{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-03-01","aktenzeichen":"1 Ws 5/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: Ws 5/13 (2 Ws 2/13 GenStA) \n41 Qs 409/12 (422 Js 48220/12 StA Bremen) \n \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafsache \n \n \ng e g e n \n \n[…] \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt […] \n \n \n \n \nwegen schweren Raubes \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht […], den Richter \nam Oberlandesgericht […]und die Richterin am Landgericht […] \n \nam 01. März 2013 beschlossen: \n \n \n1. Der Beschluss der Strafkammer 41 als Große Jugendkammer I des Landgerichts Bremen \nvom 06.12.2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 23.10.2012 werden auf-\ngehoben. \n \n2. Die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom \n10.09.2012 (Az. 101 Gs 61/12 (422 Js 48220/12)) wird festgestellt. \n \n\n \n2\n3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschuldigte hat seine im Beschwerdeverfah-\nren angefallenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n \n \nGründe: \nI. \nMit der vorliegenden weiteren Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die \nAußervollzugsetzung und Aufhebung eines wegen Wiederholungsgefahr erlassenen Haftbe-\nfehls. \nDas Amtsgericht Bremen – Jugendgericht - hat gegen den 20-jährigen Beschuldigten mit \nHaftbefehl vom 10.09.2012 (Az. 101 Gs 61/12) wegen dringenden Verdachts des gemein-\nschaftlich begangenen schweren Raubes gem. § 250 Abs. 2 Ziffer 1 StGB in Tateinheit mit \ngefährlicher Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB die Untersuchungshaft ange-\nordnet. Dem Beschuldigten wird in dem Haftbefehl vorgeworfen, am 07.09.2012 im bewuss-\nten und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannt gebliebenen männlichen und einer \nweiblichen Person mittels eines Vorschlaghammers eine Fensterscheibe zu dem Wohnzim-\nmer in dem freistehenden Gehöft des 89-jährigen Geschädigten […] in der […]-Straße […] in \nBremen eingeschlagen zu haben und sodann durch das eingeschlagene Fenster in das \nWohnzimmer des Geschädigten gelangt zu sein. Dort sollen sie dem dort sitzenden Geschä-\ndigten mit dem Vorschlaghammer gegen das rechte Bein geschlagen und diesen zu Boden \ngebracht haben, um ihn sodann an Händen und Füßen mittels Kabelbindern zu fesseln. An-\nschließend sollen sie ihm sinngemäß mit den Worten: „Sei vorsichtig. Keine Bewegung!“ ein \nTuch auf die Augen gelegt haben, aus seiner Hosentasche ein Schlüsselbund entnommen \nund das Haus des Geschädigten nach stehlenswerten Gegenständen durchsucht haben, \nwobei sie den Geschädigten ausdrücklich nach Schmuck und EC-Karten nebst PIN-\nNummern gefragt haben sollen. Bei der Tat sollen aus einem mittels des Schlüsselbundes \ngeöffneten Waffenschrank/Safe eine Pistole der Marke Walter, Kaliber 9mm, sowie vermut-\nlich zwei EC-Karten des Geschädigten und Bargeld in Höhe von ca. 8000,- € entwendet \nworden sein. Der Geschädigte soll durch den Schlag mit dem Vorschlaghammer u.a. einen \nBruch des Unterschenkels erlitten haben, der im Krankenhaus operativ versorgt werden \nmusste. Zum dringenden Tatverdacht hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass \nsich dieser aus der Tatsache ergebe, dass an den verwendeten Kabelbindern DNA-Spuren \ndes Beschuldigten aufgefunden worden seien. \nBereits am 07.08.2012 war der Beschuldigte im Verfahren 100 Ds 413 Js 14347/11 wegen \nWohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen, davon in \nzwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Diebstahls in zwei Fällen zur Absolvie-\n\n \n3\nrung eines sechsmonatigen Sozialen Trainingskurses sowie 20 Tagen gemeinnütziger Arbeit \nverurteilt worden. Der Beschuldigte steht zudem in dem Verfahren 422 Js 39830/12 der StA \nBremen im Verdacht, mit weiteren Mittätern am 19.07.2012 einen Wohnungseinbruchsdieb-\nstahl begangen zu haben. \nDas Amtsgericht hat im Haftbefehl vom 10.09.2012 den Haftgrund der Wiederholungsgefahr \ngemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO angenommen und diesbezüglich die Verurteilung vom \n07.08.2012 sowie das Verfahren 422 Js 39830/12 der StA Bremen in Bezug genommen. \nDer Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls am 10.09.2012 festgenommen. Mit \nSchriftsatz seines Verteidigers vom 20.09.2012 beantragte er mündliche Haftprüfung mit \ndem Ziel der Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Die Staatsanwaltschaft trat dem entge-\ngen. Nach Durchführung des Haftprüfungstermins setzte das Amtsgericht Bremen mit Be-\nschluss vom 23.10.2012 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. Dem Beschuldigten \nwurde u.a. auferlegt, unverzüglich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft unter \nder Anschrift […] in München Wohnsitz zu nehmen und eine Sicherheit in Höhe von 4.000,- € \nbei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts einzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten \nwird auf den Beschluss vom 23.10.2012 verwiesen. Das Amtsgericht begründete seine Ent-\nscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte durch den Umzug zu seinem in \nMünchen lebenden Vater aus dem bestehenden Beziehungsgeflecht in Bremen herausgelöst \nwerde und dies geeignet sei, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der Be-\nschuldigte ist noch am selben Tage aus der Untersuchungshaftanstalt entlassen worden. \nGegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 23.10.2012 legte die Staatsanwalt-\nschaft am 25.10.2012 Beschwerde ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und \nlegte diese dem Landgericht Bremen – Jugendkammer – zur Entscheidung vor. \nMit Beschluss vom 06.12.2012 verwarf das Landgericht die Beschwerde der Staatsanwalt-\nschaft und hob gleichzeitig den Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 10.09.2012 auf. \nZur Begründung führte das Landgericht an, dass der Haftbefehl schon deshalb keinen Be-\nstand haben könne, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit bislang nur zu erzieheri-\nschen Maßnahmen, nicht aber zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sei. Daraus ergebe \nsich, dass die vorherigen Straftaten des Beschuldigten die Rechtsordnung nicht schwerwie-\ngend beeinträchtigt hätten und somit die Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederho-\nlungsgefahr nicht vorlägen. Hinsichtlich des offenen Verfahrens 100 Ls 422 Js 39830/12 be-\nstehe lediglich ein hinreichender, aber kein dringender Tatverdacht. Im Übrigen seien die in § \n116 Abs. 4 StPO aufgeführten Voraussetzungen auch im Beschwerdeverfahren zu beachten, \nwenn sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel gegen einen Außervollzugset-\nzungsbeschluss wende, der bereits umgesetzt worden sei. \n\n \n4\nGegen den Beschluss der Kammer legte die Staatsanwaltschaft unter dem 20.12.2012 wei-\ntere Beschwerde ein. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab und legte diese dem \nSenat zur Entscheidung vor. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss \nder Strafkammer 41 als Jugendkammer I des Landgerichts Bremen vom 06.12.2012 sowie \nden Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 23.10.2012 aufzuheben. \n \nII. \n1. Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte weitere Beschwerde gegen die Beschwer-\ndeentscheidung des Landgerichts ist formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) eingelegt worden und \nsomit zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Be-\nschlusses vom 06.12.2012. Da der den Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom \n10.09.2012 aufhebende Beschluss der Strafkammer 41 des Landgerichts Bremen vom \n06.12.2012 durch die vorliegende Entscheidung wieder aufgehoben worden ist, ist festzustel-\nlen, dass der genannte Haftbefehl weiterhin Bestand hat (vgl. auch Hans. OLG Bremen, Be-\nschluss vom 12.04.2007 – Ws 37/07). \na) Die Strafkammer 41 des Landgerichts Bremen hat auf die Beschwerde der Staatsanwalt-\nschaft den Haftbefehl zu Unrecht aufgehoben. Die Voraussetzungen für den erlassenen \nHaftbefehl gemäß §§ 112 Abs. 1, 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO liegen weiterhin vor. Der \nErlass eines solchen Haftbefehls setzt voraus, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, \nwiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straf-\ntat im Sinne des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO begangen zu haben und bestimmte Tatsa-\nchen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straf-\ntaten gleicher Art begehen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforder-\nlich und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. \naa) Es besteht der dringende Tatverdacht der Begehung einer der in § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. \n2 StPO genannten Anlasstaten. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, als Heranwach-\nsender zusammen mit bislang unbekannten Mittätern am 07.09.2012 zwischen 00:30 Uhr \nund 01:00 Uhr einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. \nden §§ 249, 250 Abs. 2 Ziff. 1, 224 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 StGB zum Nachteil des Geschädigten \nGeerken begangen zu haben. Wegen der Einzelheiten der Tatbegehung wird auf die Ausfüh-\nrungen im Haftbefehl vom 10.09.2012 verwiesen. Zwar hat der Beschuldigte im Haftprü-\nfungstermin vom 23.10.2012 angegeben, mit der Sache nichts zu tun zu haben und ansons-\nten von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Nach den Ermittlungen der \nPolizei Bremen ist es aber sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene \nTat tatsächlich begangen hat. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt \nsich zunächst daraus, dass an den Kabelbindern, mit denen der Geschädigte gefesselt wur-\n\n \n5\nde, DNA-Spuren gefunden wurden, die eindeutig dem Beschuldigten als Hauptspurenverur-\nsacher zuzurechnen sind. Darüber hinaus haben die weiteren Ermittlungen der Polizei Bre-\nmen ergeben, dass das bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten aufgefunde-\nne Samsungmobilfunkgerät mit der IMEI-Nr. […] und der SIM-Karte für die Rufnummer […] \nim Zeitraum vom 06.09.2012, 21:52:44 Uhr bis 07.09.2012, 00:59:30 Uhr in zwei den Tatort \nversorgende Funkzellen eingeloggt war. In diesem Zeitraum kam es zu insgesamt vier ein-\ngehenden Telefon- bzw. sms-Kontakten, die von zwei unterschiedlichen Rufnummern aus-\ngingen. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte in der Vortatphase bzw. der un-\nmittelbaren Nachtatphase am Tatort oder in unmittelbarer Tatortnähe mit seinen Mittätern \nkommuniziert hat. Dies steht wiederum in Einklang mit der glaubhaften Aussage des Ge-\nschädigten, dass an der Tat mehrere Täter beteiligt waren. \nbb) Während eine Straftat nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO schlechthin als Anlasstat angese-\nhen wird, kommt den Straftaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO diese Bedeutung nur zu, \nwenn der Angeklagte mindestens zweimal durch verschiedene Taten dasselbe Strafgesetz \nverletzt hat (Hilger in Löwe/Rosenberg, 26. Auflage, 2007, § 112a StPO Rn. 26, Graf in \nKarlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage, 2008, § 112a Rdn. 13). Es genügt, dass das \nVerfahren, in dem der Haftgrund zu prüfen ist, nur eine Tat zum Gegenstand hat und der \nBeschuldigte wegen der anderen Tat schon vorher verfolgt worden ist, also verurteilt worden \nist oder unter dringendem Tatverdacht verfolgt wird. Qualifikationen sind dabei dem Grund-\ndelikt gleichzustellen (KK-Graf aaO). \nDer Beschuldigte ist dringend verdächtig, mit der ihm vorgeworfenen Tat vom 07.09.2012 \nwiederholt eine Anlasstat i.S.d. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO begangen zu haben. \nDer Beschuldigte ist am 07.08.2012 im Verfahren 100 Ds 413 Js 14347/11 vom Amtsgericht \nBremen – Jugendrichter – wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, versuchten \nDiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Dieb-\nstahls in zwei Fällen, zur Teilnahme an einem sechsmonatigen Sozialen Trainingskurs und \nzur Ableistung von 20 Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Die beiden Woh-\nnungseinbruchsdiebstähle hat er am 22./23.10.2011 und am 17.11.2011 begangen, wobei er \nbei der Tat vom 22./23.10.2011 eine Beute im Wert von mehr als 20.000,- € erzielte. \nZwar handelt es sich bei dem ihm vorgeworfenen Raub vom 07.09.2012 nicht um eine Quali-\nfikation des (Wohnungseinbruchs-)Diebstahls, sondern um ein anderes Delikt. Eine wieder-\nholte Tatbegehung liegt nach Auffassung des Senats ungeachtet dessen trotzdem vor. Denn \ndem Beschuldigten wird hinsichtlich der Tat vom 07.09.2012 vorgeworfen, gemeinsam mit \nseinen Mittätern durch Einschlagen des Fensters mittels eines Vorschlaghammers gewalt-\nsam in das Haus des Geschädigten eingedrungen zu sein, um dort nach stehlenswerten Gü-\ntern zu suchen und diese anschließend mitzunehmen. Danach hätte der Beschuldigte sämt-\n\n \n6\nliche Tatbestandsmerkmale eines Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 \nStGB verwirklicht. Dass diese Tat im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den unmittelbar \nanschließend begangenen schweren Raub zurücktritt, kann den Täter nicht entlasten. Dies \ngilt auch deswegen, weil es oftmals nur dem Zufall geschuldet ist (Opfer erscheint während \nder Tat in der Wohnung), ob aus einem Wohnungseinbruchsdiebstahl eine Raubtat wird. \nVorliegend deutet die Tatsache, dass der Beschuldigte zur Durchsetzung seines auf Zueig-\nnung fremder Vermögenswerte gerichteten Interesses nunmehr offensichtlich auch vor der \nAnwendung von Gewalt gegen Menschen nicht zurückschreckt, auf eine erhebliche kriminel-\nler Energie und auf ein zunehmendes Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit hin. \nMit dem Sinn und Zweck des § 112a StPO ist es schlechterdings unvereinbar, gerade solche \nTäter aus rein formalen Gründen vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr auszunehmen. \nNach der ratio legis des § 112a Abs. 2 Nr. 1 StPO soll die Bevölkerung vor weiteren erhebli-\nchen Straftaten besonders gefährlicher Serienstraftäter geschützt werden (Meyer-Goßner, \n55. Auflage, 2012, § 112a StPO Rdn. 1). Daher muss eine wiederholte Tatbegehung i.S.d. § \n112a StPO auch dann angenommen werden, wenn die Anlasstat nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 \nStPO nur deswegen nicht als rechtlich selbständige Handlung zum Tragen kommt, weil diese \nTat im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Begehung einer noch schwerwiegenderen \nTat aus der nämlichen Deliktsgruppe des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO zurücktritt (vgl. dazu \nPosthoff in Heidelberger Kommentar, 5. Auflage, 2012, § 112a Rdn. 12; Wankel in KMR-\nStPO, 61.EL, 2011, § 112a StPO Rdn. 6; noch weitergehender OLG Köln, Beschluss vom \n10.05.2007 – 2 Ws 226/07, nach dem auch in der Begehung eines gemeinschaftlich began-\ngenen Raubes, bei dem es zu Schlägen gekommen ist, im Verhältnis zu einer schweren \nKörperverletzung eine wiederholte Tatbegehung zu sehen sein soll; a.A. L/R-Hilger aaO \nRdn. 30; Paeffgen in SK-StPO, 4. Auflage, 2010, § 112a Rdn. 11). \ncc) Bei den Straftaten vom 22./23.10.2011 und 07.09.2012 handelt es sich auch um solche, \ndie die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen. Die Untersuchungshaft wegen Wie-\nderholungsgefahr ist kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern eine vorbeugende Maß-\nnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten. Aus verfas-\nsungsrechtlichen Gründen sind daher strenge Anforderungen an den Haftgrund zu stellen \n(ständige Rechtsprechung des Hans. OLG Bremen, zuletzt Beschluss vom 15.05.2012 – Ws \n51/12 –; Hans. OLG Bremen, NStZ-RR 2001, 220). Dieser Maßstab ist auch bei der Prüfung \nder Frage anzuwenden, ob die Anlasstaten die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchti-\ngende Straftaten sind. Da die Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO schon generell \nvon schwerwiegender Natur sind, kann das Merkmal „die Rechtsordnung schwerwiegend \nbeeinträchtigend“ vom Gesetzgeber nur als weitere Einschränkung des Haftgrundes gemeint \nsein. Es können daher nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehal-\ntes bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, \n\n \n7\nals Anlasstaten in Betracht kommen, wobei jede einzelne Tat ihrem konkreten Erschei-\nnungsbild nach den erforderlichen Schweregrad aufweisen muss. Maßgeblich ist danach, ob \ndie betreffende Tat nach ihrem konkreten Erscheinungsbild geeignet ist, in weiten Teilen der \nBevölkerung das Vertrauen in Sicherheit und Rechtsfrieden zu beeinträchtigen (KMR-\nWankel aaO Rdn. 7). \nBedeutsam für die Beurteilung sind dabei insbesondere Art und Umfang des jeweiligen an-\ngerichteten Schadens (Hans. OLG Beschluss vom 15.05.2012 – Ws 51/12). Bei der Tat vom \n22./23.10.2011 hat der Beschuldigte eine Beute im Wert von mehr als 20.000,- € erzielt, bei \nder Tat vom 07.09.2012 steht er im dringenden Verdacht, zusammen mit seinen Mittätern \nu.a. Bargeld in Höhe von etwa 8.000,- € entwendet zu haben. Angesichts der Höhe der je-\nweils erzielten Beute besteht kein Zweifel daran, dass es sich um die Rechtsordnung \nschwerwiegend beeinträchtigende Straftaten handelt. \nEntsprechendes gilt für die jeweilige Art der Tatausführung. Den Feststellungen aus dem \nUrteil des Amtsgerichts Bremen vom 07.08.2012 zur Tat vom 22./23.10.2011 ist zu entneh-\nmen, dass der Beschuldigte zunächst die Beleuchtung des Bewegungsmelders am Garten-\nhaus und dann die Beleuchtung an der Garagenwand des Hauses des Geschädigten zer-\nstörte. Anschließend versuchte er vergeblich, im Erdgeschoss einen Rollladen der Terras-\nsentür mit einem Schraubendreher aufzuhebeln. Sodann stieg er oder einer seiner mögli-\nchen Mittäter auf ein Glasvordach des Carports und hebelte von dort aus erst einen Rollla-\nden vor dem Fenster zum Wäschezimmer im Obergeschoss und dann das Fenster selbst \nauf. Der Beschuldigte stieg dort ein und durchsuchte das Zimmer nach Stehlenswertem, wo-\nbei er im Folgenden Bargeld und Schmuck, zwei Fernseher, zwei Digitalkameras, eine Vi-\ndeokamera und diverse weitere Gegenstände mitnahm, um diese für sich zu verwenden. Die \nkonkrete Tatausführung, namentlich das gezielte Ausschalten der Bewegungsmelder sowie \ndie Tatsache, dass der Beschuldigte gleich an zwei Stellen des Hauses nach einem Einstieg \ngesucht hat, sind neben dem Wert der erzielten Beute Beleg für den überdurchschnittlichen \nUnrechtsgehalt der Tat. Bezüglich der Tat vom 07.09.2012 liegt es auf der Hand, dass diese \nvon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach (von mehreren Tätern begangener nächtlicher \nRaubüberfall auf einen 89-jährigen allein stehenden Geschädigten in dessen Haus) geeignet \nist, in weiten Kreisen der Bevölkerung das Vertrauen in Sicherheit und Rechtsfrieden erheb-\nlich zu beeinträchtigen. \nEntgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Ansicht steht die Tatsache, \ndass die Tat vom 22./23.10.2011 nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden \nist, der Annahme einer „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat“ nicht \nvon vornherein entgegen (a.A. OLG Oldenburg StV 2010, 139 und Beschluss vom \n27.03.2012 – 1 Ws 159/12 – zitiert bei juris). Ein automatischer Ausschluss von Straftaten, \ndie nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden sind, ist im Rahmen des § \n\n \n8\n112a StPO schon deswegen nicht angezeigt, weil es sich bei § 112a StPO einerseits und § \n17 JGG andererseits um Normen mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung handelt. \nWährend der § 112a StPO in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit dient und damit prä-\nventiv-polizeilicher Natur ist, scheiden bei der Verhängung von Jugendstrafe Belange der \nGeneralprävention sowie des Schutzes der Allgemeinheit von vornherein aus (vgl. Eisenberg \nKommentar zum Jugendgerichtsgesetz, 16. Auflage, 2013, § 17 Rdn. 5). Das Kriterium einer \n„die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat“ und die Voraussetzungen, \nunter denen Jugendstrafe verhängt werden kann, sind nicht deckungsgleich. Während sich \nerstes überwiegend nach objektiven Kriterien (wie dem äußeren Erscheinungsbild der Tat-\nbegehung, der Schadenshöhe und den Auswirkungen der Tat auf das Sicherheitsgefühl der \nAllgemeinheit) bemisst, stellen die in § 17 Abs. 2 JGG genannten Voraussetzungen (schädli-\nche Neigungen oder Schwere der Schuld) maßgeblich auf subjektive Umstände bzw. auf die \nTäterpersönlichkeit ab. Der Begriff der schädlichen Neigungen umschreibt dabei Mängel in \nder Täterpersönlichkeit, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weite-\nrer solcher Straftaten in sich bergen, die nicht nur „gemeinlästig“ sind oder den Charakter \nvon Bagatelldelikten haben (Eisenberg aaO, Rdn. 18b). Auch die Voraussetzungen von \n„Schwere der Schuld“ bestimmen sich, unter Einbeziehung der Tatmotivation, in erster Linie \nnach der jeweiligen Ausprägung der Schuld und dem Grad der Schuldfähigkeit, d.h. sie sind \nnicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar oder nach der Einstufung im \nStGB als Verbrechen herzuleiten, sondern es ist ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich \nabweichender Maßstab anzuwenden und stattdessen mehr auf die subjektiven und persön-\nlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf dessen äußere Schwere \nabzustellen (Eisenberg aaO, Rdn. 29). Nach alledem ist eine automatische Herausnahme \nderjenigen Straftaten, die nur zu einer Ahndung mit jugendrichterlichen Zuchtmitteln geführt \nhaben, nicht indiziert. Dies würde im Übrigen dazu führen, dass der Schutz der Bevölkerung \nvor heranwachsenden Serienstraftätern nicht im gleichen Maße möglich wäre wie der Schutz \nvor erwachsenen Serienstraftätern. Dies begegnet auch deswegen Bedenken, weil es für die \nAußenwirkung einer Tat und die Folgen für das Opfer in der Regel ohne Belang ist, ob die \nTat von einem Heranwachsenden oder Erwachsenen begangen worden ist. \ndd) Es besteht auch die Gefahr, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weite-\nre erhebliche Straftaten gleicher Art begeht. Die Begehung von Straftaten gleicher Art steht \ndabei im Gegensatz zu der Wiederholung derselben Tat. Zur gleichen Tat gehören Strafta-\nten, die in den jeweils mit dem Wort „nach“ gebildeten Gruppen des Absatzes 1 Satz 1 zu-\nsammengefasst sind (L/R-Hilger aaO Rdn. 43, KK-Graf aaO Rdn. 17). \nDer im Rahmen des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO anzulegende strenge Maßstab wirkt sich inso-\nfern aus, als die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112a Abs. 1 StPO durch bestimmte \nTatsachen begründet werden muss, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu ein-\n\n \n9\nschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr begründet ist, er werde gleichartige \nTaten wie die Anlasstat bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Er-\nmittlungsverfahrens bildenden Sache begehen. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe \nWahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Zu berücksichtigen sind hier-\nbei bestimmte Indiztatsachen, die entsprechende Schlussfolgerungen zulassen, so die Vor-\nverurteilungen des Beschuldigten, die Abstände zwischen den Taten, die Lebensverhältnisse \nund die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten (Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom \n21.09.2012 – Ws 127/12 und vom 17.06.2010 – Ws 78/10, 79/10 m.w.N.). \nNach diesen Maßstäben besteht bei dem Beschuldigten die Gefahr der Begehung weiterer \nerheblicher Taten gleicher Art, insbesondere von Wohnungseinbruchsdiebstählen. \nDem steht zunächst nicht entgegen, dass der Jugendrichter bei dem Beschuldigten im Urteil \nvom 07.08.2012 die Verhängung jugendgerichtlicher Maßnahmen für ausreichend erachtet \nund mithin – wenn auch nicht explizit – keine schädlichen Neigungen festgestellt hat. Denn \neine Bindung des für die Haftfrage zuständigen Gerichts an die diesbezügliche Einschätzung \ndes Tatgerichts besteht nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass der maßgebliche Zeit-\npunkt für die Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft immer der aktuelle ist \nund Veränderungen der Sachlage in jedem Fall zu berücksichtigen sind. Die Einschätzung \ndes Gerichts, dass die Verhängung von Zuchtmitteln ausreichend sein würde, hat sich da-\nnach vor dem Hintergrund des dringenden Tatverdachts bezüglich der Tat vom 07.09.2012 \nals offensichtlich falsch herausgestellt. \nDie konkreten Umstände im vorliegenden Fall deuten auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der \nFortsetzung strafbaren Verhaltens hin. Der Beschuldigte steht im Verdacht, mit der Tat vom \n07.09.2012 nur einen Monat nach seiner Verurteilung vom 07.08.2012 erneut straffällig ge-\nworden zu sein. Dies lässt den Schluss zu, dass er sich von der Verurteilung gänzlich unbe-\neindruckt gezeigt hat und diese ihn nicht von der Begehung einer weiteren – besonders \nschwerwiegenden - Straftat abgehalten hat. Der Verurteilte steht darüber hinaus im Verfah-\nren 422 Js 39830/12 StA Bremen im Verdacht, am 19.07.2012 und damit in Kenntnis der \nunmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung vom 07.08.2012 einen weiteren Wohnungs-\neinbruchsdiebstahl begangen zu haben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts besteht \nauch hinsichtlich dieser Tat ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten aufgrund \nder Aussagen der Zeugen A., B., C. und D.. Die Zeugen A. und B. haben den Beschuldigten \neindeutig bei einer Wahllichtbildvorlage als denjenigen identifiziert, welcher ihnen mit zwei \nanderen Personen unmittelbar nach der Tatbegehung in unmittelbarer Tatortnähe entgegen \ngekommen sei und einen Laptop unter dem Arm getragen habe. Ferner beschrieben sie den \nLaptop in den Farben silber/schwarz, was entsprechend den Angaben des Geschädigten \nDeutschmann den Farben des in seiner Wohnung entwendeten Laptops entsprechen soll. \n\n \n10\nAuch die Anzahl und Frequenz der Vorverurteilungen sprechen für eine hohe Neigung des \nBeschuldigten zur Begehung von erheblichen Straftaten. Aus dem Urteil vom 07.08.2012 \nergibt sich, dass der Beschuldigte seit August 2010 in regelmäßigen Abständen Einbruchsta-\nten begangen hat, die Tatzeiten datieren im Einzelnen auf den 18.08.2010, 16.02.2011, \n01.08.2011, 26.08.2011, 16.10.2011, 22./23.10.2011 und 17.11.2011, wobei auffällt, dass \ndie Tat vom 01.08.2011 (Einbruch in einen Container) am Vortag einer in dem Verfahren 100 \nDs 413 Js 14347/11 durchgeführten Hauptverhandlung begangen worden ist. Die Vielzahl \nund Regelmäßigkeit der Taten deuten darauf hin, dass der Beschuldigte offensichtlich einen \nerheblichen Teil seines Lebensunterhaltes aus der Begehung von Straftaten bestritten hat \nund diese zu einem integralen Bestandteil sein Lebensführung geworden sind. \nSchließlich sprechen auch die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeitsstruktur des Be-\nschuldigten für eine Wiederholungsgefahr. Der Beschuldigte verfügt bislang über keinen \nSchulabschluss und war jedenfalls zum Zeitpunkt der Tat vom 07.09.2012 ohne jegliche be-\nrufliche Perspektive. Auch sein persönliches Umfeld scheint der Begehung weiterer Woh-\nnungseinbruchstaten zumindest nicht abträglich gewesen zu sein. Der Beschuldigte hat in \nBremen allein gelebt, zu seinem in München lebenden Vater hat er nur sporadisch, zu seiner \nMutter zuletzt überhaupt keinen Kontakt gehabt. Seine Schwester, in deren Wohnung er sich \nzeitweise aufgehalten hat, soll zudem im Verdacht stehen, zusammen mit einer Mittäterin \neinen bewaffneten Raubüberfall auf einen Juwelier begangen zu haben. \nDie vorbenannten Umstände in ihrer Gesamtheit legen den Schluss nahe, dass der Verurteil-\nte noch vor seiner Verurteilung in der vorliegenden Sache weitere Wohnungseinbruchsdieb-\nstähle begehen wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschuldigte \nEnde Oktober 2012 nach München verzogen ist und seitdem – bis auf zwei polizeilich erfass-\nte Vorgänge wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit und des Verdachts auf Fah-\nrenlassen ohne Fahrerlaubnis – strafrechtlich offenbar nicht mehr in Erscheinung getreten \nist. Zum einen ist ein Zeitraum von knapp vier Monaten zu kurz, um zu der Annahme gelan-\ngen zu können, dass der Beschuldigte nunmehr ein Leben ohne Straftaten führen wird. Dies \nergibt sich bereits daraus, dass der Beschuldigte auch in der Vergangenheit – beispielsweise \nim ersten Halbjahr des Jahres 2012 – für mehrere Monate nicht mit der Begehung von Straf-\ntaten aufgefallen ist. Zum anderen können die derzeitigen Lebensverhältnisse auch nicht als \nderart stabilisiert betrachtet werden, dass nicht die Gefahr weiterer Straftaten drohen würde. \nDer Senat hat diesbezüglich einen Bericht der Jugendgerichtshilfe München eingeholt und \ndiesen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Nach diesem Bericht vom 19.02.2013 – der \nerkennbar allein auf den Angaben des Beschuldigten beruht – soll sich dieser inzwischen \nvon seinem Vater, der die einzige Bindungsperson in München darstelle, räumlich getrennt \nhaben und ein Nettoeinkommen von 4.000,- € durch seine Tätigkeit als selbständiger Ge-\ntränkehändler erzielen. Hintergrund für seine in Bremen begangenen Straftaten sei häufig \n\n \n11\neine bestehende Spielsucht gewesen. Hinweise darauf, dass eine etwaig bestehende Spiel-\nsucht erfolgreich behandelt worden ist, hat der Senat nicht. Ob der Beschuldigte nunmehr \nüber eine dauerhaft gesicherte berufliche Existenz verfügt, die ihn von der Begehung weite-\nrer Straftaten abhalten könnte, bleibt weitestgehend unklar. In diesem Zusammenhang er-\nscheint das von dem Beschuldigten angegebene Nettoeinkommen von 4.000,- € wenig rea-\nlistisch. \nee) Die Haft ist zur Abwendung der drohenden Gefahr weiterer Taten erforderlich. Weniger \neinschneidende Maßnahmen, die die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der \nUntersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann, sind nicht ersichtlich. \nff) Für die hier zugrunde liegende Tat hat der Beschuldigte auch eine Freiheitsstrafe von \nmehr als einem Jahr zu erwarten. Für die Begehung eines schweren Raubes nach § 250 \nAbs. 2 Nr. 1 StGB sieht das Gesetz eine Strafe von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe \nvor. Angesichts der Tatsache, dass eine Beute von mehr als 8.000,- € erzielt wurde und der \nGeschädigte durch das brutale Vorgehen des Beschuldigten und seiner Mittäter offensicht-\nlich so schwer verletzt wurde, dass er operiert werden musste und vermutlich dauerhaft in \neinem Pflegeheim wird wohnen müssen, ist davon auszugehen, dass gegen den Beschuldig-\nten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt werden wird. \nb) Die Anordnung der Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere der Tat, der damit ver-\nbundenen Straferwartung und der Tatsache, dass der Beschuldigte bislang lediglich etwa \nsechs Wochen in Untersuchungshaft gesessen hat, auch verhältnismäßig. \n2. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als begründet, als dass sie die mit Beschluss \ndes Amtsgerichts vom 23.10.2012 erfolgte Außervollzugsetzung des Haftbefehls angefoch-\nten hat, so dass der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 23.10.2012 ebenfalls aufzu-\nheben und festzustellen war, dass der Haftbefehl vollziehbar ist (vgl. auch Hans. OLG Bre-\nmen, Beschluss vom 12.04.2007 – Ws 37/07). \naa) Das Amtsgericht hat die Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu Unrecht angeordnet, \nso dass die diesbezügliche Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das Landgericht nicht \nzu verwerfen war. \nDie Vollzugsaussetzung bei Wiederholungsgefahr gem. § 116 Abs. 3 StPO ist nur in Aus-\nnahmefällen zu verantworten (Meyer-Goßner aaO § 116 Rdn. 17). Ein derartiger Ausnahme-\nfall liegt hier jedoch nicht vor. Die vom Amtsgericht Bremen verhängten Auflagen erscheinen \nnicht geeignet, den Beschuldigten wirksam von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. \nDie erteilten Weisungen, nach München zu ziehen und sich für die Dauer der nächsten 6 \nMonate nicht in Bremen aufzuhalten, sich zweimal wöchentlich auf dem Polizeirevier zu mel-\nden, einer ordnungsgemäßen Berufstätigkeit nachzugehen und eine Sicherheit von 4.000,- € \nzu hinterlegen, sind auch vor dem Hintergrund, dass es sich um einen heranwachsenden \n\n \n12\nBeschuldigten handelt, unzureichend. Ob und inwieweit der Beschuldigte in Bremen allein \ndurch ein kriminelles Umfeld zur Begehung von Straftaten „verleitet“ wurde und daher schon \ndurch einen bloßen Ortswechsel die gewünschte Änderung der Lebensführung eintreten \nwird, ist nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist zudem in München offensichtlich ohne engere \npersönliche Bezugspersonen, was sich gerade für einen jungen Menschen destabilisierend \nauswirken kann. Ob der Kontakt zu seinem – im Übrigen selber vorbestraften – Vater ihn von \nder Begehung von weiteren Straftaten abhalten wird, muss bezweifelt werden, zumal der \nBeschuldigte sich offenbar von seinem Vater aktuell wieder räumlich getrennt hat. \nbb) Der Aufhebung des Außervollzugssetzungsbeschlusses steht entgegen der Ansicht des \nLandgerichts auch nicht § 116 Abs. 4 StPO entgegen. Der vom Landgericht in Bezug ge-\nnommenen Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 17.09.2009 (I Ws 269/09), nach \nder die in § 116 Abs. 4 StPO aufgeführten Voraussetzungen auch im Beschwerdeverfahren \nzu beachten sind, wenn sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel gegen einen Au-\nßervollzugsetzungsbeschluss wendet, der bereits umgesetzt worden ist, liegt die Entschei-\ndung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05 – (zitiert bei juris) \nzugrunde. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass für \nden Fall, dass der Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden ist, aus \nGründen des Vertrauensschutzes jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall \nder Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § \n116 Abs. 4 StPO möglich ist. Der vorliegende Fall ist damit aber gerade nicht vergleichbar, \nda die Staatsanwaltschaft Bremen den Außervollzugssetzungsbeschluss des Amtsgerichts \nBremen vom 23.10.2012 schon am 25.10.2012 angefochten hat. Die Auffassung des Land-\ngerichts Rostock würde im Übrigen dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft nur dann eine \nAußervollzugssetzungsentscheidung mit Erfolg angreifen könnte, wenn zugleich durch das \nGericht nach § 307 Abs. 2 StPO angeordnet werden würde, dass die Vollziehung der ange-\nfochtenen Entscheidung auszusetzen ist. Dafür findet sich im Gesetz keinerlei Stütze. Auch \ndie genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gebietet dies nicht. \n3. Von einer Kostenentscheidung konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden, da Ge-\nrichtskosten für eine erfolgreiche, von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Beschuldig-\nten eingelegte weitere Beschwerde in Ermangelung eines hierauf zutreffenden Gebührentat-\nbestandes in Anlage I des GKG schon nicht erhoben werden können. Im Übrigen würde im \nvorliegenden Fall die Regelung der §§ 74, 109 Abs. 2 JGG zur Anwendung kommen. Hier-\nüber kann der Beschuldigte aber nicht von seinen notwendigen Auslagen entlastet werden. \nBei der vorliegenden Fallkonstellation, nämlich einer erfolgreichen weiteren Beschwerde der \nStaatsanwaltschaft, hat der Beschuldigte seine im Beschwerdeverfahren entstandenen not-\nwendigen Auslagen selbst zu tragen (vgl. Beschluss des Hans. OLG Bremen vom \n21.09.2012 – Ws 127/12 mwN)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-03-01/1-ws-5-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":20},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-03-01/1-ws-5-13","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.097201+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2013-03-01/1-ws-5-13","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2013-03-01","dockets":["1 Ws 5/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 01.03.2013 – 1 Ws 5/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-03-01/1-ws-5-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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