{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-02-29","aktenzeichen":"1 U 66/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 66/11 = 2 O 2141/10 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 29.02.2012 \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche \nVerhandlung vom 08.02.2012 durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino und \nDr. Helberg und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer für Recht erkannt: \n \n\n \n \n2\nAuf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden \nRechtsmittels das am 11.08.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-\nrichts Bremen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nEs wird festgestellt, dass die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus \nrückständigen Gesellschaftereinlagen in Höhe von 2.362,50 € zuzüglich Verzugs-\nzinsen in Höhe von 29,08 € für den Zeitraum bis zum 31.01.2008 als Rechnungs-\nposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten einzu-\nstellen ist. \n \nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Einlagen, Aufwen-\ndungen, einer Bearbeitungsgebühr und Verzugszinsen aus dessen Beitritt zur Klägerin. \nDie Klägerin ist eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform der GbR. Der Beklagte ist ihr \nmit Datum vom 25.10.2006 mit einer Kapitaleinlage vom 19.500,00 € durch Unterzeich-\nnung einer Beitrittserklärung beigetreten. Der Beklagte beteiligte sich an dem angebote-\nnen Beteiligungsprogramm „M.“. Nach den Eintragungen in der Beitrittserklärung waren \nvon ihm am 01.11.2006 ein Einmalbetrag von 1.575,00 € sowie für 30 Jahre monatlich \n52,50 € beginnend zum 01.11.2006 zu zahlen; einberechnet war jeweils ein Agio von 5 %. \nAuf Seite 2 dieser Beitrittserklärung findet sich als vorformulierter Text u.a. folgende Aus-\nsage: „Ich habe den aktuellen Emissionsprospekt und den darin abgedruckten Gesell-\nschaftsvertrag erhalten und zur Kenntnis genommen. Nach eingehender Prüfung erkläre \nich mich mit dem Inhalt sowie meinen Rechten und Pflichten als Gesellschafter der C. \nFund II GbR einverstanden. (…)“ \nIn dem im Emissionsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag heißt es unter § 7 \nAbs. 5: \n\n \n \n3\n„Werden die vereinbarten Einmal- bzw. Rateneinlagen trotz Mahnung nicht nach den ver-\neinbarten Bedingungen geleistet bzw. abgebrochen, ist die geschäftsführende Gesellschaf-\nterin berechtigt, den säumigen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Die \nEinmal- bzw. Rateneinlagen gelten als abgebrochen, wenn der Gesellschafter mit mehr als \ninsgesamt fünf vereinbarten Einlageraten im Rückstand ist. Bei einem Einzahlungsabbruch \nschuldet der Gesellschafter der Gesellschaft sowohl die durch den Abschluss als auch die \ndurch die Beendigung der Beteiligung veranlassten und individuell zu berechnenden Auf-\nwendungen, die sofort zur Zahlung fällig werden (Stornobeitrag). Ersparte Aufwendungen \nsind zu berücksichtigen.“ \n§ 19 Abs. 3 lautet: \n„Für die Abwicklung des Beteiligungsverhältnisses im Falle des § 24 Abs. 1 stellt die Ge-\nsellschaft dem Gesellschafter einen Stornobeitrag gemäß § 7 Abs. 5 S. 3 und 4 in Rech-\nnung.“ \n§ 24 Abs. 1 lautet: \n„Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn \na) er das Gesellschaftsverhältnis kündigt; \nb) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt wird oder er aus wichti-\ngem Grund durch Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, mit \nWirksamwerden der Kündigungserklärung bzw. der Ausschlusserklärung der Gesellschaft; \nc) ihm gemäß § 7 Abs. 5 sein Ausschluss erklärt worden ist; \nd) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung mangels Masse ab-\ngelehnt oder sein Gesellschaftsanteil von einem Gläubiger gepfändet oder verwertet wird \nund die Vollstreckungsmaßahme nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird.“ \nIn Ziffer 12 der in der Beitrittserklärung aufgeführten „Verbraucherinformationen“ heißt es \nu.a.: \n„Werden die vereinbarten Einmal- bzw. Rateneinlagen nicht nach den vereinbarten Bedin-\ngungen geleistet bzw. abgebrochen, kann der säumige Gesellschafter nach Maßgabe des \nGesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Bei einem Einzah-\nlungsabbruch schuldet der Gesellschafter der C. Fund II GbR sowohl die durch den Ab-\nschluss als auch die durch die Beendigung der Beteiligung veranlasste und individuell zu \nberechnenden Aufwendungen, die sofort zur Zahlung fällig werden, als Stornobeitrag.“ \nDer Beklagte zahlte den Einmalbetrag und die 1. Rate, den größten Teil der weiteren Ra-\nten aber nicht. Zum 01.10.2010 waren 45 Raten offen. \nMit Schriftsatz vom 30.05.2011 erklärte der Prozessbevollmächtigte für den Beklagten \nden Widerruf der Beitrittserklärung. Der Zugang einer von dem Beklagten unter dem \n26.01.2008 erklärten Kündigung bei der Klägerin ist zwischen den Parteien ebenso streitig \nwie der Zugang der von der Klägerin selbst erklärten Kündigung des Gesellschaftsver-\nhältnisses vom 01.10.2010 bei dem Beklagten. \n\n \n \n4\nMit der Klage macht die Klägerin rückständige Raten (45 x € 52,50 ) i.H.v. 2.362,50 €, \neine für die Aufgabe der Geschäftsanteile anfallende Bearbeitungsgebühr i.H.v. 232,05 € \nund Verzugszinsen i.H.v. 202,97 € geltend. Ferner begehrt sie die Zahlung im Einzelnen \naufgeführter Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3.878,65 €. Diese Aufwendungen \nsetzen sich wie folgt zusammen: \n- Kosten der Vermittlungsprovision gemäß Punkt 4.9.2.1 des Emissionsprospekts \n(= 2.340,00 €), \n- Kosten der Marketingleistung gemäß Punkt 4.9.3 (= 271,44 €), \n- Kosten der Platzierungsgarantie gemäß Punkt 4.9.4 (= 390,00 €), \n- Kosten der Konzeption und Prospektierung gemäß Punkt 4.9.5 (= 232,05 €), \n- Kosten der Anlegerverwaltung und Anlegerbetreuung gemäß Punkt 4.9.6 \n(= 232,05 €), \n- Geschäftsführungsvergütung gemäß Punkt 4.9.7 (= 232,05 €), \n- Beratungskosten gemäß Punkt 4.9.10 (= 173,94 €) \nRechnerisch ergib sich damit anstelle des von der Klägerin geltend gemachten Betrages \neine Summe von 3.871,53 €. \nZusätzlich macht sie die Erstattung von Bankgebühren sowie bei der Gesellschaft ange-\nfallene Kosten für Rücklastschriften gemäß § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages i.H.v. \ninsgesamt 62,00 € geltend. \nDie Gesamtforderung der Klägerin berechnet sie abzüglich einer zuviel gezahlten Einmal-\neinlage (165,32 €) zusammengefasst mit 6.572,85 €. \nFerner begehrt sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 603,93 €. \nHilfsweise hat sie beantragt festzustellen, dass die Forderung gegen den Beklagten aus \nrückständigen Gesellschaftereinlagen in Höhe von 2.362,50 € als Rechnungsposten im \nRahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten einzustellen ist. \nDer Beklagte hat sich auf einen wirksamen Widerruf berufen; die ihm erteilte Widerrufsbe-\nlehrung sei unzureichend gewesen. \nMit Versäumnisurteil vom 30.03.2011 ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. \nAuf seinen Einspruch hin hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen mit Urteil vom \n11.08.2011 das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage im Hauptantrag abgewiesen, \nauf den Hilfsantrag hin aber den Beklagten entsprechend verurteilt. \nDas Landgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass etwaigen \nAnsprüchen der Klägerin nach Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung eine Durchset-\nzungssperre entgegenstehe. Die Gesellschaftsbeteiligung sei aufgrund der Kündigung der \nKlägerin, die dem Beklagten mit Zustellung der Klageschrift zugegangen sei, beendet. \n\n \n \n5\nEinen früheren Zugang der Erklärung des Beklagten vom 26.01.2008 bei der Klägerin \nhabe der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Nach Beendigung einer GbR seien die frü-\nheren Gesellschafter ebenso wie die Gesellschaft grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen \nAnsprüche isoliert geltend zu machen. Die jeweiligen Ansprüche seien vielmehr als un-\nselbstständige Rechnungsposten in einer Auseinandersetzungsbilanz einzustellen; ein \nZahlungsanspruch bestehe nur hinsichtlich des Saldos. Im Hinblick auf diese Auseinan-\ndersetzung sei allerdings wegen der rückständigen Raten dem Hilfsantrag stattzugeben. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen \nUrteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen dieses Urteil richtet sich die am 22.08.2011 eingelegte und mit am 14.11.2011 \nbeim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen eingegangenen Schriftsatz begründete \nBerufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt. \nIn ihrer Berufungsbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen die \nAusführungen, die sie in erster Instanz gemacht hat. Insbesondere greift sie die rechtliche \nWürdigung der Entscheidung des Landgerichts an. Sie ist der Ansicht, das Landgericht \nhabe zu Unrecht angenommen, dass die mit Schriftsatz vom 30.05.2011 der Schwester \ndes Beklagten zugegangene Kündigung durch die Klägerin nicht dem Beklagten zugestellt \nworden sei, sondern das Vertragsverhältnis erst durch die Zustellung der Klageschrift be-\nendet sei. Die Schwester des Beklagten, welche in dessen Wohnung lebe, sei als Emp-\nfangsbotin des Beklagten anzusehen. Außerdem nehme das Landgericht zu Unrecht eine \nDurchsetzungssperre an. § 730 Abs. 1 BGB beziehe sich lediglich auf die Auseinander-\nsetzung der gesamten Gesellschaft, nicht aber auf jene Fälle, in denen nur ein einziger \nGesellschafter aus der GbR ausscheiden wolle, die GbR aber fortgeführt werde. Überdies \nunterliege jedenfalls der Aufwendungsersatzanspruch i.H.v. 3.878,56 € in keinem Fall \neiner Durchsetzungssperre. Insoweit sei gem. § 7 Ziffer 5 a.E. des Gesellschaftsvertrages \nzwischen den Parteien geregelt, dass dieser Anspruch sofort fällig werde. Im Übrigen hät-\nte das Landgericht selbst bei Annahme einer Durchsetzungssperre feststellen müssen, \ndass die gesamte von der Klägerin geltend gemachte Forderung als unselbständiger \nRechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen ist, da Abschläge von \ndieser Gesamtforderung nicht gerechtfertigt seien. Hinsichtlich der Wertbemessung des \nFeststellungstenors sei schließlich allenfalls ein Abschlag i.H.v. 20% auf den Leistungsan-\ntrag zu machen mit entsprechender Auswirkung auf die Kostenentscheidung. \nDie Klägerin beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung insofern abzuändern, als \ndass der Beklagte zur Zahlung von 6.572,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-\nPunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2010 verurteilt wird. Ferner bean-\ntragt sie, die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der \nBeklagte zur Zahlung von weiteren 603,93 € verurteilt wird. \n\n \n \n6\nDer Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. \nEr verteidigt das landgerichtliche Urteil. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den \nInhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 14.11.2011 (Bl. 220 ff.) und des Schriftsatzes \ndes Beklagten vom 20.12.2011 (Bl. 270 f.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). \nII. \nDie zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Klägerin hat einen \nAnspruch auf Feststellung, dass Verzugszinsen in Höhe von 29,08 € als Rechnungspos-\nten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten einzustellen \nsind. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und war zurückzuweisen. Die Klägerin hat \ngegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch. Auch ein Anspruch auf Feststellung, \ndass im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten weitere Kos-\nten und Aufwendungen einzustellen sind, besteht nicht. \n1. Die Klägerin hat keinen aus der Beitrittserklärung bzw. den vertraglichen Regelungen \nfolgenden Anspruch auf Zahlung rückständiger Raten. Dem im Grundsatz bestehenden \nZahlungsanspruch steht eine Durchsetzungssperre entgegen, so dass für die Klägerin \nlediglich ein Feststellungsanspruch besteht. \na) Der Beklagte hat seine Beitrittserklärung bereits mit dem Schreiben vom 26.01.2008 \nwirksam gem. §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 BGB widerrufen. \naa) Die Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Beklagten stellt sich als ein \nHaustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Zwar hat der Beklagte nichts zur \nHaustürsituation vorgebracht, sondern lediglich allgemeine Ausführungen zur Rechtspre-\nchung über unwirksame Widerrufsbelehrungen gemacht. Die Haustürsituation ergibt sich \nindes bereits aus dem Vorbringen der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen. \nSo hat die Klägerin selbst vorgetragen, der Beklagte habe den Vermittler zu sich ins Haus \ngerufen. Hieraus sowie aus dem von der Klägerin vorgelegten „Gesprächsprotokoll“ vom \n25.10.2006 und aus der in Bremen unterzeichneten Beitrittserklärung vom selben Tag \nergibt sich, dass der Beklagte die Beitrittserklärung bei sich zu Hause anlässlich eines \nBesuchs eines Vermittlers unterzeichnet haben muss. Anders wäre es kaum möglich, \ndass Gesprächsprotokoll und Beitrittserklärung dasselbe Datum tragen. Überdies hat der \nVermittler unter eben jenem Datum unterhalb der Unterschrift des Klägers den Nachweis \nder Identität bestätigt. Damit steht fest, dass der Beklagte bei diesem Besuch zum Beitritt \n„bestimmt“ worden ist im Sinne des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB. \nSoweit die Klägerin ihr Vorbringen, dass der Beklagte den Vermittler zu sich ins Haus \ngerufen habe, als Einwendung verstanden wissen will, beruft sie sich offenbar auf § 312 \nAbs. 3 Nr. 1 BGB, wonach bei einer „vorhergehenden Bestellung“ des Vermittlers durch \n\n \n \n7\nden Beklagten das Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre. Die Klägerin nimmt dazu Bezug \nauf die im Gesprächsprotokoll enthaltene Erklärung des Beklagten, ihm sei der Anlage-\nvermittler von Bekannten empfohlen worden. Diese Umstände reichen für die Feststellung \neiner „Bestellung“ im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB indes nicht aus. Die „Bestellung“ \nsetzt voraus, dass der Verbraucher den Unternehmer zu Vertragsverhandlungen an den \nArbeitsplatz oder in die Wohnung einlädt. Eine den Anforderungen des § 312 Abs. 3 Nr. 1 \nBGB genügende Einladung liegt dabei nur dann vor, wenn vorher der Gegenstand der \nVerhandlungen hinreichend konkret bezeichnet wird und sich die Einladung auf eine be-\nstimmte Art von Leistungen bezieht, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das \nAngebot des Unternehmers vorzubereiten und nicht der für Haustürsituationen typischen \nÜberrumpelungsgefahr ausgesetzt ist (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 218/09, NJW 2010, \n2868, 2869, Tz. 15). Die Darlegungslast für eine „Bestellung“, die die Ausnahme vom Ein-\ngreifen des gesetzlichen Widerrufsrechts darstellt, hat der Unternehmer (BGH, aaO, Tz. \n14; OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az.: 5 U 1058/10, Bl. 172, 176 d.A.). Unter Be-\nrücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin die Tatsachen für eine „vorhergehende \nBestellung“ nicht schlüssig vorgetragen. Denn alleine der Umstand, dass der Anlagever-\nmittler von einem Bekannten empfohlen wurde, sagt über die Umstände der Einladung \nnichts aus. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe „selbst den \nVermittler zu sich ins Haus gerufen“. Dies spricht nur für die Haustürsituation, gibt aber \nkeine Auskunft über die qualifizierten Anforderungen an die Einladung zu den Vertrags-\nverhandlungen. \nbb) Die Regelungen über das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften gemäß § 312 BGB \nsind auch anwendbar. \nDie Frage, ob auf Verträge der vorliegenden Art das Haustürwiderrufsrecht überhaupt \nAnwendung findet, ist höchstrichterlich geklärt. Fondsgesellschaften wie die Klägerin sind \nUnternehmer im Sinne der §§ 14, 312 Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig davon, dass bzw. \nob ihre Gesellschafter jeweils als Verbraucher anzusehen sind. Der Europäische Ge-\nrichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.04.2010, Az.: C-215/08E (NJW 2010, 1511ff.) \nklar gestellt, dass auf jeden Beitritt eines Gesellschafters zu einem geschlossenen Immo-\nbilienfonds in Form einer Personengesellschaft die Verbraucherrichtlinie 85/577/EWG \nAnwendung findet, wenn – wie auch im vorliegenden Fall - der Beitritt vorrangig nicht er-\nfolgt, um Gesellschafter zu werden, sondern um Kapital anzulegen (daran anknüpfend: \nBGH, Beschluss v. 12.07.2010, Az.: II ZR 269/07 = NJW 2010, 3096; OLG Frankfurt, Ur-\nteil vom 21.09.2011, Az.: 9 U 53/10 – juris; vgl. auch OLG Bremen, Urteil vom 15.04.2011, \nAz.: 2 U 129/10 – nicht veröffentlicht). \ncc) Der Beklagte hat die Beitrittserklärung durch eine Erklärung im Sinne von § 355 Abs. 1 \nSatz 2 BGB widerrufen. Abzustellen ist dabei nicht erst auf die Erklärung des Prozessbe-\n\n \n \n8\nvollmächtigten des Beklagten im Prozess. Der Widerruf ist vielmehr bereits durch das \nSchreiben vom 26.01.2008 erfolgt. Insoweit überzeugt die Ansicht des Landgerichts nicht, \ndas den Zugang der „Kündigung“ des Beklagten vom 26.01.2008 als nicht unter Beweis \ngestellt angesehen und daher den – streitigen - Zugang dieser Erklärung verneint hat. \nDenn die geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin hat in dem von der Klägerin \neingereichten Schreiben vom 06.02.2008 ausdrücklich auf das Schreiben des Beklagten \nvom 26.01.2008 Bezug genommen. Es muss ihr daher zugegangen sein. Die Erklärung \nüber den Widerruf bedarf weder einer Begründung, noch muss sie ausdrücklich als Wider-\nruf bezeichnet sein; eine Kündigungserklärung reicht aus (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, \n71. Aufl., 2012, § 355, Rn. 6; OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1252, 1253). Die Erklärung \nin dem Schreiben des Beklagten vom 26.01.2008, in dem er erklärt, er möchte seinen \nVertrag „sofort kündigen“, genügt daher sowohl der Form nach als auch inhaltlich den \nAnforderungen an einen Widerruf. \ndd) Der vom Beklagten erklärte Widerruf war rechtzeitig, weil die ihm erteilte Widerrufsbe-\nlehrung nicht den Anforderungen der § 312 Abs. 2, 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB entsprach \nund daher die Regelfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts von 14 Tagen ab Ver-\ntragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht in Gang gesetzt wurde. Denn diese Frist gilt \nnur, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine ordnungsgemäße Be-\nlehrung im Sinne des § 360 Abs. 1 BGB mitgeteilt wurde. Das ist hier nicht der Fall. \nNach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urt. v. 12.04.2007, VII ZR 122/06, BGHZ \n172, 58, 62 f. = NJW 2007, 1946f.) muss der Verbraucher eine möglichst umfassende, \nunmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung \nerhalten. Die nach § 312 Abs. 2 BGB in der 2006 geltenden Fassung erforderliche Infor-\nmation über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB kann sich dabei nicht \ndarauf beschränken, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, denn zu den in \n§ 357 Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolgen gehören ebenso die Rechte des Verbrau-\nchers. Auch § 355 Abs. 2 BGB fordert, dass der Verbraucher über seine Rechte informiert \nwird. \nDiesen Anforderungen genügt die hier erfolgte Belehrung nicht, weil sie bereits die Pflich-\ntenlage des Anlegers nur unvollständig darstellt und sich zu eventuellen Verpflichtungen \ndes Unternehmers überhaupt nicht äußert. Der Senat teilt insoweit die bereits in dem Ur-\nteil des 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen in einem paralle-\nlen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, in dem von der Klägerin die gleiche Widerrufsbe-\nlehrung verwendet wurde (OLG Bremen, Urteil vom 15.04.2011, Az.: 2 U 129/10 – nicht \nveröffentlicht). Danach besteht für eine weitergehende Widerrufsbelehrung schon deswe-\ngen besondere Veranlassung, weil nach der nunmehr auch mit Urteil des Europäischen \nGerichtshofs vom 15.04.2010 (aaO) gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n \n \n9\nauf den Widerruf des Beitritts eines Gesellschafters zu einer auf Kapitalanlage ausgerich-\nteten Gesellschaft die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung findet. Dies hat \nzur Folge, dass der Beitretende bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaf-\ntigkeit durch den Widerruf seiner Beteiligung mit allen Rechten und Pflichten eines Ge-\nsellschafters versehen ist und zwar sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis (siehe \nBGH, Beschluss vom 12.07.2010, II ZR 269/07, BeckRS 2010, 19381,Tz. 6). Hieraus fol-\ngert der 2. Zivilsenat (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011, Az.: 27 U \n91/10 – juris) zu Recht, dass die Widerrufsbelehrung daher auf die aus dieser Rechtspre-\nchung folgenden Konsequenzen für Anleger nach einem Widerruf, insbesondere die Ver-\npflichtung, bis zum Widerruf fällig gewordenen Einlageverpflichtungen noch zu zahlen, \nhätte hinweisen müssen. \nOb diese Anforderungen auch in jenen Fällen zu stellen sind, in denen die Widerrufsfol-\ngen tatsächlich nicht eintreten können (dagegen etwa OLG Dresden, Urteil vom \n25.01.2011, Az.: 5 U 1058/10; KG, Hinweis v. 21.06.2010, 14 U 75/10; OLG München, \nHinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 01.07.2010, 27 U 322/10; vgl. auch BGH, \nNJW-RR 2011, 785), kann hier dahinstehen. Denn nach der am 25.10.2006 unterzeichne-\nten Beitrittserklärung waren die Einmalzahlung und die erste Rate bereits am 01.11.2006 \nund damit vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist vom Beklagten zu zahlen und sind \nauch gezahlt worden. Damit war bereits im Vertrag die Situation angelegt, dass der Be-\nklagte zunächst seine Zahlungen erbringt, dann aber fristgemäß den Widerruf erklärt. \nSchon aus diesem Grund hätte in der Beitrittserklärung darüber aufgeklärt werden müs-\nsen, was im Fall des Widerrufs mit den vom Beklagten bereits gezahlten Einlagen ge-\nschieht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2011, Az.: 9 U 53/10 – juris). \nWar damit der Widerruf vom 26.01.2008 wegen der unzureichenden Widerrufsbelehrung \nwirksam, kommt es auf die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob die Kündigung der \nKlägerin im Schreiben vom 01.10.2010 dem Beklagten zugegangen ist, nicht an. \nb) Der Beklagte ist nach seinem wirksam erklärten Widerruf nicht zur Zahlung der bis zum \nWiderruf fällig gewordenen Einlagen verpflichtet. Dem steht der Grundsatz der Durchset-\nzungssperre entgegen. Er besagt, dass die verschiedenen aus dem Gesellschaftsverhält-\nnis stammenden Ansprüche der einzelnen Gesellschafter gegen die Gesellschaft nach \nderen Auflösung nicht gesondert geltend gemacht werden können, sondern unselbststän-\ndige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsrechnung werden (BGH, NJW 1984, \n1455, 1456; NJW 1998, 376; NJW 2000, 2586; DStR 2003, 518; OLG Frankfurt, aaO; vgl. \nauch Gummert in: Gummert/Weipert, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. \nAuflage, 2009, Bd. 1, § 21, Rn. 96). Diese Grundsätze gelten nach ständiger Rechtspre-\nchung des Bundesgerichtshofes auch im Falle des einseitigen Ausscheidens eines Ge-\nsellschafters aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe BGH NJW 1999, 3557; \n\n \n \n10\nNJW 2000, 2586, 2587; NJW 2005, 2618, 2620, NZG 2008, 460 f., Tz. 9 m.w.N.). Auch in \ndiesen Fällen werden die jeweiligen Forderungen unselbstständige Rechnungsposten \neiner Auseinandersetzungsbilanz, um die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während \ndes Auseinandersetzungsverfahrens zu vermeiden. Eine isolierte Klage aus einzelnen \nForderungen ist nur dann möglich, wenn bereits vor Abschluss der Auseinandersetzung \nfeststeht, dass einem Gesellschafter (oder der Gesellschaft) ein bestimmter Betrag in je-\ndem Fall zusteht oder wenn es nur noch um die Verteilung des letzten Aktivpostens geht \n(siehe BGH NJW 2000, 2586, 2587 m.w.N.; OLG Bremen, aaO). \nEine Ausnahme von der Durchsetzungssperre kommt hier nicht zum Tragen. Denn, wie \nbereits aufgeführt, ist eine isolierte Klage aus einzelnen Forderungen zwar dann möglich, \nwenn vor Abschluss der Auseinandersetzung feststeht, dass der Gesellschaft ein be-\nstimmter Betrag in jedem Fall zusteht. Zur Feststellung bedarf es aber einer vorläufigen \nAuseinandersetzungsrechnung. Diese hat die Klägerin nicht vorgelegt. Soweit sie be-\nhauptet hat, dass das Gesellschaftsvermögen zum 31.12.2009 negativ sei und der Be-\nklagte daher auch im Rahmen der Auseinandersetzung keinen Gegenanspruch habe, ist \ndas Vorbringen unschlüssig. Bei der Abwicklung einer Gesellschaftsbeteiligung nach den \nGrundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft sind die gesellschaftsvertraglichen Bestim-\nmungen maßgeblich, soweit sie Regelungen über die Auseinandersetzung enthalten (vgl. \nUlmer in: MüKo-BGB, 5. Auflage, 2009, § 705, Rn. 343; Schöne in: Bamberger/Roth, \nBeck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2012, § 705, Rn. 91). Angesichts des \nwirksamen Widerrufs bereits zum 26.01.2008 kommt es nach dem insoweit anzuwenden-\nden § 26 Nr. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages für die Ermittlung des Auseinanderset-\nzungsguthabens auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres des Ausscheidens, also \n2008, an. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 hinge-\nwiesen, ohne dass die Klägerin sich hierzu geäußert hat. \nc) Aufgrund der Wirksamkeit des Widerrufs des Beklagten trifft die Berechnung des Land-\ngerichts zur Höhe der rückständigen Raten nicht zu. Nach der Aufstellung der Klägerin in \ndem Mahnschreiben vom 01.10.2010 schuldet der Beklagte lediglich die Raten 12/2006, \n01/2007 und 04/2007-01/2008, insgesamt also 12 Raten zu je 52,50 € = 630,00 €. Der \nSenat ist allerdings an einer entsprechenden Korrektur des Feststellungstenors gehindert, \nweil der Beklagte seinerseits kein Rechtsmittel eingelegt hat und die Feststellungen des \nLandgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen sind. \n2. Die von der Klägerin des Weiteren geltend gemachten Aufwendungen und Kosten ste-\nhen ihr nicht zu. \na) Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Emissionsprospekt die Kosten der Vermitt-\nlungsprovision gemäß Punkt 4.9.2.1, der Marketingleistung gemäß Punkt 4.9.3 und der \nPlatzierungsgarantie gemäß Punkt 4.9.4 beansprucht, kommt dies schon nach dem Wort-\n\n \n \n11\nlaut der angegebenen Regelungen in dem Emissionsprospekt nicht in Betracht. Danach \nentstehen die dort aufgeführten Aufwendungen für den Gesellschafter nur dann, wenn \nkein wirksamer Widerruf erfolgt ist. Das ist – wie festgestellt – hier aber der Fall. \nb) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr gemäß § 19 Abs. 4 \ndes Gesellschaftsvertrages sowie weitere Aufwendungen, nämlich die Erstattung der Kos-\nten der Konzeption und Prospektierung gemäß Punkt 4.9.5, der Anlegerverwaltung und \nAnlegerbetreuung gemäß Punkt 4.9.6, der Beratungskosten gemäß Punkt 4.9.10, der \nGeschäftsführungsvergütung gemäß Punkt 4.9.7 und der Bankgebühren sowie die der bei \nder Gesellschaft angefallenen Kosten für Rücklastschriften nach § 19 Abs. 2. des Gesell-\nschaftsvertrages. \nZu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit zur Begründung ihrer Forderung auf entspre-\nchende Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. in dem Emissionsprospekt. \naa) Nach dem Wortlaut der Beitrittserklärung unter Ziff. 9 geht der Anleger über die Zah-\nlung des Zeichnungsbetrages sowie des Agios hinaus keine Zahlungsverpflichtung ein. \nDass für den Fall des Widerrufs etwas Anderes gelten soll, geht aus dem Gesamtzusam-\nmenhang des Regelwerks nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Zwar enthält Ziffer \n12 der in der Beitrittserklärung aufgeführten Verbraucherinformationen eine Regelung \nüber einen Stornobeitrag. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 7 Abs. 5 des Ge-\nsellschaftsvertrages, der jedoch den Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft \naufgrund eines Einzahlungsabbruchs voraussetzt. Zwar besagt § 7 Abs. 5 Satz 3 des Ge-\nsellschaftsvertrages, dass der Gesellschafter der Gesellschaft bei einem Einzahlungsab-\nbruch die Aufwendungen schuldet. Das wird aber dahingehend präzisiert, dass es um die \ndurch den Abschluss und durch die Beendigung der Beteiligung veranlassten Aufwen-\ndungen geht. Daraus folgt, dass nicht bereits der Einzahlungsabbruch die Zahlungspflicht \nbegründet, sondern erst die dadurch hervorgerufene Beendigung der Beteiligung. Auf-\ngrund des Zusammenhanges mit der Formulierung in Satz 1 wird deutlich, dass damit der \nAusschluss des säumigen Gesellschafters aus der Gesellschaft durch die geschäftsfüh-\nrende Gesellschafterin gemeint ist. Einen derartigen Ausschluss hat die Klägerin zwar in \nihrem Schreiben vom 01.10.2010, spätestens mit der Klageschrift, erklärt. Aufgrund des \nbereits wirksam erfolgten Widerrufs des Beklagten geht dieser Ausschluss jedoch ins Lee-\nre. \nbb) Die Zahlung der Aufwendungen kann auch nicht auf § 19 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 \ndes Gesellschaftsvertrages gestützt werden. Diese Bestimmungen sind als unklar im Sin-\nne des § 305c Abs. 2 BGB anzusehen. \nDie Schutzvorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch \nAllgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch zu Gunsten von Verbrauchern, die eine \ngesellschaftsrechtliche Beteiligung zur Vermögensanlage ohne unternehmerische Befug-\n\n \n \n12\nnisse erwerben (vgl. BGH, NJW 2001, 1270; BGH, NZM 2004, 471; OLG Frankfurt, NJW-\nRR 2004, 991; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, 2012, § 310, Rn. 49). Damit unter-\nliegen auch die Regelungen im Emissionsprospekt und damit auch jene des Gesell-\nschaftsvertrages der Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingun-\ngen. \nDas Eingreifen der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass nach \nvernünftiger Auslegung aus der Sicht der typischerweise beteiligten Verkehrskreise Zwei-\nfel \nam \nAussagegehalt \nder \nKlausel \nbestehen \n(vgl. \nUlmer/Schäfer \nin: \nUl-\nmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Auflage, 2011, § 305c, Rn. 85 f. m.w.N.). Das ist \nhier der Fall. Denn Aufwendungsersatz nach § 7 Abs. 5 S. 3 und 4 des Gesellschaftsver-\ntrages kann die Klägerin aufgrund § 19 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 des Gesellschaftsvertra-\nges zwar auch in anderen Fällen der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses als \ndurch Ausschluss aus der Gesellschaft verlangen, so etwa im Fall der Kündigung des \nGesellschaftsverhältnisses durch den Gesellschafter (§ 24 Abs. 1 a) des Gesellschafts-\nvertrages). Ob damit der Fall des Widerrufs aufgrund § 312 BGB miterfasst wird, kommt \nindes nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck und berechtigt zu Zweifeln am Aussage-\ngehalt der Klausel. Denn einerseits führt der nach dem Beitritt zur Gesellschaft nach den \nRegeln des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften erklärte Widerruf zur Anwendung der \nRegeln über den fehlerhaften Beitritt und damit gerade zur Kündigung der Mitgliedschaft \ndurch den Gesellschafter (BGH, NJW 2001, 2718, 2720). Dies könnte für eine Einbezie-\nhung auch der Folgen des Widerrufs in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 i.V.m. \n§ 24 Abs. 1 a) und § 7 Abs. 5 S. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages sprechen. Anderer-\nseits werden die Kündigungsrechte des Gesellschafters ausdrücklich in § 23 des Gesell-\nschaftsvertrages geregelt, der den Widerruf nicht erwähnt. Ziffer 11 der „Verbraucherin-\nformationen“ der Beitrittserklärung bezieht sich ebenfalls nur auf die vertraglichen Kündi-\ngungsbedingungen, während sich die Widerrufsbelehrung zur Beitrittserklärung hinsicht-\nlich der Widerrufsfolgen auf eine stark zusammengefasste Widergabe der Regelung in § \n346 BGB ohne Hinweis auf etwaigen Aufwendungsersatz beschränkt. Im Emissionspros-\npekt schließlich finden sich nur wenige Regelungen für den Fall des Widerrufs. Die dort in \nZiff. 4.9.2.1, 4.9.3 und 4.9.4 im Einzelnen aufgeführten Folgen treffen lediglich Aussagen \ndarüber, welche Kosten zu Lasten der Einlage des Gesellschafters im Fall des Widerrufs \ngerade nicht entstehen. Eine ausdrückliche Regelung, welche Aufwendungen ihn für den \nFall des Widerrufs treffen, fehlt hingegen. Das könnte dafür sprechen, dass eine Kündi-\ngung im Sinne von § 24 Abs. 1 a) nur die Kündigungstatbestände des § 23 des Gesell-\nschaftsvertrages und damit eben nicht die Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung auf-\ngrund Widerrufs erfasst. Diese objektive Mehrdeutigkeit der Klausel führt hier zu der für \nden Verwendungsgegner „kundenfreundlichsten“ Auslegung, wonach der geltend ge-\nmachte Aufwendungsersatz im Fall des Widerrufs nicht geschuldet wird. \n\n \n \n13\nd) Der Beklagte schuldet dagegen Verzugszinsen auf die rückständigen Einlagen nach \n§ 7 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages. Der Betrag ist allerdings niedriger als von der Kläge-\nrin berechnet, weil weniger Raten rückständig sind als von der Klägerin angenommen. Die \nKlägerin verlangt ausweislich ihrer Mahnung vom 01.10.2010 Verzugszinsen für 2006 bis \n2009. Beanspruchen kann die Klägerin dagegen nur die Zinsen für die bis zum Eingang \ndes Widerrufs fälligen Raten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011, Az.: 27 U 91/10 – \njuris, Tz. 28). Es ergeben sich damit für die nicht gezahlten Raten 12/2006, 01/2007 und \n04/2007-01/2008 Verzugszinsen i.H.v. 29,08 €, wobei das Gericht unter Berücksichtigung \nder normalen Postlaufzeiten davon ausgeht, dass das Schreiben des Beklagten vom \n26.01.2008 (einem Samstag) spätestens am 30.01.2008 bei der Klägerin eingegangen ist. \nDem Zahlungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Verzugszinsen steht allerdings eben-\nfalls die Durchsetzungssperre entgegen (vgl. OLG Hamm, aaO). Diese erstreckt sich auf \nalle Einzelposten der Abwicklung und damit auch auf die neben den rückständigen Raten \ngeltend gemachten Verzugszinsen. Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Klägers, dass \nin dem unbedingten, auch die berechneten Verzugszinsen enthaltenden Zahlungsantrag \nals Minus der umfassende Antrag auf Feststellung des gesamten geltend gemachten Be-\ntrages als eine in den Abfindungsanspruch einzubeziehende Forderung enthalten ist (vgl. \nBGH, NJW 2000, 2586 m.w.N.; siehe auch Gummert in: Gummert/Weipert, aaO, § 21, \nRn. 96; Freund, MDR 2011, 577). \n3. Einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Ver-\nzugsgesichtspunkten hat die Klägerin nicht. Denn das anwaltliche Mahnschreiben vom \n05.11.2010 enthält alleine eine Zahlungsaufforderung an den Beklagten. Dem Zahlungs-\nanspruch steht indes, wie gezeigt, die Durchsetzungssperre entgegen, so dass dieser \nZahlungsanspruch bis zum heutigen Zeitpunkt unbegründet, der Beklagte mithin nicht im \nVerzug ist. \n4. Der Streitwert des Rechtsstreits bemisst sich auf 6.369,88 €. Insoweit hat ausgehend \nvom Zahlungsantrag der Klägerin außer Betracht zu bleiben, dass sie die Forderung von \nVerzugszinsen i.H.v. 202,97 € als Hauptforderung (6.572,85 €) geltend macht (vgl. Zöller-\nHerget, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 4, Rn. 11). Dem in dem Zahlungsantrag enthaltenen \nFeststellungsantrag kommt im Übrigen grundsätzlich keine eigenständige kostenrechtli-\nche Bedeutung zu (vgl. Onderka in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, \n2011, Rn. 2284). \n5. Im Hinblick auf den wegen der Kostenquote zu bemessenden Wert des Feststellungs-\ntenors unterliegt dieser der Schätzung nach § 3 ZPO. Bei der positiven Feststellungsklage \nwird in der Regel ein Abzug von 20% vom Leistungsanspruch vorgenommen. Der Senat \nteilt hier indes die Ansicht des Landgerichts, das einen Abschlag von 75% für angemes-\nsen erachtet hat, weil nicht ersichtlich ist, dass die Parteien die Erstellung einer Ausei-\n\n \n \n14\nnandersetzungsbilanz und die Berechnung eines Abfindungsanspruchs tatsächlich an-\nstrebten (vgl. Zöller-Herget, aaO, § 3, Rn. 16 „Feststellungsklagen“). Das führt im Ergeb-\nnis dazu, dass die Klägerin mit ihrer Klage lediglich i.H.v. 2.362,50 € x 1/4 = 590,63 € Er-\nfolg hat. Damit verbleibt es für die Kosten der ersten Instanz bei der Entscheidung des \nLandgerichts, das der Klägerin gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angesichts der Geringfügig-\nkeit des Unterliegens des Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. \nDie Kosten der Berufung hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO ebenfalls die Klägerin zu tragen, \nweil das erstinstanzliche Urteil nur in einem geringfügigen Nebenpunkt – wegen der Zin-\nsen – abgeändert wird (vgl. Zöller-Herget, aaO, § 97, Rn. 1). \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO. \n5. Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche \nBedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n \ngez. Dr. Pellegrino \ngez. Dr. Helberg \ngez. 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