{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-02-01","aktenzeichen":"3 U 53/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 53/11 = 4 O 191/11 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ng e g e n \n \n[…], \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichterin Buse, den Richter Dr. Haberland und die Richterin Dr. Siegert am 01.02.2012 \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, \ndie Berufung der Beklagten aus den auch unter Berücksichtigung des \nBerufungsvorbringens \nfür \nzutreffend \ngehaltenen \nGründen \nder \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\nangefochtenen Entscheidung durch einstimmigen Beschluss gemäß \n§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \n \n2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \ndas Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. \n \n3. Die Beklagte erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur \nStellungnahme von zwei Wochen. \n \n4. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf \n€ 28.054,17 festgesetzt. \n \n \n \nGründe \nI. \nDie Klägerin macht übergegangene Schadensersatzansprüche wegen eines Brander-\neignisses gegen die Beklagte geltend. \n \nDie Klägerin war zum Zeitpunkt des Schadensfalles Hausratversicherer für das Wohn-\nhaus […] in […]. Versicherungsnehmer war der geschiedene Ehemann der Beklagten. \nIm Zeitpunkt des Schadenseintritts wohnte die Beklagte noch in dem Haus und war \ndort allein. Am 30.11.2009 legte sie sich mit einer brennenden Zigarette ins Bett und \nschlief ein. Als sie gegen 1:00 Uhr aufwachte, bemerkte sie, dass sich auf der Matratze \nein Schmorbrand entwickelte. Sie versuchte den Brand mit Cola zu löschen, legte die \nMatratze in die Badewanne und ging wieder schlafen. Die Matratze schmorte jedoch \nweiter und verursachte schließlich einen Brand des Wohnhauses, bei dem erheblicher \nSachschaden entstand. Nach dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Sach-\nverständigen H. vom 03.09.2010 betrug der Neuwertschaden € 36.871‚00. Der Zeit-\nwertschaden wurde mit € 24.273,00 beziffert. Für das Gutachten stellte der Sachver-\nständige € 3.781‚17 in Rechnung. Die Klägerin zahlte an den Versicherungsnehmer \n€ 29.000,00. \n \nDie Klägerin macht gegen die Beklagte den Zeitwertschaden geltend. Sie hat dazu \nbehauptet, dass bei der Schadenermittlung nur die geschädigten Gegenstände des \nVersicherungsnehmers erfasst worden seien. Für diesen Schaden sei die Beklagte \nverantwortlich, weil sie den Brand grob fahrlässig herbeigeführt habe. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 28.054,17 nebst näher \nbezifferter Zinsen zu zahlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. \n \nSie hat das Bestehen einer Ersatzpflicht bestritten. Es liege schon keine schuldhafte \nHandlung vor, weil sie unter dem Einfluss ärztlich verordneter Medikamente gestanden \nhabe, die ihre Schuldfähigkeit aufgehoben hätten. Zudem sei der Brand nicht durch \ndas Rauchen entstanden, sondern dadurch, dass nicht erkannt worden sei, dass sich \nin der Matratze Glutnester befunden hätten. Sie habe auch davon ausgehen können, \ndass ihr Löschversuch erfolgreich sein würde. Die von der Klägerin behauptete Höhe \ndes Schadens hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. \n \nDurch Urteil vom 18.11.2011 hat das Landgericht der Klage statt gegeben. Die Beklag-\nte habe den Brand grob fahrlässig verursacht, weil sie ins Bett gegangen sei, um zu \nschlafen, dabei geraucht habe und mit der brennenden Zigarette eingeschlafen sei. \nDer misslungene Löschungsversuch führe nicht zu einer beachtlichen Unterbrechung \ndes Kausalverlaufs. Anhaltspunkte für einen geringeren Verschuldensgrad lägen nicht \nvor. Das Bestreiten der Höhe des geltend gemachten Schadens mit Nichtwissen sei \nunsubstantiiert. \n \nMit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Unzutref-\nfend sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sie, die Beklagte, grob fahr-\nlässig gehandelt habe. Dabei sei nicht beachtet worden, dass die Matratze als Brand-\nherd zwischenzeitlich in einen anderen Raum verbracht worden, wo es erst 6 Stunden \nspäter zu dem Brand gekommen sei. Aus welchem Grunde hier noch grobe Fahrläs-\nsigkeit anzunehmen sein solle, lasse sich der Entscheidung nicht entnehmen. Das \nLandgericht berücksichtige zudem nicht, dass in derartigen Fällen nach der Rechtspre-\nchung regelmäßig von einem Regressverzicht des Versicherers auszugehen sei. Wei-\nterhin sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie, die Beklagte, die \nHöhe des Schadens nicht lediglich mit Nichtwissen habe bestreiten dürfen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen sowie \nihr für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen. \n \nDie Klägerin beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nII. \nDie zulässige Berufung hat nach der Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Er-\nfolg. Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die \nBerufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Beru-\nfung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer \nRechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende \nTatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall, denn \nzutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gemäß § 86 \nAbs. 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 306a, 306d StGB ein Anspruch \nauf Zahlung von € 28.054,17 nebst der ausgeurteilten Zinsen zusteht. \n \n1. Der Brand ist von der Beklagten grob fahrlässig verursacht worden. Wie der Senat \nbereits in dem Beschluss zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten \ngegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in der ersten Instanz vom 10.11.2011 \n(Az. 3 W 26/11) ausgeführt hat, liegt grobe Fahrlässigkeit bei der Verursachung eines \nBrandes jedenfalls dann vor, wenn der Brand während der Zeit ausbricht, in der die \nrauchende Person in dem Raum schläft, in dem sie zuvor geraucht hat. Der Vorwurf \nder groben Fahrlässigkeit beruht in einem solchen Fall darauf, dass jemand, der sich \nrauchend zu Bett begibt, um zu schlafen, damit rechnen muss, mit brennender Zigaret-\nte einzuschlafen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.08.2000, 9 U 117/99; OLG Düsseldorf, \nUrteil vom 18.05.1999, 24 U 77/98; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.1989, 20 W \n31/89, jeweils m.w.N.). Diesen Haftungsmaßstab greift die Beklagte auch nicht an. Sie \nmeint jedoch, dass hier deshalb eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen sei, weil sie \nzwischenzeitlich einen Löschungsversuch mit Cola unternommen und die Matratze als \nBrandherd in einen anderen Raum geschafft habe, in dem der Brand schließlich zu \neinem späteren Zeitpunkt ausgebrochen sei. Bei dieser Argumentation übersieht die \nBeklagte jedoch, dass ihre grob fahrlässige Brandverursachung durch das Einschlafen \nmit der brennenden Zigarette im Bett fortgewirkt hat und weiterhin ursächlich für den \nEintritt des Brandes geblieben ist. Es liegt auch keine Unterbrechung des zurechenba-\nren Kausalverlaufs vor, denn auch für den Ausbruch des Brandes in der Badewanne ist \ndas Inbrandsetzen der Matratze durch die Zigarette ursächlich geblieben. Dass die \nBeklagte einen untauglichen Löschungsversuch mit dem Übergießen der Matratze mit \nCola vorgenommen und nach dem fehlgeschlagenen Löschungsversuch nicht realisiert \nhat, dass der Brand tatsächlich nicht gelöscht war, könnte gegebenenfalls neue Fahr-\n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nlässigkeitsvorwürfe begründen, ist für die einmal eingetretene und fortwirkende grob \nfahrlässige Verursachung des Brandes aber ohne Belang. \n \n2. Die Beklagte kann sich nicht auf einen konkludenten Regressverzicht der Klägerin \nberufen. Zwar ist nach der Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen im Wege \nder ergänzenden Vertragsauslegung von einem konkludenten Regressverzicht des \nSachversicherers auszugehen, z.B. wenn der Versicherungsnehmer eine Wohnung \nnicht selbst bewohnt und der Brandverursacher der Mieter oder eine ihm nahestehen-\nde Person ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2007, 8 U 13/06). Dieser konklu-\ndente Regressverzicht ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Brandschaden vom \nMieter durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden ist (ausführlich zur Begründung: \nOLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2003, 7 U 165/03; vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O., \nOLG Düsseldorf, a.a.O., jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Wie \nunter Ziff. II. 1 ausgeführt, hat die Beklagte den Brand grob fahrlässig verursacht. \n \n3. Zutreffend ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte \ndie geltend gemachte Höhe des Schadens nicht lediglich mit Nichtwissen bestreiten \nkonnte. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen \nzulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer Wahr-\nnehmungen gewesen sind, z.B. weil sich der Vorgang außerhalb ihrer Wahrnehmung \nabgespielt hat. Ansonsten wird die Erklärung mit Nichtwissen wie Nichtbestreiten ge-\nwertet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. § 138 Rn. 13 f. m.w.N.). Hier hat die Beklagte \nselbst in der betreffenden Wohnung gewohnt, bevor es zu dem Brandschaden ge-\nkommen ist. Sie wusste also, welche - auch dem Versicherungsnehmer gehörenden - \nGegenstände sich in der Wohnung befunden haben. In dem von der Klägerin eingehol-\nten Privatgutachten sind alle nach der Behauptung der Klägerin beschädigten und zer-\nstörten Gegenstände mit entsprechendem Neuwert und Versicherungswert detailliert \nangegeben. Die Beklagte hätte deshalb substantiiert vortragen müssen, welche Ge-\ngenstände nach Ihrer Auffassung nicht durch den Brand beschädigt oder zerstört wor-\nden sind bzw. für welche Gegenstände die Klägerin einen falschen Neuwert oder Ver-\nsicherungswert in Ansatz gebracht hat. Das hat sie jedoch nicht getan. Ein pauschales \nBestreiten mit Nichtwissen war hier nicht ausreichend. \n \nIII. \nInsgesamt hat die Berufung auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen offen-\nsichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Be-\ndeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Rechtsfortbildung \nnoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und auch eine \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nmündliche Verhandlung nicht geboten ist, wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO \ndurch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen sein. \n \nIV. \nDen Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung \nGerichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren \nim Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \nV. \nMangels bestehender Erfolgssausicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung war der \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückzu-\nweisen (§ 114 Satz 1 ZPO). \n \n \nBuse \nDr. Haberland \nDr. Siegert\n \n \nHinweis: \nDurch den nachfolgenden Beschluss ist die Berufung zurückgewiesen worden: \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 53/11 = 4 O 191/11 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \nKlägerin, \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ng e g e n \n \n[…], \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichterin Buse, den Richter Dr. Haberland und die Richterin Dr. Siegert am 22.03.2012 \nbeschlossen: \n \n \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bre-\nmen vom 18.11.2011 wird durch einstimmigen Beschluss zurückge-\nwiesen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten der Berufung. \n \n \nGründe \n \nDie Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zur Be-\ngründung wird auf den Inhalt der Beschlüsse vom 01.02.2012 und 23.02.2012 Bezug \ngenommen. Weitere Schriftsätze der Beklagten im Hinblick auf Ziff. 2 des Beschlusses \nvom 23.02.2012 sind innerhalb der dort genannten Frist nicht eingegangen. \n \n \ngez. Buse \ngez. Dr. Haberland \ngez. Dr. Siegert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-02-01/3-u-53-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306d","ref_norm":"306d","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-02-01/3-u-53-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.471193+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2012-02-01/3-u-53-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2012-02-01","dockets":["3 U 53/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 01.02.2012 – 3 U 53/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-02-01/3-u-53-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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