{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-05-02","aktenzeichen":"4 WF 40/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 40/12 = 151 F 103/12 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […], \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Amtsgericht Otterstedt als \nEinzelrichter am 02.05.2012 beschlossen: \n \n \nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den \nBeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven \nvom 01.03.2012 wird zurückgewiesen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDas Amtsgericht - Familiengericht – Bremerhaven hat den Antrag der Antragstellerin \nauf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Scheidungsverfahren \nzurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Zurückweisung damit begründet, dass die \nAntragstellerin nicht zur Überzeugung des Familiengerichts dargelegt habe, dass die \nEhegatten gemäß § 1566 Abs. 1 BGB mindestens ein Jahr getrennt leben. Im Hinblick \nauf die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 zu dem zu \nder unter der Geschäftsnummer 151 F 1218/11 S bei dem Amtsgericht anhängig \ngewesenen Scheidungsverfahren abgegebene Erklärung, dass sie sich vor einiger Zeit \nversöhnt hätten und an ihrer Ehe festhalten wollen, und die sich daran anschließende \nRücknahme der Scheidungsanträge beginne das Trennungsjahr im Zeitpunkt der \nerneuten Trennung der Beteiligten neu. \n \nDagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 15.03.2012. In \nihrer Beschwerdebegründung macht sie geltend, die Beteiligten seien von ihren \njeweiligen Eltern zur Rücknahme der Scheidungsanträge gedrängt worden. Eine \nVersöhnung habe auch im Interesse der drei Kinder der Beteiligten stattfinden sollen. \nDie erneute häusliche Gemeinschaft habe am 22.12.2011 jedoch noch nicht bestanden \nund dann nur einen Tag lang angedauert, so dass eine Unterbrechung des \nTrennungsjahres gemäß § 1567 Abs. 2 BGB nicht erfolgt sei. \n \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs.1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 \nNr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. \n \nDie Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach § 113 Abs. 1 \nFamFG i.V.m. § 114 ZPO liegen mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten \nRechtsverfolgung nicht vor. \n \nDas Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Trennungsjahr (§ 1565 \nAbs. 2 BGB) zwischen den Beteiligten noch nicht abgelaufen ist, und verweist insoweit \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nzutreffend auf die in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 zu dem \nvorangegangenen \nScheidungsverfahren \nvon \nden \nBeteiligten \nübereinstimmend \nabgegebene Erklärung zur Versöhnung und auf die Rücknahme der wechselseitig \ngestellten Scheidungsanträge durch die Beteiligten. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich nicht lediglich um einen \nVersöhnungsversuch, der die in §§ 1565 Abs. 2, 1566 BGB bestimmten Fristen nicht \nunterbricht oder hemmt. Nach § 1567 Abs. 2 BGB unterbricht oder hemmt ein der \nVersöhnung dienendes Zusammenleben der Ehegatten über kürzere Zeit den Lauf der \nTrennungsfrist nicht. Ziel der Vorschrift ist es, die Bereitschaft eines Ehegatten zu \neinem Versöhnungsversuch zu fördern. Der Ehegatte soll nicht die Befürchtung haben \nmüssen, dass seine prozessuale Situation sich dadurch verschlechtert, dass er einen \nVersöhnungsversuch unternimmt (vgl. MünchKomm/Ey, BGB, 5. Auflage, § 1567 Rn. \n55). Ist die Versöhnung erreicht, wird die Frist jedoch unterbrochen; die bisher \nabgelaufenen Trennungsfristen werden bedeutungslos. Trennen sich die Ehegatten \ndann erneut, so beginnen die Trennungsfristen vollständig neu zu laufen (vgl. OLG \nMünchen, Urteil vom 29.06.1989, FamRZ 1990, 885; MünchKomm/Ey, BGB, 5. \nAuflage, § 1567 Rn 64). \n \nDer Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich im vorliegenden Fall \nnicht nur um einen Versöhnungsversuch gehandelt hat, sondern um eine endgültige \nVersöhnung. Hierfür spricht zunächst, dass die in der mündlichen Verhandlung vom \n22.12.2011 von den Beteiligten übereinstimmend abgegebene Erklärung insoweit \neindeutig ist. Das Vorliegen einer endgültigen Versöhnung ergibt sich jedoch \ninsbesondere \naus \nder \nvon \nden \nBeteiligten \nerklärten \nRücknahme \nder \nScheidungsanträge. Das Amtsgericht Leipzig hat in der Begründung eines \nBeschlusses zu einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt: Nimmt ein Ehegatte \nwährend eines Versöhnungsversuchs den Scheidungsantrag zurück, bekundet er \ndamit, dass die Versöhnung Erfolg hat und er keinen Scheidungswillen mehr hegt. \nWird in dieser Phase eine Antragsrücknahme erklärt, wird der Wille der unbedingten \nVersöhnung unwiderleglich geäußert (vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 20.08.2003, \nGeschäftsnummer 24 F 2309/03). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat \nbezogen auf den vorliegenden Fall an. Hätten die Beteiligten lediglich den Versuch \neiner Versöhnung unternehmen wollen, hätte auch im Scheidungstermin noch die \nMöglichkeit zur Verfügung gestanden, die Aussetzung des Scheidungsverfahrens nach \n§ 136 FamFG zu beantragen. Einem solchen von den Beteiligten übereinstimmend \ngestellten Antrag hätte das Familiengericht nach § 136 Abs. 2 BGB zwingend \nentsprechen müssen, bevor es die Scheidung ausspricht. Indem die Beteiligten einen \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nsolchen \nAntrag \nnicht \ngestellt, \nsondern \nvielmehr \nihre \nScheidungsanträge \nzurückgenommen und damit bewusst in Kauf genommen haben, dass bei einem \nerneuten Scheidungsbegehren die Kosten für ein neu einzuleitendes, weiteres \nScheidungsverfahren entstehen werden, haben sie unmissverständlich deutlich \ngemacht, dass sie die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht \nlediglich als einen der Versöhnung dienenden Versuch, sondern als auf Dauer \nangelegte Fortsetzung ihrer Ehe ansehen. Ob dem Entschluss ein Drängen der Eltern \nder Beteiligten vorausgegangen war oder der Versöhnung das Interesse der \ngemeinsamen Kinder als Motiv zugrunde gelegen hatte ist ebenso unerheblich wie der \nUmstand, dass die anschließende Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft nur \nfür einen Tag angedauert hat. Maßgeblich ist allein, dass die Beteiligten im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung vom 22.12.2011 ihre Versöhnung als erreicht angesehen \nhaben. \n \nDie Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB hat die \nAntragstellerin nicht dargelegt. \n \n \nOtterstedt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-05-02/4-wf-40-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-05-02/4-wf-40-12","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.106216+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2012-05-02/4-wf-40-12","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2012-05-02","dockets":["4 WF 40/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 02.05.2012 – 4 WF 40/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-05-02/4-wf-40-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven\nvom 01.03.2012 wird zurückgewiesen.\n\nSeite 2 von 4","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1565","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1565","label":"§ 1565 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/1566","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1566","label":"§ 1566 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1567","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1567","label":"§ 1567 BGB","mentions":2},{"id":"FamFG/113","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"113","label":"§ 113 FamFG","mentions":2},{"id":"BGB/136","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"136","label":"§ 136 BGB","mentions":1},{"id":"FamFG/136","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"136","label":"§ 136 FamFG","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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