{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-08-27","aktenzeichen":"4 UF 89/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 89/12 = 66 F 707/12 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n1. […], \ndas Verfahren Betreffende, \n \n2. […], \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nBeteiligte: \n \nAmt für Soziale Dienste, […] \nBeteiligter, \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, den Richter am Amtsgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 27.08.2012 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 03.05.2012 wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt. \n \n4. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. \n \n5. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zum Ablauf des 11.09.2012 zu ihrem \nAntrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren einen \nBeleg für ihre Wohnkosten (Kopie des Mietvertrages) sowie Kopien der vollständigen \nKontoauszüge für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 27.08.2012 zur Gerichtsakte \nzu reichen. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nBezüglich des Sachverhalts wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss \nverwiesen. \n \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat mit Beschluss vom 03.05.2012 den \nAntrag der Antragstellerin auf Umgang mit dem am […]2008 geborenen Kind S., \nwelche die Tochter der Antragsgegnerin und des im September 2010 verstorbenen \nBruders der Antragstellerin ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, eine \nsozial-familiäre Beziehung zwischen der Antragstellerin und S. lasse sich nicht \nfeststellen. Darüber hinaus erscheine es derzeit fraglich, ob ein Umgang zwischen der \nAntragstellerin und S. dem Kindeswohl dienlich sei, da das Verhältnis zwischen der \nAntragstellerin und der Antragsgegnerin wegen des zwischen ihnen geführten \nzivilrechtlichen Rechtsstreits empfindlich gestört sei. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\n \nGegen diesen ihr am 04.07.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am \n16.07.2012 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 14.07.2012 \nBeschwerde eingelegt. In ihrer Begründung führt sie aus, sie habe über eine relevante \nZeit hinweg tatsächliche Verantwortung für S. getragen. Für das Kind sei es wichtig, \ndass der Kontakt zur väterlichen Familie erhalten bleibe. Es sei daher zu prüfen, ob es \nim Interesse des Kindeswohls liege, auch eine (Wieder-) Anbahnung einer sozial-\nfamiliären Beziehung unter den Tatbestand des § 1685 Abs. 2 BGB zu subsumieren. \nDer zivilrechtliche Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin \nsei zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden worden. \n \nII. \n \nDie nach §§ 58 ff. BGB statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde \nder Antragstellerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. \n \n1. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass zwischen der Antragstellerin \nund dem Kind S. die nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut für das Bestehen \neines Umgangsrechts erforderliche sozial-familiäre Beziehung nicht vorliegt. Eine \nsozial-familiäre Beziehung enger Bezugspersonen des Kindes ist gemäß § 1685 Abs. 2 \nS. 1 BGB anzunehmen, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen \noder getragen haben. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist nach § 1685 \nAbs. 2 S. 2 BGB in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere \nZeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Der Gesetzgeber hat offen \ngelassen, welche Zeitspanne dafür verlangt wird. Insoweit ist abzustellen auf das Alter \ndes Kindes und das Zeitempfinden in der jeweiligen Altersstufe (vgl. FA-FamR/Büte, 8. \nAuflage, Kap. 4 Rn 499). Das OLG Koblenz hat etwa eine regelmäßige Betreuung des \nKindes über das verlängerte Wochenende und in den Ferien über einen Zeitraum von \nfast zwei Jahren grundsätzlich ausreichen lassen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom \n17.09.2008, FamRZ 2009, 738). Dieser zeitliche Umfang wird hier jedoch auch nach \ndem Vortrag der Antragstellerin bei weitem nicht erreicht. Die Antragstellerin hat \nlediglich vorgetragen, dass S. bis zum Alter von 7 oder 8 Monaten häufiger bei ihr am \nWochenende übernachtet habe, wenn die Kindeseltern ausgehen wollten. Hierin ist \nkeine über die übliche Unterstützung im engen Verwandtenkreis hinausgehende \nBetreuungsleistung zu sehen. Insbesondere kann von einem Zusammenleben in \nhäuslicher Gemeinschaft nicht die Rede sein. In Bezug auf etwaige sonstige Aspekte, \ndie für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung sprechen könnten, fehlt es an \nsubstantiierten Angaben seitens der Antragstellerin. Ihr Vortrag erschöpft sich darin, \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\ndass sie eine liebevolle und innige Beziehung zu ihrer Nichte gehabt habe und mit \ndieser bis zum Tod des Vaters regelmäßigen Kontakt gehabt habe. \n \n2. Eine Anbahnung einer – bislang nicht vorliegenden – sozial-familiären Beziehung \nzwischen S. und der Antragstellerin lässt sich auf § 1685 Abs. 2 BGB nicht stützen. \nDies gilt auch dann, wenn die von der Antragstellerin begehrten Umgangskontakte \ndem Kindeswohl dienen sollten. Die Einführung des heutigen § 1685 Abs. 2 BGB durch \ndas am 01.04.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die \nAnfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes \nhatte den Hintergrund, dass das BVerfG § 1685 BGB a. F. für mit Art. 6 Abs. 1 GG \ninsoweit nicht vereinbar erklärt hat, als die Regelung den leiblichen, aber nicht \nrechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezogen hat, wenn zwischen \nihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 09.04.2003, FamRZ 2003, 816). Durch die Einführung der \nNeuregelung sollte den Vorgaben des BVerfG zum Umgangsrecht des leiblichen \nVaters entsprochen werden und darüber hinaus im Hinblick auf das Übereinkommen \ndes Europarats über den Umgang mit Kindern (ETS Nr. 192) und die Rechtslage in \nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Umgangsrecht auf weitere \nBezugspersonen bzw. Verwandte des Kindes ausgedehnt werden. Der ursprüngliche \nEntwurf der Bundesregierung sah ein generelles Umgangsrecht für Verwandte bis zum \ndritten Grad vor, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der Bundesrat hat zu \ndiesem Entwurf in seiner Stellungnahme die Befürchtung geäußert, bei einer derartigen \nAusdehnung des Umgangsrechts bleibe dem Kind wenig Zeit für eigene Interessen. \nDie \nGefahr \ndes \n„Umgangstourismus“ \nlasse \nsich \nauch \ndurch \ndie \nTatbestandsvoraussetzung der Dienlichkeit für das Kindeswohl nicht sinnvoll \nbegrenzen. Weiterhin könnten Verfahren dazu führen, dass Streitigkeiten unter der \nVerwandtschaft über das Umgangsrecht ausgetragen werden. Der Entwurf ist \ndaraufhin insoweit modifiziert worden, dass den Verwandten dritten Grades nicht kraft \nVerwandtschaft generell ein Umgangsrecht zugestanden worden ist, sondern nur als \n„Bezugspersonen\" mit der ihnen obliegenden Feststellungslast hinsichtlich einer sozial-\nfamiliären Beziehung zum Kind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. \n15/2253, 1ff.). Es würde daher im vorliegenden Fall offensichtlich dem Willen des \nGesetzgebers widersprechen, die Anbahnung einer sozial-familiären Beziehung im \nInteresse des Kindeswohls unter den Tatbestand des § 1685 Abs. 2 BGB zu fassen. \n \n3. Ob ein Kontakt zwischen der Antragstellerin und S. dem Kindeswohl dient, war nicht \nzu prüfen, da die Antragstellerin nicht Umgangsberechtigte im Sinne des § 1685 Abs. 2 \nBGB ist. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Es sind keine Umstände \nersichtlich, die ausnahmsweise eine von dem Regelfall bei Erfolglosigkeit des \nRechtsmittels abweichende Verteilung der Kosten rechtfertigen. \n \nDie Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 45 FamGKG. \n \n \nIII. \n \nDer Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin war zurückzuweisen, da die \nVoraussetzungen des § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht \nder Beschwerde nicht vorliegen. \n \n \nWever \nOtterstedt \nHoffmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-08-27/4-uf-89-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-08-27/4-uf-89-12","retrieved":"2026-07-09 04:52:04.816327+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2012-08-27/4-uf-89-12","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2012-08-27","dockets":["4 UF 89/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 27.08.2012 – 4 UF 89/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-08-27/4-uf-89-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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