden Gegenstände seien schon im Jahr 2006 in die Räumlichkeiten der A. \nGmbH verbracht worden. Die Entfernung der Gegenstände habe einige Jahre vor \nAuflaufen der Mietrückstände stattgefunden. Sie seien vollständig aus dem \nZugriffsbereich des Vermieters entfernt worden. Es komme nicht darauf an, dass dem \nVermieter auch die Mieträume gehörten, in welche die Gegenstände verbracht worden \nseien. Denn andernfalls würde in großen Gewerbekomplexen mit einer Vielzahl von \ngewerblichen Mietern, die untereinander im Leistungsaustausch stehen, bei \nWeitergabe noch für Jahre ein Haftungszugriff des Vermieters für Mietrückstände eines \nMieters bestehen, nur weil die Gegenstände das Grundstück des Vermieters nicht \nverlassen haben. Für ein Erlöschen des Vermieterpfandrechts spreche auch, dass \nnach § 562a S. 2 BGB der Vermieter einer Entfernung nicht hätte widersprechen \nkönnen, da der Gesamtverkaufserlös der vorhandenen Gegenstände die ausstehende \nMiete um ein Mehrfaches übersteige. Das Landgericht hätte ferner den Anspruch der \nKlägerin auf Zahlung von 5.043 € nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die \nKlägerin hätte sich auf zur Akte gereichte Anlagen bezogen, ohne in der Sache \nhinreichend zu ihrem Sicherungseigentum vorzutragen. Aus der Klageschrift hätten \nsich die Schriftstücke und Anlagen ergeben, aus denen sich die Berechtigung des \nAnspruchs herleite. Der Beklagte sei schließlich verpflichtet, die Kosten aus dem \nVorprozess vor dem Landgericht Bremen zu erstatten. Die Erklärungen des Beklagten \nin dem Vorprozess seien dafür ursächlich gewesen, dass sie die Klage \nzurückgenommen habe. Den Beklagten treffe daher eine Schadensersatzpflicht. \nDer Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen \nder Klägerin entgegen. Er rügt die Zulässigkeit der Berufung. Er meint, die \nBezeichnung \n„2 \nVertikalbohrmaschinen“ \nweise \nkeine \nausreichenden \nUnterscheidungsmerkmale auf, die eine Bestimmung der übereigneten Sachen \nermögliche. Das Vermieterpfandrecht habe nicht durch Verbringen der Gegenstände in \nden von der A. GmbH angemieteten Hallenteil erlöschen können. Ein Erlöschen des \nVermieterpfandrechts komme nur dann in Betracht, wenn eine Entfernung der \nGegenstände von dem Grundstück der Vermieterin stattgefunden hätte, was aber nicht \nder Fall sei, da sie lediglich in einem anderen Hallenteil aufgestellt worden seien. Ein \nAnspruch der Klägerin aus der Verwertung von Vermögen der A. GmbH aufgrund \nvermeintlicher Einziehungsermächtigung bestehe nicht, weil ein solcher Anspruch nicht \n\n \n \n4\nschlüssig dargelegt sei. Die Klägerin könne auch nicht den Ersatz der Kosten für den \ndurch Klagerücknahme beendeten Vorprozess von dem Beklagten verlangen. Die \nKostentragungspflicht \nder \nKlägerin \nin \ndem \nVorprozess \nsei \ndurch \nderen \nKlagerücknahmeerklärung und damit durch eine eigene Prozesshandlung der Klägerin \nbegründet worden. Es fehle auch an einem Vortrag, dass eine Pflichtverletzung des \nBeklagten zu einer adäquat-kausalen Kostenverursachung geführt habe. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die \nSchriftsätze der Klägerin vom 28.03. und vom 21.05.2013 sowie die Schriftsätze des \nBeklagten vom 18.04. und 18.06.2013 verwiesen. Der nach Schluss der mündlichen \nVerhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2013 gab dem Senat \nkeine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. \nII. \nDie statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 517, 519, 520 ZPO) \nBerufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen hat in der Sache \nteilweise Erfolg. \n1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die unvollständige Bezeichnung der Parteien \ndes Rechtsstreits in der Berufungsschrift rechtfertigt keine andere Beurteilung. \nIn der Berufungsschrift wird die Klägerin lediglich als \"[…] Systemtechnik\" aufgeführt. \nDer Beklagte ist der Auffassung, das sei nicht ausreichend, weil damit nur die Firma \ngenannt werde, die keine eigene Rechtsfähigkeit besitze. Ferner sei auch der Beklagte \nnicht zutreffend bezeichnet, der in der Berufungsschrift lediglich als \"Herr […]\" \naufgeführt sei. Der Zusatz \"als Insolvenzverwalter über das Vermögen…\" fehle. Damit \nrichte sich die Berufung gegen ein anderes Rechtssubjekt. Diese Einwände greifen \nnicht durch. \nEs trifft zu, dass Berufungskläger und Berufungsbeklagter bis zum Ablauf der \nBerufungsfrist feststehen müssen. Die Parteirolle ist zu diesem Zweck innerhalb der \nBerufungsfrist mitzuteilen, wobei es allerdings nicht um die bloße Einhaltung von \nFörmlichkeiten geht. Die notwendigen Angaben können sich auch aus einem \nbeigefügten Urteil ergeben (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 519 Rn. 30 f.). So verhält \nes sich hier. In der Berufungsschrift wird die Bezeichnung der Parteien lediglich \nabgekürzt wiedergegeben. Die Klägerin hat eine Ausfertigung des Urteils beigefügt. \nSowohl auf Klägerseite als auch auf Beklagtenseite ist nur eine Partei am Rechtsstreit \nbeteiligt. Die Identität der Parteien kann unschwer nachvollzogen werden, zumal die \nKlägerin in der Berufungsschrift auch die Parteirollen der ersten Instanz \n\n \n \n5\nwiedergegeben \nhat \n(„Klägerin \nund \nBerufungsklägerin“, \n„Beklagter \nund \nBerufungsbeklagter“). \n2. Die Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht im Hinblick auf den \nKlageantrag zu 1. anstatt der in erster Instanz zuerkannten 16.074,24 € die Zahlung \nvon 22.675,48 € zu. \na) Klageantrag zu 1. (Entscheidungsgründe I.1.) \naa) Die Klägerin kann die Auskehrung des Erlöses für die in dem P.-Gutachten \naufgeführten Säulenbohrmaschinen (Nr. 185 und 190) verlangen. \nDas Landgericht meint, die Sicherungsübereignung vom 24.05.2005 erfasse nicht die \nGegenstände Nr. 185 und 190 aus dem P.-Gutachten, weil eine Übereignung dieser \nGegenstände dem Vertrag vom 24.05.2005 nicht entnommen werden könne. Die darin \nenthaltene Bezeichnung „2 Vertikalbohrmaschinen“ lasse keine ausreichende \nUnterscheidung zu möglichen anderen Bohrgerätschaften zu. Damit überspannt das \nLandgericht \njedoch \ndie \nAnforderungen \nan \ndie \nWirksamkeit \neiner \nSicherungsübereignung. \nZwar \nfolgt \naus \ndem \nsachenrechtlichen \nBestimmtheitsgrundsatz, dass übereignete Gegenstände ausreichend individualisiert \nsein müssen. Hierfür ist es allerdings nicht erforderlich, dass die Gegenstände nach \nHersteller und Typ bezeichnet werden. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn \nder Gegenstand durch einfache äußere Merkmale so bestimmt bezeichnet ist, dass \njeder Kenner des Vertrags zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum übergehen soll, ihn \nunschwer von anderen unterscheiden kann (Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 930 \nRn. 2, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Bezeichnung in dem Vertrag vom \n24.05.2005 gerecht. In dem P.-Gutachten werden zwei Säulenbohrmaschinen \naufgeführt. \nUnzweifelhaft \nentspricht \ndiese \nBezeichnung \ndem \nBegriff \nder \nVertikalbohrmaschine, der insoweit als Synonym anzusehen ist. Zweifel an der Identität \nder übereigneten Gegenstände sind nicht gegeben. Es gibt keine Hinweise und es wird \nauch von dem Beklagten nicht geltend gemacht, dass es zum Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses weitere Säulenbohrmaschinen gegeben hätte oder die zunächst \nvorhandenen ausgetauscht wurden. \nbb) Die Klägerin kann des weiteren die Auskehrung des Erlöses aus der Verwertung \nder Gegenstände Nr. […]185 und 190 des P.-Gutachtens verlangen, ohne dass \nForderungen aus einem Vermieterpfandrecht zu berücksichtigen sind. \n(1) Das Landgericht hat zugrunde gelegt, dass nach Verbringung der Gegenstände in \nden von der A. GmbH angemieteten Hallenteil ein bestehendes Vermieterpfandrecht \nnicht gemäß § 562a BGB erloschen ist. Bei der Berechnung des auszukehrenden \n\n \n \n6\nErlöses sei anteilig das Vermieterpfandrecht zu berücksichtigen. Zu Recht macht \ndagegen die Klägerin geltend, mit Ausnahme der Gegenstände Nr. 83 und 112 \nbestehe kein Vermieterpfandrecht an den zur Sicherheit übereigneten Maschinen. \nOb ein Vermieterpfandrecht erlischt, wenn Gegenstände des Mieters in anderweitig \nvermietete Räumlichkeiten verbracht werden, die sich auf dem Grundstück des \nVermieters befinden, ist umstritten. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung, \nder auch das Landgericht folgt, erlischt das Vermieterpfandrecht nicht, wenn der \nGegenstand in andere vermietete Räumlichkeiten verbracht wird, solange es sich um \ndas Grundstück des Vermieters handele, weil er sich dann noch in dem Machtbereich \ndes Vermieters befinde (Prot II. S. 207 f.; Erman/Jendrek, BGB, § 562a Rn. 3; Schmidt-\nFutterer/Lammel, Mietrecht, § 562a Rn. 10; Artz in: MünchKomm, BGB, 6. Aufl., § 562a \nRn. 4; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 562a Rn. 4). Dagegen wird allerdings auch die \nAuffassung vertreten, dass sich das Vermieterpfandrecht nur auf Gegenstände \nerstrecke, die sich noch auf dem vermieteten Grundstück befinden (OLG Stuttgart, \nUrteil vom 10.04.2008 – 13 U 139/07, juris, Tz. 11; Staudinger/Emmerich, BGB, 562a \nRn. 4; Blank/Börstinghaus, Miete, 562a Rn. 3; Ehlert, in: BeckOK, BGB, § 562a Rn. 4). \nUnter Grundstück im Sinne des Gesetzes sei die Mietsache zu verstehen (OLG \nStuttgart, aaO). Für das Entstehen des Vermieterpfandrechts sei erforderlich, dass die \nSachen in die Mieträume eingebracht werden. Für den umgekehrten Fall könne nichts \nanderes gelten. Die Entfernung erfordere deshalb bei der Vermietung von Wohn- und \nGeschäftsräumen nur das Herausschaffen der Sachen aus der Mietsache (Ehlert, in: \nBeckOK, § 562a BGB Rn. 4). Eine Ausdehnung des Sperrrechts des Vermieters auf \nnicht mitvermietete Gebäude- und Grundstücksteile widerspreche auch offenkundig \ndem mieterschützenden Zweck der Vorschrift (Staudinger/Emmerich, aaO, Rn. 4). Der \nSenat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Den Interessen des Vermieters wird \nausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er, sofern die zurückbleibenden \nSachen zur Sicherung seiner Forderung nicht ausreichen, der Entfernung aus der \nMietsache widersprechen kann. Dass es solche Rückstände gegeben hat, ist nicht \nersichtlich und wird von dem Beklagten auch nicht dargelegt, zumal im Zeitpunkt der \nVerwertung der Wert der Anlagen der Insolvenzschuldnerin ohne Weiteres zur \nDeckung der offenen Mietforderungen ausgereicht hat. Letztlich führt eine Erstreckung \ndes Vermieterpfandrechts auf Gegenstände, die sich in an Dritte vermieteten \nRäumlichkeiten befinden, auch zu zufälligen Ergebnissen, da das Erlöschen des \nPfandrechts allein davon abhängt, ob derselbe Vermieter vorhanden ist. \n(2) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts wurden die Maschinen \nim Jahre 2006 in den Hallenteil verbracht, den die A. GmbH angemietet hatte. Diese \n\n \n \n7\nFeststellungen stützen sich auf die Angaben des Zeugen Dr. R. in seiner Vernehmung \nvom 08.12.2012, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. \ncc) Da bei der Berechnung des der Klägerin zukommenden Erlöses im Hinblick auf die \nvorgenannten Gegenstände das Vermieterpfandrecht außer Betracht zu bleiben hat, ist \neine Korrektur des Berechnungsansatzes im landgerichtlichen Urteil vorzunehmen. \nNach dem P.-Gutachten ergibt sich für diese Gegenstände ein Gesamtwert i.H.v. \n25.600 € inclusive Säulenbohrmaschinen. Unstreitig lag der Gesamtwert der \nveräußerten Maschinen bei 173.500 €. Die Maschinen wurden zu einem Preis von \n150.000 € veräußert. Es ergibt sich daraus eine Quote von 87 %. Daraus folgt ein \nanzunehmender anteiliger Erlös für die zur Sicherheit übereigneten Maschinen von \n22.272 €. Hiervon sind 9 % pauschale Kosten nach § 171 InsO abzusetzen, so dass \nsich ein auszukehrender Erlös von 20.267,52 € ergibt. \nHinzuzusetzen ist der Erlösanteil für die Gegenstände Nr. 83 und 112 aus dem P.-\nGutachten. Diese wurden in dem Gutachten mit einem Gesamtwert von 5.200 € \nbewertet. Die Klägerin erkennt für diese Gegenstände das Vermieterpfandrecht und die \nanteilige Berücksichtigung nach Maßgabe des Ansatzes des Landgerichts an. Das \nLandgericht hat von dem Gesamterlös einen Wert von 5.043 € für Fremdgegenstände \nabgezogen und kommt auf diese Weise zu einem Erlös i.H.v. 144.957 €. Hiervon sind \nweitere 22.272 € abzuziehen, weil sie nach den vorstehenden Erwägungen nicht mit \ndem Vermieterpfandrecht belastet sind, woraus sich ein Wert von 122.685 € ergibt. \nNach Abzug der Mietforderung von 46.924,93 € verbleiben 75.756,07 €. Zur Ermittlung \nder Erlösquote ist neben dem Wert für Fremdmaschinen i.H.v. 6.370 € auch der Wert \nder Maschinen in den Räumlichkeiten der A. GmbH in Höhe von 25.600 € von dem \nGesamtwert nach dem P.-Gutachten i.H.v. 173.500 € abzuziehen, so dass sich für die \nverbleibenden Gegenstände ein Wert von 141.480 € ergibt. Das Verhältnis aus dem \nerzielten Kaufpreis für die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände und \nderen Wert nach Gutachten entspricht 54 % (75.756,07/141.480). In Höhe dieser \nQuote kann die Klägerin für die Maschinen 83 und 112 einen Erlösanteil \nbeanspruchen, was 2.808 € entspricht, wovon allerdings noch 9 % pauschale Kosten \ngemäß § 171 InsO abzusetzen sind, so dass sich ein Endbetrag i.H.v. 2.555,28 € \nergibt. \nNach diesem Berechnungsansatz stünde der Klägerin eine Forderung von 22.822,80 € \nzu (20.267,52 € + 2.555,28 €), so dass der mit dem Klageantrag in der \nBerufungsinstanz geltend gemachte Betrag von insgesamt von 22.675,48 € jedenfalls \nbegründet ist. \n\n \n \n8\ndd) Der Zinsanspruch ist nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB begründet. \nee) Da der Klägerin auch nach dem Ansatz des Landgerichts die geltend gemachte \nForderung zuzuerkennen ist, kann offen bleiben, ob in der vorliegenden Konstellation \nauch eine Ermittlung des auszukehrenden Erlöses in der Weise zulässig ist, dass das \nVermieterpfandrecht insgesamt außer Betracht bleibt, weil mit dem Erlös aus der \nVerwertung des Inventars sowohl die offenstehenden Mietforderungen als auch die der \nKlägerin zustehende Forderung ausgeglichen werden könnte. \nb) Klageantrag zu 2. (Entscheidungsgründe II.) \nDie Klägerin hat in der Klageschrift die Zahlung von 5.043 € geltend gemacht. Das \nLandgericht hat die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, der Anspruch sei \nnicht schlüssig dargelegt. Die dagegen gerichteten Angriffe bleiben im Ergebnis ohne \nErfolg. \nDie Klägerin verlangt mit ihrer Klage den Verwertungserlös für die Gegenstände, die in \nder Anlage 3 (Bl. 159 d. A.) zu dem außergerichtlichen Schreiben der Klägerin vom \n16.07.2010 (Bl. 141 d. A.) aufgeführt sind. Sie hat in erster Instanz vorgetragen, ihr \nseien mit Vereinbarung vom 04.02.2010 von der A. GmbH die in der Anlage 3 \naufgeführten \nGegenstände \nveräußert \nworden. \nDer \nBeklagte \nhabe \nsie \nunberechtigterweise veräußert. Die Klägerin verlangt die Herausgabe des erlangten \nErlöses nach § 816 BGB. Die Klägerin hat erstmalig in zweiter Instanz die \nVereinbarung vom 04.02.2010 vorgelegt. Eine Veräußerung dieser Gegenstände an \ndie Klägerin lässt sich der Vereinbarung jedoch nicht entnehmen. Zwar sind die \ngenannten Gegenstände in dem Vertrag vom 04.02.2010 aufgeführt. Sie sind jedoch \nnicht Gegenstand eines Veräußerungsgeschäfts von der A. GmbH an die Klägerin. \nVielmehr \nwird \nunter \nZiff. 2 \ndes \nVertrages \ndie \nAbtretung \nvon \nSchadensersatzansprüchen für den Verlust von Gegenständen zwischen der Klägerin \nund der A. GmbH geregelt, die der Beklagte nach dem Inhalt der Vereinbarung \nunberechtigterweise veräußert haben soll. \nDie Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Klageforderung allerdings nicht auf eine \nAbtretung von Ersatzansprüchen der A. GmbH stützen. Es handelt sich dabei um einen \nanderen Streitgegenstand, der mit neuem Sachvortrag verbunden ist und in der \nBerufungsinstanz nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden \nkann. Die Voraussetzungen sind jedoch nicht dargelegt. Es liegt auch kein unstreitiges \nVorbringen vor. Der Beklagte hat die Echtheit der vorgelegten Urkunde bestritten. \nFragwürdig ist insoweit die Gestaltung der Vertragsurkunde. Während die Seiten 2 und \n3 eine fortlaufende Nummerierung enthalten, ist auf der Seite 4 keine Bezifferung \n\n \n \n9\nvorhanden. Ferner weicht das Schriftbild der Seite 4 von dem übrigen Vertrag deutlich \nab. Die Vertragsurkunde vom 04.02.2010 wurde auch erst in der Berufungsinstanz auf \nNachfrage des Senats vorgelegt, obwohl der Beklagte in erster Instanz die fehlende \nVorlage bereits mehrfach gerügt hatte. \nc) Schadensersatz wegen Prozesskosten (Entscheidungsgründe III.) \nEin Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Prozesskosten in Höhe von 4.261 € \naus dem beim Landgericht Bremen geführten Vorprozess 2 O 1185/09 mit dem \nBeklagten besteht ebenfalls nicht. \nDie Klägerin führt an, der Beklagte habe durch Nichtaufnahme in die Insolvenztabelle \neine Pflichtverletzung begangen. Dieser Fehler sei durch das Verhalten des Beklagten \nim Vorprozess wiederholt und verstärkt worden. Grund für die Rücknahme der Klage \nim Vorprozess sei die prozessuale Erklärung des Beklagten, die Klägerin habe keine \nbesonderen Auskunftsrechte im Rahmen des Insolvenzverfahrens, weil sie sich diese \nInformation als Gläubigerin gemäß Tabelle ja durch Einsicht in die Akten des \nInsolvenzgerichts verschaffen könnte. Diese Erklärung sei in doppelter Hinsicht \nunrichtig gewesen. Die Klägerin sei gar nicht einsichtsberechtigt gewesen, weil sie \nnicht in der Tabelle als Gläubigerin eingetragen gewesen sei. Außerdem seien die \nvermeintlich in den Akten enthaltenen Dokumente, die die Klägerin zur Durchsetzung \nihrer Aus- und Absonderungsrechte benötigte, dort auch gar nicht enthalten gewesen. \nDie Klägerin habe zwar nach dem Termin ein spezielles Einsichtsrecht in die \nInsolvenzakten erhalten, aber hinsichtlich des zweiten Punktes hätte der Beklagte \nwissen können und müssen, dass sowohl der Kaufvertrag mit dem Erwerber des \nMaschinenparks als auch das Gutachten der P. noch gar nicht bei den Gerichtsakten \nbefindlich gewesen seien. Die Kenntnis hiervon hätte den Beklagten davon abhalten \nmüssen, die prozessualen Erklärungen abzugeben, die für die Klagerücknahme in \nerster Instanz ursächlich gewesen seien. \nDieses Vorbringen vermag keinen Anspruch zu begründen, weil – wie bereits das \nLandgericht zu Recht angenommen hat – es an der hinreichenden Kausalität zwischen \netwaigen Pflichtverstößen des Beklagten in dem Insolvenzverfahren und dem geltend \ngemachten Schaden fehlt. Die Kausalität zwischen einem Pflichtverstoß und einem \nSchaden ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn vorgetragen wird, dass ohne die \nPflichtverletzung die Klägerin keine Kosten zu tragen gehabt hätte. Es ist nicht \nersichtlich, dass das von der Klägerin beanstandete Verhalten zu Rechtsnachteilen \ngeführt hat, und ob das in dem Rechtsstreit geltend gemachte Auskunftsbegehren \nschlüssig begründet worden ist. Die Klägerin hätte in diesem Verfahren darlegen \n\n \n \n10\nmüssen, warum die Klage Erfolg gehabt hätte. Nur wenn die Klage schlüssig und \nbegründet war, konnte sie überhaupt davon ausgehen, dass diese Kosten nicht von ihr \nzu tragen gewesen wären. Dafür liefern die Berufungsbegründung und der \nerstinstanzliche Prozessvortrag jedoch keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus vermag \nder Senat auch nicht festzustellen, dass aus Sicht der Klägerin die Klagerücknahme \nerforderlich war, um (weitere) Kostennachteile abzuwenden. Keineswegs war die \nKlägerin gehalten, auf die bloßen Erklärungen des Beklagten oder auch auf die \nEmpfehlung des Gerichtes hin sogleich derartige prozessuale Erklärungen abzugeben. \nVielmehr hätte es ihr- anwaltlich beraten- freigestanden und oblegen, zunächst die \ndann ja auch gewährte Akteneinsicht wahr zu nehmen und sich eine eventuelle \nRücknahme, aber auch alle anderen prozessualen Erklärungen wie z.B. eine \nErledigungserklärung mit entsprechendem Kostenantrag, vorzubehalten (vgl. zu den \nentsprechenden \nHinweispflichten \ndes \nRechtsanwaltes \nvor \neiner \nRechtsmittelrücknahme BGH NJW 2013, 2036). \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und §§ 711, 713 ZPO. \n3. Die Revision ist beschränkt zuzulassen, soweit der Senat das Vorliegen eines \nVermieterpfandrechts verneint hat und insoweit der Klägerin ein weitergehender \nVerwertungserlös zugesprochen wurde. Die Sache hat insoweit grundsätzliche \nBedeutung. Es ist umstritten, ob das Vermieterpfandrecht an Sachen fortbesteht, die \nnicht mehr bei dem Mieter vorhanden sind, sich aber noch auf dem Grundstück des \nVermieters in an Dritte vermieteten Räumlichkeiten befinden. \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Dr. Pellegrino \ngez. Hoffmann \n \n \n(Die Richter Dr. Pellegrino und Hoffmann sind durch \nUrlaub an der Unterschrift verhindert)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-07-18/5-u-7-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 562a","ref_norm":"562a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-07-18/5-u-7-13","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.532550+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2013-07-18/5-u-7-13","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2013-07-18","dockets":["5 U 7/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 18.07.2013 – 5 U 7/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-07-18/5-u-7-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen\n- 2. 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Dem Beklagten wird nachgelassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu\nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird - beschränkt - zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 15.896 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/562a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"562a","label":"§ 562a BGB","mentions":3},{"id":"InsO/171","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"171","label":"§ 171 InsO","mentions":2},{"id":"BGB/280","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"280","label":"§ 280 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/816","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"816","label":"§ 816 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/517","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"517","label":"§ 517 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/519","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"519","label":"§ 519 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/531","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"531","label":"§ 531 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/540","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"540","label":"§ 540 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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