{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-09-13","aktenzeichen":"1 Ws 66/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: Ws 66/12 \nzu: 2 Ws 59/12 GenStA \nzu: 70. StVK 824/11 LG Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Maßregelvollstreckungssache \n \ngegen \nP. \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] \n \n \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der 1. Strafsenat nach Anhörung der \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen und des Verurteilten durch die Richter \n \nDr. Röfer, Dr. Helberg und Dr. Pellegrino \n \nam 13. September 2012 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der \n70. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 24.04.2012 \nwird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. \n \n\n \n2\n \nGründe: \n \nI. \n \nDas Landesgericht Krems an der Donau/Österreich hat mit Urteil vom 08.03.2005 ge-\ngen den Verurteilten wegen gewerbsmäßigen, großteils vollendeten, teilweise versuch-\nten schweren Betruges eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt sowie seine Einwei-\nsung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet (Az. 16 HV \n100/04s). \n \nDie Vollstreckung dieses Urteils in Deutschland ist mit Beschluss des Landgerichts \nBremen vom 02.09.2006 für zulässig erklärt worden, wobei gemäß § 54 IRG die Ein-\nweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in die Anordnung der Un-\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus umgewandelt worden ist. Eine ge-\ngen diese Entscheidung zunächst fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des \nVerurteilten wurde am 19.09.2006 zurückgenommen, so dass dieser Beschluss in \nRechtskraft erwachsen ist. \n \nDer Verurteilte befand sich zunächst vom 02.09.2004 bis zum 08.03.2005 in Österreich \nin sog. Vorhaft, sodann erfolgte der Vollzug von Straf- bzw. Maßregelhaft. Vom \n19.12.2006 bis zum 19.01.2012 war er im Maßregelvollzug in der Abteilung für Foren-\nsische Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums B. Nach Änderung der Vollstre-\nckungsreihenfolge verbüßte er vom 20.01.2012 bis zum 03.05.2012 Strafhaft in ande-\nrer Sache. Seit dem 04.05.2012 ist die Strafvollstreckung unterbrochen und der Verur-\nteilte befindet sich wieder in der Abteilung für Forensische Psychiatrie und Psychothe-\nrapie des Klinikums B. \n \nIm Rahmen der nach § 67e StGB vorzunehmenden Überprüfung der Fortdauer der \nUnterbringung hat das Klinikum Bremen-Ost durch den Chefarzt Dr. S., den Oberarzt \nDr. T. und die Diplom-Psychologin B. am 23.09.2011 eine ärztliche Stellungnahme \nverfasst, in der eine Aussetzung der Maßregel nicht empfohlen wird. Die Staatsanwalt-\nschaft Bremen beantragte daraufhin am 19.10.2011, die Fortdauer der Unterbringung \nnach § 67 e StGB anzuordnen. \n \nDer Verurteilte ist am 28.11.2011 von der Großen Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen angehört worden. Er stellte mit Schriftsatz seines Verfahrensbe-\nvollmächtigten vom 29.11.2011 den Antrag zu beschließen, dass die Unterbringung \n\n \n3\nnicht weiter zu vollstrecken ist. Zur Begründung verwies er auf eine Änderung des § 21 \ndes Österreichischen Strafgesetzbuches. \n \nIn einem an den Verteidiger des Verurteilten gerichteten Schreiben vom 02.12.2011 \nführte das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich folgendes aus: \n \n„Zu Ihrem Schreiben vom 29. November 2011 teile ich Ihnen als Leiterin der \nzuständigen Abteilung für internationales Strafrecht mit, dass das Bundesminis-\nterium für Justiz mit Blick auf § 57 Abs. 6 des deutschen Gesetzes über Interna-\ntionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) den Senator für Justiz und Verfassung \nBremen über die durch das Budgetbegeleitgesetz 2011, BGBI. 111/2010, ge-\nänderte Rechtslage des § 21 Abs. 3 StGB informiert hat und um Mitteilung der \nsich daraus ergebenden Veranlassungen (Entlassung aus dem deutschen \nMaßnahmenvollzug) ersucht hat.“ \n \nMit einem an den Senator für Justiz und Verfassung gerichteten Schreiben vom selben \nTag (Az.: BMJ-4002926/0003-IV 4/2011) teilte das Bundesministerium für Justiz der \nRepublik Österreich folgendes mit: \n \n„Zum Schreiben vom 28. Juni 2011 beehrt sich das Bundesministerium für Jus-\ntiz mitzuteilen, dass seit 1. Jänner 2011 die Bestimmung des § 21 Absatz 3 des \nösterreichischen Strafgesetzbuchs in Kraft ist, die vorsieht, dass reine Vermö-\ngensstraftaten keine Anlasstaten für die Einweisung in eine Anstalt für geistig \nabnorme Rechtsbrecher mehr darstellen. Die mit dem Budgetbegeleitgesetz \n2011, BGBI 111/2010, eingeführte erwähnte Bestimmung ist in der Anlage an-\ngeschlossen und kann auch unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden. Zu \nPersonen, die sich in Österreich aufgrund reiner Vermögensstraftaten nach \n§ 21 StGB im Maßnahmenvollzug befinden, werden entsprechend dem gleich-\nfalls angeschlossenen Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 5. Februar \n2011; V70301/0002-lll 1/2011, regelmäßig die Vollzugsgerichte mit der Prüfung \nder Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug befasst. \nIm konkreten Fall ist aber in Folge der Überstellung in den deutschen Maßnah-\nmenvollzug keine Zuständigkeit des ehemaligen österreichischen Vollzugsge-\nrichts zur Prüfung dieser Frage mehr gegeben. \n \n(…) \n \n\n \n4\nDas Bundesministerium für Justiz beehrt sich um Mitteilung zu ersuchen, ob \nund gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die geschilderte Gesetzesänderung \nAnlass für die Entlassung des P. aus dem Maßnahmenvollzug in Deutschland \ngibt.“ \n \nBeigefügt war diesem Schreiben ein Erlass des Bundesministeriums für Justiz der Re-\npublik Österreich vom 05.02.2011, gerichtet an den Leiter der Vollzugsdirektion in \nWien, mit folgendem Inhalt: \n \n„Das Bundesministerium für Justiz weist darauf hin, dass durch das Budgetbe-\ngleitgesetz 2011, BGBI 1 Nr.111/2010, mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 unter \nanderem § 21 StGB durch Anfügung eines Abs. 3 geändert wurde, wonach als \nAnlasstaten im Sinne der Abs.1 und 2 mit Strafe bedrohte Handlungen gegen \nfremdes Vermögen nicht mehr in Betracht kommen, es sei denn, sie wurden un-\nter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer \ngegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen. \n \nDaraus ist für Personen, die derzeit im Rahmen einer Maßnahme nach § 21 \nAbs. 1 oder 2 StGB untergebracht sind, deren Gefährlichkeit sich jedoch ledig-\nlich auf Handlungen gegen fremdes Vermögen ohne die in § 21 Abs. 3 StGB als \nGegenausnahme genannten Umstände beschränkt, von einem Wegfall der Ge-\nfährlichkeit auszugehen, auf den unvorgreiflich der unabhängigen Rechtspre-\nchung mit einer bedingten Entlassung zu reagieren wäre. \n \nSolche Untergebrachten wären daher umgehend für eine bedingte Entlassung \neinzugeben.“ \n \nUnter dem 20.01.2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Bremen mit Hinweis auf die \nGesetzesänderung in Österreich, die Maßregel nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt zu \nerklären. Diesen Antrag nahm sie mit Verfügung vom 06.03.2012 unter Hinweis auf \neine eingehendere Prüfung der Rechtslage wieder zurück und nahm Bezug auf ihren \nAntrag vom 19.10.2011. \n \nDer Verurteilte stellte über seinen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 16.01.2012 \nu.a. den Antrag, seine sofortige Freilassung anzuordnen. Mit Schriftsätzen vom \n15.02.2012 und 02.04.2012 beantragte er u.a., die Maßregel für erledigt zu erklären, \nweil der Verurteilte aufgrund der Gesetzesänderung im österreichischen StGB dort aus \ndem Maßnahmenvollzug zu entlassen wäre. \n\n \n5\n \nMit Schreiben vom 06.03.2012 an das Bundesministerium für Justiz der Republik Ös-\nterreich ersuchte der Senator für Justiz und Verfassung um Mitteilung, ob das Schrei-\nben des Bundesministeriums für Justiz vom 02.02.2011 (Az.: BMJ-4002926/0003-IV \n4/2011) als Mitteilung im Sinne von Art. 14 des Übereinkommens über die Überstellung \nverurteilter Personen vom 21.03.1983 anzusehen sei, aufgrund deren die Vollstreck-\nbarkeit erlischt. \n \nHierauf antwortete das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich mit \nSchreiben vom 07.03.2012 wie folgt: \n \n„Zu Ihren Schreiben vom 23. Februar 2012 und 6. März 2012 beehrt sich das \nBundesministerium für Justiz mitzuteilen, dass, wie im Schreiben vom \n2. Dezember 2011 mitgeteilt wurde, in Folge der Gesetzesänderung des § 21 \nAbsatz 3 des österreichischen Strafgesetzbuchs zu Personen, die sich in Öster-\nreich aufgrund reiner Vermögensstraftaten nach § 21 StGB im Maßnahmenvoll-\nzug befinden, regelmäßig die Vollzugsgerichte mit der Prüfung der Vorausset-\nzungen für eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug befasst werden. Dem \nBundesministerium für Justiz kommt diesbezüglich keine Entscheidungskompe-\ntenz zu. \n \nNach österreichischer Rechtslage wäre — bei Maßnahmenvollzug im Inland — \ndurch die zuständige Staatsanwaltschaft (hier: vormals Staatsanwaltschaft \nSteyr) beim zuständigen Vollzugsgericht (hier: vormals Landesgericht Steyr) ein \nAntrag auf Entlassung zu stellen. Das Vollzugsgericht entscheidet über derarti-\nge Anträge mit Beschluss. Da P. sich im Inland jedoch nicht mehr im Maßnah-\nmenvollzug befindet, ist aber keine Zuständigkeit des ehemaligen österreichi-\nschen Vollzugsgerichts zur Prüfung dieser Frage mehr gegeben. Das Bundes-\nministerium für Justiz geht daher davon aus, dass eine gerichtliche Entschei-\ndung des ehemaligen österreichischen Vollzugsgerichts betreffend die Entlas-\nsung aus dem nunmehr deutschen Maßnahmenvollzug in Folge der Änderung \ndes § 21 Absatz 3 des österreichischen Strafgesetzbuchs nicht erwirkt werden \nkann. \n \nAuf Grund der Mitteilung vom 23. Februar 2012 wurde die Staatsanwaltschaft \nSteyr dennoch mit Erlass vom 28. Februar 2012 - allerdings nach Einschätzung \ndes Bundesministeriums für Justiz mit kaum gegebenen Erfolgsaussichten - mit \nder Prüfung eines Antrags auf Entlassung aus dem nunmehr deutschen Maß-\n\n \n6\nnahmenvollzug durch das zuletzt in Österreich zuständige VoIlzugsgericht be-\nfasst. Das Ergebnis dieser Prüfung wird umgehend mitgeteilt werden. \n \nVor diesem Hintergrund wird das Ersuchen vom 2. Dezember 2011 um ehest \nmögliche Prüfung der Möglichkeiten einer Entlassung des P. aus dem deut-\nschen Maßnahmenvollzug erneuert.“ \n \nWie das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich mit Schreiben vom \n27.04.2012 weiter mitteilte, lehnte das bis zur Überstellung des Verurteilten nach \nDeutschland am 19.12.2006 zuständige Landesgericht Steyr den Antrag der Staatsan-\nwaltschaft Steyr auf bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Maßnahme durch \nBeschluss vom 04.04.2012 mit der Begründung ab, es sei nicht mehr zuständig, weil \ndie Maßnahme dort nicht mehr vollzogen werde. Das Bundesministerium für Justiz \nerneuerte in vorgenanntem Schreiben sein Ersuchen vom 02.12.2011 um ehest mögli-\nche Prüfung der Möglichkeiten einer Entlassung des Verurteilten aus dem deutschen \nMaßnahmenvollzug. \n \nDer Verurteilte ist am 24.01.2012 durch das Amtsgericht Bremen wegen Betruges in \nfünf Fällen und eines versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \nJahr und sechs Monaten verurteilt worden (Az.: 83 Ds 130 Js 21594/10). Die Vollstre-\nckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. \n \nMit Beschluss vom 24.04.2012 hat die 70. Strafvollstreckungskammer des Landge-\nrichts Bremen entschieden, dass die Unterbringung fortzudauern habe. \n \nGegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten am 26.04.2012 zugestellte Entschei-\ndung wendet sich der Verurteilte mit Einlegung der sofortigen Beschwerde vom \n26.04.2012, die am 02.05.2012 bei Gericht eingegangen ist, und mit der er beantragt, \ndie Maßregel für erledigt zu erklären. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 29.05.2012 \nbeantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 6 \nS. 1, 462 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 \nAbs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und somit zulässig. Sie erweist sich aber als unbegründet. \n\n \n7\n \nDie Große Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung zu \nRecht die Fortdauer der Maßregel gemäß § 67e StGB angeordnet. \n \n1. Eine der Anordnung der Fortdauer entgegenstehende Entlassung des Verurteilten \naus dem Maßregelvollzug aufgrund Art. 14 ÜberstÜbk kommt hier nicht in Betracht. \n \nGrundlage der Vollstreckung ist vorliegend das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts \nKrems an der Donau/Österreich vom 08.03.2005 in der Form, die es durch die rechts-\nkräftige Exequaturentscheidung des Landgerichts Bremen vom 02.09.2006 erfahren \nhat. Die Exequaturentscheidung bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für die mit \nder Vollstreckung verbundenen Eingriffe in die Freiheit (Art. 104 GG) und für die Über-\nnahme der Verantwortung eines deutschen Gerichts für die Freiheitsentziehung (vgl. \nGrotz in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auf-\nlage, Stand: Juli 2012, vor § 48 IRG, Rn. 28). Mit der Übernahme der Vollstreckung \ndurch den ersuchten Staat verliert der ersuchende Staat das Recht, selbst die Vollstre-\nckung durchzuführen. Im Vollstreckungshilfeverkehr mit Österreich gilt insoweit das \nÜbereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.03.1983 \n(ÜberstÜbk). Aufgrund von Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk richtet sich die Vollstreckung der \nmit der Exequaturentscheidung in die Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in \neinem psychiatrischen Krankenhaus umgewandelte Sanktion ausschließlich nach \ndeutschem Vollstreckungsrecht (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 217). Wegen \ndes zwischenstaatlichen Rechtshilfecharakters des Rechtsinstituts der Vollstreckungs-\nhilfe ist es dem ersuchenden Staat jedoch nicht verwehrt, Maßnahmen zugunsten des \nVerurteilten zu treffen (Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Geß/Hackner, \nInternationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, 2012, vor § 48 IRG, Rn. 15), die \ngegebenenfalls zu einer Beendigung der Vollstreckung ohne förmliche Aufhebung der \nVollstreckbarkeitsentscheidung führen können (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1988, 800, \n801). Im Geltungsbereich des ÜberstÜbk kommen hier eine Begnadigung, Amnestie \noder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion (Art. 12 ÜberstÜbk) oder eine Abän-\nderung des Urteils im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 13 ÜberstÜbk) in \nBetracht. Wird in dem Urteilsstaat eine entsprechende Maßnahme oder Entscheidung \ngetroffen, hat der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Sanktion zu beenden, so-\nbald ihn der Urteilsstaat hiervon in Kenntnis gesetzt hat (Art. 14 ÜberstÜbk). \n \nEine Maßnahme oder Entscheidung nach Art. 12 oder 13 ÜberstÜbk hat die Bundes-\nrepublik Österreich im vorliegenden Fall nicht getroffen. Art. 14 ÜberstÜbk ist allerdings \nnicht auf Maßnahmen oder Entscheidungen nach Art. 12 oder 13 ÜberstÜbk be-\n\n \n8\nschränkt. Es reicht die Mitteilung jeder Maßnahme oder Entscheidung, aufgrund deren \ndie Vollstreckbarkeit der Sanktion erlischt. Ein Erlöschen der Vollstreckbarkeit kann \nhier indes nicht festgestellt werden. Denn insoweit fehlt es an einer hinreichend eindeu-\ntigen Mitteilung des Urteilsstaates. \n \nWeder dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich vom \n02.12.2011 noch jenen vom 07.03.2012 oder 27.04.2012 ist eine Mitteilung über das \nErlöschen der Vollstreckbarkeit zu entnehmen. Die Formulierungen in den Schreiben \nlassen ihrem Wortlaut nach keinen dahingehenden Interpretationsspielraum, dass etwa \ndas Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich selbst eine Entscheidung \nüber das Erlöschen der Vollstreckung getroffen habe. Vielmehr hat das Bundesministe-\nrium für Justiz in seinem Schreiben vom 07.03.2012 ausdrücklich klargestellt, dass ihm \nselbst keine Prüfungskompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Entlassung \naus dem (dort so bezeichneten) Maßnahmenvollzug zukomme. Dementsprechend hat \nes sich auch in allen seinen an den Senator für Justiz und Verfassung gerichteten \nSchreiben einer eindeutigen Handlungsanweisung enthalten. Es wird vielmehr stets \nangefragt, ob die dargelegte Gesetzesänderung in Österreich Anlass für eine Entlas-\nsung aus dem Maßnahmenvollzug in Deutschland gebe. Zwar wird um die Prüfung der \ndiesbezüglichen Möglichkeiten ersucht; ein bestimmter Ausgang dieser Prüfung im \nHinblick auf das Fortbestehen der Vollstreckbarkeit wird jedoch nicht vorgegeben. \n \nEbenso wenig kann der dem Schreiben vom 02.12.2011 beigefügte Erlass des Bun-\ndesministeriums für Justiz der Republik Österreich an den Leiter der Vollzugsdirektion \nvom 05.02.2011 als Mitteilung im Sinne von Art. 14 ÜberstÜbk angesehen werden. \nHierbei handelt es sich lediglich um eine Information über den innerstaatlichen Um-\ngang mit der Gesetzesänderung in Österreich. Ihm sind Erklärungen über ein Erlö-\nschen der Vollstreckbarkeit von im Ausland vollstreckten Sanktionen nicht zu entneh-\nmen. \n \nWas die Erklärung in dem an den Verteidiger gerichteten Schreiben des Bundesminis-\nteriums für Justiz der Republik Österreich vom 02.12.2011 betrifft, ist ebenfalls nicht zu \nerkennen, dass hierin mit hinreichender Deutlichkeit das Erlöschen der Vollstreckbar-\nkeit zum Ausdruck kommt. Seinem Wortlaut und erkennbaren Zweck nach wird darin \ndem Verteidiger lediglich der Inhalt des am selben Tag verfassten Schreibens an den \nSenator für Justiz und Verfassung mitgeteilt. Dies ist ersichtlich in verkürzter Form ge-\nschehen; das entsprechende offizielle Schreiben vom 02.12.2011 enthält – wie darge-\nlegt – keine eindeutige Auskunft über das Erlöschen der Vollstreckbarkeit, sondern \nformuliert die Frage, ob die Gesetzesänderung Anlass für die Entlassung des Verurteil-\n\n \n9\nten in Deutschland gibt. Die sich daraus ergebenden Folgerungen für die (fehlende) \nEindeutigkeit der Mitteilung wurden bereits dargelegt. Auf die vorstehenden Ausfüh-\nrungen dazu sei verwiesen. \n \nÜberdies erfüllt das an den Verteidiger gerichtete Schreiben vom 02.12.2011 aber \nauch nicht die formellen Anforderungen des Art. 14 ÜberstÜbk, weil es sich dabei um \nkeine formelle Mitteilung an den Vollstreckungsstaat handelt. Dass sich die Mitteilung \nan eine zuständige staatliche Stelle als Adressat zu richten hat, folgt schon aus dem \nWortlaut des Art. 14 ÜberstÜbk, der ein In-Kenntnis-Setzen des Vollstreckungsstaates \nverlangt. Da § 1 Abs. 3 IRG einen Vorrang von Regelungen in ratifizierten völkerrecht-\nlichen Vereinbarungen gegenüber den Bestimmungen des IRG anordnetet, geht Art. \n14 ÜberstÜbk insoweit dem § 57 Abs. 6 IRG vor, der seinem Wortlaut nach keinen \nAdressaten der Mitteilung bestimmt. Dem Erfordernis einer an den Vollstreckungsstaat \ngerichteten Mitteilung kann ein an einen nicht-staatlichen Verfahrensbeteiligten gerich-\ntetes Schreiben grundsätzlich nicht genügen. Das mag anders zu beurteilen sein, wenn \nes etwa in Abschrift zugleich an die zuständige deutsche Stelle gesandt wird (vgl. KG, \nJR 1993, 257). Das ist hier aber nicht geschehen; vielmehr ist an die staatliche Stelle – \nden Senator für Justiz und Verfassung – eine im genauen Wortlaut abweichende Mit-\nteilung verfasst worden. Diese ist für die Beurteilung des Erklärungswillens des Urteils-\nstaates als maßgeblich anzusehen. \n \nSoweit in dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich \nvom 07.03.2012 auf die hinsichtlich der in Österreich im Maßnahmenvollzug Unterge-\nbrachten bestehende Prüfungskompetenz des dortigen Vollstreckungsgerichts verwie-\nsen wird, lässt sich hieraus für ein Erlöschen der Vollstreckbarkeit auch keine Erkennt-\nnis gewinnen. Das bis zur Überstellung des Verurteilten zuständige Landesgericht \nSteyr hat einen Antrag auf bedingte Entlassung des Verurteilten mangels Zuständigkeit \nals unzulässig zurückgewiesen. Auch insoweit wurde damit keine Maßnahme oder \nEntscheidung getroffen und mitgeteilt, die die Vollstreckbarkeit zum Erlöschen bringt. \n \nDass schließlich die Vollstreckungsgrundlage nicht einfach durch die mitgeteilte Geset-\nzesänderung weggefallen ist, wird aus dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz \nder Republik Österreich vom 05.02.2011 deutlich, in dem darauf hingewiesen wird, \ndass für untergebrachte Personen, für die die Gegenausnahmen nach § 21 Abs. 3 des \nösterreichischen StGB nicht vorliegen, mit einer bedingten Entlassung zu reagieren \nwäre. Nach österreichischem Recht kommt also ersichtlich eine sofortige und unbe-\ndingte Entlassung, d.h. eine Beendigung des Maßnahmenvollzuges nicht in Betracht. \nEs bedarf vielmehr der gerichtlichen Prüfung im Einzelfall, ob die Voraussetzungen \n\n \n10\neiner bedingten Entlassung vorliegen. Dies spricht umgekehrt dafür, dass das der Voll-\nstreckung zugrunde liegende Urteil nicht per se wirkungslos oder gar nichtig wird. Auf \nwelcher Grundlage, nach welchen Maßstäben und mit welchen Folgen das Vollstre-\nckungsgericht über die bedingte Entlassung entscheidet, ist im Übrigen nicht bekannt. \nDies bedarf aber auch keiner Vertiefung, weil im Rahmen der Vollstreckungshilfe allei-\nne deutsches Strafvollstreckungsrecht zur Anwendung kommt und die zuständigen \ndeutschen Gerichte nicht zur Anwendung ausländischer Strafaussetzungsnormen be-\nfugt sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 217; OLG Karlsruhe, MDR 1988, 800, \n801). Aus diesem Grund sieht Art. 14 ÜberstÜbk für den Fall, dass die Vollstreckbarkeit \nim ersuchenden Staat erlischt, eine hinreichend eindeutige Mitteilung an den ersuchten \nStaat vor. Erforderlich ist eine formelle Mitteilung des Urteilsstaates, die einen Entlas-\nsungs- oder Strafaussetzungszeitpunkt verbindlich benennt (vgl. OLG Düsseldorf, \naaO). Diese ist hier – wie gezeigt – nicht erfolgt. \n \n2. Die Voraussetzungen der Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 StGB liegen \nnicht vor. \n \nDie Frage, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu \nerklären ist, unterliegt, da hier alleine deutsches Vollstreckungs- und Strafaussetzungs-\nrecht zur Anwendung kommt, im Weiteren den Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 \nStGB. Nach den danach anzuwendenden Maßstäben kommt eine Erledigung der Un-\nterbringung derzeit nicht in Betracht. \n \nNach der gesetzlichen Regelung des § 67d Abs. 6 StGB ist die Unterbringung in einem \npsychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären, wenn feststeht, dass die Voraus-\nsetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maß-\nregel unverhältnismäßig wäre. Dies kann darauf beruhen, dass der Zustand, auf Grund \ndessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, nicht oder nicht mehr besteht, die \nvon § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Verurteilten nicht (mehr) besteht, \noder dass die weitere Unterbringung nicht mehr verhältnismäßig wäre (Fischer, StGB, \n59. Auflage, 2012, § 67d Rn. 23). \n \nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere hat das Hanseatische Oberlan-\ndesgericht in seinem Beschluss vom 14.02.2011 (Ws 5/11) im vorliegenden Verfahren \nbereits entschieden, dass aufgrund der rechtskräftigen Exequaturentscheidung die \nFrage der wesentlichen Entsprechung der österreichischen Einweisung in eine Anstalt \nfür geistig abnorme Rechtsbrecher und der nach Umwandlung ausgesprochenen Un-\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach deutschem Recht nicht Ge-\n\n \n11\ngenstand einer Überprüfung nach § 67d Abs. 6 StGB sein kann. Dass im Übrigen kein \nFall der Fehleinweisung vorliegt, hat der Senat im genannten Beschluss ebenfalls be-\nreits festgestellt. \n \nOb § 67d Abs. 6 StGB darüber hinaus auch den Fall erfasst, dass bei der Vollstre-\nckung einer Maßregel im Wege der Rechtshilfe die Vollstreckbarkeit der Entscheidung \naufgrund einer Gesetzesänderung im Urteilsstaat entfällt, kann hier dahinstehen. Denn \n– wie dargelegt – ist das hinsichtlich des hier in Rede stehenden Urteils des Landesge-\nrichts Krems a.d. Donau nicht der Fall. \n \n3. Die Unterbringung ist auch nicht nach § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung \nauszusetzen. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Maßregelvollzugs zur \nBewährung liegen zurzeit nicht vor. \n \nGemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Un-\nterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte au-\nßerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. „Erwar-\nten“ im Sinne des § 67d Abs. 2 StGB bedeutet keine unbedingte Gewähr, sondern eine \ndurch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung des Untergebrach-\nten, wobei dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit eine erhöhte Bedeutung \nbeizumessen ist. Danach sind im Rahmen der Prognoseentscheidung insbesondere \ndas Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes und das Sicherungsbe-\ndürfnis der Allgemeinheit zu berücksichtigen (Hans. OLG Bremen Ws 12/00 vom \n01.02.2000, Ws 17/00 vom 01.03.2000 und Ws 173/06 vom 13.09.2006). \n \nVorliegend ist eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine straffreie Führung außerhalb des \nMaßregelvollzugs zurzeit nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Se-\nnats in seinem Beschluss vom 14.12.2011 verwiesen, in dem er sich der in dem Gut-\nachten des Sachverständigen Dr. K. vom 26.02.2008 vorgenommenen prognostischen \nEinschätzung angeschlossen hatte. Seither haben sich keine für den Verurteilten güns-\ntigeren Umstände ergeben. Nach der ärztlichen Stellungnahme vom 23.09.2011 be-\nsteht bei dem Verurteilten nach wie vor eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit \ndissozialen, narzisstischen und histrionischen Anteilen. Die nachgewiesenen Straftaten \nstünden bei ihm maßgeblich im Zusammenhang mit den dissozialen Persönlichkeitsan-\nteilen. Diese bezögen sich vor allem auf das eingeschränkte Verständnis von Recht \nund Unrecht. Hinsichtlich Betrugs- und Eigentumsdelikten könne keine günstige Legal-\nprognose gestellt werden, da sich hinsichtlich der dissozialen Persönlichkeitszüge \nkaum Veränderungen ergeben hätten. Diese ungünstige Prognose wird auch dadurch \n\n \n12\nbestätigt, dass der Verurteilte im Februar und März 2010, mithin während der Maßre-\ngelvollstreckung, in fünf Fällen von einer seinerzeit 93 Jahre alten Frau einen Gesamt-\nbetrag in Höhe von 14.250,00 € ertrogen und die betrügerische Erlangung eines weite-\nren Betrages in Höhe von 10.000 € versucht hat. Wegen dieser Taten ist er durch Urteil \ndes Amtsgerichts Bremen vom 24.01.2012 (Az.: 83 Ds 130 Js 21594/10) zu einer Ge-\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, wobei die \nVollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Sein Verhalten im \nMaßregelvollzug begründet damit die Erwartung, dass er auch zukünftig rechtswidrige \nTaten begehen wird, die sich nicht im Bagatellbereich bewegen, sondern die einen \nerheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen. Damit wird die Erheblichkeits-\nschwelle überschritten und er ist deshalb im Sinne des § 63 StGB für die Allgemeinheit \ngefährlich. Der mit der Strafaussetzung verbundenen günstigen Prognose des Amtsge-\nrichts schließt sich der Senat für die im Rahmen des § 67 d Abs. 2 StGB zu treffende \nEntscheidung nicht an. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-\ntreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom \n29.05.2012 verwiesen. Im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist es daher derzeit \nnicht zu verantworten, den Untergebrachten zur Bewährung zu entlassen. \n \nAngesichts der nach wie vor von dem Untergebrachten infolge seiner Erkrankung aus-\ngehenden Gefährlichkeit und vor dem Hintergrund der bisherigen Unterbringungsdauer \nunterliegt die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung keinen Bedenken. \nErgänzend wird auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom \n14.02.2011 (Az.: Ws 5/11) verwiesen. Alleine der seither verstrichene Zeitraum ver-\nlangt (noch) keine Korrektur der dort vorgenommenen Abwägung. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. \n \n \n \n \nDr. Röfer \n \n \n \nDr. Helberg \n \n \n \nDr. Pellegrino","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-09-13/1-ws-66-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-09-13/1-ws-66-12","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.716389+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2012-09-13/1-ws-66-12","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2012-09-13","dockets":["1 Ws 66/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 13.09.2012 – 1 Ws 66/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-09-13/1-ws-66-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der\n70. 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