{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-06-14","aktenzeichen":"2 U 122/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 122/12 = 1 O 2420/11 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 14. Juni 2013 \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \n \nKläger, Berufungsbeklagter und Berufungskläger \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \n \n \nBeklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 3. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am \n\n \n \n2\nOberlandesgericht Blum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle und die \nRichterin am Oberlandesgericht Witt für Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 1. \nZivilkammer, vom 21. November 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, \ndass abweichend von der durch das Landgericht Bremen erfolgten Verurteilung zu \n1.) Zinsen bereits seit dem 10.08.2011 zu zahlen sind. Die weitergehende \nBerufung des Klägers wird zurückgewiesen. \n \nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \n \nVon den Kosten der Berufung trägt der Kläger 13%, die Beklagte 87%. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn und soweit nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Verletzung eines \nBeratungsvertrags in Anspruch. \nIm Jahr 2008 nahm der Kläger auf Einladung an einer Informationsveranstaltung der N \nmbH teil. Bei der N-GmbH handelt es sich um eine hundertprozentige \nTochtergesellschaft der Beklagten. Hierbei wurde für die Beteiligung an dem \ngeschlossenen Publikumsfonds L. Elf GmbH & Co. KG geworben. Diese \nFondsgesellschaft handelt mit US-Lebensversicherungen im Zweitmarkt. Initiatorin und \nAnbieterin des Fonds war die B. Capital AG, welche die Beteiligungen durch die B. \nVertrieb und Service GmbH (im Folgenden: BVS) vertreiben ließ. Die BVS setzte u.a. \ndie N-GmbH für die Unterstützung der Eigenkapitalbeschaffung ein. \nNach dem Besuch der Informationsveranstaltung suchte der Kläger am 23.04.2008 \nund am 30.06.2008 die Filiale der Beklagten in der P.-Straße in B., auf, wo er mit dem \n\n \n \n3\nMitarbeiter der Beklagten R. Anlagegespräche führte. Dabei ging es u.a. um die \ngenannte Fondsbeteiligung. \nAm 30.06.2008 zeichnete der Kläger im Anschluss an ein zweites mit Herrn R. \ngeführtes Gespräch eine Beteiligung am L. Fonds in Höhe von € 30.000,00 zuzüglich \neines Agios i.H.v. 5% (€ 1.500,00). Die Annahme des Beitritts erfolgte am 08.07.2008. \n \nVor Erwerb der Anlage hatte der Kläger von Herrn R. den Emissionsprospekt „L. 11“ \nerhalten. Er unterzeichnete auch ein Beratungsprotokoll. Über die Zahlung von \nRückvergütungen, die die Beklagte und die N-GmbH erhielten, wurde der Kläger \nmündlich nicht in Kenntnis gesetzt. In dem Prospekt heißt es hierzu auf Seite 62: \n \n„Eigenkapitalbeschaffung \nDer Generalvertrieb erhält eine Provision in Höhe von 5,0% des gezeichneten und \neingezahlten Kommanditkapitals. Darüber hinaus wird vom Anleger ein Agio auf das \ngezeichnete und eingezahlte Kommanditkapital erhoben. Diese Beträge werden vollständig \ndurch den Generalvertrieb (B. Vertrieb und Service GmbH) als Provision an die \neingeschalteten Kapitalvermittler weitergeleitet.“ \n \nsowie auf Seite 94: \n \n„BVS erhält … eine Vergütung in Höhe von 5% des aufgenommenen Kommanditkapitals \n(ohne Agio) zuzüglich des gesamten Agios. Sie ist berechtigt, im eigenen Namen und auf \neigene Rechnung weitere Personen und Unternehmen mit der Unterstützung bei der \nEigenkapitalbeschaffung zu beauftragen.“ \n \nDer Kläger hat die Rückabwicklung des Geschäfts, Schadenersatz in Höhe von \n€ 4.641,88 für entgangenen Gewinn (entgangene Rendite von 4% p.a.) sowie Zahlung \nvorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von € 2.170,56 verlangt. \n \nDer Kläger hat behauptet, er habe ein absolut risikoloses Papier erwerben wollen, was \ner auch Herrn R. gegenüber zum Ausdruck gebracht habe. Dieser habe ihm daraufhin \ndie Fondsbeteiligung am L. Elf als eine risikolose Anlage hingestellt und empfohlen. \nDiesem sei auch bekannt gewesen, dass er 2007 alle spekulativen Anlagen \naufgegeben habe, um künftig nur noch risikolos zu investieren. Über Risiken sei nicht \naufgeklärt worden; der Prospekt sei nicht besprochen worden. Die Beklagte habe eine \nRückvergütung von insgesamt € 2.400,00 erhalten. Wäre er, der Kläger, hierüber von \nder Beklagten in Kenntnis gesetzt worden, hätte er von dieser Anlagenentscheidung \n\n \n \n4\nAbstand genommen. Bei einer anderen Anlage hätte er eine Rendite von mindestens \n4% p.a. erwirtschaftet. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 31.500,00 und weitere € 4.641,88 nebst Zinsen \nin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2011, \nhilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der \nRechte an der L. Elf GmbH & Co. KG in Höhe von € 30.000,00, eingetragen im \nTreuhandregister der […], unter der Zeichnungsnummer […]; \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 2.170,56 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2011, hilfsweise seit \nRechtshängigkeit, zu zahlen; \n \n3. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte an der \nL. Elf GmbH & Co. KG in Höhe von € 30.000,00, eingetragen im Treuhandregister \nder […], unter der Zeichnungsnummer […], im Annahmeverzug befindet. \n \nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. \n \nSie hat behauptet, Herr R. habe dem Kläger nicht die streitgegenständliche \nFondsbeteiligung, sondern die Zeichnung eines Immobilienfonds mit konservativer \nGrundausrichtung angeraten. Diese Anlage habe aber der Kläger wegen der langen \nLaufzeit abgelehnt. Der Kläger habe sich vielmehr bereits für den Fonds L. Elf, den er \nselbst \nherausgesucht \nhabe, \nvorher \nentschieden \ngehabt. \nHinsichtlich \ndes \nstreitgegenständlichen Papiers habe keine Beratung stattgefunden; der Kläger, der \ntrotz konservativer Selbsteinstufung eine überdurchschnittliche Renditeerwartung \ngehegt habe, habe nur Auskünfte zur Fondskonstruktion sowie zu den Chancen und \nRisiken gewünscht. Provisionen in der vom Kläger behaupteten Größenordnung habe \ndie Beklagte nicht erhalten. Vielmehr sei der N-GmbH eine Provision von 8,5% der \nGesamtzeichnungssumme (ohne Agio) zugeflossen. Soweit sie, die Beklagte, tätig \ngeworden sei, habe diese eine Provision von 1% der Zeichnungssumme erhalten. \nZudem hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zu einer Alternativanlage bestritten. \n \n\n \n \n5\nDas Landgericht Bremen – 1. Zivilkammer - hat mit Urteil vom 21.11.2012 der Klage in \nHöhe von € 31.500,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 11.01.2012 Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte an \nder Beteiligung und weiterer € 1.307,81 nebst Zinsen bei Feststellung des \nAnnahmeverzuges (insoweit wie beantragt) stattgegeben und sie im Übrigen \nabgewiesen. \nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: \nDem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte \nhabe ihre Pflichten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrag \nverletzt. Der Beratungspflicht sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen; denn \nes habe der Beklagten oblegen, über Rückvergütungen aufzuklären, die hinter dem \nRücken des Anlegers aus ausgewiesenen Provisionen an die Bank zurückflössen. \nOhne eine solche Aufklärung könne der Anleger das besondere Interesse der \nberatenden Bank an der Empfehlung nicht erkennen. Es stehe fest, dass die an die N-\nGmbH geflossenen Zahlungen zumindest zum Teil aus dem offen ausgewiesenen Agio \nstammten. Hieran sei die Beklagte beteiligt gewesen, ohne dass dies dem Kläger bzw. \naus dem Prospekt ohne weiteres erkennbar gewesen sei. \nBereits die Rückflüsse an die N-GmbH stellten, da diese eine hundertprozentige \nTochter der Beklagten sei, aufklärungspflichtige Rückvergütungen dar, was aber \ndahinstehen könne, da die Beklagte selbst einen erkennbaren Vermögensvorteil durch \ndie 1% der Zeichnungssumme erlangt habe. Aber schon die Rückvergütungen an N-\nGmbH begründeten ein besonderes Interesse der Beklagten. Stehe wie hier eine \nAufklärungspflichtverletzung fest, so streite für den Anleger die Vermutung \naufklärungsrichtigen Verhaltens. Es ergebe sich nicht, dass der Kläger auch bei \ngehöriger Aufklärung die Anlage gezeichnet hätte. \nDie Klage sei abzuweisen, soweit der Kläger pauschal die Zahlung entgangenen \nGewinns verlangt habe. Um einen konkreten Schaden geltend zu machen, müsse er \ndarlegen und beweisen, welche Anlage er mit welchem Gewinn erworben habe. \nVorgerichtliche Rechtsanwaltskosten könne der Kläger nur bezogen auf den zutreffend \ngeltend gemachten Schaden von € 31.500,00 in Höhe von 1,3 Gebühren geltend \nmachen. Rechtshängigkeitszinsen könnten nur nach § 291 BGB verlangt werden, da \nzum Verzugszeitpunkt nicht substantiiert vorgetragen worden sei. \n \nGegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. \n\n \n \n6\n \nDer Kläger wendet sich gegen die partielle Abweisung der Klage. Hierzu trägt er vor, \nes sei gestattet, auch eine abstrakte Schadenschätzung vorzunehmen. An die \nDarlegung des Anlegers, welcher Gewinn nach gewöhnlichen Lauf der Dinge mit \neinem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre, sei keine strenge Anforderung zu \nstellen. Verzugszinsen seien schon ab 10.08.2011 geschuldet, da die Beklagte mit \nSchreiben vom 08.08.2011 den Schadenausgleich ernsthaft und endgültig verweigert \nhabe. Anwaltsgebühren seien aus einer 2,0 Geschäftsgebühr bei einem Wert bis \n€ 40.000,00 zu errechnen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte verurteilen, an ihn \nweitere € 4.641,88 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit \ndem 10.08.2011 – hilfsweise seit Rechtshängigkeit – für einen Betrag von \n€ 36.141,88 zu zahlen; \n \n2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte verurteilen, an ihn \nweitere € 862,75 vorgerichtliche Anwaltskosten zzgl. Zi. i.H.v. 5 Prozentpunkten \nüber Basiszinssatz seit dem 10.08.2011 – hilfsweise seit Rechtshängigkeit – für \neinen Betrag von € 2.170,56 zu zahlen; \n \n3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n1. das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. November 2012 abzuändern und \ndie Klage abzuweisen; \n \nhilfsweise: das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. November 2012 \n \naufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuweisen; \n \n2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung. Sie meint, es \nhabe kein Beratungsvertrag, sondern nur ein Auskunftsvertrag vorgelegen. Zu der hier \ngegenständlichen Fondsbeteiligung habe sie dem Kläger gerade nicht zugeraten; diese \n\n \n \n7\nhabe er sich vielmehr selbst ausgesucht. Es seien an sie keine aufklärungspflichtigen \nRückvergütungen geflossen. Hier habe lediglich ein Dritter, der wirtschaftlich nicht im \nLager der finanzierenden Fondsgesellschaft stehe, Zahlungen an die beratende Bank \ngeleistet; damit fehle es offensichtlich an einer Rückzahlung des vom Anleger zuvor \nentrichteten Ausgabeaufschlags. Es fehle an einer bewussten Täuschung des \nAnlegers wie auch an einem Interessenkonflikt der Beklagten, da sie bei anderen \nAnlageentscheidungen noch mehr verdient hätte und die hier gewählte Anlageform \nnicht Gegenstand eigener Beratung gewesen sei. Jedenfalls habe sich ein möglicher \nBeratungsfehler nicht ursächlich für die Anlageentscheidung ausgewirkt, denn dem \nKläger sei es auf eine weit überdurchschnittliche Rendite angekommen. \n \nDie Parteien treten jeweils dem Berufungsvorbringen der Gegenseite unter \nWiederholung ihrer Behauptungen und Rechtsstandpunkte aus erster Instanz \nentgegen. \n \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf \nden Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. \n \nZur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze \nvom 07.01.2013, 27.02.2013, 23.04.2013, 22.04.2013 sowie 21.05.2013 - jeweils \nnebst Anlagen - Bezug genommen. \n \n \nII. \n \nBeide Berufungen sind statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden \n(§§ 517, 519, 520 ZPO). \n \n \nDie Berufungen sind jedoch überwiegend nicht begründet. \n \n \nBerufung der Beklagten \n \n\n \n \n8\nWie das Landgericht zu Recht entschieden hat, ist die Klage in Höhe von € 31.500,00 \nnebst Zinsen (jedoch schon ab 10.08.2011) und € 1.307,81 vorgerichtliche Kosten \nnebst Zinsen begründet, im Übrigen aber nicht begründet und unterliegt daher insoweit \nder Abweisung. \n \n1. \nDie Grundlage des Hauptanspruchs ergibt sich nach § 280 Abs. 1 BGB aus dem \nGesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht, welcher ein zwischen den \nParteien bestehender Beratungsvertrag zugrunde lag. \n \nDie Parteien schlossen, indem der Kläger am 23.04.2008 und 30.06.2008 die Filiale \nder Beklagten zu Gesprächsterminen über eine Geldanlage aufsuchte, einen \nBeratungsvertrag ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger die Sparkasse \nzunächst ohne eine feste Vorstellung über eine konkrete Anlageform aufsuchte und \nsich dann erst von dem Mitarbeiter R. die streitgegenständliche Fondsbeteiligung \nempfehlen ließ, oder ob sich – wie die Beklagte behauptet - der Kläger bereits zuvor \nauf eine solche Entscheidung festgelegt hatte und sodann Alternativangebote, die ihm \nHerr R. unterbreitete, ausschlug. Auch die Beklagte, die einen Beratungsvertrag in \nAbrede stellt, räumt nämlich ein, Herr R. habe „dem Wunsch des Klägers folgend … \nüber die wesentlichen Eckpunkte sowie die Chancen und Risiken des Fonds“ \naufgeklärt und in diesem Zusammenhang von „Beratungsroutine“ gesprochen. Zudem \nwurde vom Kläger ein Beratungsprotokoll unterschrieben. Ein solcher Ablauf des \nKundengesprächs greift deutlich über eine bloße Auskunft hinaus und erfasst \nwesentliche Elemente einer Beratung. Selbst wenn der Kläger zu den Gesprächen mit \nder klaren Vorstellungen gegangen sein sollte, sein Geld in den Fond „L. 11“ zu \ninvestieren, zielte sein Wunsch auf weitere Informationen durch die Beklagte über \nChancen und Risiken dieses Fonds erkennbar darauf ab, diese Entscheidung anhand \nder von ihm erwünschten weiteren Informationen zu überprüfen und gegebenenfalls zu \nrevidieren. Die Einstufung der beiden Kundengespräche als Beratungsvertrag wird \ndurch den Umstand bestätigt, dass nach Behauptung der Beklagten als \nAlternativvorschlag ihres Mitarbeiters R. auch eine mehr konservativ ausgerichtete \nAnlage im Gespräch war. Schon die dann notwendigerweise vorzunehmende \nvergleichende Gegenüberstellung beider Papiere stellt beratende Tätigkeit dar und war \ndazu bestimmt, es dem Kläger zu ermöglichen, seinen angeblich vorher bereits \n\n \n \n9\ngefassten Entschluss, sich am Fonds „L. 11“ zu beteiligen, aufgrund dieser \nzusätzlichen Informationen zu überprüfen (s.o.). \nIm Zuge dieser Beratung war die Beklagte insbesondere auch aufklärungspflichtig in \nBezug auf solche Rückvergütungen, die erfolgen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge, \ndie der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, ohne seine Kenntnis („hinter \nseinem Rücken“) an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese \nein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese \nBeteiligung zu empfehlen. Das Verschweigen dieser Rückvergütungen erzeugt \nregelmäßig eine Fehlvorstellung des Kunden über die Neutralität der Bank im Rahmen \ndes in diesen Konstellationen typischen Dreiecksverhältnisses Kunde – beratende \nBank \n– \nausgewiesener \nProvisionsempfänger. \nSolche \naufklärungspflichtige \nRückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im \nGegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen \nausgewiesenen \nProvisionen \nwie \nzum \nBeispielt \nAusgabeaufschlägen \nund \nVerwaltungsvergütungen gezahlt werden (siehe BGH, Beschluss v. 09.03.2011 – XI \n191/10 – , NJW 2011, 3227, 3228, Tz. 23ff. m.w.Hinw.). \n \nEine Verletzung der dahingehenden Aufklärungspflicht über Rückvergütungen fand \nvorliegend gegenüber dem Kläger seitens der Beklagten als beratender Bank statt. In \ndem hier konkreten Fall war der Generalvertrieb BVS Provisionsempfänger. Die nach \ndem Prospekt an diesen zu zahlenden Provisionen flossen aber– für den Kläger ohne \ndie geschuldete Aufklärung unbemerkbar – unter Einbeziehung der Provisionszahlung \nan die N-GmbH zu 85 % an die Beklagte zurück. \n \nDem Verkaufsprospekt „L. 11“ ließ sich insoweit nur entnehmen, dass der \nGeneralvertrieb neben einer Provision in Höhe von 5,0% des gezeichneten und \neingezahlten Kommanditkapitals ein – vom Anleger zu zahlendes - Agio von 5 % \nerhielt, wobei beide Beträge „als Provision an die eingeschalteten Kapitalvermittler“, \nalso an die BVS, weitergeleitet werden sollten (Seite 62). Dementsprechend hieß es \nauf Seite 94 des Prospektes, dass die BVS eine Vergütung in Höhe von 5% des \naufgenommenen Kommanditkapitals (ohne Agio) zuzüglich des gesamten Agios \nerhalten sollte und berechtigt war, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung \nweitere \nPersonen \nund \nUnternehmen \nmit \nder \nUnterstützung \nbei \nder \nEigenkapitalbeschaffung zu beauftragen (Seite 94). \n \n\n \n \n10\nNach eigener Darstellung der Beklagten erhielt die von BVS für den Vertrieb \neingeschaltete N-GmbH 8,5% der Zeichnungssumme, die hiervon einen Prozent der \nZeichnungssumme an die Beklagte auskehrte. Das bedeutet, dass die BVS ihrer \nVergütung sowie dem ihr gleichfalls als Provision zufließenden Agio von jeweils 5 % \nder Zeichnungssumme einen Anteil von 85 % entnehmen musste, um der N-GmbH \ninsgesamt 8,5% an Provision zuwenden zu können. Damit bestand ein – \naufklärungspflichtiger – Rückfluss. \n \nEine Aufklärung hierüber ist nicht etwa dadurch erfolgt, dass auf Seite 62 des \nFondsprospektes eine Information dahin gehend erfolgte, die Beträge (incl. \nAusgabeaufschlag) würden „vollständig … als Provision an die eingeschalteten \nKapitalvermittler weitergeleitet“. Hieraus ließ sich für einen durchschnittlich informierten \nAnleger nicht erkennen, dass mit „eingeschaltetem Kapitalvermittler“ gerade die N-\nGmbH bzw. die Beklagte gemeint sein konnte. Aber selbst wenn dies so gemeint war, \nfehlte es jedenfalls an einer konkreten Angabe über die Höhe der Rückvergütungen; \nauch das ist von der beratenden Bank ungefragt offen zu legen (BGH a.a.O. – Tz. 27). \nDarüber hinaus blieb die N-GmbH als Empfängerin der offen ausgewiesenen Provision \nals solche ungenannt (siehe BGH, Urt. v. 26.06.12 – XI ZR 356/11 – BeckRS 2012, \n16985, Tz. 50). \n \nSoweit die Beklagte demgegenüber auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom \n19.07.2012 - III ZR 308/11 NJW 2012, 2952 –– und vom 06.12.2012 - 307/111 – NJW-\nRR 2013, 293 – verweist, wonach die Beratung durch eine juristisch selbständige \nBeratungsgesellschaft der Bank, mit der sie gesellschaftsrechtlich verbunden war, nicht \nzugerechnet wurde, betrifft dies andere, nicht vergleichbare Fälle. Für die \nAufklärungspflicht in dem hier vorliegenden Fall ist nämlich von entscheidender \nBedeutung der Umstand, dass gerade die Beklagte als Bank und nicht eine \neingeschaltete „freie“ Vermittlerin die Beratung vornahm. Während ein Anleger im \nAllgemeinen damit rechnen muss, dass eine freie Anlagenberaterin Provisionen \nverdient, gilt das nicht bei einer Beratung durch die Bank, auf deren Neutralität er \ngrundsätzlich vertraut und vertrauen darf. \n \nAn einer solchen Neutralität fehlte es indes im vorliegenden Fall. Denn mit der N-\nGmbH als hundertprozentiger Tochter der Sparkasse profitierte diese selbst an der \nAnlageentscheidung mit einer nicht unerheblichen Provision, die jedenfalls teilweise \n\n \n \n11\naus dem vom Kunden aufzubringenden Ausgabezuschlag (Agio) bezahlt wurde. Aus \nder hier besonders engen konzernmäßigen Verbundenheit der N-GmbH mit der \nBeklagten folgt, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, eine - für den Kläger \nnicht erkennbare – identische Interessenlage. Dies erlaubt ungeachtet der \nunterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten eine Betrachtung in der Weise, dass der an \ndie N-GmbH erfolgte Rückfluss in wirtschaftlicher Hinsicht gleichzeitig auch an die \nBeklagte ging. \n \nDie Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestand selbst in dem Fall, dass – wie \ndie Beklagte behauptet – die Anlageentscheidung nicht auf eine Empfehlung der \nBeklagten zurückging, sondern schon für den Kläger von vornherein feststand. Im \nRahmen ihrer Beratung über die wesentlichen Eckpunkte, die Chancen und Risiken \ndes Fonds und alternative Anlagemöglichkeiten war die Beklagte jedenfalls in gleichem \nUmfange gehalten, über Provisionsrückflüsse aufzuklären, wie bei einer eigenen \nAnlageempfehlung. Auch wenn die Beklagte sich zunächst sogar bemüht haben sollte, \ndem Kläger die Investition in den Fonds „auszureden“, lässt sich selbst in einer solchen \nSituation nicht ausschließen, dass die vom Berater vorgebrachten Gegenargumente \nnoch an Überzeugungskraft gewonnen oder sogar den Ausschlag gegeben hätten, \nwenn er den Gesichtspunkt der für die Bank profitablen Rückvergütungen zusätzlich in \ndie Waagschale geworfen hätte. Mit gleichen Erwägungen lässt sich die \nAufklärungspflicht über Rückvergütungen auch nicht mit dem Argument in Abrede \nstellen, dass die Beklagte womöglich beim Kauf anderer Papiere noch höhere \nRückvergütungen hätte erwarten können. Bei allem ist der Umstand von Bedeutung, \ndass für den Anlagekunden die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die \nberatende Bank selbst von der Entscheidung profitiert, selten das allein \nausschlaggebende Kriterium, sondern vielmehr einen Gesichtspunkt unter mehreren \ndarstellt. \n \nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe bereits \nüber Informationsblätter aus dem Jahr 2007 verfügt, denen er habe entnehmen \nkönnen, dass sie Provision bekomme. Aus der allgemeinen Kenntnis über \nRückvergütungen bei Ausgabeaufschlägen folgt nicht, dass der Kläger bei seiner \nkonkreten Anlage über die aus dem Ausgabeaufschlag an die beratende Bank bzw. \ndie N-GmbH zu leistende Rückzahlung unterrichtet war. Hier folgt aus dem Umstand, \ndass dem Kläger im Jahr 2007 einmal „Kundeninformationen zu Geschäften in \n\n \n \n12\nWertpapieren und weiteren Finanzinstrumenten“ zugeschickt worden waren, die u.a. \nauch über Zuwendungen an die Beklagte in Kenntnis setzten, noch nicht einmal, dass \nihm solche Informationen zu dem deutlich späteren Zeitpunkt überhaupt noch \ngegenwärtig waren. \n \nZutreffend hat das Landgericht auf die für den Kläger streitende Vermutung \naufklärungsrichtigen \nVerhaltens \nhingewiesen. \nDiese \nVermutung \nhat \nder \nBundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 – (NJW \n2012, 2427ff.) bekräftigt. Danach muss die Bank beweisen, dass sich der Anleger auch \nbei pflichtgemäßer Beratung für die betreffende Anlage entschieden hätte, ohne dass \nes - in ausdrücklicher Abkehr von älterer Rechtsprechung - auf die Frage ankommt, ob \nder Anleger bei gehöriger Aufklärung nur eine Handlungsalternative gehabt hätte \n(a.a.O.). \n \nDen Beweisantritten der Beklagten zu ihrer Behauptung, der Kläger hätte auch bei \nKenntnis des Provisionsflusses die Papiere erworben, war nicht nachzugehen. Soweit \ndie Beklagte eine solche Behauptung daran knüpft, der Kläger habe bereits im Jahr \n2007 die (vorstehend bereits genannten) „Allgemeinen Kundeninformationen“ erhalten, \nentfalten diese, wie schon dargestellt, keine Relevanz für die Anlageentscheidung von \nEnde Juni 2008 und lassen keine Rückschlüsse zu, die etwa geeignet wären, die \nVermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens in substantiierter Weise in Frage zu stellen. \nGleiches gilt für die von der Beklagten vorgebrachte Meinung, es sei in Anbetracht der \nauf der Informationsveranstaltung erworbenen Kenntnisse „fernliegend“, dass sich der \nKläger bei Kenntnis der Provisionen von seinem Anlageentschluss hätte abbringen \nlassen. Es handelt sich hierbei um eine bloße Vermutung, auf die sich kein \nZeugenbeweis stützen lässt. \n2. \nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung \nder Beklagten zu Ziffer 2. (vorgerichtliche Anwaltskosten) wendet. Ein solcher \nAnspruch in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe ergibt sich unabhängig vom \nVerzugseintritt der Beklagten ebenfalls aus § 280 Abs. 1 BGB. Die oben unter 1. \ndargestellte Pflichtverletzung zog für den Kläger die Notwendigkeit nach sich, einen \nRechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen einzuschalten. Hierbei entstand ein \nkausaler Schaden in Höhe von € 1.307,81 (1,3 Gebühren nach Nr. 2300 VV-RVG \nberechnet auf € 31.500,00). \n\n \n \n13\n \nBerufung des Klägers \n \n1. \nSoweit sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die im Urteil des Landgerichts \nerfolgte Abweisung der Klage in Höhe von € 4.641,88 (entgangener Gewinn) wendet, \nhat er hiermit keinen Erfolg. \nIm Rahmen seines Schadensersatzanspruchs, der sich in der Höhe nach den §§ 249ff. \nBGB richtet, kann der geschädigte Anleger auch Ersatz des entgangenen Gewinns \ngemäß § 252 BGB verlangen. Hier legt der Kläger nur dar, im Wege der \nSchadenschätzung \nsei \ndavon \nauszugehen, \ndass \ner \n„nach \nallgemeiner \nLebenserfahrung“ bzw. „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ eine Rendite von \nmindestens 4% p.a. erwirtschaftet hätte. Das mag im Falle einer im Jahr 2008 \ngetätigten \n„sicheren“ \nAnlage \nkonservativen \nZuschnitts \n(etwa \nfestverzinsliche \nWertpapiere) \nvielleicht \nder \nFall \ngewesen \nsein. \nFür \ndie \nBerechnung \ndes \nAnlageschadens unter den hier vorliegenden besonderen Gegebenheiten ist dies \njedoch kein Maßstab für die Schadenberechnung. Der in Anlagegeschäften erfahrene \nKläger wollte ersichtlich gerade keine sichere Anlage in dem vorgenannten Sinne \nvornehmen, sondern er hatte sich vor dem Hintergrund der Informationsveranstaltung \nder N-GmbH bewusst für eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds \nentschieden, der immer (bei größerer Gewinnorientierung) ein höheres Risiko in sich \nbirgt. Bei dieser Sachlage wäre es, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, \nSache des Klägers gewesen, konkrete Tatsachen zu einer Alternativanlage und ihrer \nWertentwicklung vorzutragen. Die Gelegenheit, hierzu eigene Ausführungen im \nRahmen einer Anhörung im Termin zu machen, hat er trotz Anordnung seines \npersönlichen Erscheinens zur Sachaufklärung nicht wahrgenommen. \n2. \nEbenfalls hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, soweit er den Ersatz von über \nden erstinstanzlich zuerkannten Betrag von € 1.307,81 hinausgehende vorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten verlangt. Die Bemessung dieser Gebühren hat sich nach dem \nBetrag zu richten, der den tatsächlichen Schaden ausmacht. Dieser begrenzt sich, wie \nausgeführt auf € 31.500,00. Eine Grundlage für die Abrechnung von 2,0 statt 1,3 \nGebühren (Mittelwert nach Nr. 2300 VV-RVG) ist nicht erkennbar. Insbesondere hat \nder Kläger nicht konkret dargetan, dass die Sache überdurchschnittlich umfangreich \noder schwierig war. Sie ist es ersichtlich nicht; es ging bei der anwaltlichen Tätigkeit \n\n \n \n14\num die Forderung auf Schadenersatz nach einer verfehlten Anlageberatung bei einem \nSachverhalt nicht überdurchschnittlich komplexen Umfanges und einer vor dem \nHintergrund vorliegender einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidungen nur \nüberschaubar schwierigen Rechtslage. Der Einholung eines Gutachtens der \nRechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG bedarf es nicht, da es sich um \neinen Rechtsstreit gegen einen erstattungspflichtigen Dritten handelt (Mayer in: \nGerold/Schmidt, RVG 20. Aufl., Rn. 35 zu § 14). \n \n3. \nDie Berufung des Klägers ist nur hinsichtlich des Zinsanspruchs erfolgreich. \nUnwidersprochen – und letztlich durch den letzten Schriftsatz der Beklagten vom \n21.05.2013 bestätigt - hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 08.08.2011 die \nAnsprüche des Kläger ernsthaft und endgültig abgelehnt, so dass sie sich seither, \nspätestens ab dem 10.08.2011, im Verzug nach § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB befand. \nDer Zinsanspruch folgt daher den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. \n \n \nIII. \nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und \n2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO \nnicht vorliegen. \n \ngez. Blum \ngez. Dr. Schnelle \ngez. 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