{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-10-12","aktenzeichen":"2 U 61/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 61/12 = 9 O 476/12 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am 12. Oktober 2012 \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \nVerfügungsklägerin und Berufungsklägerin \n \nProzessbevollmächtigte: \n[…]. \n \ngegen \n \n1. […] \n \n2. […] \n \nVerfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2: \n[…] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im schriftlichen \nVerfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 21. September 2012 durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberlandesgericht Blum, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und den \nRichter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle für Recht erkannt: \n\n \n \n2\n \n \nAuf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n10. Mai 2012 wie folgt abgeändert: \nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. \nDie Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Verfügungsklägerin (Klägerin) veranstaltet als Landeslotteriegesellschaft mit \nbehördlicher Erlaubnis öffentliche Glücksspiele auf dem Gebiet der Freien Hansestadt \nBremen, dabei u.a. die Lotterie „Lotto 6 aus 49“ zusammen mit den anderen Mitgliedern \ndes Deutschen Lotto- und Totoblocks. \n \nDie Verfügungsbeklagte (Beklagte) zu 1., deren Geschäftsführer (nunmehr: Vorstand) der \nBeklagte zu 2. ist, vermittelt über ihre Internetseite www.[...] die Teilnahme an der Lotterie \n„Lotto 6 aus 49“. Die Spielaufträge werden an die N, GmbH & Co. KG weitergegeben. \n \nVor Abschluss des jeweiligen Spielvertrages ließ, wie am 27.02.2012 und am 07.03.2012 \ndurchgeführte Testspiele zeigten, die Beklagte zu 1. auf ihrer Internetseite den folgenden \nHinweis erscheinen: \n \n„Wichtiger Hinweis \nAufgrund der aktuellen Glücksspielgesetze sind Sie nur spielberechtigt, wenn Sie Ihren \nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein haben. \nBitte bestätigen Sie uns, ob sie sich gewöhnlich in Schleswig-Holstein aufhalten, da \n[Bekl. zu 1)] Ihre Angaben nicht überprüfen kann.“ \n \nUnter diesem Hinweis befanden sich zum Anklicken die Felder „Abbruch“ sowie „Jetzt \nbezahlen“, die den Erklärungen „Nein, ich bin gewöhnlich nicht in Schleswig-Holstein“ \nbzw. „Ja, ich bestätige!“ zugeordnet waren. Wegen der Gestaltung im Einzelnen wird auf \nSeite 3 des landgerichtlichen Urteils vom 10.05.2012 (Bl. 95 d.A.) Bezug genommen. \n \nDie Klägerin hat in der Vermittlung von Lottospielverträgen im Internet einen Verstoß \ngegen die in Bremen aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz BremGlüStVG fortgeltenden \nBestimmungen des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gesehen; denn der \ndurch die Beklagte zu 1. vermittelte Spielvertrag kam auch dann zustande, wenn der \n\n \n \n3\nSpieler im Zuge der vorher notwendigen Registrierung eine Bremer Wohnanschrift \nangegeben hatte. \n \nAntragsgemäß hat das Landgericht Bremen – 9. Zivilkammer – durch Beschluss vom \n19. März 2012 im Wege der einstweiligen Verfügung den Beklagten bis zum 30.06.2012 \nuntersagt, \n \nauf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen die Spielteilnahme an öffentlichen \nGlücksspielen im Internet über die Internetseite www.[...] zu vermitteln und/oder vermitteln zu \nlassen, und zwar, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht: …“ (es folgt die \nWiedergabe von 14 Screenshots aus dem Internet, wie auf Bl. 24 – 29 d.A). \n \nGegen diese einstweilige Verfügung haben die Beklagten Widerspruch eingelegt, worauf \ndie Klägerin beantragt hat, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. \nDie Beklagten haben beantragt, den Beschluss vom 19. März 2012 aufzuheben und den \nAntrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. \n \nDas Landgericht Bremen – 9. Zivilkammer – hat auf den Widerspruch der Beklagten die \neinstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass derselben zurückgewiesen. \nZur Begründung hat es ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 8 Abs. 1, 3 \nNr. 1, 4 Nr. 11 UWG, 2 Abs. 3 Satz 1 BremGlüStVG i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV stehe der \nKlägerin nicht zu. \nAllerdings sei die Klägerin gem. § 8 Abs. 3 Nr.1 UWG klagebefugt, denn sie sei bezogen \nauf die von ihr konkret beanstandete geschäftliche Handlung Mitbewerberin. Die Beklagte \nzu 1. habe gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben räumlichen Marktes wie die \nKlägerin – nämlich in Bremen – abgesetzt. \nDie Beklagte zu 1. habe aber nicht gegen eine das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele \nuntersagende gesetzliche Bestimmung verstoßen. Die Vorschrift § 2 Abs. 3 Satz 1 \nBremGlüStVG, wonach über den 31.12.2011 hinaus das Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV \nals bremisches Landesgesetz fortgelten soll, könne nicht zur Anwendung gelangen, weil \ndas Land Bremen seiner europäischen Notifizierungspflicht nicht nachgekommen sei (Art. \n8 Abs. 1 RiLi 98/34/EG –im Folg.: Informationsrichtlinie -). \nZwar sei der Glücksspielstaatsvertrag am 21.12.2006 notifiziert worden. § 2 Abs. 3 Satz 1 \nBremGlüStVG habe aber einen weiteren notifizierungspflichtigen Inhalt, da diese \nRegelung den Anwendungsbereich des GlüStV hinsichtlich der vorgesehenen Befristung \nauf den 31.12.2011 ändere, indem er eine Fortgeltung vorsehe. \n \nGegen dieses Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wendet ein, die \nNichtanwendung von § 2 Abs. 3 Satz 1 BremGlüStVG stelle eine Rechtsverletzung dar, \ndie auf einem fehlerhaften Verständnis der Notifizierungspflicht gem. Art. 8 Abs. 1 der \n\n \n \n4\nInformationsrichtlinie beruhe. Das Verbot der Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im \nInternet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV gelte seit dem 01.01.2012 gem. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des \nGesetzes zur Neuregelung des Glücksspielrechts v. 18.07.2007 als bremisches \nLandesrecht fort. Bremen sei seiner Notifizierungspflicht nachgekommen. \nRegelungen zu Inkrafttreten und Außerkrafttreten bzw. zur Geltungsdauer von § 4 Abs. 4 \nGlüStV seien, wie näher ausgeführt wird, nicht Gegenstand der Notifizierung gewesen, \nfolglich auch nicht die Regelungen der 16 Landesgesetze über die Transformierung in das \njeweilige Landesrecht. \nEntgegen der Ansicht des Landgerichts liege in der Anordnung der Fortgeltung über den \n31.12.2011 hinaus keine Verschärfung iSd. Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 3 der \nInformationsrichtlinie; denn bereits im Moment seiner Verkündung am 27.12.2007 habe \ndas Gesetz die unbefristete Weitergeltung über den 31.12.2011 hinaus angeordnet. \n \nDie Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom \n10.05.2012 die Beschlussverfügung des Landgerichts Bremen vom 19.03.2012, Az. 9 O \n476/12, zu bestätigen. \n \nMit Rücksicht auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf hat die Klägerin mit \nSchriftsatz vom 28.08.2012 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die \nBeklagten haben der Erledigung widersprochen und beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie halten das Urteil des Landgerichts, wie sie näher erläutern, für richtig und vertreten \ndie Auffassung, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei von Anfang an \nunbegründet gewesen. \n \nDer Senat hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 28.08.2012 das \nschriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den \nTatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \nZur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze \nvom 07.06.2012, 12.07.2012, 28.08.2012, 29.08.2012 und 20.09.2012 – jeweils nebst \nAnlagen - Bezug genommen. \n \n \nII. \n\n \n \n5\n \nDie Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden \n(§§ 517, 519, 520 ZPO). \n \nDie Berufung hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der \nHauptsache festgestellt wird. Die Erklärung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom \n28.08.2012 zur Hauptsacheerledigung ist als neuer – im Zuge einer Klagänderung \ngestellter - Antrag auszulegen, eine dahingehende Feststellung zu treffen, soweit sich die \nBeklagten der Erledigungserklärung nicht anschließen. Die Erklärung der Beklagten, sie \nwidersprächen der Erledigung, ist dahin zu verstehen, dass sie ihren ursprünglichen \nAntrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgen. \n \nDie Klagänderung ist entspr. § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig; zumindest ist sie \nsachdienlich nach § 263 ZPO. Auch liegt ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO vor, \nweil der Klägerin an einer für sie günstigen Kostenentscheidung gelegen ist und eine \nsolche sich auf einem anderen prozessualen Weg als über die vorgenommene \nKlagänderung nicht herbeiführen lässt. \n \nDie Feststellungsklage ist auch begründet. Ein Fall der Hauptsacheerledigung liegt vor. \n \nDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war von Anfang an begründet. Der \nKlägerin stand ursprünglich ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 \nUWG, 2 Abs. 3 Satz1 BremGlüStVG i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV zur Seite. \n \nDie Klägerin war nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt; denn zwischen den Parteien \nbestand ein Wettbewerbsverhältnis. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im \nlandgerichtlichen Urteil vom 10.05.2012 (Ziffer 1 der Entscheidungsgründe), denen der \nSenat beitritt, wird Bezug genommen. \n \nDie Beklagten – die Beklagte zu 1. als Betreiberin der Internetseite www.[...], der Beklagte \nzu 2. als ihr Geschäftsführer - haben entgegen der Verbotsregelung in § 4 Abs. 4 des am \n01.01.2008 auch im Bundesland Bremen in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages \n(GlüStV) auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen Glücksspiele im Internet \nvermittelt. Das hat die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht durch die Vorlage der \neidesstattlichen Versicherungen von Frau M.´ und Frau T. vom 14.03.2012 und Vorlage \nder Screenshots. Es ergibt sich daraus, dass es Spielern mit Wohnsitz im Bundesland \nBremen ohne Weiteres möglich war, im Internet an Glückspielen teilzunehmen, die von \nder Beklagten zu 1. vermittelt wurden. \n\n \n \n6\n \nDie Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages - und damit die Verbotsregelung in § 4 \nAbs. 4 GlüStV - galten ausweislich der §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 3 Satz 1 BremGlüStVG i. V. m. \nd. Bekanntmachung über die Fortgeltung der Regelungen des GlüStV v. 19.01.2012 \n(BremGBl. S. 1) in Bremen über den 31.12.2011 als bremisches Landesgesetz fort. \n \nDer Senat folgt nicht der Ansicht des Landgerichts, wonach § 2 Abs. 3 Satz 1 \nBremGlüStVG über den Glücksspielstaatsvertrag hinaus einen notifizierungspflichtigen \nInhalt habe, so dass die bremische Fortgeltungsregelung mangels einer nach Art. 8 Abs. \n1 Informationsrichtlinie erforderlichen Notifizierung dem Einzelnen nicht entgegengehalten \nwerden könne. Der Glücksspielstaatsvertrag ist der Kommission am 21. Dezember 2006 \nnotifiziert worden, so dass Deutschland das Internetverbot wirksam in Kraft setzen konnte, \nalso im Land Bremen auch durch ein ab 1. Januar 2008 wirksames Ausführungsgesetz \n(vgl. BGH Urt. v. 28.09.2011 – I ZR 30/10 – GRUR 2012, 201, 203, Tz. 43 m. Hinw.). \n \nEine erneute Notifizierungspflicht kann allerdings nach Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 3 der \nInformationsrichtlinie bestehen, wenn die Mitgliedstaaten \n \n„an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den \nAnwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, \nSpezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.“ \n \nEs kann offen bleiben, ob vorliegend überhaupt eine „technische Vorschrift“ im Sinne der \ngenannten Richtlinie betroffen ist. Jedenfalls handelt es sich weder bei der Regelung in \n§ 2 Abs. 3 Satz 1 BremGlüStVG noch bei der Bekanntmachung über die Fortgeltung vom \n19.01.2012 um „wesentliche Änderungen“, die den Anwendungsbereich ändern. Sie \nführen auch nicht zu einer Vorverlegung des Anwendungszeitpunkts, fügen keine \n„Spezifikationen oder Vorschriften“ hinzu und bringen auch keine Verschärfung des \nohnehin bereits umfassenden und von den Marktteilnehmern zu beachtenden \nInternetverbots gem. § 4 Abs. 4 GlüStV (BGH a.a.O., S. 204 Tz. 44). \n \nAuch der Umstand, dass die bremischen Regelungen eine über die im GlüStV \nvorgesehene Befristung auf den 31.12.2011 hinaus verlängerte Geltung des Verbots des \nInternetglücksspiels vorsehen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar \nverweisen die Beklagten grundsätzlich zu Recht auf den Sinn und Zweck der \nInformationsrichtlinie, nämlich Transparenz im Binnenmarkt herzustellen. Das Absehen \nvon der Notwendigkeit einer erneuten Notifizierung über die in Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 3 \nder Informationsrichtlinie aufgeführten, „wesentliche Änderungen“ umschreibenden \nTatbestände hinaus stellt indes die Transparenz im Binnenmarkt nicht in Frage. Das ist \n\n \n \n7\njedenfalls dann nicht der Fall, wenn wie in dem hier vorliegenden Fall ein Bundesland \nlediglich von einer Verlängerungsoption Gebrauch macht. Aufgrund der nach § 28 Abs. 1 \nGlüStV bestehenden der Ministerpräsidentenkonferenz von vornherein eingeräumten \nMöglichkeit, unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Evaluation nach § 27 GlüStV \nmit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages zu beschließen, stand \neine Befristung zum Jahresende 2011 keineswegs unumstößlich fest, sondern wurde nur \nunter den Vorbehalt gestellt, dass man keine Fortgeltung beschließen würde. Dabei war \nauch von Anfang an abzusehen, dass in diesem Fall der Staatsvertrag möglicherweise \nnur auf einzelne – der Fortgeltung zustimmenden - Bundesländer beschränkt weiter \ngelten würde (§ 28 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). \n \nIm Ergebnis wirkt sich der Umstand, dass das Land Bremen nach Beendigung des \nStaatsvertrages für sich die Fortgeltung seiner Bestimmungen beschlossen hat, nicht \nanders aus als eine Realisierung der nach § 28 Abs.1 GlüStV ohnehin vorgesehenen \nPerspektive eines Weiterbestehens der Ursprungsregelungen. Mit der Weiterführung des \nStaatsvertrages, sei es mit allen oder nur einigen Bundesländern, war also von Anfang an \nzu rechnen. Es ist daher auch im Lichte des Transparenzgebots nicht ersichtlich, dass die \nbremische Fortgeltungsregelung einen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 3 der \nInformationsrichtlinie relevanten Änderungstatbestand darstellt, welcher die Notwendigkeit \neiner erneuten Notifizierung begründen könnte. \n \nHinsichtlich der Erfüllung des Kohärenzgebots im Glücksspielstaatsvertrag bestehen \nweiterhin keine Bedenken. Insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil des \nBundesgerichtshofs (a.a.O. Tz. 54ff.) verwiesen werden. Der Senat sieht keine \nVeranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen, die auch von dem Umstand, dass der \nStaatsvertrag in seiner ursprünglichen Fassung zum 31.12.2011 auslief, nicht in Frage \ngestellt wird. Schon am 15.12.2011 war der Glückspieländerungsstaatsvertrag von den \nBundesländern (mit Ausnahme des Landes Schleswig-Holstein) unterzeichnet worden, \nwelcher nach dem 30.06.2012 zeitnah in Kraft trat. Der sich danach ergebende – kurze - \nÜbergangszeitraum von sechs Monaten war für sich genommen noch nicht geeignet, \neinen Zustand der Inkohärenz zu schaffen. \n \nDas die Hauptsache erledigende Ereignis ist durch Zeitablauf eingetreten. Die beantragte \nVerbotsverfügung sollte nur den Zeitraum bis zum 30.06.2012 umfassen. Dieser ist \ninzwischen verstrichen; außerdem enthält der Glückspieländerungsstaatsvertrag nicht \nmehr ein dem § 4 Abs. 4 der alten Fassung entsprechendes generelles Verbot von \nSportwetten im Internet. \n \n\n \n \n8\nZum Verfügungsgrund kann auf § 12 Abs. 2 UWG verwiesen werden. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. \n \ngez. Blum \ngez. Witt \ngez. Dr. Schnelle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-10-12/2-u-61-12","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-10-12/2-u-61-12","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.663823+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2012-10-12/2-u-61-12","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2012-10-12","dockets":["2 U 61/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 12.10.2012 – 2 U 61/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-10-12/2-u-61-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"2\n\nAuf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom\n10. 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