{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-07-02","aktenzeichen":"4 WF 69/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 69/12 = 71a F 626/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \nübrige Beteiligte: \n \n1. \nDeutsche Rentenversicherung […] \n \n2. \n[…] \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\n3. \nDeutsche Rentenversicherung […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Amtsgericht \nOtterstedt am 02.07.2012 beschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen-Blumenthal vom 08.03.2012 in der Fassung des \nBeschlusses vom 01.06.2012 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf \n2.319,30 € festgesetzt wird. \n \n2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 \nAbs. 3 FamGKG). \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Mit dem Scheidungsurteil vom \n21.05.1996 wurde zwischen den Beteiligten der Versorgungsausgleich durchgeführt. In \nden Ausgleich wurde jeweils ein Anrecht des Antragstellers bei den übrigen Beteiligten \nzu 2. und 3. und ein Anrecht der Antragstellerin bei der übrigen Beteiligten zu 1. \neinbezogen. \n \nIn dem erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller eine Abänderung des \nVersorgungsausgleichs nach §§ 51, 52 VersAusglG beantragt. Das Amtsgericht – \nFamiliengericht – Bremen-Blumenthal hat hierauf mit Beschluss vom 16.02.2012 (Bl. \n85 d. A.) den Versorgungsausgleich abgeändert. \n \nMit Beschluss vom 08.03.2012 (Bl. 97 d. A.) hat es den Verfahrenswert auf 4.638,60 € \nfestgesetzt. Hierbei hat es ein Gesamt-Nettoeinkommen der Beteiligten von 2.577,00 € \n(Antragsteller: 1.748,00 €; Antragsgegnerin: 829,00 €) zu Grunde gelegt (vgl. Bl. 103 \nR) und den dreifachen Wert mit 60 % (20 % für jedes Anrecht) multipliziert. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nGegen diesen ihm am 13.03.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am \n21.03.2012 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.03.2012 \nBeschwerde eingelegt. Er macht geltend, zur Berechnung des Verfahrenswertes sei \nlediglich ein Wert von 10 % pro auszugleichendem Anrecht zu Grunde zu legen, da es \nsich bei dem Abänderungsverfahren nicht um ein Verfahren \"nach Scheidung\" \nhandele. \n \nDas Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und vielmehr mit Beschluss \nvom 01.06.2012 (Bl. 116 d. A.) den Verfahrenswert auf 5.179,00 € erhöht. Es ist hierbei \nvon der Erhöhung des Einkommens des Antragstellers nach Aussetzung der Kürzung \nseiner laufenden Versorgung durch Beschluss vom 22.09.2011 (Geschäftsnummer 71a \nF 414/11 VA, dort Bl. 70 d. A.) ausgegangen. \n \n \nII. \n \n1. Die Beschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen \nzulässig. \n \nDer Beschwerdewert übersteigt den Betrag von 200,00 € (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). \nBei der Berechnung der Beschwer kommt es auf die Differenz der Kosten an, die sich \naus dem festgesetzten und dem nach der Beschwerde richtigen Wert ergeben. Hat ein \nBeteiligter Beschwerde eingelegt, ist für seine Beschwer die Differenz der ihn \ntreffenden \nRechtsanwalts- \nund \nGerichtskosten \nmaßgebend \n(vgl. \nPrütting/Helms/Klüsener, FamFG, 2. Auflage, § 59 FamGKG Rn. 6). Bei dem zuletzt \nfestgesetzten Verfahrenswert von 5.179,00 € wären von dem Antragsteller \nRechtsanwaltsgebühren von insgesamt 542,89 € (1,3 Verfahrensgebühr 439,40 € zzgl. \nAuslagenpauschale 20,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer 83,49 €) und Gerichtsgebühren \nvon 136,00 € (die Hälfte von 2,0 Gerichtsgebühren nach Nr. 1320 KV zu § 3 Abs. 2 \nFamGKG) zu zahlen. Dagegen wären bei dem von dem Antragsteller erstrebten \nVerfahrenswert von 2.319,30 € (vgl. Bl. 114 d. A.) Rechtsanwaltsgebühren von \ninsgesamt 269,07 € (1,3 Verfahrensgebühr 209,30 € zzgl. Auslagenpauschale 20,00 € \nzzgl. 19 % Umsatzsteuer 39,77 €) und Gerichtsgebühren von 81,00 € (die Hälfte von \n2,0 Gerichtsgebühren nach Nr. 1320 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG) zu zahlen. Die \nDifferenz der Kosten beträgt somit 328,82 €. \n \n2. Auch in der Sache hat die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\na) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist bei der Wertfestsetzung das Netto-\nEinkommen des Antragstellers zu berücksichtigen, welches er vor Aussetzung der \nKürzung seiner laufenden Versorgung durch Beschluss des Amtsgerichts vom \n22.09.2011 bezogen hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist nach § 34 \nFamGKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten \nAntragstellung in dem jeweiligen Rechtszug. Der Abänderungsantrag ging in dem \nvorliegenden Verfahren am 01.08.2011 bei dem Amtsgericht ein – mithin vor \nAussetzung der Kürzung. Somit ist noch auf die gekürzte Versorgung von monatlich \n1.748,00 € abzustellen. Soweit das Amtsgericht für die Antragsgegnerin ein Netto-\nEinkommen von monatlich 829,00 € berücksichtigt hat, haben die Beteiligten dies nicht \nangegriffen. Es ergibt sich ein Gesamt-Nettoeinkommen der Beteiligten von 2.577,00 \n€. Der dreifache Wert hiervon beträgt 7.731,00 €. \n \nb) Bei der Bemessung des Verfahrenswertes hat das Amtsgericht zwar zutreffend die \nallgemein für Versorgungsausgleichssachen geltende Bestimmung des § 50 Abs. 1 \nFamGKG herangezogen. Es ist jedoch zu Unrecht von der Anwendbarkeit der 2 Alt. \ndes Abs. 1 S. 1 und damit von dem Ansatz von 20 % für jedes Anrecht ausgegangen. \n \nDer Verfahrenswert für Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 VersAusglG bestimmt \nsich nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG, so dass dieser für jedes Anrecht 10 % des \nin drei Monaten erzielten Netto-Einkommens der Ehegatten beträgt. Die 2. Alt. des \nAbs. 1 S. 1, die einen Ansatz von 20 % für jedes Anrecht vorsieht, kommt nach dem \neindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann zur Anwendung, wenn Ausgleichsansprüche \nnach der Scheidung verfahrensgegenständlich sind. Die Abgrenzung ist dabei nicht \ndanach vorzunehmen, ob über den Versorgungsausgleich gleichzeitig mit der \nScheidung oder erst zeitlich danach entschieden wird. Vielmehr knüpft die Regelung \ndes Abs. 1 an die entsprechenden Abschnitte des Versorgungsausgleichsgesetzes an \n(vgl. \nOLG \nNürnberg, \nBeschluss \nvom \n06.05.2010, \nFamRZ \n2011, \n132; \nPrütting/Helms/Klüsener, FamFG, 2. Auflage, § 50 FamGKG Rn. 4). Der in der 2. Alt. \ndes Abs. 1 S. 1 vorgesehene Ansatz von 20 % für jedes Anrecht wurde erst \nnachträglich bewusst als Sonderregel für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in \nden \nGesetzesentwurf \neingefügt, \nder \nursprünglich \nfür \nalle \nVersorgungsausgleichsverfahren einen Ansatz von 10 % für jedes Anrecht vorgesehen \nhatte (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 111; 16/11903, S. 61). Während der \nAnwendungsbereich der 2. Alt. des Abs. 1 S. 1 damit auf den Abschnitt 3 des 2. \nKapitels (§§ 20-26 VersAusglG) beschränkt ist, bezieht sich die 1. Alt. des Abs. 1 S. 1 \ngrundsätzlich auf alle übrigen Versorgungsausgleichsverfahren, wobei es an dieser \nStelle keiner Erörterung dazu bedarf, ob wegen der Besonderheiten bestimmter \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nVerfahrensarten ausnahmsweise etwas anderes gelten kann (vgl. zu §§ 33, 34 \nVersAusglG: für eine Anwendbarkeit von § 42 Abs. 1 FamGKG z. B. OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 08.09.2010, Geschäftsnummer 5 UF 198/10 – juris; a. A. OLG Celle, \nBeschluss vom 29.05.2012, Geschäftsnummer 10 UF 279/11 – juris m. w. N.). Eine \nBeschränkung des Anwendungsbereichs der 1. Alt. des Abs. 1 S. 1 – etwa auf den \nAbschnitt 2 des 2. Kapitels (§§ 9-19 VersAusglG) – würde der Intention des \nGesetzgebers zuwider laufen, nach der in § 50 FamGKG alle Wertvorschriften für \nVersorgungsausgleichssachen zusammengefasst werden sollen (vgl. BT-Drucks. \n16/6308, S. 307). Somit unterfallen auch Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 \nVersAusglG der Regelung in § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG. \n \nc) Es ergibt sich somit gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FamGKG folgende \nWertberechnung: \n \nDreifaches Netto-Einkommen der Beteiligten 7.731,00 € x 10 % x 3 = 2.319,30 € \n \ngez. Wever \ngez. Dr. Röfer \ngez. 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