{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-02-13","aktenzeichen":"1 U 6/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 6/08 = 1 O 2375/06 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 13.02.2013 \ngez. […] \nals Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nbwin e.K., […], \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \nStadtgemeinde Bremen, […] \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n\n \n \n2\nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 28.11.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino und den Richter \nam Oberlandesgericht Dr. Helberg für Recht erkannt: \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Land-\ngerichts Bremen vom 27.12.2007 – 1 O 2375/06 – wird zurückgewiesen. \nDie Kosten der Berufung trägt die Klägerin. \nDieses Urteil und das vorgenannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-\nleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen nach ihrer Ansicht \nrechtswidriger Untersagungsverfügungen der Beklagten gegenüber werblichen Aktivi-\ntäten des Fußballbundesligavereins Werder Bremen (im Folgenden: SV Werder) und \nder DSM Sport Werbung GmbH (im Folgenden: DSM). \nDie Klägerin ist ein einzelkaufmännisches Unternehmen (früher betandwin e.K.) des \nHerrn Dr. P. mit Sitz in Sachsen. An der Klägerin ist die b. AG mit Sitz in Österreich mit \n50 % als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt. Die Firma b. Ltd. mit Sitz in Gibraltar \nist eine 100%-ige Tochter der b. AG in Österreich. Die Klägerin nahm über die Inter-\nnetseite www.bwin.de Sportwetten an und vermittelte die Spieler aus Deutschland an \ndie b. Ltd., die mit den Spielern Verträge über Sportwetten schloss. Hierfür erhielt die \nKlägerin eine Provision. \nDer Inhaber der Klägerin verfügt seit 1990 über eine Gewerbeerlaubnis nach dem da-\nmaligen Gewerberecht der DDR des Kreises Löbau (Sachsen), die die „Eröffnung ei-\nnes Wettbüros für Sportwetten“ umfasst. \nNachdem das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung vom 28.03.2006 zum \nbayerischen Staatslotteriegesetz (1 BvR 1054/01) verkündet hatte, schloss die Klägerin \n\n \n \n3\nmit dem SV Werder einen Sponsorenvertrag für die Saison 2006/2007 bis 2008/2009, \nbeginnend am 01.07.2006. Gemäß § 4 des Vertrages musste die Klägerin an den SV \nWerder pro Vertragsjahr 4.925.000 € netto in vier gleichen Raten zahlen sowie eine \nErfolgsprämie. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin das exklusive Recht auf Verwen-\ndung der Bezeichnung „Offizieller Hauptsponsor des SV Werder“ sowie umfangreiche \nSponsorenrechte, insbesondere das Recht der Trikotwerbung. In § 8 des Vertrages \nhaben die Klägerin und der SV Werder geregelt, dass in dem Fall, dass der SV Werder \naufgrund behördlicher und/oder gerichtlicher Maßnahmen die geschuldeten Werbe-\nmaßnahmen zur Gänze oder teilweise nicht durchführen kann, der SV Werder – wie \ngeschehen – die geschuldeten Leistungen suspendieren darf, die Zahlungspflicht der \nKlägerin jedoch bestehen bleibt. Die Klägerin hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag \nmit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn dem SV Werder (und/oder bwin) die vertrag-\nlich geschuldeten Werbemaßnahmen gerichtlich oder behördlich rechtskräftig unter-\nsagt werden. Die Zahlungspflicht bleibt jedoch auch in diesem Fall noch 16 Monate \nbestehen, wenn nicht vorher ein neuer Hauptsponsor zu den gleichen Konditionen ge-\nfunden wird. \nMit der DSM schloss die Klägerin zwei Werbeverträge beginnend am 01.07.2006 für \nzunächst drei Jahre. Als Gegenleistung für die Werbemaßnahmen hatte die Klägerin \njährlich insgesamt 1.150.000 € netto zu zahlen. \nFerner haben sich der SV Werder und DSM gegenüber der Klägerin verpflichtet, gegen \ndie behördlichen Maßnahmen jedes zulässige Rechtsmittel einzulegen. Die Kosten \ndieser Rechtsverfolgung hatte die Klägerin zu tragen. \nMit Verfügung vom 07.07.2006 untersagte das Stadtamt Bremen dem SV Werder und \nder DSM, in der Stadtgemeinde Bremen für Sportwetten oder andere öffentliche \nGlücksspiele zu werben (z.B. in Form von Trikot- oder Bandenwerbung oder auf ihrer \nHomepage im Internet), die ohne Genehmigung der in der Freien Hansestadt Bremen \nzuständigen Behörden im Land Bremen veranstaltet oder vermittelt werden. Dies gelte \ninsbesondere für Werbung für Sportwetten des Unternehmens betandwin e.K. Für je-\nden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld von 50.000 €, ersatzweise Haft, \nangedroht. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Ge-\nstützt wurden die Verfügungen auf § 12 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen \nin Deutschland (LottStV), hilfsweise auf § 10 Abs. 1 BremPolG i.V.m. § 284 StGB. Zur \nBegründung wird ausgeführt, betandwin e.K. verfüge über keine in der Freien Hanse-\nstadt Bremen gültige Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen \nGlücksspielen. Das staatliche Glücksspielmonopol verstoße weder gegen Europarecht \nnoch gegen deutsches Verfassungsrecht. Die Einhaltung der Vorgaben des Bundes-\n\n \n \n4\nverfassungsgerichtsurteils vom 28.03.2006 werde vom Senator für Inneres und Sport \nüberwacht; so seien beispielsweise auch gegenüber der Bremer Toto und Lotto GmbH \nBeschränkungen verfügt worden. Betandwin e.K. könne sich nicht auf eine im Jahr \n1990 in der ehemaligen DDR erteilte Genehmigung berufen. Sofern diese überhaupt \nnoch wirksam sei, könne sie keine Wirkung auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bre-\nmen entfalten. Die Untersagung der Werbung für betandwin e.K. sei notwendig, geeig-\nnet und erforderlich, um rechtswidriges Handeln zu unterbinden und die damit einher-\ngehenden Gefahren zu verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ge-\nboten, da besondere und konkrete Gefahren für das Allgemeinwohl, wie Spielsucht und \nVermögensverlust, drohten, die es umgehend abzuwehren gelte. \nGegen diese Verfügung legten der SV Werder und DSM Widerspruch ein. Ferner be-\nantragten sie beim Verwaltungsgericht Bremen, die aufschiebende Wirkung der Wider-\nsprüche wiederherzustellen. Mit Beschlüssen vom 24.07.2006 stellte das Verwaltungs-\ngericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder her. Gegen diese Be-\nschlüsse legte das Stadtamt Beschwerde ein. Gemäß Beschluss vom 03.08.2006 lud \ndas Oberverwaltungsgericht Bremen die Klägerin zum Verfahren bei. Mit Beschlüssen \nvom 07.09.2006 hob das Oberverwaltungsgericht Bremen die Entscheidungen des \nVerwaltungsgerichts Bremen auf, wodurch die Untersagungsverfügungen wieder sofort \nvollziehbar waren. In dem von SV Werder angestrengten Hauptsachverfahren vor dem \nVerwaltungsgericht lehnte dieses durch Beschluss vom 03.05.2007 (Az.: 5 V 796/07) \neinen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Antrag auf Abänderung des \nBeschlusses des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 07.09.2006 ab. Die Anfech-\ntungsklage in der Hauptsache nahm der SV Werder Anfang September 2011 zurück. \nDas Verwaltungsgericht Bremen stellte durch Beschluss vom 07.09.2011 das Haupt-\nsacheverfahren ein. \nAm 20.10.2006 kündigte die Klägerin die Verträge mit dem SV Werder und der DSM. \nDer SV Werder akzeptierte die Kündigung als vertragsgerecht. Zur Beilegung des \nStreits mit der DSM schloss die Klägerin einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum \n31.12.2006 gegen Zahlung einer Abfindungssumme i.H.v. 357.716,50 €. Zum \n01.07.2007 fand der SV Werder mit der Citybank einen neuen Hauptsponsor. \nDie Klägerin hat mit Schriftsatz vom 07.12.2006 am 08.12.2006 Klage vor dem Land-\ngericht Bremen erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, das deutsche Glücksspielmo-\nnopol widerspreche dem EU-Recht. Es sei insbesondere mit der Niederlassungs- und \nDienstleistungsfreiheit aus Art. 43 und 45 des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft – EGV (heute: Art. 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise \nder Europäischen Union – AEUV) nicht vereinbar. Die Behörden der Beklagten hätten \n\n \n \n5\nes unterlassen, aus den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts, des Europäi-\nschen Gerichtshofs, zahlreicher weiterer nationaler Gerichte, des Bundeskartellamtes \nund der europäischen Kommissionen die gebotenen Konsequenzen zu ziehen, nämlich \ndie EU-widrigen monopolistischen Bestimmungen unangewendet zu lassen. \nDie Behörden der Beklagten hätten ferner nicht beachtet, dass die Klägerin als Vermitt-\nlerin von Sportwetten keine zusätzliche Erlaubnis benötige, da sie die Wetten an einen \nkonzessionierten EU-Veranstalter vermittle. Die Vermittlung von Glücksspielen falle \nnicht unter § 284 StGB, so dass die Verbotsverfügung bereits insoweit fehlerhaft sei. \nIm Übrigen setze § 284 StGB keine deutsche Erlaubnis voraus. Die Vorschrift scheide \nim Übrigen als Rechtsgrundlage aus, da sie nicht ausreichend bestimmt sei. Auch § 12 \nAbs. 1 Lotteriestaatsvertrag (LottStV) könne nicht als Rechtsgrundlage dienen, da ein \nVertrag nicht die Dienstleistungsfreiheit oder Art. 12 GG beschränken könne. Schließ-\nlich scheide § 10 BremPolG aus, da bereits keine strafbare Handlung vorliege. \nDurch die Verbotsverfügung habe die Beklagte sich gegenüber der Klägerin scha-\ndensersatzpflichtig gemacht. Ihr Schaden bestehe zum einen darin, dass sie verpflich-\ntet gewesen sei, an den SV Werder und DSM Zahlungen zu leisten, ohne dafür eine \nGegenleistung zu erhalten. Ferner habe sie unnütze Kosten für Merchandising- und \nMarketingartikel aufgewandt. Schließlich könne sie auch die Prozesskosten als Scha-\nden verlangen. Da in Zukunft noch weitere Schäden, insbesondere durch die weitere \nZahlungsverpflichtung an die Vertragspartner und weitere Prozesskosten entstünden, \nbestehe insoweit auch ein Feststellungsanspruch. \n \nDie Klägerin hat in erster Instanz beantragt, \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.908.039,21 € nebst Zinsen \nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.987.820,71 € \nseit dem 31.01.2007 und auf weitere 2.920.218,50 € seit dem 05.12.2007 \nzu zahlen; \n \n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche \nSchäden zu ersetzen, die ihr durch die gegen den SV Werder Bremen und \ngegen die Werder Bremen GmbH & Co. KG sowie gegen die Deutsche \nStädte Medien GmbH gerichteten für sofort vollziehbar erklärten Untersa-\ngungsverfügungen vom 07. Juli 2006 entstehen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n\n \n \n6\n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht \naktiv legitimiert, da sie ihr gegenüber keinen Verwaltungsakt erlassen habe und sie \ndaher als Vermittlerin der Wetten keinen Schaden durch das Verbot erleide, sondern \nallenfalls die Firma b. Ltd., die die Sportwetten veranstalte. Da die Beklagte die Ver-\nbotsverfügungen weder gegenüber dem SV Werder noch gegenüber DSM vollstreckt \nhabe, sei sie nicht passiv legitimiert. \nIm Übrigen lägen die Voraussetzungen eines europarechtlichen Staatshaftungsan-\nspruchs nicht vor, da es an einer hinreichend qualifizierten Verletzung des Gemein-\nschaftsrechts fehle. Das deutsche Sportwettenmonopol sei mit dem Europarecht ver-\neinbar. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof \nbillige den Mitgliedsstaaten die freie Regulierung des Sportwettenrechts zu und halte \ndas \nSportwettenmonopol \nin \nDeutschland \nfür \ngerechtfertigt. \nDas \nBundes-\nverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die sog. DDR-Genehmigung im Bundesland \nBremen keine Gültigkeit besitze. Dies werde sowohl in der zivilrechtlichen höchstrich-\nterlichen \nRechtsprechung \nals \nauch \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundes-\nverfassungsgerichts entsprechend beurteilt. Das Stadtamt habe dieser Rechtspre-\nchung vertrauen und die Verfügung auch auf § 284 StGB stützen dürfen. Die Klägerin \nhabe nicht dargelegt, dass die Firma b. Ltd. berechtigt sei, legal Sportwetten in ganz \nEuropa, unter Einschluss des Territoriums von Gibraltar, zu veranstalten und zu be-\nwerben. Einen kausalen Schaden habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.12.2007 abgewiesen. \nZur Begründung führte es aus: \nDer Beklagten könne im Hinblick auf die Voraussetzungen des Amtshaftungsan-\nspruchs kein Verschulden zur Last gelegt werden. Der zuständige Mitarbeiter des \nStadtamtes habe nach sorgfältiger Prüfung auf der Grundlage der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01 – NJW 2006, 1261) trotz \nder festgestellten Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG die Notwendigkeit einer Unter-\nbindung der werbenden Tätigkeit der Klägerin als rechtlich vertretbar ansehen dürfen. \nDenn das Bundesverfassungsgericht habe mit seiner Entscheidung ebenfalls ausge-\nsprochen, dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunter-\nnehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet \nwerden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden \ndürften. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber zur Beseitigung des \n\n \n \n7\nVerfassungsverstoßes eine Frist bis zum 31.12.2007 gewährt, während der die bishe-\nrige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar bleibe, dass der Freistaat Bayern unver-\nzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettlei-\ndenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Aus-\nübung seines Monopols andererseits herzustellen habe. Die Beklagte habe davon \nausgehen dürfen, dass das Bundesverfassungsgericht das bremische Wettmonopol \nnicht anders bewerten werde und daher auch ordnungsrechtliche Verfügungen – je-\ndenfalls für einen Übergangszeitraum – weiterhin zulasse. \nDie Beklagte habe auch zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die b. Ltd., für deren \nTätigkeit geworben worden sei, ohne Erlaubnis gehandelt habe. Diese habe unstreitig \nkeine bremische Erlaubnis gehabt und sich auch nicht auf eine möglicherweise in Gib-\nraltar bestehende Erlaubnis stützen können. Eine derartige Einschätzung habe im Ein-\nklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Bremen, Urteil vom 11.11.2004, \nAz.: 2 U 39/04, S. 14 ff.) gestanden. \nHinsichtlich der Ungültigkeit der DDR-Erlaubnis habe sich das Stadtamt wiederum zu-\ntreffend auf höchstrichterliche Rechtsprechung beziehen können (BVerwG, NVwZ \n2006, 1175 ff.). \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung habe – ebenfalls im Lichte der Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts – auf einer sorgfältigen Abwägung beruht. \nAuch ein europarechtlicher Staatshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte \nsei nicht gegeben, weil kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschafts-\nrecht vorliege. Die Beklagte habe die Grenzen ihres Ermessens nicht offenkundig und \nerheblich überschritten, weil sie sich an die Vorgaben des höchsten nationalen Ge-\nrichts gehalten habe. Außerdem habe auch der Europäische Gerichtshof den Mitglied-\nstaaten einen Handlungsspielraum hinsichtlich der Regulierung von Wetten eingeräumt \nbis hin zur Errichtung von Wettmonopolen. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem an-\ngefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). \nDie Klägerin legte mit Schriftsatz vom 25.01.2008, bei Gericht eingegangen am \n28.01.2008, gegen das ihr am 02.01.2008 zugestellte Urteil Berufung ein und begrün-\ndete diese mit Schriftsatz vom 31.03.2008, nachdem ihr eine entsprechende Fristver-\nlängerung gewährt worden war. \nIn ihrer Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen \naus der 1. Instanz. Sie trägt vor: \n\n \n \n8\nEs gebe schon keine Rechtsgrundlage für die die Werbung für das Wettangebot der \nKlägerin betreffenden Untersagungsverfügungen. \nDie Rechtsansicht, das Bundesverfassungsgericht habe „im Grundsatz“ das staatliche \nSportwettenmonopol jedenfalls für eine Übergangszeit (auch für Bremen) toleriert, sei - \njedenfalls im Hinblick auf die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts - nicht vertret-\nbar. Das Landgericht habe das Merkmal des qualifizierten Verstoßes gegen Gemein-\nschaftsrecht falsch ausgelegt. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Eu-\nropäische Gerichtshof hätten sich hinreichend deutlich zur Gemeinschaftsrechtswidrig-\nkeit geäußert. Soweit das Stadtamt der Beklagten Äußerungen nationaler Gerichte \ndahingehend verstanden habe, dass die Werbung für die Klägerin verboten werden \ndürfe, sei dies unerheblich, weil kein nationales Gericht den Vorrang des Gemein-\nschaftsrechts außer Kraft setzen könne. Dies hätten die handelnden Amtsträger im \nÜbrigen auch gewusst. Jedenfalls sei keine sorgfältige und gewissenhafte Prüfung der \nRechtslage vorgenommen worden. \nDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2012 (Az. III ZR 197/11, NJW \n2013, 168) sei auf die Situation in Bremen nicht übertragbar. Anders, als es der Bun-\ndesgerichtshof für Bayern (zu Unrecht) attestiert habe, seien in Bremen die Kohärenz-\nkriterien in der staatlichen Praxis bis heute nicht „zügig und vollständig“ umgesetzt \nworden. Überdies habe die durch das Bundesverfassungsgericht den bayerischen Be-\nhörden befristet eingeräumte Weitergeltungsermächtigung für das bayerische Staats-\nlotteriegesetz außerhalb Bayerns keine Wirkung. Zudem könne die Fortgeltungsanord-\nnung nur im Hinblick auf das Verfassungsrecht, nicht aber in Bezug auf das Gemein-\nschaftsrecht Relevanz haben. Darüber hinaus blieben die Anforderungen in Bremen \nhinter den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs an die Kohärenz zurück. \nDanach sei eine Beschränkung des Wettangebots nur zulässig, wenn die Mitgliedstaa-\nten nicht selbst zum Glücksspiel ermunterten, genau dies geschehe aber. Das Ge-\nmeinschaftsrecht verlange ein Vollmaß an Konsistenz im tatsächlichen Bereich und \nnicht den „Beginn der Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz“. \nEs hätte ohnehin gesetzlicher Vorkehrungen bedurft, um die staatlichen Anbieter von \nGlücksspielen zu einer kohärenten und systematischen Begrenzung der angebotenen \nSpiele anzuhalten. \nDas Stadtamt habe jedenfalls nicht den Sofortvollzug anordnen dürfen, weil erhebliche \nZweifel an der Konformität mit dem EU-Vertrag bestanden hätten und keine zügige und \nvollständige Umsetzung der Kohärenzkriterien erfolgt sei. \nDas Landgericht habe die legalisierende Wirkung der DDR-Erlaubnis zu Unrecht ver-\nneint. Die von dem erstinstanzlichen Gericht herangezogene Entscheidung des Bun-\n\n \n \n9\ndesverwaltungsgerichts habe eine ganz andere Fallkonstellation zum Gegenstand ge-\nhabt. Die der Klägerin erteilte Erlaubnis sei wirksam. \nSchließlich habe die Zivilkammer den verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch aus \n§§ 56 und 57 BremPolG übergangen. \nDie Klägerin beantragt, \ndas am 27.12.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen, Az.: 1 O \n2375/06, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin \n5.920.039,21 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\nsatz auf 2.987.820,71 € seit dem 31.01.2007 sowie auf den weiteren Betrag seit \nRechtshängigkeit zu zahlen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts und trägt vor: \nDie Klage richte sich im Ergebnis gegen vermeintlich judikatives Unrecht in Gestalt des \nOVG-Beschlusses vom 07.09.2006. Daher sei die Beklagte gar nicht passivlegitimiert. \nDie Passivlegitimation fehle auch deshalb, weil das Stadtamt aufgrund einer Weisung \ndes Landes Bremen tätig geworden sei. \nDie Beklagte habe aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n28.03.2006 vom Fortbestand des staatlichen Wettenmonopols ausgehen dürfen. \nEs \nbestünden \nZweifel \nan \nder \nrichterrechtlichen \nHerleitung \ndes \nEU-\nStaatshaftungsrechts. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den \nInhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 31.03.2008 (Bl. 375 ff.), 10.06.2009 (Bl. 691 \nff.), 18.11.2011 (Bl. 802 ff.), 28.11.2011 (Bl. 919 ff.), 15.10.2012 (Bl. 962 ff.), \n20.11.2012 (Bl. 997 ff.), 22.10.2012 (Bl. 1045 ff.), 13.12.2012 (Bl. 1072 ff.), 03.01.2013 \n(Bl. 1135 ff.), 10.01.2013 (Bl. 1141 ff.), 14.01.2013 (Bl. 1191 ff.), 28.01.2013 (Bl. \n1216 ff.) und 04.01.2013 (Bl. 1258 ff.) sowie der Beklagten vom 09.06.2008 (Bl. 521 \nff.), 29.01.2009 (Bl. 660 f.), 21.11.2011 (Bl. 851a ff.), 16.08.2012 (Bl. 955 f.), \n21.11.2012 (Bl. 1037 ff.), 27.11.2012 (Bl. 1057 ff.) und 11.01.2013 (Bl. 1172 ff.) und \n31.01.2013 (Bl. 1238 ff.) Bezug genommen. \n \n\n \n \n10\nII. \nDie statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist \nzulässig, aber unbegründet. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen hat in dem \nangefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Klägerin der geltend \ngemachte Anspruch nicht zusteht. \n \n \n1. \nDer Klägerin steht ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht zu. Es \nkann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten bestrittene Aktiv- und Passivlegi-\ntimation gegeben ist, da die Voraussetzungen eines qualifizierten Verstoßes gegen das \nGemeinschaftsrecht nicht vorliegen. \na) Allerdings stellte das Handeln des Stadtamtes einen Verstoß gegen das Gemein-\nschaftsrecht dar. \naa) Das Stadtamt hat die Untersagungsverfügungen vom 07.07.2006 in der Hauptsa-\nche auf § 12 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (Staatsver-\ntrag vom 18.12.2003, in Kraft ab 01.07.2004, BremGBl. 2004, S. 294 - LottStV) i.V.m. \ndem Bremischem Zustimmungsgesetz (Gesetz vom 15.06.2004, BremGBl. 2004, S. \n291) gestützt. Nach § 12 Abs. 1 LottStV können die Länder die erforderlichen Maß-\nnahmen zur Verhinderung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür treffen. \nDiese Ermächtigungsgrundlage deckt – entgegen der Ansicht der Klägerin – schon \nihrem Wortlaut nach die die Werbung für das Wettangebot der Klägerin betreffenden \nUntersagungsverfügungen an den SV Werder und DSM. \nDer Einwand der Klägerin, § 12 Abs. 1 LottStV könne keine Ermächtigungsgrundlage \nfür einen Eingriff in die Rechte der Klägerin sein, da es sich lediglich um einen Staats-\nvertrag und nicht um ein Gesetz handele, greift nicht durch. Durch das Bremische Zu-\nstimmungsgesetz sind die Regelungen des Staatsvertrages zu Landesrecht und damit \nauch für die Klägerin verbindlich geworden (vgl. P. Kirchhof in: Isensee/Kirchhof, \nHandbuch des Staatsrechts, Band 5, 3. Auflage, 2007, § 99, Rn. 190). Dementspre-\nchend hat auch das OVG Bremen keine Bedenken gegen die Anwendung des § 12 \nLottStV als Rechtsgrundlage gehabt (Beschluss vom 07.09.2006, Az.: 1 B 273/06). Der \nBundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 18.10.2012 ebenfalls keine Be-\ndenken daran geäußert, dass die Vorschriften aus dem LottStV als Eingriffsgrundlagen \ndienen können (BGH, NJW 2103, 168). \n\n \n \n11\nbb) Das den Untersagungsverfügungen zugrunde liegende Sportwettenmonopol war \nallerdings objektiv mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Aufgrund der Ent-\nscheidungen des Europäisches Gerichtshofs vom 08.09.2010 (NVwZ 2010, 1422 – \nCarmen Media; NVwZ 2010, 1409 – Stoß u.a.; NVwZ 2010, 1419 – Winner Wetten) \nsteht fest, dass das seinerzeit in Deutschland geltende Glücksspielmonopol einschließ-\nlich des Verbotes, hierfür zu werben, dem Gemeinschaftsrecht widersprach, insbeson-\ndere mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43 und 49 EGV (jetzt \nArt. 49 und 56 AEUV) nicht vereinbar war (vgl. auch BGH, NJW 2013, 168; OVG \nMünster, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 4 A 17/08). Damit war auch das bremische \nSportwettenmonopol wegen des Vorrangs des Unionsrechts bereits zur Zeit der Unter-\nsagungsverfügungen unanwendbar. Der Europäische Gerichtshof hat zudem ausge-\nsprochen, dass eine vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Übergangsfrist für \ndie Herstellung verfassungskonformer Verhältnisse im Angesicht einer Verletzung des \nGemeinschaftsrechts keine aufschiebende Wirkung hatte (EuGH, NVwZ 2010, 1419, \n1421 f. – Winner Wetten). \nb) Diese Verletzung von Gemeinschaftsrecht begründet aber keinen gemeinschafts-\nrechtlichen Staatshaftungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, weil kein hinrei-\nchend qualifizierter Verstoß gegen europäisches Recht gegeben ist. \nNicht jeder Verstoß gegen Unionsrecht begründet bereits den Entschädigungsan-\nspruch. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Verstoß ge-\ngen das Gemeinschaftsrecht nur dann hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende \nMitgliedstaat bzw. dessen handelndes Organ bei der Wahrnehmung seiner Rechtset-\nzungsbefugnisse die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, of-\nfenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.1996 „Brasse-\nrie du Pêcheur“, NJW 1996, 1267 ff, 1270; BGH, NJW 2013, 168 m.w.N.). Zu den in-\nsoweit maßgeblichen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und \nGenauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums, die Fra-\nge, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder \nnicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Fra-\nge, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen \nhat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise \neingeführt oder aufrecht erhalten wurden (EuGH, Urteil vom 05.03.1996 „Brasserie du \nPêcheur“, aaO; BGH, aaO, 169; vgl. auch Staudinger-Wurm, BGB, Neubarb. 2007, \n§ 839, Rn 534-536 m.w.N.). \nDie vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Haftung eines Mit-\ngliedstaats für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht gelten dabei für alle Staatsge-\n\n \n \n12\nwalten unabhängig davon, ob der schadensverursachende Verstoß dem Gesetzgeber, \nden Gerichten oder der Verwaltung des Mitgliedsstaats anzulasten ist (vgl. EuGH, Ur-\nteil vom 30.09.2003, Rs. C-224/01 – Köbler, Slg. 2003, I-10290, Rn. 31 f.). \nOb unter Berücksichtigung dieser Kriterien ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht \nhinreichend qualifiziert ist, haben die Tatsachengerichte unter Berücksichtigung aller \nmaßgeblichen Umstände, insbesondere anhand der vom Gerichtshof der Europäi-\nschen Union entwickelten Leitlinien, zu beurteilen (vgl. BGH, aaO). \naa) Dass die Beklagte offenkundig gegen eine gefestigte einschlägige Rechtsprechung \ndes Gerichtshofes verstoßen hat, lässt sich nicht feststellen. \nDie Grenzen der Zulässigkeit des deutschen Sportwettenmonopols waren durch die \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bis zu den genannten Entscheidun-\ngen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 nicht in dem Maße ge-\nklärt, dass die Untersagungsverfügungen durch die Beklagte als offenkundige Verstö-\nße gegen Gemeinschaftsrecht einzustufen sind (vgl. BGH, NJW 2013, 168, 169; OLG \nKöln, Urteil vom 03.05.2012, Az.: 7 U 194/11 – zitiert nach juris). \nDer Europäische Gerichtshof hatte zuvor in ständiger Rechtsprechung den Mitglieds-\nstaaten auf dem Gebiet der Spiele und Wetten einen gewissen Handlungsspielraum \nhinsichtlich der Regulierung bis hin zur Rechtmäßigkeit von Wettmonopolen einge-\nräumt (vgl. EuGH, EuZW 2000, 151 – Zenatti; EuZW 2000, 148 – Läärä, und NJW \n1994, 2013 – Schindler). Auch in der Entscheidung in der Rechtssache C-243/01 \n(„Gambelli“) vom 06.11.2003 (NJW 2004, 139 ff.) hat der Europäische Gerichtshof \nzwar zunächst ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die – strafbewehrte – Ver-\nbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der \nÜbertragung von Wetten, insbesondere Sportwetten, enthalte, eine Beschränkung der \nNiederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 und 49 \nEGV darstelle, wenn der betreffende Mitgliedsstaat keine Konzession oder Genehmi-\ngung erteile. Er hat jedoch auch ausgesprochen, dass es die sittlichen, religiösen oder \nkulturellen Besonderheiten und die sittlichen und finanziell schädlichen Folgen für den \nEinzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, rechtferti-\ngen können, dass die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, \num festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der \nSozialordnung ergeben (EuGH aaO). Der Europäische Gerichtshof hat ferner betont, \ndass so restriktive Maßnahmen wie die Schaffung eines Monopols, sich nur im Blick \nauf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtferti-\ngen lassen. Die Reglementierungen, die auf solche Gründe sowie auf die Notwendig-\nkeit gestützt seien, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, müssten auch ge-\n\n \n \n13\neignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie \n\"kohärent\" und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitrügen (Europäi-\nsche Gerichtshof aaO). \nUnter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung konnte das handelnde Stadtamt, das in \nseiner Begründung in den Untersagungsverfügungen auch die europarechtliche Di-\nmension berücksichtigt hat, insbesondere unter Heranziehung der „Gambelli-\nEntscheidung“, zu dem Schluss kommen, dass die Untersagungsverfügungen nicht \ngegen das Gemeinschaftsrecht verstießen. Der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs waren jedenfalls keine klaren und eindeutigen Regelungen dafür zu ent-\nnehmen, nach welchen Kriterien ein gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßendes \nstaatliches Wettmonopol ausgerichtet sein musste, um in kohärenter Weise der dem \nAllgemeinwohl dienenden Zielsetzung der Bekämpfung der Spielsucht nachzukommen \n(vgl. BGH, NJW 2013, 168, 169 f.; OLG München, Urteil vom 15.07.2011, Az.: 1 U \n392/11 – zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, Az.: 7 U 194/11 – zitiert \nnach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2012, Az.: 11 U 88/11 – nicht veröffent-\nlicht). \nbb) Ein Rechtsirrtum des Stadtamtes ist auch aus anderen Gründen entschuldbar. Für \ndie Beurteilung, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, darf auch berücksich-\ntigt werden, wie die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsrecht im Rahmen von Ge-\nrichtsverfahren ausgelegt haben, die von durch die beanstandeten Regelungen Betrof-\nfenen anhängig gemacht worden sind (vgl. BGH, NJW 2009, 2534, 2538; EuGH, Urteil \nvom 05.03.1996, NJW 1996, 1267, 1270). Selbst bei Annahme einer gemeinschafts-\nrechtswidrigen Rechtslage durfte das Stadtamt aufgrund der Ausführungen des Bun-\ndesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) \njedenfalls bis zum Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist \nvon einer Weitergeltung des Sportwettenmonopols unter bestimmten Voraussetzungen \nausgehen (vgl. BGH, NJW 2013, 168, 170 f.; OLG München, aaO; OLG Köln, aaO; \nOLG Hamm, aaO). Das Stadtamt hat sich zur Begründung seiner Untersagungsverfü-\ngungen auch maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n28.03.2006 berufen. \nZwar hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont, dass es für die Frage der \nVereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit den Bestimmun-\ngen des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht zuständig sei. Insoweit hat es die \nRüge der Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts als unzulässig zurückgewie-\nsen (BVerfG, NJW 2006, 1261). Das Stadtamt musste angesichts der weiteren Ausfüh-\nrungen des Bundesverfassungsgerichts zum Gemeinschaftsrecht aber nicht davon \n\n \n \n14\nausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht dieses bei seiner Entscheidung völlig \nausgeblendet habe. \nDas Bundesverfassungsgericht hat in jenem Urteil bei der Prüfung von Art. 12 Abs. 1 \nGG festgestellt, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols \ngrundsätzlich ein geeignetes Mittel sei, um die mit dem Wetten verbundenen Gefahren \nder Spiel- und Wettsucht zu bekämpfen. Der Gesetzgeber durfte auch von der Erfor-\nderlichkeit des Wettmonopols ausgehen. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen \nAusgestaltung des staatlichen Monopols in Bayern hielt das Bundesverfassungsgericht \ndieses allerdings für unzumutbar und damit für einen unverhältnismäßigen Eingriff in \ndie Berufsfreiheit. Den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern \nsei der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettun-\nternehmen nur dann zumutbar, wenn das bestehende Wettmonopol auch in seiner \nkonkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problemati-\nschem Spielverhalten diene (BVerfG, aaO, 1264). \nWeiter hob es in seiner Begründung hervor, dass die Unverhältnismäßigkeit der kon-\nkreten tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung des in Bayern bestehenden staatli-\nchen Wettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung anderer als der vom Frei-\nstaat Bayern veranstalteten Wetten erfasse. Auch dieser lasse sich am Maßstab des \nArt. 12 Abs. 1 GG nur rechtfertigen, wenn das Monopol an den Zielen insbesondere \nder Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft rechtlich und faktisch \nausgerichtet sei. Insofern – so das Bundesverfassungsgericht – liefen die Anforderun-\ngen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof \nzum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (BVerfG, aaO, 1266 f.). Nach dessen \nRechtsprechung sei die Unterbindung der Vermittlung in andere Mitgliedstaaten mit \ndem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel \ndiene, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Akti-\nvitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine \nnützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven \nPolitik ist. Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprächen damit denen des \nGrundgesetzes (BVerfG, aaO, 1267). \nVor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht zwar die Unvereinbarkeit \ndes in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG festge-\nstellt, aber zugleich dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, den Verfassungs-\nverstoß zu beseitigen und hierfür eine Frist bis zu 31.12.2007 gesetzt. Während der \nÜbergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibe die bisherige Rechtslage \nmit der Maßgabe anwendbar, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß \n\n \n \n15\nan Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Be-\nkämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols \nandererseits herzustellen habe. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch priva-\nte Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern \nveranstaltet werden, dürfe weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich \nunterbunden werden, wenn der Freistaat Bayern durch materiell-rechtliche Regelungen \nund strukturelle Sicherungen das Erreichen der mit seinem Monopol verfolgten Ziele \ngewährleiste (BVerfG, aaO). \nDas Bundesverfassungsgericht hat somit die mit der Verfassungsbeschwerde angegrif-\nfenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (und die ihnen vorangegangene Voll-\nzugsentscheidung der Verwaltung) nicht nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Viel-\nmehr hatten diese Entscheidungen trotz der festgestellten Unvereinbarkeit mit Art. 12 \nAbs. 1 GG und mit dem Gemeinschaftsrecht mit den genannten Maßgaben Bestand. \nFür das Stadtamt der Beklagten lag damit die Annahme nahe, dass, sofern die aufge-\nstellten Maßgaben beachtet würden, auch vor dem formellen Erlass der entsprechen-\nden (Änderungs-)Gesetze in der Praxis ein Zustand hergestellt werden könne, der \nnicht nur mit dem Grundgesetz, sondern auch mit dem Europarecht in Einklang stehe. \nIm Hinblick darauf konnte es sich auch über die im Vorfeld von Klägerseite bzw. dem \nSV Werder und DSM vorgebrachten Einwendungen hinwegsetzen. \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass die Weitergeltungsanordung im Verhältnis zu al-\nlen bayerischen Ordnungsbehörden und Gerichten die qualifizierte Bindungswirkung \ndes § 31 Abs. 2 BVerfGG auslöste (vgl. dazu Bethge, DVBl. 2007, 917, 919 f.; OVG \nMünster v. 29.09.2011). Das bedeutet, dass ihr – mit den durch das Gericht formulier-\nten Einschränkungen - Gesetzeskraft zukam. Wenngleich diese formale Bindung für \nBehörden außerhalb Bayerns nicht galt, durfte das Stadtamt der Beklagten auch inso-\nweit davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage in Bremen \nnicht anders beurteilen würde als in Bayern (vgl. auch BGH, Urteil v. 14.02.2008 - I ZR \n13/06 Tz. 24). Das folgt zum einen daraus, dass die im Deutschen Lotto- und Toto-\nblock zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder die Sportwette ODD-\nSET schon seit 1999 im Rahmen dieses Zusammenschlusses auf im Wesentlichen \ngleiche Art und Weise betrieben haben. Zum anderen haben die Länder in dem am \n01.07.2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag bundesweit einen einheitlichen \nRegelungsstand für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öf-\nfentlicher Glücksspiele vereinbart. Diese Vereinbarung hatten alle Bundesländer in ihr \njeweiliges Landesrecht umgesetzt. Dass die verfassungsrechtliche Beurteilung der \nbayerischen Regelungen auf die Rechtslage in anderen Bundesländern gleichermaßen \n\n \n \n16\nzutraf, hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen im Anschluss an sein Urteil vom \n28. März 2006 mehrfach klargestellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.07.2006 \n– 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 10 zur Rechtslage in Baden-Württemberg; \nKammerbeschluss vom 2.8.2006 - 1 BvR 2677/04, WM 2006, 1646 Tz. 16 zu Nord-\nrhein-Westfalen; Beschluss vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, MMR 2007, 168 Tz. 8 zu \nSachsen-Anhalt; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2008, Az.: I ZR 187/04). \nDas Stadtamt durfte wegen der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Par-\nallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts mit denen des Gemein-\nschaftsrechts seinerzeit die Ansicht vertreten, das höchste deutsche Gericht gehe auch \nmit Blick auf eine etwaige Verletzung des Gemeinschaftsrechts von einer weiteren An-\nwendbarkeit des deutschen Rechts aus. Wie der Bundesgerichtshof für das insoweit \ngleich zu beurteilende bayerische Sportwettenmonopol festgestellt hat, wäre andern-\nfalls wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts die Einräumung einer \nÜbergangszeit durch das Bundesverfassungsgericht nicht nur ins Leere gegangen, \nsondern sogar für den Rechtsanwender irreführend gewesen (BGH, NJW 2013, 168, \n171; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.05.2012, Az.: 7 U 194/11). Hinzu kommt, dass \ndas Bundesverfassungsgericht bei den Aussagen zur Übergangszeit auch keine Be-\nschränkung auf rein innerstaatliche Sachverhalte vorgenommen hat (vgl. Beljin, NVwZ \n2008, 156). Das hätte bei einer nur eingeschränkten Fortgeltungsregelung aber mögli-\ncherweise nahe gelegen, weil es in dem zu entscheidenden Fall gerade um die Ver-\nmittlung von Sportwetten ins europäische Ausland innerhalb der EU ging. Überdies hat \ndas Bundesverfassungsgericht die Sache weder selbst dem Europäischen Gerichtshof \nzur Vorabentscheidung vorgelegt, noch die unterbliebene Vorlage durch die Instanzge-\nrichte ausdrücklich beanstandet. \nDass der Europäische Gerichtshof es letztlich für nicht gemeinschaftsrechtskonform \nhalten würde, die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Übergangsfrist auch auf \ndie Frage des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts anzuwenden (vgl. \nEuGH, NVwZ 2010, 1419 – Winner Wetten und Urteil vom 24.01.2013, Rs. C 186/11 \nund C 209/11), lag im Zeitpunkt der Entscheidungen des Stadtamtes nicht auf der \nHand. Insbesondere gab es zu dieser Frage keine ausdrückliche und eindeutige ein-\nschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. In der nachfolgenden juris-\ntischen Diskussion wurde das Modell der Übergangsfristen zur Herstellung eines ge-\nmeinschaftsrechtskonformen Zustandes im Übrigen kontrovers diskutiert (vgl. Beljin, \nNVwZ 2008, 156; Postel, WRP 2006, 703, 711; Leupold/Walsh, WRP 2006, 973, 988; \nPischel, WRP 2006, 1413, 1417 ff.; Bungenberg, DVBl. 2007, 1405, 1409). Auch das \nOLG München hat in dem parallel gelagerten Staatshaftungsverfahren, das den Ent-\n\n \n \n17\nscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2012 zugrunde lag, die Frage, ob die \nvom Bundesverfassungsgericht gewährte Übergangsfrist auch europarechtlich anzuer-\nkennen sei, für erwägenswert gehalten (Urteil vom 15.07.2011, Az.: 1 U 392/11). \nSchließlich hat der Europäische Gerichtshof in der „Winner Wetten-Entscheidung“ für \nsich selbst die Befugnis reklamiert, die Wirkungen der Nichtigerklärung oder der Fest-\nstellung der Ungültigkeit einer solchen Handlung auszusetzen, bis die festgestellte \nRechtswidrigkeit mit einer neuen Handlung behoben ist (NVwZ 2010, 1419, 1421). \nErstmals mit jener Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof aber auch erst klar-\ngestellt, dass allein der Gerichtshof über eine solche Aussetzung entscheiden könne. \ncc) Das Stadtamt konnte damit in Ansehung des Oddset-Urteils des Bundesverfas-\nsungsgerichts die Ansicht vertreten, dass seine Untersagungsverfügungen rechtmäßig \nseien, wenn und sofern es mit der Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz be-\nginne. Genau dies ist auch geschehen. \n(1) Da das Bundesverfassungsgericht für die Herstellung einer verfassungsmäßigen \nGesetzeslage eine Frist bis zum 31.12.2007 eingeräumt hatte, konnte dies auch mit \nzunächst nur tatsächlich wirkenden Maßnahmen geschehen. \nSoweit die Klägerin rügt, dass jedenfalls gemeinschaftsrechtlich die vom Bundesver-\nfassungsgericht für die Übergangszeit angeordnete Herstellung eines Mindestmaßes \nan Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Be-\nkämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen \nWettmonopols herzustellen sei, nicht ausreiche, das Gemeinschaftsrecht vielmehr al-\nleine eine rechtliche Regelung zur Herstellung der geforderten Kohärenz zulasse, \nüberzeugt dies nicht. Die Herstellung des verfassungsgerichtlich geforderten Mindest-\nmaßes an Konsistenz durch die vom Bundesverfassungsgericht angeführten tatsächli-\nchen Maßnahmen ist nicht nur geeignet, einen - jedenfalls übergangsweise - verfas-\nsungsrechtlich hinnehmbaren Zustand herbeizuführen, sondern auch einen im Wesent-\nlichen gemeinschaftsrechtskonformen Zustand (BVerfG, Beschluss vom 27.12.2007, 1 \nBvR 3082/06). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts stellt das Gemeinschafts-\nrecht in erster Linie auf ein tatsächliches Ausgestaltungs- und Anwendungsdefizit des \nstaatlichen Wettangebots ab, nicht aber auch auf ein gesetzliches Regelungsdefizit, \nwie es verfassungsgerichtlich darüber hinaus bemängelt wurde. Das Bundesverfas-\nsungsgericht betont in jener Entscheidung noch einmal, dass die verfassungs- und \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines staatlichen \nWettmonopols parallel laufen. \nDass auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht tatsächliche Änderungen der Sportwet-\ntenpraxis geeignet sein können, einen gemeinschaftsrechtswidrigen Zustand in einer \n\n \n \n18\nWeise zu verändern, dass dieser gemeinschaftsrechtskonform wird, stellt im Übrigen \nzumindest die Europäische Kommission nicht in Frage (vgl. Stellungnahme der EU-\nKommission gegenüber dem EuGH in der Rs. C-409/06 – Winner Wetten vom \n25.01.2007). Damit kann aber dem Stadtamt nicht der Vorwurf gemacht werden, dass \nes – auch im Hinblick auf eine etwaige bestehende Gemeinschaftsrechtswidrigkeit – an \nden bestehenden ordnungsrechtlichen Vorschriften festhielt und meinte, das bremische \nSportwettenmonopol könne aufrecht erhalten bleiben, sofern dies mit einer Erfüllung \nder Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts einhergehe – nämlich der Einfüh-\nrung stärkerer Sicherungselemente zunächst in der Praxis, etwa durch Beschränkun-\ngen hinsichtlich des Umfangs des Angebotes und der Werbung für das Glücksspiel der \nstaatlichen oder halbstaatlichen Monopolisten sowie durch Auflagen zur Aufklärung \nüber die Gefahren des Glücksspiels. \n(2) Das Stadtamt hat zugleich mit den Untersagungsverfügungen durch die von ihm \nergriffenen Maßnahmen ausreichend dafür gesorgt, dass die durch das Bundesverfas-\nsungsgericht aufgestellten Maßgaben eingehalten werden. Das Stadtamt konnte davon \nausgehen, dass mit den ergriffenen Maßnahmen auch vor dem formellen Erlass der \nentsprechenden (Änderungs-)Gesetze in der Praxis ein Zustand hergestellt werden \nkönne, der nicht nur mit dem Grundgesetz, sondern zugleich mit dem Europarecht in \nEinklang steht. Anders als die Klägerin meint, bedurfte es dazu nicht einer zügigen und \nvollständigen Umsetzung der Kohärenzkriterien. \nDer Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zwar für die Situation in Bayern \nfestgestellt, dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Maßnahmen tat-\nsächlich zügig und vollständig umgesetzt worden seien. Dass nur ein derart zügiger \nund vollständiger Vollzug der Umsetzung der Kohärenzkriterien den Anforderungen \ndes Bundesverfassungsgerichts gerecht werde, hat aber auch der Bundesgerichtshof \nin seinen Entscheidungen vom 18.10.2012 nicht verlangt (NJW 2013, 168, 171). Er hat \nvielmehr das Bundesverfassungsgericht dahingehend zitiert, dass für die Übergangs-\nzeit damit begonnen werden müsse, das bestehende Wettmonopol konsequent an \neiner Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszu-\nrichten (BGH, aaO, 170; BVerfG, NJW 2006, 1261, 1267). Der Staat durfte die Über-\ngangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Daher waren bis \nzu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung so-\nwie eine Werbung untersagt, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der \nWettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert. Ferner hatte die staatli-\nche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären. \n\n \n \n19\nDer Behebung eben jener Defizite dienten die im Vorgriff auf entsprechende gesetzli-\nche Neuregelungen für die Übergangszeit aufgestellten Maßgaben. In den Untersa-\ngungsverfügungen des Stadtamtes wird dazu mitgeteilt, dass dem einzigen Unterneh-\nmen, das berechtigt war, in Bremen öffentlich Sportwetten zu veranstalten, der Bremer \nToto und Lotto GmbH, mit bestandskräftigem Verwaltungsakt aufgegeben worden sei, \ndie vom Bundesverfassungsgericht im Einzelnen gemachten Vorgaben einzuhalten. So \nsei beispielsweise verfügt worden, dass bis zu einer Neuregelung des Rechts das \nWettangebot nicht erweitert werden dürfe, streng an der Begrenzung der Wettleiden-\nschaft auszurichten und Werbung untersagt sei, die über eine sachliche Information zur \nArt und Weise der Wettmöglichkeiten hinausgehend zum Wetten auffordere. Fernseh-\nwerbung sei ebenso grundsätzlich untersagt wie Werbung im Zusammenhang mit \nSportveranstaltungen, insbesondere Trikot- und Bandenwerbung. Ferner sei der Bre-\nmer Toto und Lotto GmbH im Einzelnen aufgegeben worden, aktiv über die Gefahren \ndes Wettens aufzuklären. \nDas OVG Bremen hat insoweit in dem rechtskräftigen Beschluss vom 07.09.2006 (Az.: \n1 B 273/06) unter Aufführung der einzelnen Maßnahmen festgestellt, dass die notwen-\ndigen Anordnungen in Bremen auch tatsächlich ergangen sind und damit begonnen \nwurde, die vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit festgelegten Vorga-\nben zu erfüllen, das bestehende Wettmonopol im Bereich der Sportwetten an einer \nBekämpfung der Wettsucht und an einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurich-\nten. Diesen Feststellungen stehen auch keine anderen Feststellungen aus dem Haupt-\nsacheverfahren entgegen, das aufgrund der Rücknahme der Anfechtungsklage nicht \nweiter betrieben wurde. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht Bremen in seinem \nebenfalls rechtskräftigen Beschluss vom 03.05.2007 (Az.: 5 V 796/07) die Einschät-\nzung des OVG Bremen, die es in einem Beschluss vom 13.02.2007 (Az.: 1 B 514/06) \nnoch einmal wiederholt hatte, bekräftigt und festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass \ndie Stadtgemeinde Bremen in den letzten Monaten von ihrem Kurs abgewichen wäre. \ndd) Ein qualifizierter Verstoß kann hier auch nicht darin gesehen werden, dass das \nStadtamt die sofortige Vollziehung der nicht bestandskräftigen Untersagungsverfügun-\ngen angeordnet hat. Auch insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts überzeu-\ngend. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 27.04.2005, \nNVwZ 2005, 1303) kann das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines \nVerwaltungsakts in der Regel gegeben sein, wenn durch den Verwaltungsakt strafba-\nres Verhalten unterbunden werden soll. Dies setzt voraus, dass die Strafbarkeit des in \nRede stehenden Verhaltens im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwä-\n\n \n \n20\ngung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Das war – wie das \nLandgericht zutreffend herausstellt – vorliegend der Fall. \nDas Stadtamt hat seine Erwägungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht \nallein auf die grundsätzliche Strafbarkeit unerlaubten Glücksspiels und der Werbung \nhierfür gestützt, sondern vielmehr im Einzelnen ausgeführt, welche speziellen Gefah-\nren für die Allgemeinheit drohen. Zum einen hat es auf die Gefahr der Spielsucht und \ndes Vermögensverlustes hingewiesen, insbesondere weil der Sport eine hohe Jugend-\naffinität aufweise, so dass die Werbung für entsprechende Wetten auch unter dem As-\npekt des Jugendschutzes besondere Gefahren mit sich bringe. In diesem Zusammen-\nhang hat das Stadtamt sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n28.03.2006 berufen, das diese Gefahren ebenfalls hervorgehoben und erklärte hatte, \ndass das Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung \nvon Wetten durch nichtstaatliche Anbieter weiterhin als verboten angesehen und ord-\nnungsrechtlich unterbunden werden dürfen, wenn denn unverzüglich ein Mindestmaß \nan Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Be-\nkämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen \nMonopols andererseits hergestellt werde. Zugleich hat es die Frage der weiteren An-\nwendbarkeit von § 284 StGB offen gelassen und der Entscheidung der Strafgerichte \nüberlassen. Mit den in den Untersagungsverfügungen mitgeteilten Maßnahmen ge-\ngenüber dem staatlichen Wettanbieter durfte das Stadtamt bei objektiver Betrachtung \nder damaligen Sach- und Rechtslage davon ausgehen, dass auch die sofortige Voll-\nziehung der Untersagungsverfügungen rechtmäßig war (vgl. auch VGH Kassel, NVwZ \n2006, 1435, 1439). Sofern es später zu Umsetzungsmängeln gekommen sein sollte, \nhat dies für die Berechtigung der Anordnung des Sofortvollzuges außer Betracht zu \nbleiben. \nDas Stadtamt hat sich überdies in zulässiger Weise auf die Entscheidung des OVG \nMünster vom 28.06.2006 (4 B 961/06) gestützt, das in einem vergleichbaren Verfahren \nausgeführt hatte, die Interessenabwägung ergebe, dass das Suspensivinteresse des \nAntragstellers hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten müsse. \nee) Soweit die Klägern darauf abstellt, dass die Verfügung bzw. der Sofortvollzug spä-\nter hätte zurückgenommen werden können und müssen, ist festzustellen, dass eine \netwaige Nichtaufhebung jedenfalls nicht kausal für den mit der vorliegenden Klage gel-\ntend gemachte Schaden wäre. Die Klägerin macht hier nur den infolge der Vertragsbe-\nendigung mit SV Werder und DSM entstandenen Schaden geltend. Die Klägerin hat \ndie Verträge mit dem SV Werder und DSM aber bereits am 20.10.2006 gekündigt. SV \n\n \n \n21\nWerder hatte die Kündigung als vertragsgerecht akzeptiert. Mit der DSM war mit Wir-\nkung zum 31.12.2006 ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden. Ab dem \n01.07.2007 besaß der SV Werder einen neuen Hauptsponsor. \nDie für die Aufhebung der sofortigen Vollziehung angeführte Nichtanwendbarkeit des \n§ 284 StGB stand dagegen erst aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs \nvom 16.08.2007 (NJW 2007, 3078) fest. Das Bundesverfassungsgericht hatte noch im \nJahr 2007 die Verfassungsbeschwerde in einem parallel gelagerten Fall, in dem eine \nauf einen Verstoß gegen § 284 StGB gestützte Untersagungsverfügung ebenfalls für \nsofort vollziehbar erklärt worden war, nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtan-\nnahmebeschluss vom 27.12.2007 – 1 BvR 2007). Es hatte keinen Verfassungsverstoß \ndarin gesehen, dass die Tätigkeit der dortigen Beschwerdeführerin, die die Werbung \nfür und Vermittlung von Sportwetten zum Gegenstand hatte, von der zuständigen Be-\nhörde sofort vollziehbar ordnungsrechtlich unterbunden worden war. \nDass die vom Stadtamt ergriffenen Maßnahmen jedenfalls in der Übergangszeit aus-\nreichten, haben das VG Bremen und das OVG Bremen der Beklagten seinerzeit attes-\ntiert (OVG Bremen, Beschluss vom 07.09.2006, Az.: 1 B 273/06 und Beschluss vom \n13.02.2007, Az.: 1 B 514/06, VG Bremen, Beschluss vom 03.05.2007, Az.: 5 V \n796/07). Dass die dort getroffenen Feststellungen unzutreffend waren, hat die Klägerin \nnicht überzeugend dargelegt. Aus den von ihr angeführten Beispielen von Werbemaß-\nnahmen für staatliche Wettanbieter folgt nicht, dass dem Stadtamt in dem Zeitraum bis \nzur Vertragskündigung bzw. -aufhebung manifeste Umsetzungsdefizite seiner Anord-\nnungen hätten bekannt sein müssen mit der Folge einer Verpflichtung zur Aufhebung \ndes Sofortvollzuges ab einem Zeitpunkt vor dem 31.12.2006 oder auch noch vor dem \n01.07.2007. \nDie zahlreichen u.a. in Dateien auf CD-Roms (Anlagen Bf 36 und 51) und in den ge-\ndruckten Anlagen zur Akte gereichten Unterlagen, Mitschnitte von Radiospots und Fo-\ntos von Werbeartikeln und –schriftzügen sowie die „Internet-Screenshots“ lassen kei-\nnen sicheren Rückschluss darauf zu, dass die dem staatlichen Anbieter in Bremen \nauferlegten Maßnahmen von diesem unterlaufen worden wären und dies dem Stadt-\namt auch bekannt sein musste. Das von der Klägerin vorgelegte Material gibt zwar \nHinweise darauf, dass die Werbung der staatlichen Lottogesellschaften im Bundesge-\nbiet für ihr Angebot bereits im Jahr 2006 über die bloße Information hinaus ging. Aller-\ndings betreffen zahlreiche von der Klägerin vorgelegte Belege nur Werbemaßnahmen \naußerhalb Bremens, auf die das Stadtamt der Beklagten ohnehin keinen Einfluss hatte \n(so etwa die aufgeführten Radiospots in Sendern, die ihren Standort außerhalb Bre-\nmens haben – Anlagen Bf. 35/36), andere sind darüber hinaus entweder undatiert (so \n\n \n \n22\netwa die Anlagen Bf. 25 – Bandenwerbung oder Bf. 38 – Werbetafeln im Fernsehen) \noder betreffen Zeiträume nach Vertragsbeendigung (Anlage Bf 53; Magazin „Lotto ak-\ntuell“, Anlage Bf. 57). Was die vorgelegten Internetausdrucke (Anlagen Bf. 37 und Bf. \n57) betrifft, bleibt unklar, inwiefern dort dokumentierte Werbemaßnahmen von dem der \nordnungsrechtlichen Zuständigkeit des Stadtamtes unterliegenden Lotterieunterneh-\nmen in Bremen veranlasst wurden. \nDas Stadtamt der Beklagten war ungeachtet des gemeinschaftsrechtlichen Gebotes, \ndass in ganz Deutschland die Kohärenzkriterien einzuhalten waren, nicht gehalten, den \nVollzugsstand im gesamten Bundesgebiet im Blick zu halten. Hiervon war bei der an \nden Freistaat Bayern gerichteten Aufforderung zur Herstellung eines Mindestmaßes an \nKonsistenz durch das Bundesverfassungsgericht auch nicht die Rede. Entgegen der \nAnsicht der Klägerin können der Beklagten daher nicht alle bis Mitte 2007 im Bundes-\ngebiet etwa aufgetretenen Vollzugsdefizite zugerechnet werden, sondern nur solche, \ndie im Hinblick auf die der Bremer Lotto und Toto GmbH erteilten Auflagen augenfällig \nwurden. \nDie für die Stadtgemeinde Bremen dargelegten Beispiele von möglicherweise über die \nbloße Information hinausgehende Werbung (wie etwa der Verteilung von Kugelschrei-\nbern mit „Lotto“-Aufdruck, vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 14.01.2013, S. 15, oder der \nvon der Klägerin behaupteten Bandenwerbung bei einem Fußballturnier) führen im \nÜbrigen noch nicht zu dem Schluss, dass der in Bremen lizensierte staatliche Wettan-\nbieter entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Übergangszeit zu \neiner expansiven Vermarktung von Wetten genutzt hat. Ohnehin musste nur damit be-\ngonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der \nWettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten (BVerfG, NJW \n2006, 1261, 1267). \nff) Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz Zeugen für die Behauptung benennt, \ndie handelnden Amtsträger, insbesondere die zuständige Sachbearbeiterin H. aber \nauch der damalige Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen R., \nhätten vorsätzlich den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts missachtet, führt \nsie für das Vorliegen dieser inneren Tatsachen bereits keine konkreten Umstände an, \nsondern nimmt lediglich eigene rechtliche Wertungen über die angebliche Offenkun-\ndigkeit der Rechtslage vor. Unklar bleibt insbesondere, aufgrund welcher konkreten \nAnhaltspunkte die handelnde Mitarbeiterin des Stadtamtes etwa drei Monate nach der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006, welches die Über-\ngangsfrist statuiert hatte, gewusst haben soll, dass die Regelungen des Sportwetten-\n\n \n \n23\nrechts entgegen der Weitgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht \nmehr angewandt werden dürfen. \nBezüglich des benannten Zeugen R. bleibt die Klägerin überdies konkreten Vortrag \nschuldig, inwiefern dieser überhaupt Einfluss auf die Entscheidung des Stadtamtes \ngenommen haben soll. Gleiches gilt für den im nachgelassenen Schriftsatz vom \n03.01.2012 von der Klägerin benannten Zeugen B.. Unabhängig davon sind die Be-\nweisantritte nicht zuzulassen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hatte bereits in erster \nInstanz behauptet, die handelnden Amtsträger der Beklagten hätten vorsätzlich gehan-\ndelt. Diesem Vorbringen war die Beklagte entgegengetreten. Gründe für eine Zulas-\nsung des erst jetzt erfolgten Beweisantritts sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n \n2. \nEin Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) besteht \nnicht. Zwar war das Handeln des Stadtamtes der Beklagten objektiv pflichtwidrig. Es \nfehlt aber an dem notwendigen Verschulden der betreffenden Amtsträger. \na) Die Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung begangen, da die Untersagungsverfü-\ngung rechtswidrig war. \naa) Entgegen der Ansicht der Klägerin verfügte diese jedoch nicht schon über eine das \nöffentliche Glücksspiel legalisierende behördliche Erlaubnis, so dass an der Rechtmä-\nßigkeit der Untersagungsverfügung unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken be-\nstehen. \n(1) Das Stadtamt ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die der Klägerin \nerteilte Genehmigung nach DDR-Recht auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik keine \nWirkung entfaltete. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich das Stadtamt für seine \nEinschätzung zu Recht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n21.06.2006 (NVwZ 2006, 1175) gestützt, die es in seiner Verfügung auch zitiert hat. \nDieses hatte dargelegt, dass eine auf der Grundlage von § 3 GewG (DDR) erteilte Ge-\nwerbeerlaubnis zwar nach Art. 19 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 auch nach \nVereinigung der beiden deutschen Staaten im Beitrittsgebiet fortgilt, aber keine Geltung \nim gesamten Bundesgebiet hat. Daran anknüpfend hat das Stadtamt zu Recht ange-\nnommen, dass auch die der Klägerin am 11.04.1990 erteilte Gewerbeerlaubnis, die \nkeine Regelung über ihren räumlichen Geltungsbereich enthält, keine Geltung in Bre-\nmen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az.: I ZR 30/10 – zitiert nach juris; \nBeschluss vom 08.05.2007, Az.: KVR 31/06, NJW-RR 2007, 1491; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 25.03.2008 – 4 Bs 5/08; Pischel, WRP 2006, 1413, 1415). Dass die in \n\n \n \n24\nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 entwickelten \nGrundsätze über die fehlende Geltung der DDR-Erlaubnis in den alten Bundesländern \nnach wie vor Bestand haben, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom \n01.06.2011 (Az.: 8 C 5.10) noch einmal bestätigt. \nSoweit die Klägerin meint, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n22.11.2007 (NVwZ 2008, 301) Gegenteiliges herauslesen zu können, ist dem nicht zu \nfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Frage der Legalisierungswirkung \neiner „DDR-Genehmigung“ unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG in jener Ent-\nscheidung gerade nicht verhalten, sondern nur herausgestellt, dass sämtliche Untersa-\ngungsverfügungen, die gestützt auf § 284 StGB oder das Staatslotteriegesetz ergan-\ngen sind, als rechtswidrig, weil unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen sind. \n(2) Die Genehmigung für die b. Ltd. konnte hier ebenfalls keine Legalisierung der Tä-\ntigkeit der Klägerin herbeiführen. Insoweit bestand und besteht weitestgehend Einigkeit \ndarüber, dass das Gemeinschaftsrecht nicht zur gegenseitigen Anerkennung von \nGlücksspielerlaubnissen zwischen Mitgliedsstaaten zwingt (vgl. BGH, Beschluss vom \n08.05.2007, Az.: KVR 31/06, NJW-RR 2007, 1491; OLG Bremen, Urteil vom \n11.11.2004, Az.: 2 U 39/2004; VGH Kassel, NVwZ 2005, 99; OVG Lüneburg, ZfWG \n2008, 255). Dies hat der Europäische Gerichtshof mittlerweile bestätigt (Urteil vom \n08.09.2010, NVwZ 2010, 1409, 1417 – Stoß u.a.). \nbb) Auch wenn die Klägerin Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis vermittelt und \ndafür geworben hat und damit die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 LottStV vor Erlass \nder Bescheide vom 07.07.2006 erfüllt waren, war die Untersagung der Werbung für \nSportwetten rechtswidrig. \nDies ergibt sich allerdings nicht bereits aus der vom Bundesverfassungsgericht in sei-\nner Entscheidung vom 28.03.2006 festgestellten Unvereinbarkeit des in Bayern beste-\nhenden staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG. Denn nach der Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 war die bestehende Regelung bei \nEinhaltung der Maßgaben für die Übergangszeit weiter anwendbar, so dass aus der \nUnvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG keine Rechtswidrigkeit behördlicher Untersa-\ngungsverfügungen folgte. \nDas Sportwettenmonopol in der damaligen Ausgestaltung war allerdings – wie ge-\nzeigt - objektiv mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar (s. oben II.1.a). \nb) Dem Stadtamt kann jedoch kein Vorwurf gemacht werden, schuldhaft gehandelt zu \nhaben. \n\n \n \n25\naa) Der Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, bewusst rechtswidrig gehandelt zu \nhaben. Soweit die Klägerin dem Stadtamt eine vorsätzliche Missachtung der legalisie-\nrenden Wirkung der der Klägerin erteilten „DDR-Genehmigung“ vorwirft, geht das \nschon deshalb ins Leere, weil eine solche Genehmigung – wie gezeigt - eine werbende \nTätigkeit in Bremen nicht legalisieren konnte. \nbb) Dem Stadtamt der Beklagten kann auch nicht der Vorwurf einer fahrlässigen Nicht-\nbeachtung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gemacht werden. \nFahrlässig handelt der Amtsträger, der bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte \nvoraussehen müssen, dass er seiner Amtspflicht zuwiderhandelt. Nach dem objekti-\nvierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Beur-\nteilung des Verschuldens auf die für die Führung des übernommenen Amtes im Durch-\nschnitt notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse und Fähigkeiten an. Bei der \nGesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat der Amtsträger die Gesetzes- und \nRechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und \ngewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine \nRechtsmeinung zu bilden. Unrichtige Auslegung ist daher vorwerfbar, wenn sie gegen \nden klaren Wortlaut einer Vorschrift oder gegen eindeutige höchstrichterliche Recht-\nsprechung verstößt. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. \nKann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene und auf vernünftige Überlegungen ge-\nstützte Beurteilung des Beamten als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält \ndieser an ihr bis zur Klärung der Rechtslage fest, so fällt ihm kein Verschulden zur \nLast, auch wenn seine Auffassung später von den Gerichten nicht geteilt wird (st. Rspr. \nvgl. BGH, NVwZ 1998, 1329 ff., Palandt-Sprau, aaO, Rn. 52 f. m.w.N.). \nVorliegend lässt sich nicht feststellen, dass das Stadtamt fahrlässig Gemeinschafts-\nrecht außer Acht gelassen hat. Insoweit steht unter Berücksichtigung der in den Unter-\nsagungsverfügungen gegebenen Begründungen zur Überzeugung des Senats fest, \ndass das Stadtamt die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Ge-\nbote stehenden Hilfsmittel ausreichend sorgfältig und gewissenhaft geprüft und die \nvom Bundesverfassungsgericht formulierten Maßgaben an die Herstellung eines Min-\ndestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft \nund der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des \nstaatlichen Wettmonopols andererseits jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum \nbis längstens 01.07.2007 eingehalten hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die auch \ninsoweit tragenden Ausführungen zum Fehlen eines qualifizierten Verstoßes verwiesen \n(oben 1 b)). \n \n\n \n \n26\n3. \nEine Haftung der Beklagten nach §§ 56 f. BremPolG kommt nicht in Betracht, weil die \nBehörde hier nicht spezifisch auf der Grundlage des BremPolG tätig geworden ist, \nsondern in Anwendung von § 12 Abs. 1 des LottStV i.V.m. dem Bremischem Zustim-\nmungsgesetz. Dementsprechend hat das Stadtamt die Untersagungsverfügungen auch \nnur „hilfsweise“ auf §§ 56 f. BremPolG gestützt. \nÜberdies geht die von der Klägerin offenbar vertretene Ansicht zu weit, derzufolge die \nRegelungen in §§ 56 f. BremPolG Sitz eines weitreichenden verschuldensunabhängi-\ngen Staatshaftungsanspruches seien, der sämtliche gefahrenabwehrende Maßnahmen \nin sein Haftungsregime einbeziehe. Es gibt keinen überzeugenden Grund für die An-\nnahme, dass sämtliche Maßnahmen von Ordnungsbehörden im Falle ihrer Rechtswid-\nrigkeit vom Geltungsbereich der polizeigesetzlichen Unrechtshaftung erfasst würden \n(vgl. Rachor in: Lisken Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, 2007, L Rn. \n4 ff.). Vielmehr werden die jeweils zuständigen Behörden beim Erlass von Maßnahmen \nauf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften tätig. Diese enthalten im Allgemei-\nnen keine Verweisung auf die polizeigesetzlichen Haftungsregelungen. Auch der \nLottStV und das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz sowie das Gesetz zur Ausfüh-\nrung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (Gesetz vom 15.06.2004, \nBremGBl. 2004, S. 291) enthalten keine allgemeine Verweisung auf das Haftungsre-\ngime des BremPolG. Unter diesem Blickwinkel fehlt es somit an einem Anknüpfungs-\npunkt, welcher die Anwendung der polizeigesetzlichen Haftungsregelungen bei rechts-\nwidrigen Maßnahmen rechtfertigte, die in Erfüllung der dort bezeichneten Aufgaben \nerlassen wurden (vgl. BGHZ 125, 258; OLG Zweibrücken, OLGR 2008, 215; Rachor, \naaO.). \nHinzu kommt, dass die Haftung nach § 56 BremPolG einen Sonderfall der Haftung aus \nenteignungsgleichem Eingriffs darstellt und es vorliegend um eine Haftung für legislati-\nves (normatives) Unrecht geht. Dazu gehört auch der Fall, dass der Eingriff nicht durch \ndas verfassungswidrige Gesetz selbst, sondern einen darauf gestützten Verwaltungs-\nakt oder eine aufgrund des Gesetzes erlassene untergesetzliche Rechtsnorm erfolgt \n(BGH, Urteil vom 12.03.1987 – III ZR 216/85; BGHZ 100, 136 ff.; vgl. auch OLG Köln, \nUrteil vom 03.05.2012, Az.: 7 U 194/11 – zitiert nach juris). Entsprechendes gilt für die \nhier in Rede stehende Eingriffsgrundlage des § 12 Abs. 1 LottStV. Für die nachteiligen \nAuswirkungen des Vollzuges dieser Regelung haftet die öffentliche Hand nicht unter \ndem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (BGH aaO; OLG Köln aaO; OLG \nHamm, Beschluss vom 03.08.2012, Az.: 11 U 88/11). \n \n\n \n \n27\nIII. \nDer vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer Vorlage an den Europäischen Ge-\nrichtshof nach Art. 267 AEUV. Die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen \nEuropäisches Gemeinschaftsrecht – als Voraussetzung für einen gemeinschaftsrechtli-\nchen Staatshaftungsanspruch – hinreichend qualifiziert ist, hat der Tatrichter unter Be-\nrücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere an Hand der vom Ge-\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Leitlinien zu entscheiden (vgl. \nBGH, NJW 2009, 2534). Auch der Europäische Gerichtshof hat wiederholt betont, dass \nes Sache der nationalen Gerichte sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die uni-\nonsrechtliche Haftung erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 05.03.1996, NJW 1996, 1267, \n1270; Urteil vom 01.06.1999, Rs. C-302/97, Slg. 1999, I-3122; Urteil vom 04.07.2000, \nRs. C-424/97, Slg. 2000, I-5148). Dies hat der Senat unter Rückgriff auf die gefestigte \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Definition des qualifizierten Ver-\nstoßes getan. Darüber hinaus gehende unionsrechtliche Fragen wirft der Sachverhalt \nebenso wenig auf, wie jener, den der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen \nvom 18.10.2012 (vgl. nur BGH, NJW 2013, 168, 172) zu beurteilen hatte. Der Bundes-\ngerichtshof hat dort, obwohl er - anders als der erkennende Senat – letztinstanzliches \nGericht im Sinne des Art. 267 AEUV ist, ebenfalls keine Veranlassung für eine Vorlage \nan den Europäischen Gerichtshof gesehen. \n \nIV. \n1. Für die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.01.2013 beantragte Wiedereröff-\nnung der mündlichen Verhandlung sah der Senat keine Veranlassung. Gründe für wei-\ntere Erörterungen der Sach- und Rechtslage sind nicht ersichtlich. Zwingende Gründe \nfür eine Wiedereröffnung (§ 156 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. \n2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. \n3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n4. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den Voraussetzungen des §§ 543 \nAbs. 2 ZPO fehlt. Die Frage, ob die öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Unter-\nsagung des Werbens für Sportwetten dem Betreiber schadensersatzpflichtig ist, ist seit \nden Entscheidungen des BGH vom 18.10.2012 höchstrichterlich als geklärt anzuse-\nhen. \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Pellegrino \n \n \nDr. Helberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-02-13/1-u-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-02-13/1-u-6-08","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.159041+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2013-02-13/1-u-6-08","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2013-02-13","dockets":["1 U 6/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 13.02.2013 – 1 U 6/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-02-13/1-u-6-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. 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