{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-06-06","aktenzeichen":"4 UF 53/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 53/12 = 63 F 1643/12 Amtsgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Familiensache \nbetreffend das mdj. Kind \n \n[…], \n \nVerfahrensbeistand: \nRechtsanwalt […], \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. […], \n \n2. […], \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 1: \nRechtsanwalt […] \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 2: \nRechtsanwältin […] \n \n3. Amt für Soziale Dienste Jugendamt Bremen Amtsvormundschaft, […], \n \n4. Amt für Soziale Dienste- Jugendamt, Sozialzentrum 5 […]n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, den Richter am Amtsgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann \n \nam 06.06.2012 beschlossen: \n \n1. Der Antrag des Kindesvaters auf Feststellung, dass die Beschlüsse des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 16.05.2012 und vom 21.05.2012 ihn in \nseinen Rechten verletzt haben, wird als unzulässig verworfen. \n \n2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n \n3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt. \n \n4. Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt \nund zur Wahrnehmung ihrer Rechte Frau Rechtsanwältin […] beigeordnet. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Eltern des am […]2000 geborenen Kindes S sind geschiedene Eheleute. Nachdem \nS. zunächst nach der Trennung seiner Eltern mit seinen beiden Geschwistern bei der \nKindesmutter lebte, wechselte er im Dezember 2011 in den Haushalt des \nKindesvaters. Bereits zuvor kam es zu massiven Verhaltensauffälligkeiten von S. in der \nSchule, die sich nach dem Wechsel zum Kindesvater steigerten. \n \nVor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bremen sind und waren diverse Verfahren im \nHinblick auf die elterliche Sorge und das Umgangsrecht das Kind S. betreffend \nanhängig. In dem Verfahren zu der Geschäftsnummer 63 F 1229/12 hat ursprünglich \ndie Kindesmutter die Übertragung der elterlichen Sorge für S. auf sie allein beantragt. \nDer in diesem Verfahren zum Verfahrensbeistand bestellte Rechtsanwalt […] \nberichtete, dass das Kind ihm gegenüber Gewalt- und Todesdrohungen in Bezug auf \neinen Lehrer seiner Schule sowie einen Jugendamtsmitarbeiter geäußert habe. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nMit Beschluss vom 10.05.2012 (Geschäftsnummer 63 F 1229/12) hat das Amtsgericht \nim Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige persönliche Anhörung der \nKindeseltern \nund \ndes \nKindes \nin \nBezug \nauf \nS. \nden \nKindeseltern \ndas \nAufenthaltsbestimmungsrecht, \ndie \nGesundheitssorge, \ndas \nRecht, \nschulische \nAngelegenheiten zu regeln sowie das Recht, öffentliche Hilfen zu beantragen, \nentzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Zugleich hat es die \nHerausgabe des Kindes an den Amtspfleger und die Vollstreckbarkeit der Anordnung \nvor Zustellung an die Beteiligten angeordnet. Diese Entscheidung hat es nach \nmündlicher Erörterung mit den Kindeseltern und Anhörung des Kindes jeweils am \n21.05.2012 mit Beschluss vom 23.05.2012 aufrechterhalten. Im Anschluss an die \nSitzung vom 21.05.2012 kam es zu einer Situation, in der S. bei geöffnetem Fenster \ndamit drohte, aus dem Fenster zu springen. \n \nDie Anordnung der Herausgabe von S. wurde am 16.05.2012 in der Wohnung des \nKindesvaters vollstreckt. Das Kind wurde von den Mitarbeitern des Jugendamtes in \nEmpfang genommen. \n \nMit Beschluss vom 16.05.2012 hat das Amtsgericht dann auf Antrag der Polizei \nBremen gemäß §§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 14 BremPsychKG die vorläufige \nUnterbringung von S. in einer geschlossenen Einrichtung der psychiatrischen Klinik […] \nbis längstens zum 06.06.2012 angeordnet. Hierbei hat es sich auf das ärztliche \nZeugnis des Dr. M. vom 16.05.2012 gestützt, in dem die vorläufige ärztliche Diagnose \nAnpassungsstörung ausgewiesen sowie verzeichnet ist, dass bei dem betroffenen Kind \neine dringende Selbstgefährdung sowie Fremdgefährdung besteht. Diesen Beschluss \nhat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.05.2012 aufrechterhalten. In seinem \nbestätigenden Beschluss stellt das Amtsgericht darauf ab, dass die in dem \nSorgerechtsverfahren bestellte Sachverständige im Rahmen der mündlichen \nErörterung geäußert habe, aus ihrer Sicht müsse S. stationär psychiatrisch behandelt \nwerden. Weiterhin hat es die Vorgänge im Anschluss an den Termin vom 21.05.2012 \nangeführt. \n \nDer Kindesvater hat mit den Schriftsätzen vom 24.05.2012 und vom 25.05.2012 gegen \ndie Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16.05.2012 und vom 21.05.2012 jeweils \nBeschwerde eingelegt. Er macht geltend, eine persönliche Anhörung der Kindeseltern \nzum Unterbringungsverfahren sei in dem Erörterungstermin vom 21.05.2012 nicht \nnachgeholt \nworden. \nDort \nsei \nlediglich \ndas \nSorgerechtsverfahren \nVerhandlungsgegenstand gewesen. Eine etwaige Gefährdung von S. sei durch die \nInobhutnahme und die Freiheitsentziehung massiv verstärkt worden oder überhaupt \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nerst eingetreten. Weiterhin rügt der Kindesvater die Art und Weise der Durchführung \nder Inobhutnahme des Kindes. \n \nAm 31.05.2012 hat S. im Einvernehmen seiner Eltern das Klinikum […] verlassen und \nist im Rahmen einer heilpädagogischen Maßnahme in eine Jugendhilfeeinrichtung in B. \nübergeleitet worden. Der Kindesvater hat daraufhin seinen im Beschwerdeverfahren \ngestellten Antrag umgestellt und beantragt nunmehr, festzustellen, dass die \nFreiheitsentziehung und die angefochtenen Beschlüsse rechtswidrig waren. \n \n \nII. \n \nDer Feststellungsantrag des Kindesvaters war als unzulässig zu verwerfen. \n \n1. Der Feststellungsantrag ist zwar grundsätzlich nach § 62 Abs. 1 FamFG statthaft, da \nsich die angefochtene Unterbringungsentscheidung in der Hauptsache dadurch erledigt \nhat, das S. aus der geschlossenen Einrichtung – dem Klinikum […] – in die \nJugendhilfeeinrichtung in B. übergeleitet worden ist. \n \n2. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Kindesvaters. \nGemäß § 62 Abs. 1 FamFG setzt die begehrte Feststellungsentscheidung voraus, dass \nder \nBeschwerdeführer \nein \nberechtigtes \nInteresse \nan \nder \nFeststellung \nder \nRechtswidrigkeit der gerichtlichen Entscheidung hat. Ein berechtigtes Interesse liegt \ngemäß § 62 Abs. 2 FamFG in der Regel vor, wenn schwerwiegende \nGrundrechtseingriffe vorliegen (Nr. 1) oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist \n(Nr. 2). Beides ist hier nicht der Fall. \n \na) Schwerwiegender Grundrechtseingriff \n \naa) Zwar stellt die bereits beendete Unterbringung als freiheitsentziehende Maßnahme \neinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des betroffenen Kindes dar. § 62 Abs. 1 \nFamFG erfordert jedoch ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an der \nFeststellung, dass die angefochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat. \nDas Feststellungsinteresse ist deshalb an die Person des Beschwerdeführers und den \nEingriff in seine Rechte gebunden und hat damit höchstpersönlichen Charakter (vgl. \nKeidel/Budde, FamFG, 17. Auflage, § 62 Rn. 11; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, \n2. Auflage, § 62 Rn. 7; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, § 62 Rn. 8). Der \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nKindesvater kann daher im vorliegenden Fall die Feststellung der Rechtswidrigkeit \nunter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Rechte seines Sohnes nicht begehren. \n \nbb) In der vorläufigen Unterbringung des Kindes S. liegt kein schwerwiegender Eingriff \nin eigene Grundrechte des Kindesvaters. Dem Kindesvater – wie auch der \nKindesmutter – sind die für die Unterbringung des Kindes maßgeblichen Teilbereiche \nder elterlichen Sorge, und zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der \nGesundheitssorge, durch den vorausgegangenen Beschluss vom 10.05.2012 entzogen \nworden. Es ist insoweit bereits fraglich, ob dem Kindesvater hinsichtlich der \nangefochtenen Beschlüsse überhaupt nach § 59 FamFG die Beschwerdeberechtigung \nzugestanden hat. Das OLG Karlsruhe hat eine Beschwerdeberechtigung leiblicher \nEltern, denen das Sorgerecht entzogen worden ist, gegen die gerichtliche \nGenehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung des Kindes bejaht. Es hat \nhierbei auf die faktische Beeinträchtigung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB und \nauf die Beeinträchtigung der trotz Entziehung der elterlichen Sorge latent \nfortbestehenden Elternrechte abgestellt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n20.09.2007, FamRZ 2008, 428; zustimmend Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, \n§ 59 Rn. 70). Das OLG Hamm hat dagegen die Auffassung vertreten, eine \nBeschwerdeberechtigung der Eltern sei in diesem Fall nicht gegeben. Ein Eingriff in \ndas Elternrecht liege nicht vor, weil den Eltern die elterliche Sorge rechtswirksam \nbereits zeitlich zuvor entzogen worden sei. Allein das Verwandtschaftsverhältnis zum \nKind begründe eine Beschwerdeberechtigung nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom \n25.01.2007, FamRZ 2007, 1577). Soweit im Hinblick auf die Unterbringung des \nbetroffenen Kindes hier überhaupt ein Eingriff in eigene Rechte (Umgangsrecht, \nElternrechte) des Kindesvaters anzunehmen ist, erreicht dieser jedenfalls nicht die \nIntensität eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs. \n \ncc) Die von dem Kindesvater behaupteten Verletzungen seines Grundrechts auf \nUnverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG und sonstigen Rechtsverletzungen im \nZusammenhang mit der Vollstreckung des Herausgabebeschlusses aus dem \nSorgerechtsverfahren \nbetreffen \nnicht \nden \nGegenstand \ndes \nvorliegenden \nUnterbringungsverfahrens. \n \nb) Wiederholungsgefahr \n \nEine konkrete Wiederholungsgefahr, die sich auf eine Rechtsbeeinträchtigung gerade \ndes Beschwerdeführers durch künftig zu erwartende gleichartige Entscheidungen des \nselben Gerichts bezieht, ist nicht ersichtlich. Ein allgemeines Interesse daran, für die \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nkünftige Rechtspraxis des entscheidenden Gerichts zur Klärung einer Rechtsfrage \nbeizutragen, kann ein hinreichendes Feststellungsinteresse nicht begründen (vgl. \nKeidel/Budde, FamFG, 17. Auflage, § 62 Rn. 19). \n \n3. Darüber hinaus hat der Senat keinen Zweifel daran, dass im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung des Amtsgerichts am 16.05.2012 und am 21.05.2012 die \nVoraussetzungen der Anordnung einer vorläufigen Unterbringung des betroffenen \nKindes sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht erfüllt waren. \n \nEin begründeter Antrag der Polizei Bremen auf Anordnung der freiheitsentziehenden \nUnterbringung hat vorgelegen (§ 14 Abs. 1 und 2 BremPsychKG). Bei \nBeschlussfassung lag ein ärztliches Zeugnis im Sinne der §§ 167 Abs. 1 S. 1, 331 Satz \n1 Nr. 2 FamFG vor. Das Amtsgericht hat die erforderlichen Anhörungen durchgeführt \nbzw. gemäß §§ 167 Abs. 1 S. 1, 332 FamFG nachgeholt. Entgegen der Auffassung \ndes \nKindesvaters \nist \nauch \neine \nAnhörung \nder \nKindeseltern \nzu \nder \nUnterbringungsmaßnahme durchgeführt worden, und zwar im Rahmen der mündlichen \nErörterung vom 21.05.2012 zu dem Sorgerechtsverfahren. Die einstweilige Anordnung \nvom 16.05.2012 betreffend die vorläufige Unterbringung ist den Kindeseltern vor dem \nErörterungstermin \nzugestellt \nworden. \nDer \nKindesvatervertreter \nund \ndie \nKindesmuttervertreterin haben sich ausweislich des Sitzungsprotokolls in dem Termin \nzu dem vorläufigen Unterbringungsbeschluss geäußert. \n \nAuch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen \nUnterbringung nach § 9 BremPsychKG waren gegeben. Aus dem ärztlichen Zeugnis \ndes Dr. M. vom 16.05.2012 geht hervor, dass S. im Zeitpunkt der Beschlussfassung \nam 16.05.2012 und auch am 21.05.2012 unter einer psychischen Erkrankung gelitten \nhat und im Sinne des § 9 Abs. 2 BremPsychKG durch sein krankheitsbedingtes \nVerhalten eine gegenwärtige Eigengefährdung und Fremdgefährdung vorgelegen hat. \nDiese Einschätzung wird gestützt durch das Verhalten von S. im Verlauf des \nVerfahrens (Todesdrohungen, Suiziddrohung) und die eine Fremdgefährdung \nbestätigende Aussage der Stationsärztin im Klinikum […] Frau I. vom 25.05.2012 im \nBeschwerdeverfahren für den Fall der Rückkehr des Kindes zum Kindesvater. Es ist \nnicht ersichtlich, dass eine Abwendung dieser Gefahr durch sonstige Hilfen oder \nSchutzmaßnahmen hätte erfolgen können (§ 9 Abs. 1 BremPsychKG). Insbesondere \nwar es nicht möglich, der Gefahr durch einen Wechsel des Kindes zur Kindesmutter zu \nbegegnen, da S. einen Aufenthalt bei seiner Mutter vehement abgelehnt hat und nach \nden Angaben der Stationsärztin Dr. I. S. jede sich ihm bietende Möglichkeit \nwahrgenommen hätte, um zu seinem Vater zu gelangen. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81, 84 FamFG. \n \nDie Entscheidung über den Wert des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40, 41, 42 \nAbs. 3 FamGKG. \n \n \nIII. \n \nDem Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindesmutter war zu entsprechen, da die \nVoraussetzungen hierfür nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO vorliegen. \n \ngez. Wever \ngez. Otterstedt \ngez. Hoffmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-06-06/4-uf-53-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-06-06/4-uf-53-12","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.003798+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2012-06-06/4-uf-53-12","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2012-06-06","dockets":["4 UF 53/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 06.06.2012 – 4 UF 53/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-06-06/4-uf-53-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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