{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-03-02","aktenzeichen":"4 WF 20/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 20/12 = 63 F 4169/11 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \ngesetzlich vertreten durch \n \n[…], \nAntragsgegner, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer und den Richter am Amtsgericht \nOtterstedt \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nam 02.03.2012 beschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Bremen vom 03.01.2012 abgeändert und dem Antragsteller für den \nersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt […], \nBremen, beigeordnet. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer Antragsteller führte mit der Mutter des Antragsgegners eine nichteheliche \nLebensgemeinschaft. Am […] 2008 wurde der Antragsgegner geboren, für den der \nAntragsteller mit gegenüber dem Jugendamt der Freien Hansestadt Bremen am \n10.06.2008 abgegebener Erklärung die Vaterschaft anerkannt hat. Am 31.07.2008 hat \nder Antragsteller gegenüber dem Jugendamt eine Sorgerechtserklärung nach § 1626a \nAbs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben. Zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter ist es \nmittlerweile zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Umgangs- und \nSorgerecht für den Antragsgegner gekommen. \n \nAm 23.11.2011 hat der Antragsteller beim Amtsgericht - Familiengericht - Bremen \nbeantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt […] für das \nbeabsichtigte Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zu bewilligen. Zur Begründung \ndes beabsichtigten Antrags hat er ausgeführt, die Kindesmutter habe kurz vor einem \nvom Amtsgericht Bremen wegen Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten am \n08.06.2011 durchgeführten Gerichtstermin seiner neuen Lebensgefährtin mitgeteilt, er, \nder Antragsteller, sei nicht der leibliche Vater des Antragsgegners. Für die Richtigkeit \ndieser Sachverhaltsdarstellung hat der Antragsteller seine neue Lebensgefährtin als \nZeugin benannt. Dieselbe Behauptung habe die Kindesmutter in den letzten Wochen \nvor Antragstellung im vorliegenden Verfahren auch ihm, dem Antragsteller, gegenüber \nmehrfach wiederholt. Da er sich nicht mehr daran erinnern könne, in der \nEmpfängniszeit mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt zu haben, glaube er \nmittlerweile an die Behauptung der Kindesmutter. Die Kindesmutter bestreitet, \ngegenüber der Lebensgefährtin bzw. dem Antragsteller Angaben über seine \nNichtvaterschaft gemacht zu haben. \n \nDas Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat den Antrag auf Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 03.01.2012 mangels Aussicht auf Erfolg \nzurückgewiesen. Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 11.01.2012 \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nzugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 06.02.2012 sofortige Beschwerde \neingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 07.02.2012 nicht abgeholfen hat. \n \n \nII. \nDie nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 3, 567 ff. ZPO statthafte, form- und \nfristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und \nbegründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat hier zu Unrecht den Antrag \ndes Antragstellers, gerichtet auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein \nVaterschaftsanfechtungsverfahren, zurückgewiesen. Entgegen der vom Amtsgericht \nvertretenen Auffassung besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Antragsteller ist \nauch aufgrund seiner Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnissen nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, \n114 ZPO). \n \nDer Antragsteller möchte mit dem beabsichtigten Verfahren gemäß § 1599 BGB die \nFeststellung erreichen, dass er trotz seines Anerkenntnisses vom 10.06.2008 nach \n§ 1592 Nr. 2 BGB nicht Vater des Antragsgegners ist. Diese Feststellung setzt eine \nAnfechtung seiner Vaterschaft voraus. Gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB zählt der \nAntragsteller zum Kreis der Anfechtungsberechtigten. Die Anfechtung muss gemäß \n§ 1600b BGB innerhalb von 2 Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft \nsprechenden Umstände gerichtlich geltend gemacht werden. Der gesetzliche Vater \nmuss im Rahmen der Anfechtung - anders als bei dem Klärungsverfahren nach \n§ 1598a BGB - die Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, \nZweifel an seiner Vaterschaft zu wecken (Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., \n§ 1600b Rn. 4 sowie § 1599 Rn. 5). Das ist hier der Fall. \n \nGrundlegend \nfür \ndie \nVoraussetzungen \nfür \neine \nschlüssige \nVaterschaftsanfechtungsklage ist das Urteil des BGH vom 22.04.1998 (FamRZ 1998, \n955). In diesem hat der BGH - bezogen auf eine Ehelichkeitsanfechtungsklage - \nausgesprochen, dass der Antragsteller die Gründe für die Zweifel an seiner Vaterschaft \ndarlegen müsse; er müsse einen begründeten Anfangsverdacht haben und \nentsprechende Tatsachen vortragen. Allerdings dürften die Anforderungen an seinen \nVortrag auch nicht zu hoch angesetzt werden. Es sei nicht erforderlich, dass die \nvorgetragenen Umstände die Nichtehelichkeit - gleiches muss für die anerkannte \nVaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB gelten - wahrscheinlich oder gar überwiegend \nwahrscheinlich machen. Es genüge, wenn sie bei objektiver Betrachtung geeignet sind, \nZweifel an der Ehelichkeit - gleich zu setzen mit der anerkannten Vaterschaft - zu \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nwecken und die Möglichkeit einer Abstammung von einem anderen Mann als nicht \nganz fernliegend erscheinen zu lassen (BGH, a.a.O.). Dieser BGH-Entscheidung \nhaben sich viele Obergerichte angeschlossen. So hat z.B. das OLG Koblenz vor dem \nHintergrund des vorgenannten BGH-Urteils am 20.09.1999 entschieden, dass es an \neiner schlüssigen Anfechtungsklage fehle, wenn der rechtliche Vater diese nur auf eine \nBemerkung des neuen Partners der Kindesmutter stütze, er, der Kläger, wisse gar \nnicht, ob er der Vater sei. Diese Äußerung sei insbesondere deshalb, weil der \nrechtliche Vater bereits einmal eine Anfechtungsklage eingereicht, dann aber \nzurückgenommen habe, nicht geeignet, objektiv den Verdacht zu begründen, das Kind \nstamme nicht vom rechtlichen Vater (FamRZ 2000, 1032). Auch das OLG Rostock ist \nin seiner Entscheidung vom 02.06.2003 der Auffassung des BGH hinsichtlich der an \neine Vaterschaftsanfechtungsklage zu stellenden Anforderungen gefolgt und hat noch \neinmal klargestellt, dass zwischen der vollen und sicheren Kenntnis des \nAnfechtungsberechtigten von den für die Nichtvaterschaft sprechenden objektiven \nUmständen und der daraus zu gewinnenden möglichen Überzeugung von der eigenen \nNichtvaterschaft unterschieden werden müsse. Für letztere genüge der objektive \nVerdacht, \ndass \nalso \naus \nder \nSicht \neines \nverständigen, \nmedizinisch-\nnaturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien die Vaterschaft ernstlich in Frage \ngestellt sei (FamRZ 2004, 479). Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom \n06.05.2004 ausgesprochen, dass es für eine Vaterschaftsanfechtung auch nicht \ngenüge, sich auf anonyme Anrufe zu berufen, durch die man von gegen die \nVaterschaft sprechenden Umständen erfahren habe. Auch mangelnde Ähnlichkeit des \nKindes mit dem anfechtenden Vater reiche hierfür grundsätzlich nicht aus (FamRZ \n2004, 1987). Diese Anforderungen an eine schlüssige Vaterschaftsanfechtungsklage \nhat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.02.2007 \nausdrücklich als verfassungsgemäß gebilligt (FamRZ 2007, 441). Aus der \nEntscheidung des BGH vom 01.03.2006 (FamRZ 2006, 686), die sich insbesondere \nmit der Verwertbarkeit eines heimlich eingeholten Vaterschaftsgutachtens beschäftigt, \nergeben sich keine konkreten Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung zu \nVaterschaftsanfechtungsklagen. Allerdings hat der BGH vage geäußert, dass die \nbisherigen hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Umstände, mit denen ein \nAnfangsverdacht \nim \nVaterschaftsanfechtungsverfahren \nzu \nbegründen \nist, \nzu \nüberdenken sein werden. Aus welchem Grund und inwiefern dies geschehen sollte, \nergibt sich weder aus der weiteren Entscheidungsbegründung noch der weiteren \nRechtsprechung. Das OLG Koblenz und das OLG Frankfurt a.M. sind daher in ihren \nEntscheidungen vom 09.03.2007 (FamRZ 2007, 1675) bzw. 19.07.2007 (FamRZ 2008, \n805) davon ausgegangen, dass die ständige Rechtsprechung des BGH zu den an eine \nVaterschaftsanfechtung zu stellenden Voraussetzungen fort gilt und auch weiterhin \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\neine Anfechtungsklage nicht auf bloße Gerüchte, Vermutungen oder unbestimmte \nÄußerungen dritter Personen gestützt werden kann (so auch OLG Koblenz, a.a.O.). \n \nVor dem Hintergrund der vorstehenden Rechtsgrundsätze ist im vorliegenden Fall von \neinem hinreichend schlüssigen Vortrag für die beabsichtigte Vaterschaftsanfechtung \nauszugehen. Der Antragsteller hat unter Benennung eines Beweisangebotes \nhinreichend konkret vorgetragen, dass und wann die Kindesmutter selbst gesagt habe, \ner, der Antragsteller, sei nicht der Vater des Antragsgegners. Diese von der \nKindesmutter bestrittene Behauptung ist einer Beweisaufnahme durch Vernehmung \nder jetzigen Lebensgefährtin des Antragstellers, […], zugänglich. Der Ausgang der \nBeweisaufnahme ist offen, weshalb Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte \nRechtsverfolgung zu bewilligen war. Der Senat hält es - entgegen der vom OLG Köln in \nseiner Entscheidung vom 26.04.2004 vertretenen Auffassung (FamRZ 2005, 43) - nicht \nfür erforderlich, dass der Antragsteller Einzelheiten zu der Gesprächssituation, in der \ndie Äußerung der Kindesmutter getätigt worden sein soll, dargelegt werden müssen, \num einen Anfangsverdacht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung darzulegen. \nDie Behauptung der Kindesmutter selbst, der rechtliche Vater sei nicht der leibliche \nVater des Kindes, ist unabhängig davon, ob sie gegenüber einer dritten Person oder \ndem Kindesvater abgegeben worden ist, in der Regel bei objektiver Betrachtung dazu \ngeeignet, einen Anfangsverdacht hinsichtlich der Nichtvaterschaft zu begründen (so \nwohl auch OLG Hamm, FamRZ 1994, 186). \n \nDer vom Kind als Antragsgegner erhobene Einwand einer Versäumung der \nAnfechtungsfrist des § 1600b BGB greift nicht durch. Es ist bereits unverständlich, \nweshalb der Antragsgegner von einem Fristversäumnis deshalb ausgeht, weil - nach \nseiner Behauptung - die Kindesmutter weder der Zeugin […] noch dem Antragsteller \nMitteilung über die Nichtvaterschaft des Antragstellers gemacht habe. Aus welchem \nGrund und wann dann überhaupt die Frist des § 1600b BGB zu laufen begonnen \nhaben sollte, ist weder vom insofern darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n \n \nWever \nDr. Röfer \nOtterstedt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-03-02/4-wf-20-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1598a","ref_norm":"1598a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-03-02/4-wf-20-12","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.339745+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2012-03-02/4-wf-20-12","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2012-03-02","dockets":["4 WF 20/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 02.03.2012 – 4 WF 20/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-03-02/4-wf-20-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -\nFamiliengericht - Bremen vom 03.01.2012 abgeändert und dem Antragsteller für den\nersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt […],\nBremen, beigeordnet.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1600b","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1600b","label":"§ 1600b BGB","mentions":3},{"id":"BGB/1592","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1592","label":"§ 1592 BGB","mentions":2},{"id":"FamFG/76","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"76","label":"§ 76 FamFG","mentions":2},{"id":"BGB/1598a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1598a","label":"§ 1598a BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1626a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1626a","label":"§ 1626a BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1599","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1599","label":"§ 1599 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1600","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1600","label":"§ 1600 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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