{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-04-12","aktenzeichen":"4 AR 1/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Verfahren \n \nBeteiligte: \n \n1. mdj. A. […], \n \n2. mdj. L. […], \n \n3. […], \n \n4. […], \n \n5. Amt für Jugend, Familie und Frauen […], \n \nBeteiligte, \n \nVerfahrensbeistand zu 1 und 2: \nRechtsanwältin […], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 3: \nRechtsanwälte […], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 4: \nRechtsanwälte […], \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n \n \nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Richterin am Oberlandesgericht \nDr. Röfer und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann am 12.4.2013 \nbeschlossen: \n \n \nAls örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht – \nBremerhaven bestimmt. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Beteiligten zu 3. und 4. sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, \ndie am […]2009 geborene A. und der am […]2010 geborene L. hervorgegangen. Die \nBeteiligte zu 3. hat mit Schreiben vom 15.6.2011 einen Scheidungsantrag beim \nAmtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven eingereicht, der am 24.6.2011 dort \neinging (Geschäftsnummer 151 F 756/11). Mit Antrag vom 15.06.2011, eingegangen \nbeim Amtsgericht Bremerhaven am 28.06.2011, hat sie zudem beantragt, ihr das \nAufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen (Geschäftsnummer 151 F \n773/11). Im März 2012 hat die Kindesmutter (Beteiligte zu 3.) beim Amtsgericht \nBremerhaven einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs des Kindesvaters (Beteiligter \nzu 4.) mit der Tochter A. gestellt (Geschäftsnummer 151 F 376/12). Mit Schriftsatz vom \n29.10.2012 hat der Kindesvater beantragt, ihm die alleinige elterliche Sorge für die \nbeiden Kinder zu übertragen. Dieser Antrag hat beim Amtsgericht Bremerhaven zur \nEröffnung eines Hauptsacheverfahrens unter der Geschäftsnummer 151 F 1285/12 \nsowie eines einstweiligen Anordnungsverfahrens unter der Geschäftsnummer 151 F \n1284/12 geführt. Im letztgenannten Verfahren hat das Amtsgericht Bremerhaven mit \nBeschluss vom 14.11.2012 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder den \nEltern vorläufig entzogen und auf das Jugendamt Bremerhaven übertragen. Im \nNovember 2012 hat die Kindesmutter (Beteiligte zu 3.) mit beiden, seit der Trennung \nder Kindeseltern bei ihr lebenden Kindern an einer Kur teilgenommen. Seit Januar \n2013 lebt sie mit den Kindern in F. in Mecklenburg–Vorpommern. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nIn \nder \nVerhandlung \nam \n29.11.2012, \nbetreffend \ndie \nVerfahren \nzu \nden \nGeschäftsnummern 151 F 1284/12, 151 F 1285/12 sowie 151 F 773/11, hat das \nAmtsgericht Bremerhaven mit den Verfahrensbeteiligten seine örtliche Zuständigkeit \nerörtert und sie zu einer möglichen Verfahrensabgabe an das für den neuen Wohnort \nder Kinder zuständige Amtsgericht angehört. Mit Verfügung vom 23.2.2013 hat das \nAmtsgericht Bremerhaven die vorliegende Akte sowie die Verfahren zu den \nGeschäftsnummern 151 F 1285/12,151 F 773/11 und 151 F 376/12 an das Amtsgericht \n– Familiengericht – in Waren (Müritz) mit der Bitte um Übernahme der Verfahren \ngemäß § 4 S. 1 FamFG übersandt. Das um Übernahme gebetene Amtsgericht hat \ndiese mit Verfügung vom 14.3.2013 abgelehnt. Das Amtsgericht Bremerhaven hat die \nvorgenannten Verfahren sowie ein weiteres durch Antrag des Kindesvaters vom \n11.02.2013 ausgelöstes Verfahren (Geschäftsnummer 151 F 197/13 UG) gemäß § 5 \nAbs. 2 FamFG dem Senat mit der Bitte um gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit \ngemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG vorgelegt. \n \n \nII. \nDie Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG sind im \nVerfahren zur Geschäftsnummer 151 F 1284/12 EASO (= 4 AR 1/13) gegeben. Der \nSenat ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG als übergeordnetes Gericht \ndesjenigen Familiengerichts zur Entscheidung berufen, welches zuerst mit der Sache \nbefasst worden ist. Dabei handelt es sich um das Amtsgericht – Familiengericht – \nBremerhaven. Die von diesem angestrebte Abgabe u.a. des vorliegenden Verfahrens \naus wichtigem Grund gemäß § 4 FamFG an das Amtsgericht in Waren (Müritz) ist \ndaran gescheitert, dass das Amtsgericht in Waren die Verfahrensübernahme abgelehnt \nhat. Die beteiligten Gerichte konnten sich somit nicht einigen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 \nFamFG. \n \nDie örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven folgt aus \n§ 152 Abs. 1 FamFG. Dass es sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit \nhandelt, \nhat \ndas \nAmtsgericht \nBremerhaven \nselbst \nbereits \nin \nseiner \nÜbersendungsverfügung vom 21.3.2013 festgestellt. Solange diese Zuständigkeit des \nGerichts der Ehesache nach § 152 Abs. 1 FamFG besteht, ist eine Abgabe einer - hier \ngegebenen - Kindschaftssache im Sinne des § 151 FamFG an ein anderes \nFamiliengericht nach § 4 FamFG ausgeschlossen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nDurch § 152 Abs. 1 FamFG wird eine Zuständigkeitskonzentration bei dem Gericht der \nEhesache bewirkt. Dadurch, dass die Zuständigkeit für mehrere die Beteiligten \nbetreffende Verfahren in einer Hand liegt, sollen widersprüchliche Entscheidungen \nverhindert und eine sachgerechte, rationelle Fallbearbeitung ermöglicht werden. Schon \nnach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht bestand über den § 621 Abs. 2 S. 1 Nr. \n1-3 \nZPO \na.F. \neine \nderartige \nZuständigkeitskonzentration \n(Münchener \nKommentar/Heilmann, ZPO, FamFG, 3. Auflage, § 152 Rn. 2 und 6). Bezüglich der \nalten Rechtslage galt bereits, dass eine Abgabe einer anderen Familiensache, für die \ngemäß § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit bei dem Gericht der \nEhesache bestand, nach § 46 FGG ausgeschlossen war, solange die Ehesache bei \ndem Gericht anhängig war (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 15. Auflage, § 46 \nRn. 51 sowie § 64 Rn. 6g). Hieran wollte der Gesetzgeber durch die seit dem 1.9.2009 \ngeltende \nneue \nGesetzeslage \nnichts \nändern. \nVielmehr \nheißt \nes \nin \nder \nGesetzesbegründung, der § 152 Abs. 1 verwirkliche, \"wie bisher § 621 Abs. 2 S. 1 Nr. \n1-3 ZPO, die Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache\". Der \nGesetzgeber hat zudem in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass diese \nVorschrift alle Kindschaftssachen, die gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten \nbetreffen, umfasst und damit weiter reicht als die bisherige Vorschrift der ZPO \n(Bundestagsdrucksache 16/6308, S. 234). Daher hat der Gesetzgeber auch die bisher \nin § 621 Abs. 3 ZPO a.F. getroffene Regelung in das neue Gesetz übernommen und \nzwar in § 153 FamFG. In dieser Vorschrift wird in Ergänzung zu § 152 FamFG die \nörtliche Zuständigkeit für eine Kindschaftssache bei nachträglicher Rechtshängigkeit \neiner \nEhesache geregelt. Wenn \neine \nKindschaftssache \nbereits \nbei \neinem \nFamiliengericht im ersten Rechtszug anhängig ist und nachträglich eine Ehesache bei \neinem anderen Gericht rechtshängig wird, soll im Interesse einer gemeinsamen \nErledigung bei ein und demselben Gericht eine nachträgliche Konzentration der \nVerfahren durch Abgabe der Kindschaftssache an das Gericht der Ehesache eintreten. \nDiese Abgabe an das Gericht der Ehesache hat von Amts wegen zu erfolgen \n(Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Auflage, § 153 Rn. 1 und Rn. 6). Soweit das \nAmtsgericht Bremerhaven in seiner Verfügung vom 21.3.2013 auf die Entscheidung \ndes OLG Hamm vom 1.7.2010 (BeckRS 2010, 19638) verweist, ist festzustellen, dass \nes sich in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall nicht um eine \nausschließliche Zuständigkeit gemäß § 152 Abs. 1 FamFG, sondern um eine solche \ngemäß § 152 Abs. 2 FamFG gehandelt hat. Dass eine ausschließliche Zuständigkeit \ngemäß § 152 Abs. 1 FamFG auch nach Auffassung des OLG Hamm einer hiervon \nabweichenden Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nentgegenstehen würde, lässt sich indirekt der Entscheidung des Gerichts vom \n13.7.2010 (FamRZ 2011, 58) entnehmen. \n \n \ngez. Wever \ngez. Dr. Röfer \ngez. Küchelmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-04-12/4-ar-1-13","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-04-12/4-ar-1-13","retrieved":"2026-07-09 04:52:03.851965+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2013-04-12/4-ar-1-13","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2013-04-12","dockets":["4 AR 1/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 12.04.2013 – 4 AR 1/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-04-12/4-ar-1-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht –\nBremerhaven bestimmt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/152","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"152","label":"§ 152 FamFG","mentions":7},{"id":"FamFG/5","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"5","label":"§ 5 FamFG","mentions":5},{"id":"FamFG/4","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"4","label":"§ 4 FamFG","mentions":3},{"id":"FamFG/153","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"153","label":"§ 153 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/151","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"151","label":"§ 151 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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