{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-01-22","aktenzeichen":"5 UF 2/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 2/12 = 65 F 4982/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetreffend die Abstammung von P. und K. \n \nBeteiligte: \n \n1. C. […], geb. am […]2000, […], \n \n2. D. […], geb. am […]2000, […], \n \nBetroffene \n \nzu 1. und 2. vertreten durch den Ergänzungspfleger: […] \n \n3. […], \n \n \n \nAntragsteller \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n4. […], \n \nKindesmutter \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\n5. […], \n \nKindesvater \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat \nder \n5. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Bölling, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Pellegrino am 22.01.2013 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 08.12.2011 wird zurückgewiesen. \n \nVon der Erhebung von Auslagen für das eingeholte Abstammungsgutachten \nwird abgesehen. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 2.000,00 festgesetzt. \n \nDem Beteiligten zu 5. wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe \nohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Bock, \nBerlin, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Beschwerdegerichts \nniedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. \n \n \nGründe: \nI. \nDer Antragsteller und die Kindesmutter führten eine – seit spätestens März 2008 \nbeendete – nichteheliche Beziehung ohne gemeinsamen Haushalt, deren Intensität \nvon ihnen unterschiedlich dargestellt wird. Für die aus dieser Beziehung \nhervorgegangenen Kinder A., geb. am […]1995, und B., geb. am […]1997, hat der \nAntragsteller am 22.02.2011 die Vaterschaft mit am 07.03.2011 erklärter Zustimmung \nder Kindesmutter anerkannt. Im Jahr 2006 reisten der Antragsteller, die Kindesmutter, \ndie Kinder A. und B. sowie die am […]2000 von der Kindesmutter geborenen Zwillinge \nC. und D. – die Betroffenen zu 1. und 2. – gemeinsam nach Ghana. Auch die Intensität \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nder Beziehung des Antragstellers zu den Kindern, insbesondere zu den Zwillingen, \nwird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. \n \nFür C. und D. hat der Beteiligte zu 5. am 27.10.2010 mit Zustimmung der Kindesmutter \nvom selben Tag die Vaterschaft anerkannt. Ebenfalls am 27.10.2010 haben der \nBeteiligte zu 5. und die Kindesmutter Sorgeerklärungen für diese beiden Kinder \nabgegeben. Der Beteiligte zu 5. ist seit dem 03.10.2010 unter der Wohnanschrift der \nKindesmutter und der Kinder gemeldet. Am 14.10.2011 hat er mit der Kindesmutter die \nEhe geschlossen. \n \nDer Antragsteller begehrt die Feststellung, dass nicht der Beteiligte zu 5., sondern er, \nder Antragsteller, der Vater der Zwillinge C. und D. ist. Im Termin des Familiengerichts \nvom 11.03.2011 hat er an Eides statt versichert, mit der Kindesmutter während der \nEmpfängniszeit für C. und D. sexuelle Kontakte gehabt zu haben. Mit Beschluss vom \n08.12.2011 hat das Familiengericht die Anträge des Antragstellers mit Rücksicht auf \ndas Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen den Kindern und dem \nBeteiligten zu 5. zurückgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein \nerstinstanzliches Ziel weiterverfolgt. Der Antragsteller macht geltend, dass er der \nleibliche Vater nicht nur der Kinder A. und B., sondern auch der Kinder C. und D. sei. \nDies sei den Kindern aufgrund des Zusammenlebens bis zur Beendigung der \nBeziehung zwischen ihm und der Kindesmutter auch bekannt. Zwischen ihm und den \nKindern sei eine sozial-familiäre Beziehung entstanden. Diese könne nicht wieder \naufgelöst und durch eine neue ersetzt werden, mit der Folge, dass die Kinder einen \nanderen Vater bekommen. Der Beteiligte zu 5. habe die Vaterschaft im Übrigen \nlediglich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen anerkannt. \n \nDer Senat hat ein Abstammungsgutachten eingeholt, das die biologische Vaterschaft \ndes Antragstellers zu den Kindern C. und D. bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird auf \ndas schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. M. vom 12.09.2012 Bezug \ngenommen. \n \nDie \nBeteiligten \nhatten \nGelegenheit \nzur \nschriftlichen \nÄußerung \nim \nBeschwerdeverfahren. \n \nII. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 08.12.2011 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und \nauch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das \nFamiliengericht die Anträge des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. \n \nDem Antragsteller steht ein Recht zur Anfechtung der – aufgrund wirksamer \nVaterschaftsanerkennung – nach § 1592 Nr. 2 BGB bestehenden Vaterschaft des \nBeteiligten zu 5. zu den Kindern C. und D. nicht zu. Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist \nzur Vaterschaftsanfechtung der Mann berechtigt, der – wie hier der Antragsteller – an \nEides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt \nzu haben. Sein Anfechtungsrecht setzt jedoch – im Sinne eines Erfordernisses der \nBegründetheit des Anfechtungsantrags (vgl. BGH, FamRZ 2007, 538, 539) – nach \n§ 1600 Abs. 2 BGB voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater \nkeine sozial-familiäre Beziehung besteht. Eine solche besteht, wenn der rechtliche \nVater zum maßgeblichen Zeitpunkt – dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der \nEntscheidung (vgl. BGH, a. a. O.) – für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt, \n§ 1600 Abs. 4 S. 1 BGB. Für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung spricht nach \n§ 1600 Abs. 4 S. 2 BGB eine – widerlegliche – Vermutung, wenn der rechtliche Vater \nmit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher \nGemeinschaft zusammengelebt hat. \n \nDas Anfechtungsrecht des Antragstellers scheitert hier am Bestehen einer sozial-\nfamiliären Beziehung zwischen den Kindern C. und D. einerseits und dem Beteiligten \nzu 5. andererseits. Der Antragsteller hat nicht nur das Nichtbestehen einer sozial-\nfamiliären Beziehung zwischen diesen Kindern und ihrem rechtlichen Vater nicht \nsubstantiiert dargelegt. Vielmehr ist positiv von deren Bestehen auszugehen. Hierfür \nspricht nicht nur die gesetzliche Vermutung des § 1600 Abs. 4 S. 2 BGB, die sowohl im \nHinblick auf die bestehende Ehe zwischen dem Beteiligten zu 5. und der Kindesmutter \nals \nauch \nangesichts \nseines \nspätestens \nseit \nOktober \n2010 \nandauernden \nZusammenlebens mit den Kindern in einem Haushalt greift. Insbesondere ergibt sich \naus der im Beschwerdeverfahren abgegebenen aktuellen Stellungnahme des \nJugendamtes vom 26.11.2012, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, die Übernahme tatsächlicher Verantwortung des Beteiligten zu 5. für \ndie Kinder C. und D., die im Rahmen des familiären Zusammenlebens etwa in der \nTeilnahme an Elternsprechtagen in der Schule und gemeinsamen Urlaubsreisen zum \nAusdruck kommt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nDem Ausschluss des Anfechtungsrechts steht nicht entgegen, dass nach dem Vortrag \nsowohl des Antragstellers als auch der Kindesmutter sowie nach den Stellungnahmen \ndes Jugendamtes vom 04.07.2011 und 26.11.2012 die Kinder C. und D. den \nAntragsteller zumindest in ihren ersten sechs bis sieben Lebensjahren als Teil der \nFamilie erlebt haben dürften, so dass nicht auszuschließen ist, dass zwischen ihnen \nund dem Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt eine sozial-familiäre Beziehung \nbegründet worden ist. Dass nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB die Anfechtung \nder Vaterschaft durch einen mutmaßlichen leiblichen Vater eines Kindes dann \nausgeschlossen ist, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-\nfamiliäre Beziehung besteht oder bestanden hat, begegnet aus Sicht des \nBundesverfassungsgerichts (FamRZ 2008, 2257) keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Nach der Rechtsprechung des BGH (a. a. O., 540) schließt zudem bereits \ndas Bestehen einer sozialen Familie aus rechtlichem Vater und Kind ein \nAnfechtungsrecht des biologischen Vaters ausnahmslos aus, so dass eine \nEinzelabwägung zwischen dem dieser Familie gebührenden Schutz und dem damit in \nKonflikt stehenden Elternrecht des leiblichen Vaters gerade nicht mehr stattzufinden \nhat. \n \nZwar teilt der Senat, worauf er die Beteiligten mit Beschluss vom 14.03.2012 \nhingewiesen hat, Bedenken, die in der Literatur gegen eine ausnahmslose \nSperrwirkung der sozial-familiären Beziehung für solche Fälle erhoben werden, in \ndenen eine sozial-familiäre Beziehung auch zum biologischen Vater bestanden hat. So \nhält etwa Rauscher (in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2011, § 1600 Rn. 40; kritisch \ngegenüber dem typisierenden Anfechtungsausschluss in der Auslegung des BGH, der \neine Einzelfallabwägung zwischen dem Familienschutz und dem Elternrecht des \nleiblichen Vaters verhindert, auch Rixe, FPR 2008, 222, 225) bereits die gesetzliche \nFassung des zusätzlichen Begründetheitserfordernisses des Nichtbestehens einer \nsozial-familiären Beziehung für verfassungsrechtlich bedenklich, weil die biologische \nFamilie ausnahmslos hinter das Bestehen einer sozialen Familie zurückgesetzt werde. \nEin verfassungskonformes Ergebnis sei nur erzielbar, wenn nur eine soziale Familie \nder Anfechtung entgegenstehe, deren Qualität das Elternrecht des biologischen Vaters \nauf Grundlage von Art. 6 Abs. 2 GG zu verdrängen möge. In diese Abwägung müsse \ninsbesondere die Frage einfließen, ob auch zum Anfechtenden eine sozial-familiäre \nBeziehung bestehe oder begründet worden sei (vgl. hierzu auch OLG Bremen, FamRZ \n2010, 1822), weil deren Erhalt die verfassungsrechtliche Stellung des biologischen \nVaters gewichtig verstärke. Helms (FamRZ 2010, 1, 5 f.) hält es – jedenfalls für Fälle, \nin denen sich nach der Geburt des Kindes zunächst eine sozial-familiäre Beziehung \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nzum leiblichen Vater entwickelt, diese jedoch durch die Mutter wieder unterbunden wird \n– für problematisch, dass das Gesetz die Möglichkeit eines Wechsels der sozial-\nfamiliären Beziehung vom biologischen zum rechtlichen Vater nicht in Rechnung stellt, \nund schlägt zur verfassungskonformen Lösung entsprechender Konstellationen eine \nteleologische Reduktion der Anfechtungssperre vor. \n \nJedoch schließt nach der oben bereits erwähnten eindeutigen Formulierung des BGH \n(a. a. O., 540) das Bestehen einer sozialen Familie aus rechtlichem Vater und Kind ein \nAnfechtungsrecht des biologischen Vaters „ausnahmslos“ aus. In dem vom BGH \nentschiedenen Fall ging es allerdings um ein Kind, das die mit dem rechtlichen Vater \nverheiratete Mutter erst nach Beendigung der nur wenige Monate langen \naußerehelichen Beziehung zum potentiellen biologischen Vater geboren hatte. Im \nvorliegenden Fall kann dahinstehen, ob in besonders gelagerten Fällen doch eine \nrestriktive Gesetzesanwendung, etwa durch eine teleologische Reduktion der \nAnfechtungssperre des § 1600 Abs. 2 BGB, geboten sein kann. Hier gibt es dafür \naufgrund der besonderen Umstände des Falles jedenfalls keine Veranlassung. Dass \ndie Umstände des Einzelfalles auch vor dem Hintergrund des den Beteiligten mit \nBeschluss des Senats vom 14.03.2012 erteilten Hinweises entscheidend sind, hat der \nSenat mit seinem Auflagenbeschluss vom 05.11.2012 hinreichend deutlich gemacht. \nAus den genannten Jugendamtsberichten ergibt sich unzweifelhaft, dass die Kinder C. \nund D. ihrem rechtlichen Vater, dem weiteren Beteiligten zu 5., den sie – im Gegensatz \nzum Antragsteller – auch als „Papa“ ansprechen, emotional deutlich zugewandter sind \nals dem Antragsteller, weshalb sie auch den Wunsch hatten, dass der weitere \nBeteiligte zu 5. auch ihr biologischer Vater sei. Demgegenüber sind konkrete \nUmstände, die für das Bestehen einer aktuellen sozial-familiären Beziehung der \nZwillinge zum Antragsteller sprechen könnten, weder dargetan noch sonst ersichtlich. \nDie Art und Weise der in den Berichten des Jugendamtes geschilderten \nKontaktaufnahmen des Antragstellers zu den Kindern verdeutlicht vielmehr, dass \nzwischen diesen und dem Antragsteller jedenfalls kein emotionales Verhältnis besteht, \ndas der Beziehung der Kinder zu ihrem rechtlichen Vater auch nur annähernd \ngleichwertig ist. Sofern eine Durchbrechung der Anfechtungssperre des § 1600 Abs. 2 \nBGB in besonders gelagerten Einzelfällen überhaupt in Betracht kommen kann, setzt \ndies nach Auffassung des Senats aber voraus, dass die zum potentiellen biologischen \nVater begründete sozial-familiäre Beziehung ihrer Qualität nach der zum rechtlichen \nVater aktuell bestehenden sozial-familiären Beziehung mindestens gleichwertig ist, \nwovon hier aus den genannten Gründen nicht die Rede sein kann. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\nDer Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 174 S. 1 FamFG bedurfte es für die \nKinder C. und D. nicht. Bereits im Hinblick auf die mit Beschluss des Familiengerichts \nvom 24.11.2011 (Gesch.-Nr. 65 F 4155/11) angeordnete Ergänzungspflegschaft des \nJugendamtes ist von einer hinreichenden Wahrung der Kindesinteressen auszugehen. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 2, 84 FamFG, die Wertfestsetzung \nauf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG. \n \nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. \n2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. \n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Hoffmann \ngez. Dr. Pellegrino","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-01-22/5-uf-2-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-01-22/5-uf-2-12","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.310925+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2013-01-22/5-uf-2-12","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2013-01-22","dockets":["5 UF 2/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 22.01.2013 – 5 UF 2/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2013-01-22/5-uf-2-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts –\nFamiliengericht – Bremen vom 08.12.2011 wird zurückgewiesen.\n\nVon der Erhebung von Auslagen für das eingeholte Abstammungsgutachten\nwird abgesehen. 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