{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-11-15","aktenzeichen":"2 SsBs 82/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 Ss Bs 82/11 \n83 OWi 650 Js 13101/11 (243/11) \n \n \nB E S C H L U S S \nIn der Bußgeldsache \n \n[…] \n \n \n \nwegen Ordnungswidrigkeit \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am \nLandgericht Prüser \n \n \nam 15. November 2012 beschlossen: \n \n \nDie Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verwor-\nfen. \n\n \n \n2\nGründe \nI. \nDas Amtsgericht Bremen hat den Betroffenen am 09.08.2011 wegen einer fahrlässi-\ngen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkohol-\nkonzentration von über 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von 500,00 € verur-\nteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. \nZum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt: \n „(…) Außerdem hat das Gericht ein Fahrverbot festgesetzt, § 25 Abs. 1 Satz 2StVG. \nVon einem Fahrverbot konnte auch nicht abgesehen werden. Bei einer Verurteilung \nnach § 24a StVG rechtfertigen nach allgemeiner Meinung nur Härten ganz außerge-\nwöhnlicher Art oder sonstige das äußere und innere Tatbild beherrschende außerge-\nwöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots (OLG \nHamm, NZV 1995, 496). Derartige Umstände sind nicht ersichtlich und auch nicht \nvorgetragen worden. Gegebenenfalls eintretende wirtschaftliche und berufliche Fol-\ngen muss ein Betroffener als selbstverschuldet hinnehmen (OLG Hamm, NZV 2001, \n486).“ \nGegen das Urteil hat der Betroffene am 16.08.2011 Rechtsbeschwerde eingelegt, die \ner nach Zustellung der Urteilsgründe am 19.09.2011 mit am 19.10.2011 eingegange-\nnem Schriftsatz begründet hat. Er rügt mit der Rechtsbeschwerde die Verletzung ma-\nteriellen Rechts und vertritt die Ansicht, dass das Amtsgericht für die Beurteilung der \nOrdnungsmäßigkeit der Messung einen Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde im Rechtsfol-\ngenausspruch aufzuheben und mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen \nan das Amtsgericht zurückzuverweisen sowie die Rechtsbeschwerde des Betroffenen \nim Übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. \n \nII. \nDie statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG), form- und fristgerecht einge-\nlegte (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 StPO) und begründete (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 \nOWiG, 344, 345 StPO) Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \nDas Amtsgericht Bremen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 09.08.2011 zu \nRecht eine Geldbuße von 500,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot wegen der am \n17.11.2010 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraft-\nfahrzeuges unter Alkoholeinfluss festgesetzt. \nDer Betroffene hat mit seiner Rechtsbeschwerde allein die Verletzung materiellen \nRechts gerügt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund dieser Sachrüge hat keine \n\n \n \n3\nRechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 \nund 3 StPO). \n1. Die Darlegungen des Amtsgerichts zur gemessenen Atemalkoholkonzentration hal-\nten materiell-rechtlicher Überprüfung stand. Wenn diese durch ein standardisiertes \nMessverfahren unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzu-\nlassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ermittelt \nworden ist, genügt der Tatrichter seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, wenn \ner im Urteil den konkret verwendeten Gerätetyp (hier: Dräger Alcotest 7110 Evidenti-\nal) und das gewonnene Messergebnis mitteilt (OLG Hamm, Beschluss vom \n24.08.2006, Az.: 3 Ss OWi 308/06 – zitiert nach juris; vgl. auch BGHSt 46, 358). Das \nist im angefochtenen Urteil geschehen. Zu weiteren Darlegungen in den Urteilsgrün-\nden ist der Tatrichter allerdings verpflichtet, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte \ndafür vorliegen, dass die für den Einsatz des standarisierten Messverfahrens gefor-\nderten Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten sind. In diesen Fällen muss der \nTatrichter die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen überprüfen und das Ergebnis \nder Überprüfung in den Urteilsgründen mitteilen (OLG Hamm, aaO; OLG Branden-\nburg, VRS 112, 280, 282; OLG Hamburg, NJW 2004, 1813, 1814). Insoweit hat sich \ndas Amtsgericht in den Urteilsgründen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit \nden Einwendungen des Betroffenen gegen den Messvorgang und das Messergebnis \nauseinandergesetzt. Auf die zu diesem Punkt auch unter Berücksichtigung des weite-\nren Vorbringens des Betroffenen zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsan-\nwaltschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. \n2. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft weist auch der Rechtsfol-\ngenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Das Amtsge-\nricht hat die in Nr. 241 des Bußgeldkatalogs zur Verordnung über Regelsätze für \nGeldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten \nim Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) festgelegte Regelgeldbuße \nvon 500,00 € und das dort festgelegte Regelfahrverbot von einem Monat verhängt \nund rechtsfehlerfrei dargelegt, dass kein Grund besteht, von diesen Regelfolgen ab-\nzuweichen. \na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es bei Geldbußen über \n250,00 € näherer Angaben im Urteil über die persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\nhältnisse des Betroffenen (vgl. Hans. OLG Bremen, NZV 2010, 42, 44 sowie Be-\nschluss vom 31.03.2006, Az.: Ss (B) 42/05 – nicht veröffentlicht; vgl. auch KG, DAR \n2012, 395, 396). Setzt das Gericht eine in der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgese-\nhene Regelgeldbuße fest, ist aber eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhält-\nnisse entbehrlich, wenn sie erkennbar nicht vom „Durchschnitt“ abweichen (vgl. KK-\n\n \n \n4\nOWiG-Mitsch, 3. Auflage, 2006, § 17, Rn. 92 m.w.N.), denn den Regelsätzen der \nBKatV liegen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde (Gürtler in: Göh-\nler, OWiG, 16. Auflage, 2012, § 17, Rn. 29). Die Feststellungen des Amtsgerichts \nsind insoweit noch ausreichend. Mit der Angabe, dass der Betroffene Rechtsanwalt \nvon Beruf ist, hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtsfehlerhaft \naußer Acht gelassen, sondern vielmehr erkennbar in Betracht gezogen. Mangels ent-\ngegenstehender Anhaltspunkte kann von dieser Feststellung auf durchschnittliche \nwirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden. \nb) Weiterhin tragen die tatsächlichen Feststellungen auch die Anordnung des Fahr-\nverbotes von einem Monat. \nSoweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Begründung ihres \nAufhebungsantrages darauf hinweist, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, dass der \nTatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen sei, von der Verhängung eines \nFahrverbotes gegen eine höhere Geldbuße absehen zu können, greift dies die stän-\ndige Rechtsprechung des Senats auf. Danach müssen die Urteilsgründe bei der Ver-\nhängung des Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV \nhinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Tatrichter sich der ihm durch § 4 \nAbs. 4 BKatV eingeräumten Möglichkeit bewusst war, das Fahrverbot gegen eine an-\ngemessene Erhöhung der Geldbuße entfallen zu lassen (Hans. OLG Bremen, Be-\nschluss vom 20.02.2012, Az.: 2 SsBs 75/11 und Beschluss vom 28.09.2011, Az.: 2 \nSsBs 35/11 – jeweils nicht veröffentlicht). \nDen Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch in den Urteilsgrün-\nden ist zu entnehmen, dass sich die Tatrichterin der Möglichkeit bewusst war, von der \nVerhängung eines Fahrverbots absehen zu können. Mit keinem Wort wird allerdings \nzu erkennen gegeben, dass das auch (allein) gegen Erhöhung der Geldbuße möglich \nwäre. Derartige Ausführungen sind nach der Auffassung des Senats aber auch nicht \nerforderlich. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 4 BKatV stellen keine derart weitreichen-\nde Anforderungen hinsichtlich der Ausübung des sich aus diesen Vorschriften erge-\nbenden Rechtsfolgeermessens. \naa) Ist der Tatbestand eines Regelfalles nach § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV erfüllt, so wird \nhierdurch die Erforderlichkeit des Fahrverbotes zur Einwirkung auf den Betroffenen \nindiziert. Ein Absehen vom Fahrverbot verlangt in allen Fällen des § 25 Abs. 1 StVG \ndas Vorliegen von Umständen, die dies rechtfertigen. Dabei besteht der Unterschied \nzwischen dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24a StVG i.V.m. § 4 \nAbs. 3 BKatV einerseits und des § 24 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 BKatV anderer-\nseits darin, dass in den Fällen des § 24a StVG nur „Härten ganz außergewöhnlicher \nArt“ oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche \n\n \n \n5\nUmstände ein Absehen rechtfertigen, während in den Fällen des § 24 StVG i.V.m. § 4 \nAbs. 1 bzw. 2 BKatV möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für \nsich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichen, um eine \nAusnahme zu begründen (BGHSt 38, 125, 134; König in: Hentschel/König/Dauer, \nStraßenverkehrsrecht, 41. Auflage, 2011, § 25 StVG, Rn. 24 m.w.N.). Bereits beim \nRegelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, erst Recht beim Regelfahrverbot \nnach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG hat der Tatrichter daher nur dann Veranlassung, im \nRahmen seines Rechtsfolgeermessens ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht zu \nziehen, wenn objektive oder subjektive Umstände von einigem Gewicht oder in einem \nAusmaß vorliegen, die dies rechtfertigen könnten. Nach § 4 Abs. 4 BKatV soll dann, \nwenn von der Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen wird, das \nfür den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen \nerhöht werden. \nWeder aus dem Regelungszusammenhang von § 4 Abs. 1 bis 4 BKatV noch aus dem \nWortlaut von § 4 Abs. 4 BKatV ergibt sich damit, dass ein Absehen von der Verhän-\ngung eines Fahrverbotes alleine deshalb möglich sein soll, weil die Geldbuße erhöht \nwerden kann. Vielmehr wird schon aus der Formulierung von § 4 Abs. 4 BKatV deut-\nlich, dass die Entscheidung, ob von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen \nwird, von anderen Umständen abhängt. Nur wenn solche Umstände vorliegen, zu de-\nnen der Tatrichter im Einzelnen eine auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben \nhat, kommt dies überhaupt in Betracht (vgl. Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke, Stra-\nßenverkehrsrecht, 22. Auflage, 2012, § 25 StVG, Rn. 20; Ternig in: Lütkes, Straßen-\nverkehr, Stand: April 2012, § 25 StVG, Rn. 5; vgl. auch OLG Zweibrücken, DAR \n2003, 531, 532). Dies wird auch in der Begründung zur BKatV sehr deutlich, in der es \nzu § 2 Abs. 4 a.F. (entspricht § 4 Abs. 4 BKatV n.F.) heißt (BR-Drs. 140/89, S. 31): \n„Liegen besondere Gründe vor, die es vertretbar erscheinen lassen, ausnahmsweise \nvon der Anordnung eines Fahrverbotes, dessen Voraussetzungen an sich vorliegen, \nabzusehen, so wurde es schon bisher in bestimmten Fällen für richtig gehalten, die \ndamit verbundene Besserstellung durch eine angemessene Erhöhung des Regelsat-\nzes ganz oder teilweise auszugleichen (z.B. BGH, NJW 1971, 105).“ \nEine Prüfung, ob der durch das Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnah-\nme angestrebte Erfolg, nämlich erzieherisch zu wirken und bei dem Betroffenen in \nZukunft ein ordnungsgemäßes Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen, alleine \ndurch die Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist, ist damit nach der Konzeption des \n§ 4 BKatV gerade nicht vorgesehen. Vielmehr ist dies lediglich die mit einem Abse-\nhen aus anderen Gründen verbundene regelmäßige Folge (vgl. OLG Celle, NZV \n1991, 199, 200). Indem er diese Folge als Soll-Vorschrift formuliert hat, hat der Ver-\n\n \n \n6\nordnungsgeber im Übrigen zu erkennen gegeben, dass eine Erhöhung der Geldbuße \nnicht einmal in jedem Fall erfolgen muss (so anscheinend auch König, aaO, Rn. 19: \n„Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot, etwa bei gleichzeitiger Erhöhung der \nGeldbuße“). Der Tatrichter hat mithin auch insoweit einen - allerdings durch die Soll-\nvorschrift eingeschränkten - Ermessensspielraum dahingehend, allein aufgrund be-\nsonderer objektiver oder subjektiver Umstände auch ohne eine Erhöhung der Geld-\nbuße vom Fahrverbot abzusehen. Ein Absehen ohne derartige Umstände kommt da-\ngegen nicht in Betracht. Dementsprechend finden sich zwar in der obergerichtlichen \nRechtsprechung zahlreiche Entscheidungen, die die Anforderungen an ein Absehen \nvom Fahrverbot und die tatrichterliche Begründung hierfür mehr oder weniger streng \nausformen (vgl. die zahlreichen Nachweise bei König, aaO, Rn. 24 ff. sowie bei Bur-\nmann, aaO, Rn. 20 ff. insbes. Rn. 22 und Ternig, aaO). In keiner veröffentlichten Ent-\nscheidung wird allerdings auf das Vorliegen von das Absehen rechtfertigenden Um-\nständen verzichtet und alleine die Erhöhung der Geldbuße für ausreichend erachtet. \nbb) Etwas Anderes folgt entgegen verbreiteter Ansicht auch nicht aus der Rechtspre-\nchung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Soweit eine \nVielzahl von Oberlandesgerichten – einschließlich des erkennenden Senats – insbe-\nsondere an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16.07.1969 und \ndes Bundesgerichtshofs vom 28.11.1991 (BGHSt 38, 125) und vom 17.03.1992 \n(BGHSt 38, 231) anknüpfen und meinen, hieraus seien Anforderungen an die Urteils-\ngründe zu stellen, die von dem Tatrichter verlangen, er müsse dort zu erkennen ge-\nben, dass er sich der Möglichkeit bewusst war, alleine gegen Erhöhung der Geldbuße \nvom Fahrverbot absehen zu können, beruht diese Interpretation nach Ansicht des \nSenats auf einem Missverständnis. Auch unter Berücksichtigung der höchstrichterli-\nchen Rechtsprechung folgen aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit keine derart engen Anforderungen an die Darlegungspflichten des Tat-\nrichters. \n(1) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.07.1969 \n(BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623 = VRS 37, 161) klargestellt, dass es sich bei \ndem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG nicht um eine Kriminalstrafe handele, weil es \nnach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion habe \nund als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt sei. Dem \ngeringen Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit entspreche nach dem System des \nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten als angemessene Reaktion die Geldbuße. \nWenn § 25 StVG daneben ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen bei \nZuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften die Möglichkeit der Anordnung eines \nbefristeten Fahrverbotes eröffne, so sei daraus weiter zu folgern, dass von dieser \n\n \n \n7\nMöglichkeit jedenfalls erst Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn feststehe, dass \nder angestrebte Erfolg im Einzelfall auch mit einer empfindlichen und im Wiederho-\nlungsfall auch mit einer verschärften Geldbuße nicht erreicht werden könne. \n(2) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat zu einer zum Teil sehr re-\nstriktiven Handhabung des § 25 StVG durch die obergerichtliche Rechtsprechung ge-\nführt. Von den Amtsgerichten verhängte Fahrverbote wurden auf die Rechtsbe-\nschwerden der Betroffenen hin in vielen Fällen wieder aufgehoben, weil das Fahrver-\nbot in seiner Wechselwirkung mit der Geldbuße ultima ratio zu bleiben habe und nur \nunter spezialpräventiven Gesichtspunkten, nämlich dem Nichtausreichen einer emp-\nfindlichen oder verschärften Geldbuße zur Besinnung des Betroffenen, angeordnet \nwerden dürfe (vgl. BayObLG, NZV 1990, 401; OLG Köln, VRS 61, 282, 283; OLG \nHamm, DAR 1988, 280, 281; vgl. auch Janiszewski, DAR 1992, 90). \nDer Verordnungsgeber hat in dem Bestreben, dieser Entwicklung entgegenzuwirken \nund eine gewisse Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zu bewirken, damit \ndas Fahrverbot die ihm angemessene Breitenwirkung entfalten kann (BR-Drs. \n140/89, S. 29 f.), am 04.07.1989 die BKatV erlassen, die am 01.01.1990 in Kraft ge-\ntreten ist (BGBl I, S. 1305 ff.). Ermächtigungsgrundlage hierfür war der durch das Ge-\nsetz zur Änderung des StVG vom 28.12.1982 neu eingeführte § 26a StVG (BGBl I, \nS. 2090). Auch nach Erlass der BKatV haben allerdings einige Gerichte unter Beru-\nfung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1969 die Ansicht ver-\ntreten, es müsse weiterhin in jedem Einzelfall zusätzlich geprüft werden, ob der erfor-\nderliche Warneffekt auch durch eine Erhöhung der Regelgeldbuße zu erreichen sei. \nNur wenn dies zu verneinen sei, sei regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen (vgl. OLG \nOldenburg, VM 1990, 70; BayObLG, DAR 1991 109; OLG Hamm, DAR 1991, 153). \nAuf Vorlage des OLG Düsseldorf hat der BGH in seinen Entscheidungen vom \n28.11.1991 und vom 17.03.1992 klargestellt, dass die Gerichte bei Vorliegen eines \nRegelfalls von der Verpflichtung, die Angemessenheit der Verhängung des Fahrver-\nbotes zu prüfen und besonders zu begründen, enthoben sind. Das Bundesverfas-\nsungsgericht hat die Entscheidung des BGH gebilligt (BVerfG, NJW 1996, 1809). Der \nBGH hat in beiden Entscheidungen folgenden (nur hinsichtlich der angeführten Nor-\nmen unterschiedlichen) Leitsatz formuliert: \n„In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 [und Absatz 2 Satz 2] BKatV ist die Anordnung \neines Fahrverbots zulässig, ohne dass es näherer Feststellung bedarf, der durch das \nFahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht \nwerden. Der Tatrichter muss sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Ent-\nscheidung bewusst gewesen sein.“ \n\n \n \n8\nDieser Leitsatz ist in der Folgezeit in dem bereits zitierten Sinn interpretiert worden, \nwonach die Entscheidungsgründe sich zu dem Bewusstsein des Tatrichters vom Ab-\nsehen des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße verhalten müssten (OLG \nNaumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; \nVRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, \n422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409). Der Leitsatz ist indes in erster Linie vor \ndem Hintergrund der erwähnten Rechtsansicht einiger Gerichte und deren Auffas-\nsung vom Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen. Vor allem hierzu verhalten sich \nauch die Gründe in den beiden BGH-Entscheidungen. Dort wird an keiner Stelle ex-\nplizit die Forderung aufgestellt, der Tatrichter müsse in den Urteilsgründen sein Be-\nwusstsein von der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot (allein) gegen Erhö-\nhung der Geldbuße zu erkennen geben. Dem BGH ging es vielmehr ersichtlich dar-\num, gestützt auf die Regelungen in § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BKatV a.F. (ent-\nspricht § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 BKatV n.F.) herauszustellen, dass die Gerichte \ngerade keine Verpflichtung trifft, „die Angemessenheit der verhängten Rechtfolge be-\nsonders zu begründen, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind“ \n(BGHSt 38, 125, 136; 231, 236). Weiter heißt es dazu in beiden Beschlüssen: „Der \nTatrichter muss sich aber einer solchen Möglichkeit – nicht anders als die Verwal-\ntungsbehörde - bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen \ngeben.“ Insbesondere die weiteren Ausführungen in dem Beschluss vom 17.03.1992 \nmachen deutlich, dass auch nach Ansicht des BGH alleine die Erhöhung der Geldbu-\nße nie ausreicht, um ein Absehen vom Fahrverbot zu begründen: „Weist der Sach-\nverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten auf, die nicht schon \ndie Beharrlichkeit des Verstoßes als solche ausnahmsweise in Frage stellen, so kann \nder Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass trotz eines Regelfalls die Verhängung \neines Fahrverbots unangemessen ist und der notwendige Warneffekt unter ange-\nmessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann“ (BGHSt 38, 231, 237). \nBei richtigem Verständnis der Entscheidungsgründe des BGH kann der Tatrichter da-\nher zwar nur dann vom Fahrverbot absehen, wenn die gewünschte Denkzettel- und \nBesinnungswirkung mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann. Diese Frage \nstellt sich aber auch nach Ansicht des BGH erst dann, wenn der Sachverhalt zuguns-\nten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist. \nDie in der Folgezeit von der Rechtsprechung aus den Leitsätzen jener Entscheidun-\ngen gezogene Schlussfolgerung, der Tatrichter müsse sich damit auseinandergesetzt \nhaben, ob von der Verhängung des Fahrverbotes nicht allein deshalb abgesehen \nwerden könne, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besin-\nnungs- und Erziehungseffekt schon durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen \n\n \n \n9\nsei und dies müsse auch den Urteilsgründen zu entnehmen sei (OLG Naumburg, \nVRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV 2004, 156; VRS 106, \n474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR 2001, 421, 422; \nOLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409), verkennt dieses Stufenverhältnis der Voraus-\nsetzungen. Erkennt der Tatrichter schon keine Umstände für ein Absehen, ist ihm \nauch kein Rechtsfolgeermessen dahingehend eingeräumt, alleine wegen der mögli-\nchen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen. In dem Fall kann von ihm \naber auch nicht gefordert werden, dass er sich in den Gründen zu dieser Frage ver-\nhält. Auch vor dem Hintergrund dessen, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahn-\ndung kriminellen Unrechts dient, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmah-\nnung und daher gerade in Bußgeldsachen keine übertrieben hohen Anforderungen \nan die Urteilsgründe gestellt werden dürfen (vgl. BGHSt 39, 291, 299; Hans. OLG \nBremen, NZV 2010, 42, 43; OLG Rostock, DAR 2001, 421; Seitz in: Göhler, aaO, \n§ 71, Rn. 42), ist es ausreichend, wenn der Tatrichter zu erkennen gibt, dass ihm \nüberhaupt bewusst war, aufgrund der Regelungen in § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 \ni.V.m. § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV über Rechtsfolgeermessen zu verfügen (im Ergebnis \nwie hier: OLG Hamm – 3. Bußgeldsenat -, JMBl. NW 1996, 248; a.A. OLG Hamm – 2. \nBußgeldsenat -, DAR 2000, 129, 130). \ncc) Die Prüfung der Urteilsgründe durch das Rechtsbeschwerdegericht ist hierauf zu \nbeschränken. Den genannten Anforderungen werden die Ausführungen des Amtsge-\nrichts im vorliegenden Fall – wie dargelegt - gerecht. Soweit der Senat in den Be-\nschlüssen vom 20.02.2012 (Az.: 2 SsBs 75/11 - nicht veröffentlicht) und vom \n28.09.2011 (Az.: 2 SsBs 35/11 - nicht veröffentlicht) strengere Anforderungen an die \nBegründungspflicht formuliert hat, wird daran nicht festgehalten. \n3. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 \nAbs. 2 GVG ist nicht veranlasst. \na) Eine Abweichung von einer Entscheidung des BGH ist nicht gegeben. Zum einen \nhat der BGH keinesfalls mit der notwendigen Eindeutigkeit das nunmehr vom Senat \nabgelehnte „qualifizierte“ Begründungserfordernis aufgestellt. Zum anderen betrafen \nbeide Beschlüsse des BGH die sich aus §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 24 StVG i.V.m. § 4 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BKatV ergebenden Regelfahrverbote. In dem zur Ent-\nscheidung anstehenden Fall geht es hingegen um ein Regelfahrverbot, welches aus \n§§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV folgt. Soweit der BGH in der \nEntscheidung vom 28.11.1991 Ausführungen hierzu macht, spricht er selbst die Un-\nterschiede zu den Anwendungsfällen des § 24 StVG an und erklärt, diese besagten \nzwar nichts darüber, wann ein Regelfall vorliege und welche Rechtsfolgen sich daran \n\n \n \n10\nknüpften. Sie wirkten sich aber bei der Entscheidung über ein Absehen von der An-\nordnung aus. \nb) Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch nicht etwa deshalb erforderlich, \nweil der erkennende Senat von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte \n(etwa OLG Naumburg, VRS 100, 201, 203; OLG Hamm, DAR 2000, 129, 130; NZV \n2004, 156; VRS 106, 474, 475 f.; OLG Köln, NZV 2001, 391, 392; OLG Rostock, DAR \n2001, 421, 422; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408, 409) abweicht. Eine Vorlage ist \ndann nicht erforderlich, wenn das entscheidende Gericht nur in der Begründung sei-\nner Rechtsansicht, nicht aber im Ergebnis von einer Entscheidung eines anderen \nOberlandesgerichts abweichen will (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, \n§ 121 GVG, Rn. 10; OLG Celle, NZV 1991, 199, 200). Das ist hier der Fall. Dem Se-\nnat ist keine veröffentlichte Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts bekannt, \nin der für den hier zu entscheidenden Fall eines Verstoßes gegen § 24a StVG mit der \nFolge eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG gefordert wird, der Tatrichter \nmüsse in den Urteilsgründen sein Bewusstsein von der Möglichkeit des Absehens \nvom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße zu erkennen geben. Soweit ersicht-\nlich verhalten sich sämtliche Entscheidungen zu dieser Frage alleine zu den Regel-\nfahrverboten des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV bei \nOrdnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (vgl. OLG Köln, NZV 2001, 391; OLG Schles-\nwig, NZV 2011, 410; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408; weitere Nachweise bei König \naaO, Rn. 19). Dementsprechend hat es etwa auch das OLG Hamm ohne Vorlage \nnach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG an den BGH in Fällen, in denen \ndie Amtsgerichte Betroffene wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG verur-\nteilt und gegen sie Fahrverbote verhängt hatten, abgelehnt, die Urteile deswegen \naufzuheben, weil das jeweilige amtsgerichtliche Urteil nicht erkennen ließ, dass der \nTatrichter sich der Möglichkeit bewusst war, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von \neinem Fahrverbot absehen zu können (OLG Hamm, VRS 101, 297 und NZV 1996, \n246; NZV 1995, 496). Der Senat teilt die vom OLG Hamm vertretene Auffassung, \ndass in diesen Fällen derartige Anforderungen nicht zu stellen sind. Der erkennende \nSenat stützt seine Auffassung aber auf eine weiterreichende Begründung, die – hier \nnicht entscheidungserheblich – auch die Fälle des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 \nSatz 1 StVG umfasst. Auf der anderen Seite teilt der Senat nicht die – offenbar vom \nOLG Hamm vertretene - Ansicht, dass der Tatrichter in den Fällen des § 25 Abs. 1 \nSatz 2 StVG nicht einmal zu erkennen geben müsse, sich der Möglichkeit überhaupt \nvom Fahrverbot absehen zu können, bewusst gewesen zu sein (vgl. auch König, \naaO, Rn. 18). Dem steht – wie gezeigt – die Systematik von § 4 BKatV in der durch \nden Bundesgerichtshof im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der \n\n \n \n11\nVerhältnismäßigkeit erfahrenen Deutung entgegen. Im Ergebnis weicht der Senat im \nkonkreten Fall damit von keinem anderen Oberlandesgericht ab. Die Frage der Vor-\nlagepflicht wird sich neu stellen, wenn für den Senat in einem Rechtsbeschwerdever-\nfahren, in dem ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen Verstoßes gegen \n§ 24 StVG verhängt worden ist, die gleichen Rechtsfragen zur Entscheidung anste-\nhen sollten. \n4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Helberg \n \n \ngez. 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