{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-03-09","aktenzeichen":"2 U 98/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 98/11 = 8 O 2312/10 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 9. März 2012 \n \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \nKlägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \nRechtsanwalt […] als Insolvenzverwalter über das Vermögen D. KG […], \n \nBeklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Berufungskläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche \nVerhandlung \nvom \n17. \nFebruar \n2012 \ndurch \nden \nVorsitzenden \nRichter \nam \nOberlandesgericht Blum, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Schnelle für Recht erkannt: \n\n \n \n2\n \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 8. Zivilkammer, \nvom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen. \n \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 8. Zivilkammer, \nvom 13. Juli 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.390,83 zu zahlen. \n \nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n \nAuf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten in seiner Eigenschaft als \nInsolvenzverwalter € 11.551,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2010 zu zahlen. \n \nVon den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 72 %, der Beklagte 28 %. \nDie Kosten der Berufung trägt der Beklagte. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDer Streitwert für die Berufung wird auf € 4.390,83 festgesetzt. \n \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie Klägerin hatte eine Forderung gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter \nder D. KG (im Folgenden: Schuldnerin) von € 152.755,66, die sie mit Rechnung vom \n28.12.2009, ausgestellt auf die Schuldnerin, mit dem Zusatz: „Rechnung zahlbar bis: \n07.01.2010 (10 Tage netto)“ berechnete. Bei den in Rechnung gestellten Leistungen \nhandelte es sich um von der Klägerin an vier aufeinander folgenden Sonnabenden ab \ndem 14.11.2009 durchgeführte Sammlungen von Garten- und Grünabfällen im \nLandkreis C.. \n \nDie Klägerin mahnte die Schuldnerin unter dem 13.01.2010 und 27.01.2010 an und \ntelefonierte am 18.02.2010 mit dem für den Beklagten tätigen Rechtsanwalt F.. \n \n\n \n \n3\nAm 03.03.2010 sandte die Klägerin Herrn F. folgende E-Mail: \n„Sehr geehrter Herr F., \nBezug nehmend auf unser Telefonat vom 18.02.2010 haben wir gestern die \nInformation von Herrn P. erhalten, dass er unsere Rechnung nun abschließend geprüft \nund Ihnen gegenüber „grünes Licht“ gegeben hat. \n \nWann avisieren Sie die fälligen € 152.755,66? \n \nWir freuen uns auf eine kurzfristige Antwort – noch mehr aber über einen noch \nkurzfristigeren Geldeingang!“ \n \nVorangegangen war am 02.03.2010 ein Telefonat der Klägerin mit einem Herrn P., \neinem Mitarbeiter der Schuldnerin, der unstreitig mit der Prüfung der Rechnung befasst \nwar und nichts zu beanstanden hatte. \n \nDie sodann von der Klägerin mit dem Forderungseinzug beauftragte B. Inkasso GmbH \nsetzte mit Schreiben vom 15.03.2010 unter Hinweis darauf, das es sich um \n„bevorrechtigte Masseforderungen“ handele, eine Zahlungsfrist bis zum 23.03.2010. \nDie Zahlung erfolgte am 06.04.2010. \n \nDie Klägerin hat in erster Instanz Verzugszinsen von € 2.310,83, Inkassokosten von \n€ 2.080,00 sowie Mahnkosten von € 5,00 geltend gemacht, also insgesamt die \nVerurteilung des Beklagten zur Zahlung von € 4.395,83 begehrt. \n \nDer Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat sich gegen die Fälligkeit des \nRechnungsbetrages gewandt und die Einschaltung des Inkassoinstituts als nicht \nerforderlich beanstandet. \n \nDer Beklagte hat ferner im Wege der Widerklage € 11.551,97 nebst Zinsen geltend \ngemacht, weil eine Zahlung in dieser Höhe von der Schuldnerin an die Klägerin in nach \n§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbarer Weise erfolgt sei. Die Zahlung vom 01.10.2009 \nist nicht streitig; der Insolvenzantrag in Form eines Eigenantrags wurde am 20.10.2009 \ngestellt. \n \nDas Landgericht Bremen, 8. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 18.07.2011 den Beklagten \nzur Zahlung der Verzugszinsen von € 2.310,83 verurteilt und die weitergehende Klage \nabgewiesen. Auf die Widerklage ist die Klägerin antragsgemäß zur Zahlung von \n€ 11.551,97 nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit verurteilt worden. \n \nDie Klägerin habe gemäß §§ 286 Abs. 3,288 Abs. 2 BGB Anspruch auf Verzugszinsen \nvon 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 0,12 % für insgesamt 68 Tage auf \n\n \n \n4\n€ 152.755,00 (= € 2.310,83), denn der Beklagte sei mit Ablauf des 28.01.2010 in \nVerzug geraten. Der Klägerin habe gegen den Beklagten ein Anspruch gemäß § 631 \nAbs. 1 BGB über € 152.755,00 zugestanden, der jedenfalls mit Rechnungsstellung \nfällig geworden sei; anstelle der Abnahme sei gemäß § 646 BGB die Vollendung der \nArbeiten getreten. Etwaige Unrichtigkeiten der Rechnung hinderten die Fälligkeit \nebenso wenig wie die falsche Adressierung der Rechnung; beide Parteien hätten \nKenntnis von dem tatsächlichen Erklärungsinhalt gehabt. Auch die Nichtbeachtung \numsatzsteuerlicher Vorgaben rechtfertige ein Zurückbehaltungsrecht nicht. \n \nDagegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten von \n€ 2.080,00, denn die Einschaltung des Inkassobüros sei nicht zur Durchsetzung der \nRechte der Klägerin erforderlich gewesen, was näher erläutert wird. Die Mahnkosten \nvon € 5,00 seien nicht begründet worden. \n \nHinsichtlich der Widerklage hat das Landgericht dem Beklagten die geltend gemachte \nWiderklagforderung gemäß §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zuerkannt. \n \nHiergegen haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt und begründet. \n \nDie Klägerin will zusätzlich die vom Landgericht abgewiesenen Inkassokosten von \n€ 2.080,00 erstattet bekommen und vertritt die Ansicht, die vom Landgericht \nausgesprochene Abweisung dieser Kosten sei mit dem geltenden Recht nicht zu \nvereinbaren, was näher erläutert wird. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.07.2011 teilweise \naufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere \n€ 2.080,00 zu zahlen. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \nin Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, \n \nsowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \n\n \n \n5\ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen. \n \nDer Beklagte meint, die Klagforderung sei vor Mitte März 2010 mangels Abnahme nicht \nfällig gewesen; diese sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht entbehrlich \ngewesen. Da hier eine Einheitspreisvereinbarung vorliege, sei die Fälligkeit der \nRechnung von einer Abrechnung abhängig gewesen mit entsprechendem Prüfbedarf. \nLetzterer habe auch deshalb bestanden, weil in der Rechnung Leistungen abgerechnet \nworden seien, die ursprünglich von einer anderen Firma („Maschinenring“) hätten \nberechnet werden sollen. Zudem sei die Rechnung auf den falschen Schuldner, \nnämlich auf die Schuldnerin und nicht auf den Beklagten als Insolvenzverwalter \nausgestellt worden, weswegen die Rechnung umsatzsteuerlich nicht verwendbar sei. \nDa die vorliegende Rechnung keinen Hinweis auf die Auftragsbestätigung enthalten \nhabe, habe das Finanzamt sie nicht dem Beklagten zuordnen können. \n \n \nII. \nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Ihr stehen gemäß §§ 286 Abs. 1 \nSatz 1, 288 Abs. 4, 249 Abs. 1, 250 BGB die geltend gemachten Inkassokosten von \n€ 2.080,00 zu. \n \nDie Berufung des Beklagten ist dagegen als unbegründet zurückzuweisen. Das \nLandgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klägerin Verzugszinsen von € 2.310,83 \nzuerkannt. \n \n1. \nDer Klage steht nicht entgegen, dass sich die Schuldnerin in Insolvenz befindet und \nauch bereits bei Klagerhebung das Insolvenzverfahren eröffnet war. Bei dem von der \nKlägerin angemahnten Zahlungsanspruch aus der Rechnung vom 28.12.2009 handelte \nes sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die nicht \nden Beschränkungen des § 87 InsO unterlag. Zu den von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO \nerfassten Masseverbindlichkeiten gehören auch die hier geltend gemachten Schäden \naus Verzug (siehe MünchKommInsO/ Hefermehl, 2. Aufl., § 55, Rn. 32). \n \n2. \nDas Landgericht hat im Grundsatz zutreffend der Klägerin gemäß den §§ 286 Abs. 3 \nSatz 1, 288 Abs. 2 ZPO, 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz von \nVerzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zugestanden, \nweil der Beklagte mit der Zahlung des Entgeltes für die von der Klägerin \n\n \n \n6\ndurchgeführten Arbeiten von € 152.755,66 in Verzug geraten ist. Allerdings ist nach \nAuffassung des Senats die vom Landgericht gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB \nvorgenommene Fristberechnung zu beanstanden. Dies wirkt sich aber nicht zugunsten \ndes Beklagten aus, weil in der Berufung zwei weitere Mahnungen unstreitig geworden \nsind, die einen vor dem vom Landgericht angenommenen Verzugsbeginn \neingetretenen Verzug gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt haben. \n \nUnstreitig war die Klägerin von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das \nVermögen der Schuldnerin mit der Durchführung einer Sammlung von Garten- und \nGrünabfällen im Landkreis C. beauftragt worden. Das Landgericht hat diesen Auftrag \nzutreffend als Werkvertrag gemäß § 631 BGB eingeordnet. Der der Klägerin für diese \nArbeiten gemäß § 631 Abs. 1 BGB zustehende Werklohn belief sich unstreitig auf \n€ 152.755,66. \n \nDie vom Beklagten in der Berufung erneut vorgebrachten Einwände gegen die \nFälligkeit dieses Werklohnes sind nicht berechtigt: \n \nDabei mag dahinstehen, ob der Beklagte redlicherweise davon ausgehen konnte, dass \ndie Fälligkeit des Werklohnes erst mit Abrechnung der klägerischen Arbeiten eintreten \nwerde, denn die Klägerin hat hierüber mit Rechnung vom 28.12.2009 abgerechnet. Auf \ndie inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung kommt es für die Fälligkeit regelmäßig nicht \nan; sie ist im Übrigen auch nicht im Streit. \n \nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten auch noch eine die Fälligkeit \nhindernde Prüfungsfrist hat eingeräumt werden sollen, sind weder ersichtlich noch \ndargelegt. Zudem hat die Klägerin mit dem in der Rechnung gesetzten Zahlungsziel bis \nzum 07.01.2010 faktisch eine solche Frist gewährt. \n \nDer Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass in Anbetracht der hier \ndurchzuführenden Leistungen eine gesonderte Abnahme ausgeschlossen war, so dass \ndie Vollendung des Werkes mit Durchführung der zeitlich letzten Sammlung am \n05.12.2009 gemäß § 646 BGB an die Stelle der Abnahme trat. Ebenso wenig wie die \nDurchführung von Transportleistungen einer echten Abnahme in Form einer \nkörperlichen Entgegennahme zugänglich ist (siehe hierzu BGH NJW-RR 1989, 160, \n162; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1122), war dies bei der Durchführung der hier \ngeschuldeten weiträumigen Abfallentsorgung in einem Landkreis der Fall. Allein die \nMöglichkeit einer stichprobenartigen Überprüfung der erfolgten Entsorgung stellt nach \nAuffassung des Senats keine Abnahme im Sinne des § 640 BGB dar. \n\n \n \n7\nJedenfalls wäre eine solche Überprüfung nur innerhalb weniger Tage nach den \njeweiligen Sammelterminen sinnvoll durchzuführen gewesen, so dass die Klägerin bei \nRechnungsstellung \ndavon \nausgehen \nkonnte, \ndass \nder \nBeklagte \nderartige \nÜberprüfungen durchgeführt und nichts zu beanstanden hatte. \n \nDass die Klägerin die Rechnung auf die Schuldnerin – und nicht auf den Beklagten als \nInsolvenzverwalter – ausgestellt hat, ist gleichfalls unschädlich, denn für den Beklagten \nkonnte es keinerlei Zweifel daran geben, auf welche Vereinbarung und auf welche \nLeistungen sich diese Rechnung beziehen sollte. Tatsächlich gab es derartige \nZuordnungsprobleme auch ersichtlich nicht. \n \nOb der Beklagte dennoch - insbesondere im Hinblick auf § 14 UStG – eine auf sich \nausgestellte Rechnung hätte verlangen und deswegen ein Zurückbehaltungsrecht \nhätte geltend machen können, mag dahinstehen. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht \nhätte sich nur aus § 273 BGB ergeben können und hätte daher geltend gemacht \nwerden müssen. Dies ist vor dem vorliegenden Rechtsstreit nicht geschehen. Nach \nVornahme der Zahlung am 06.04.2010 war zudem für die Ausübung eines \nZurückbehaltungsrechts sowieso kein Raum mehr. \n \nSchließlich \nist \nzutreffend, \ndass \nder \nberechnete \nZahlungsanspruch \neine \nEntgeltforderung im Sinne des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB darstellt (siehe BGH NJW \n2010, 1872, 1873, Tz. 17), so dass mit Ablauf der Frist von 30 Tagen Zahlungsverzug \neintrat. \n \nAllerdings hat das Landgericht bei der Berechnung der Frist nach § 286 Abs. 3 Satz 1 \nBGB nicht das von der Klägerin in der Rechnung bis zum 07.01.2010 gesetzte \nZahlungsziel berücksichtigt. Voraussetzung für den Fristbeginn nach § 286 Abs. 3 Satz \n1 BGB ist, dass die Rechnung zugegangen und die Forderung fällig ist. Die Fälligkeit \nhindernde Abreden sind somit zu berücksichtigen. Die vertragliche Einräumung eines \nLeistungszieles stellt eine vertragliche Leistungsbestimmung dar, welche gemäß § 271 \nAbs. 2 BGB die Fälligkeit im Zweifel hinausschiebt (siehe BGH NJW 2007, 1581, 1582, \nTz. 17). Dass die Klägerin hier von sich aus das Zahlungsziel – wohl ohne \nentsprechende vorangegangene Abrede - gewährt hat, hindert die Entstehung eine \nVereinbarung nach § 271 Abs. 2 BGB nicht. Das Einverständnis des Beklagten mit \ndiesem Zahlungsziel – in Abweichung einer jedenfalls mit Zugang der Rechnung \neintretenden Fälligkeit – kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Ein Zugang dieser \nAnnahmeerklärung war nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und somit gemäß \n§ 151 Satz 1 BGB entbehrlich. \n\n \n \n8\nDemgegenüber misst der Senat dem Klammerzusatz zu diesem Zahlungsziel „(10 \nTage netto)“ nur die Bedeutung einer Erläuterung zu diesem Zahlungsziel zu; eine \nSkontoabrede ist unstreitig nicht erfolgt. \n \nAllerdings ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden, dass die Klägerin bereits vor \nAblauf Frist von 30 Tagen gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB mit Schreiben vom \n13.01.2010 und vom 27.01.2010 den Rechnungsbetrag angemahnt hatte. Dabei ist \nunschädlich, dass diese Mahnungen wiederum an die Schuldnerin gerichtet sind, denn \nfür den Beklagten Bestand kein Zweifel, worauf sich diese Mahnungen beziehen \nsollten. Damit hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen – auf § 286 Abs. 1 Satz \n1 BGB beruhenden – Zahlungsverzug des Beklagten ab 29.01.2010 festgestellt, so \ndass die klägerische Zinsberechnung auch in der Höhe nicht zu beanstanden ist. \nBereits aus dem Wortlaut des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB folgt, dass diese Regelung \neinen vor Ablauf der dortigen Frist durch eine konkrete Mahnung begründeten Verzug \nnicht ausschließt („Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in \nVerzug,…“). \n \n3. \nEntgegen der Ansicht des Landgerichts sind die geltend gemachten Inkassokosten als \nVerzugsschäden gemäß den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 4, 249 Abs. 1 BGB zu \nersetzen, so dass auf die Berufung der Klägerin der Beklagte zur Zahlung weiterer \n€ 2.080,00 zu verurteilen ist: \n \nEs entspricht gesicherter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der Senat für \nzutreffend hält, dass – sowohl bei deliktsrechtlichen als auch bei vertraglichen – \nSchadensersatzansprüchen gemäß §§ 249 ff BGB der Geschädigte den Zeitaufwand \ndurch außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung seiner Entschädigungsansprüche \nregelmäßig nicht ersetzt verlangen kann, mag er die Bearbeitung des Schadensfalles \npersönlich vorgenommen oder auf Angestellte übertragen haben (siehe BGHZ 75, 230, \n231 m.w.Nw.). Solche Mühewaltung fällt bei wertender Betrachtungsweise in den \nZuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Geschädigten und liegt damit \naußerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers (BGHZ a.a.O., S. 232). \n \nDiese Zuordnung zum eigenen Verantwortungsbereich kann der Geschädigte nicht \nallein dadurch beenden, dass er Dritte für die Forderungseinziehung einschaltet, sei es \ndurch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros, sei es durch \ndie Auslagerung der Mahntätigkeit auf zu diesem Zweck errichtete Gesellschaften. \nAllein der Umstand, dass der Geschädigte durch die Schadensbearbeitung zeitlich in \n\n \n \n9\nAnspruch genommen wird, rechtfertigt es nicht, zu Lasten des Geschädigten diese \nArbeit durch Dritte durchführen zu lassen (siehe BGHZ 127, 348, 351). \n \nVoraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Kosten im Rahmen außergerichtlicher \nSchadensabwicklung ist vielmehr, dass der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die \nHeranziehung eines Dritten für erforderlich und für zweckmäßig halten durfte (siehe \nzuletzt hierzu BGH NJW 2011, 296, Tz. 9 m.w.Nw.). Der Leistungsverzug des \nSchuldners ändert hieran im Grundsatz noch nichts. Er ist zwar bei vertraglichen \nZahlungsansprüchen regelmäßig Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von \nRechtsanwalts- oder Inkassokosten, weil erst die §§ 286, 288 Abs. 4 BGB den Weg zu \neinem diesbezüglichen materiellen Schadensersatzanspruch eröffnen, macht aber \nnicht die Prüfung einer Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme \nfremder Hilfe entbehrlich (siehe BGH a.a.O.). \n \nIm vorliegenden Fall lässt sich jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts die \nErforderlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verneinen: \n \nWie oben bereits näher erläutert, befand sich der Beklagte bereits Ende Januar 2010 in \nVerzug. Den Mahnungen der Klägerin vom 13.01.2010 und vom 27.01.2010 sowie \ndem nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB begründeten Verzug folgte ein Telefonat mit dem \nfür den Beklagten tätigen Rechtsanwalt F. vom 18.02.2010 sowie ein weiteres \nTelefonat der Klägerin vom 02.03.2010 mit dem Mitarbeiter der Schuldnerin, dem \nHerrn P., der die Rechnungsprüfung für den Beklagten durchführen sollte und der \nhinsichtlich der Rechnung „grünes Licht“ gegeben hatte. Ferner wies die Klägerin mit \nE-Mail vom 03.03.2010 auf die Dringlichkeit einer Zahlung hin. Anders konnte der \nBeklagte die dort gewählte Formulierung, die Klägerin freue sich auf eine kurzfristige \nAntwort - „noch mehr aber über einen noch kurzfristigeren Geldeingang!“, nicht \nverstehen. Da anschließend ein weiterer Versuch, mit dem Beklagten wegen der \nBezahlung telefonisch in Kontakt zu kommen, scheiterte, weil der erbetene Rückruf \ndurch den Beklagten nicht erfolgte, konnte die Klägerin zu Recht davon ausgehen, \ndass weitere eigene Mahntätigkeiten und Nachfragen nicht mehr erfolgversprechend \nseien und sie nunmehr fachkundiger Unterstützung bedürfe. \n \nOb im Regelfall bei erkennbarer Zahlungsunwilligkeit des Schuldners der Gläubiger \nsofort das Mahnverfahren zu beschreiten hat, was ein Unternehmen im Allgemeinen \nohne fremde Hilfe bewerkstelligen können muss, kann dahinstehen. Hier lag die \nBesonderheit vor, dass die vertraglichen Vereinbarungen während des Insolvenz-\nverfahrens mit dem Insolvenzverwalter getroffen worden waren und die Klägerin sich \n\n \n \n10\nmit der Frage konfrontiert sah, wie sie im Hinblick auf das Insolvenzverfahren vorgehen \nmusste. Das hierfür erforderliche Wissen übersteigt das, was man von einem \ngewerblichen Unternehmen, welches im Bereich der Entsorgung tätig ist, erwarten \ndarf. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu der vom Landgericht herangezogenen \nEntscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2010 (VIII ZR 271/09 = NJW 2011, \n296), bei der ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft mit einer Vielzahl von \nMietwohnungen auf Zahlungsverzug gestützte Kündigungsschreiben durch einen \nRechtsanwalt erstellen ließ. Während die Kündigung von Mietverträgen von vornherein \nvon dem geschäftlichen Betätigungsfeld eines gewerblichen Großvermieters umfasst \nist und deswegen von diesem die hierauf bezogenen rechtlichen Kenntnisse erwartet \nwerden \nkönnen, \nwar \nfür \ndie \nKlägerin \nder \nVertragsabschluss \nmit \neinem \nInsolvenzverwalter eine Besonderheit, für die sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit \nkein eigenes Fachwissen vorzuhalten hat. \n \nIm Ergebnis dahinstehen kann, ob der Klägerin vorzuwerfen ist, nicht sofort einen \nRechtsanwalt beauftragt zu haben. Der Senat teilt allerdings die Auffassung, dass die \nBeauftragung eines Inkassobüros regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht \ndes Gläubigers verstößt, wenn absehbar ist, dass es zu einer gerichtlichen Aus-\neinandersetzung kommen wird, bei der ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss \n(siehe OLG Dresden NJW-RR 1994, 1139, 1140 f; Thüringer OLG OLG-NL 1994, 107; \nOLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1506 f, ferner auch BGH NJW 2006, 446 zum \nprozessualen Kostenerstattungsanspruch). In diesen Fällen sind, wenn nicht bereits \nvorprozessual ein Rechtsanwalt tätig war, die erstattungsfähigen Kosten zu reduzieren \nauf \nden \nBetrag, \nder \neinem \nRechtsanwalt \nunter \nBerücksichtigung \nder \nAnrechnungsvorschriften (siehe Teil 3, Vorbemerkung 3 (4) VV RVG) für seine \nvorgerichtliche Tätigkeit zusätzlich zur Verfahrensgebühr verblieben wäre. Im \nvorliegenden Fall war aber das von der Klägerin eingeschaltete Inkassobüro \nerfolgreich, so dass es zu einem gerichtlichen Verfahren über die Hauptschuld nicht \nmehr kam. Die mögliche Verletzung einer Schadensminderungspflicht hat sich somit \nnicht nachteilig auf die Vermögenslage des Beklagten ausgewirkt. \n \nOb die Klägerin das Inkassobüro bereits bezahlt hat, ist nicht von Bedeutung, denn der \nBeklagte hat die Erstattung der durch die Einschaltung des Inkassobüros angefallenen \nKosten endgültig verweigert. Damit hat sich der gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf \nFreihaltung von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Inkassobüro gerichtete \nSchadensersatzanspruch der Klägerin in analoger Anwendung des § 250 Satz 2 BGB \nin einen ihr zustehenden Zahlungsanspruch umgewandelt (siehe BGH NJW-RR 2011, \n910, 912, Tz. 22 m.w.Nw.). \n\n \n \n11\n \nAuch die vom Inkassobüro berechnete 1,3 Geschäftsgebühr entsprechend 2300 VV \nRVG ist im Hinblick auf die vom Inkassobüro vor Verfassung des Mahnschreibens vom \n15.03.2010 im Hinblick auf das Insolvenzverfahren zu überprüfende – und ausweislich \ndes Schreibens auch geprüfte - Rechtslage nicht zu beanstanden. Angesichts der oben \nskizzierten Situation bei Beauftragung des Inkassobüros bestand für die Klägerin keine \nVeranlassung, die Beauftragung des Inkassobüros auf ein „Schreiben einfacher Art“ im \nSinne der Nr. 2302 VV RVG zu beschränken. Dieses hätte sie selbst verfassen können \nund hat dies mit den Mahnungen und der E-Mail vom 03.03.2010 auch getan, ohne \ndass sich der Beklagte zur Zahlung veranlasst sah. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 \nZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen; die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen \nnicht vor. \n \n \ngez. Blum \ngez. Witt \ngez. Dr. Schnelle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-03-09/2-u-98-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 646","ref_norm":"646","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-03-09/2-u-98-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.264781+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2012-03-09/2-u-98-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2012-03-09","dockets":["2 U 98/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 09.03.2012 – 2 U 98/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-03-09/2-u-98-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"2\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 8. 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Juli 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.390,83 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten in seiner Eigenschaft als\nInsolvenzverwalter € 11.551,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\njeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2010 zu zahlen.\n\nVon den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 72 %, der Beklagte 28 %.\nDie Kosten der Berufung trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert für die Berufung wird auf € 4.390,83 festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":13},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/249","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"249","label":"§ 249 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/631","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"631","label":"§ 631 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/250","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"250","label":"§ 250 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/271","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"271","label":"§ 271 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/646","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"646","label":"§ 646 BGB","mentions":2},{"id":"InsO/131","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"131","label":"§ 131 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/55","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"55","label":"§ 55 InsO","mentions":2},{"id":"BGB/151","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"151","label":"§ 151 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/273","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"273","label":"§ 273 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/640","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"640","label":"§ 640 BGB","mentions":1},{"id":"InsO/87","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"87","label":"§ 87 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/143","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"143","label":"§ 143 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/288","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"288","label":"§ 288 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"UStG 1980/14","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"14","label":"§ 14 UStG 1980","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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