{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2013-01-14","aktenzeichen":"5 UF 1/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 1/13 = 153 F 1379/12 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache betreffend die familiengerichtliche Genehmigung der \nUnterbringung des Jugendlichen \n \n[…], geb. am […]1996, […] \nBetroffener, \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […], \n \nKindesmutter, \n \n2. […], \n \nKindesvater, \n \n3. Rechtsanwalt […], \n \nVerfahrensbeistand, \n \n4. Amt für Jugend und Familie […], \n \nhat \nder \n5. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nDr. Bölling, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Pellegrino am 14.01.2013 beschlossen: \n \n \nAuf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremerhaven vom 20.12.2012 aufgehoben. \n \nVon der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet. \n \nDer Verfahrenswert wird auf € 1.500,00 festgesetzt. \n \n \nGründe: \nI. \nDer am […]1996 geborene Betroffene ist auf Veranlassung Angehöriger aufgrund \nmassiver psychischer Auffälligkeiten am 06.12.2012 durch Polizei- und Rettungskräfte \nzur stationären Aufnahme in die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums B. \nverbracht worden. Nach Aktenlage leben seine gemeinsam sorgeberechtigten Eltern \ngetrennt. \n \nAm 07.12.2012 hat die Kindesmutter beim Familiengericht beantragt, die geschlossene \nUnterbringung des Betroffenen in der Klinik zu genehmigen. Zugleich hat sie \nversichert, die Antragstellung erfolge im Einvernehmen mit dem Kindesvater. Dieser \nwerde eine Vollmacht zur Akte reichen. \n \nNach persönlicher Anhörung des Betroffenen hat das Familiengericht mit Beschluss \nvom 07.12.2012 im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung des \nBetroffenen bis längstens 21.12.2012 gemäß § 1631b BGB unter Bezugnahme auf das \närztliche Zeugnis der Dr. med. I. und der Dipl.-Psych. S. vom 06.12.2012, auf dessen \nInhalt Bezug genommen wird, genehmigt. \n \nAm 19.12.2012 übermittelte die Klinik dem Familiengericht ein fachärztliches Zeugnis \nder Dr. med. L. und der Dipl.-Psych. S. vom 19.12.2012, in dem auf die aus Sicht der \nKlinik bestehende Notwendigkeit zur Fortsetzung der stationären Behandlung des \nBetroffenen auch gegen dessen Willen zur Abwendung akuter Selbst- und \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nFremdgefährdung bei vorliegender psychotischer Symptomatik für mindestens sechs \nWochen hingewiesen wird. \n \nDaraufhin hat das Familiengericht den Betroffenen am 20.12.2012 erneut persönlich \nangehört und mit Beschluss vom selben Tag die Genehmigung zur vorläufigen \nUnterbringung bis längstens 30.01.2013 verlängert. Gegen diesen Beschluss, der dem \nBetroffenen am 21.12.2012 zugestellt worden ist, richtet sich die von dem \nVerfahrensbeistand namens und in Vollmacht des Betroffenen eingelegte Beschwerde, \nmit der er geltend macht, dass eine ambulante Behandlung ausreichend sei. \n \nII. \nDie gem. § 58 Abs. 1 FamFG zulässige (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 57 Rn. \n6a m. w. Nachw.), insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) \nBeschwerde des Betroffenen ist begründet und führt zur Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses. \n \nVoraussetzung für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach \n§ 1631b \nBGB \nist \nein \nAntrag \nder \nAufenthaltsbestimmungsberechtigten \n(vgl. \nMünchKomm/Huber, BGB, 6. Aufl. 2012, § 1631b Rn. 19; Erman/Michalsky/Döll, BGB, \n13. Aufl. 2011, § 1631b Rn. 16; jurisPK-BGB/Hamdan, 6. Aufl. 2012, § 1631b Rn. 24; \nEckebrecht/Schael, Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2. Aufl., 2010, § 2 Rn. 178; \na. A. Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 167 Rn. 2). Insofern ist schon \nhinsichtlich des unangefochtenen Ausgangsbeschlusses des Familiengerichts vom \n07.12.2012 zweifelhaft, ob überhaupt ein ordnungsgemäßer Antrag vorgelegen hat. \nSteht – wie hier – den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu, können sie auch die \nGenehmigung für die von ihnen beabsichtigte Unterbringung gem. § 1631b BGB nur \ngemeinsam beantragen (vgl. jurisPK-BGB/Hamdan a. a. O.). Ob im vorliegenden Fall \nein gemeinsamer Antrag der Kindeseltern vorgelegen hat, lässt sich nach Aktenlage \nnicht feststellen. Die von der Kindesmutter bei Antragstellung avisierte Vollmacht des \nKindesvaters liegt nicht vor. Soweit ersichtlich, ist dieser vom Familiengericht am \nVerfahren auch nicht beteiligt worden. Insbesondere sind sowohl der Beschluss vom \n07.12.2012 als auch der angefochtene Beschluss vom 20.12.2012 anscheinend \nlediglich der Kindesmutter zugestellt worden (vgl. Bl. 35, 49). Auch ist die Anschrift des \nKindesvaters – aufgrund des Getrenntlebens der Kindeseltern ist nicht anzunehmen, \ndass auch der Kindesvater unter der Anschrift der Kindesmutter wohnt – der Akte nicht \nzu entnehmen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nUnabhängig davon liegt jedenfalls kein Antrag der Kindeseltern auf Verlängerung der \nmit Beschluss vom 07.12.2012 erteilten Genehmigung vor, der als Grundlage des \nangefochtenen Beschlusses in Betracht kommen könnte. Ebenso wie für die Erteilung \nder Genehmigung bedarf es jedoch auch für deren Verlängerung durch das \nFamiliengericht eines Antrags der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dies \nfolgt schon daraus, dass eine Verlängerung der Genehmigung unzulässig ist, wenn der \nSorgeberechtigte die Unterbringung nicht mehr will (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2009, \n431). Hier hat das Familiengericht den angefochtenen Beschluss nicht nur ohne Antrag \nder Kindeseltern, sondern – soweit ersichtlich – auch ohne Anhörung der Kindeseltern, \ndes Jugendamtes und des Verfahrensbeistands und ohne deren Ladung zur Anhörung \ndes Betroffenen allein auf die Übersendung des fachärztlichen Zeugnisses der Klinik \nvom 19.12.2012 hin quasi von Amts wegen erlassen. Bei dieser Sachlage war – \nmangels Vorliegens eines Antrags der gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern auf \nVerlängerung der mit Beschluss vom 07.12.2012 erteilten Genehmigung – der \nangefochtene Beschluss auf die Beschwerde des Betroffenen aufzuheben. \n \nDies gilt – da der fehlende Antrag im Beschwerdeverfahren nicht wird nachgeholt \nwerden können – unabhängig davon, dass mit Rücksicht auf den Inhalt der \nfachärztlichen Stellungnahme vom 19.12.2012 und den Vermerk des Senats über das \nGespräch mit der Dr. med. I. vom 11.01.2013 für den Fall einer – erneuten – \nAntragstellung der Kindeseltern nach § 1631b BGB die Voraussetzungen für die \nErteilung der Genehmigung vorliegen dürften. Auf eine entsprechende unverzügliche \nAntragstellung durch die Kindeseltern kann etwa seitens der Klinik oder des \nJugendamtes hingewirkt werden. Im Falle einer Uneinigkeit der Kindeseltern bestände \ndie Möglichkeit, in einem Verfahren nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis \neinem Elternteil zu übertragen. Sofern die Kindeseltern eine weitere Unterbringung des \nBetroffenen trotz deren Notwendigkeit ablehnen sollten und dadurch eine \nKindeswohlgefährdung entstehen sollte, könnte dieser durch geeignete Eilmaßnahmen \nnach § 1666 BGB begegnet werden. Ebenfalls wären bei Vorliegen der \nentsprechenden Voraussetzungen Maßnahmen der Ortspolizeibehörde nach dem \nBremPsychKG denkbar, um eigen- oder fremdgefährdendem Verhalten des \nBetroffenen durch eine Fortsetzung der begonnenen stationären Behandlung \nentgegenzuwirken. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 FamFG, die \nWertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 3 FamGKG. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Hoffmann \ngez. 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