{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-12-18","aktenzeichen":"2 W 97/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 97/12 = 38 HRA 16047 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n \nO. Ltd., Zweigniederlassung Deutschland mit dem Sitz in Bremen, […], \nZweigniederlassung der O. Limited in Hong Kong […] \n \n \n Antragstellerin und Beschwerdeführerin \n \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n \nBeteiligte: \n \nT. G.m.b.H. & Co. KG […] \n \n \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Blum, den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schnelle und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland \n \nam 18. Dezember 2012 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts \nBremen – Registergericht – vom 07.08.2012 aufgehoben. Das Registergericht wird \nangewiesen, die Eintragung nicht aus den in den Verfügungen vom 26.04.2012 (Ziffer \n1) und 07.08.2012 dargelegten Gründen zu verweigern. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Antragstellerin, eine Gesellschaft (limited) mit Sitz in Hong Kong, unterhält eine \nZweigniederlassung in Bremen. Sie ist als Kommanditistin mit einer Einlage von \n€ 3.579,04 in die beteiligte T. G.m.b.H Co. KG eingetreten. Das Amtsgericht Bremen – \nRegistergericht – hat mit Verfügung vom 26.04.2012 (dort zu Ziffer 1) und \nZwischenverfügung vom 07.08.2012 angekündigt, dem Antrag auf Eintragung der \nAntragstellerin auf Eintragung der Zweigniederlassung als Kommanditistin sei nicht zu \nentsprechen, \nweil \ndie \nZweigniederlassung \nals \nunselbständiger \nTeil \nder \nHauptniederlassung \nohne \neigene \nRechtspersönlichkeit \nnicht \nInhaberin \nvon \nRechtsbeteiligungen werden könne. Insbesondere würde dies die falsche Annahme \nvermitteln, dass die Zweigniederlassung die Rechtsinhaberin sei und die Haftung auf \nihr Vermögen beschränkt sei. Zudem müsse die Vollmacht durch die Directoren der \nHauptniederlassung in vertretungsberechtigter Zahl ergänzt werden. Die Vollmacht \ndurch den ständigen Vertreter der Zweigniederlassung sei nicht ausreichend. \n \nGegen die Zwischenverfügung vom 07.08.2012 hat die Antragstellerin am 20.08.2012 \nBeschwerde eingelegt. Sie weist darauf hin, dass auch eine inländische \nZweigniederlassung \neiner \nausländischen \nKapitalgesellschaft \n– \nwenngleich \nbekanntermaßen ohne eigene Rechtspersönlichkeit - unter ihrer inländischen Firma \nauftreten und z.B. im Grundbuch eingetragen werden könne. Die Eintragung im \nHandelsregister gebe keine Hinweise darauf, dass etwa nur die Zweigniederlassung \nhaften \nsolle. \nEin \nRechtsschein \nwerde \ninsoweit \nnicht \ngesetzt. \nFür \ndie \nHandelsregisteranmeldung \nbefugt \nsei \nauch \nder \nim \nHandelsregister \nder \nZweigniederlassung eingetragene ständige Vertreter. \n \n \nII. \nDie Beschwerde ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen \nzulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG). \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\n \nSie ist auch begründet. \n \n1. Die Antragstellerin ist unter der Firma ihrer deutschen Zweigniederlassung als \nKommanditistin im Handelregister einzutragen. Zwar weist die Zweigniederlassung \nkeine eigene Rechtspersönlichkeit auf. Träger des ihr zugewiesenen Vermögens ist \nder Träger des (gesamten) Unternehmens. Dennoch nimmt die Handelsgesellschaft \nmit ihrer Zweigniederlassung am Rechtsverkehr selbständig teil (Schöner/Stöber, \nGrundbuchrecht 15. Aufl., Rn. 243). Letztere kann unter ihrer eigenen Firma (vgl. § 13 \nHGB) klagen und verklagt werden (BGHZ 4, 62), und sie kann unter ihrer Firma im \nGrundbuch eingetragen werden (Böttcher in: Meikel, Grundbuchordnung 10. Aufl., Rn. \n26 zu § 15 GBV m. w. Hinw.). Es erscheint danach nur konsequent und entspricht ihrer \nBedeutung und Funktion als einem – wenngleich nicht rechtlich und vermögensmäßig, \nso doch in wirtschaftlicher Hinsicht – mit selbstständigen Befugnissen im \nRechtsverkehr \nauftretenden \nUnternehmensteil, \nwenn \ndie \ninländische \nZweigniederlassung als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen werden kann. \n \nDer Senat folgt nicht den insoweit erhobenen Bedenken des Registergerichts, wonach \ndas Handelsregister in seiner Funktion als öffentliches Register nach § 15 HGB die \nfalsche Annahme vermitteln könnte, die Zweigniederlassung sei selbst Rechtsinhaberin \nund hafte allein mit ihrem Vermögen (ebenso auch OLG Celle Beschl. v. 07.06.1999 – \n9 W 56/99). Anlass zu einer derartigen Befürchtung besteht nicht, weil in den \nbeteiligten Verkehrskreisen allgemein bekannt ist, dass es sich bei einer \nZweigniederlassung um einen unselbständigen Unternehmensteil handelt, dessen \nVerbindlichkeiten solche des Gesamtunternehmens sind. Ebenso besteht in den \nVerkehrskreisen kein Zweifel über die Tatsache, dass nicht die Zweigniederlassung, \nsondern die Gesellschaft als Unternehmensträgerin die Rechtsinhaberin der \nBeteiligung ist. Diese heute verbreiteten Kenntnisse der wirtschaftlichen und \nrechtlichen Zusammenhänge lassen die Grundlage einer möglichen Irreführung durch \ndie Registereintragung, für deren Zulässigkeit im Übrigen die Bedürfnisse der Praxis \nsprechen, von vornherein entfallen. Da die Zweigniederlassung bei ihrer Eintragung als \nGesellschafterin auch unter ihrer Registernummer bezeichnet ist, ist es zudem \njedermann möglich, sich bei etwa noch vorhandenen Zweifeln Gewissheit über ihre \nIdentität unschwer zu verschaffen. \n \n2. Entgegen der Ansicht des Registergerichts ist die Vollmacht durch den ständigen \nVertreter der Zweigniederlassung ausreichend, ohne dass es noch der Vollmacht durch \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\ndie Directoren der Hauptniederlassung in vertretungsberechtigter Zahl bedarf. Der \nständige Vertreter ist nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB befugt, die Gesellschaft für \ndie Tätigkeit der Zweigniederlassung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. \nDamit ist er, worauf die Antragstellerin zutreffend verweist, mit organschaftlichen \nBefugnissen ausgestattet. Für eine einschränkende, letztlich die Rechtssicherheit \nbeeinträchtigende Auslegung, die sich allein aus der Begriffsverwendung „für die \nTätigkeit“ herleiten ließe, besteht kein Raum. Es ist auch nicht einmal erkennbar, aus \nwelchen \nGründen \ndie \nVornahme \neiner \nHandelsregisteranmeldung \nfür \ndie \nZweigniederlassung nicht mit deren „Tätigkeit“ im Zusammenhang stehen sollte. \n \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. \n \n \nBlum \nDr. Schnelle \nDr. Haberland","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-12-18/2-w-97-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 13e","ref_norm":"13e","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 382","ref_norm":"382","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-12-18/2-w-97-12","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.420983+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2012-12-18/2-w-97-12","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2012-12-18","dockets":["2 W 97/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 18.12.2012 – 2 W 97/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-12-18/2-w-97-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Seite 2 von 4\n2\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts\nBremen – Registergericht – vom 07.08.2012 aufgehoben. 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