{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2012-01-12","aktenzeichen":"5 W 36/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 36/11 = 3 O 766/08 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \nKläger und Beschwerdeführer, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […], \n \ngegen \n \n1. […], \n \n2. […], \n \n3. […] \n \nBeklagte und Beschwerdeführerin, \n \n4. […], \n \nBeklagte und Beschwerdeführerin, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2: \nRechtsanwälte […] \n \nProzessbevollmächtigte zu 3, 4: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nRechtsanwälte […] \n \n \nBeteiligte: \n \n1. […], \n \n2. […], \n \nNebenintervenienten, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwälte […] \n \nProzessbevollmächtigte zu 2: \nRechtsanwälte […] \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden \nRichter \nam \nOberlandesgericht \nDr. \nBölling, \nden \nRichter \nam \nOberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Amtsgericht Möhle \n \nam 12.01.2012 beschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.11.2011 gegen den Beschluss des \nLandgerichtes vom 04.11.2011 wird dieser dahingehend abgeändert, dass das Gesuch \ndes Klägers, den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. für befangen zu erklären, für \nbegründet erklärt wird. \n \nDer Gegenstandswert wird auf 1.427.944,- € festgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom \n04.11.2011 ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben \nworden. Sie ist auch begründet. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nIm Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass gemäß § 42 \nAbs. 2 ZPO dem Ablehnungsgesuch einer Partei wegen der Besorgnis der \nBefangenheit eines Richters nur dann zu entsprechen ist, wenn objektive Gründe \nvorliegen, die bei verständiger Betrachtung vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig \ndenkenden Partei aus die Besorgnis begründen können, der erkennende Richter stehe \nder Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Maßgeblich ist nicht, ob er tatsächlich \nbefangen ist oder ob er sich für befangen hält (vgl. im Einzelnen Zöller- Vollkommer, \nZPO, 29.Aufl., § 42, Rdn. 9 m.w.N.) \n \nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht in seinem angefochtenen \nBeschluss indessen zu Unrecht verneint. \n \nIn seiner dienstlichen Stellungnahme vom 18.08.2011 hat der Vorsitzende Richter der \nfür den vorliegenden Arzthaftungsfall zuständigen Kammer des Landgerichtes erklärt, \ndass er bei dem Beklagten zu 1., einem der in Anspruch genommenen Ärzte, in den \nJahren 1991, 2006 und 2008 in orthopädischer Behandlung gewesen sei, dabei 2006 \nund 2008 jeweils zwei Mal. Die verordneten krankengymnastischen Behandlungen \nhabe er jedenfalls z.T bei der Beklagten zu 2. erhalten, einer krankengymnastischen \nPraxis in der Rechtsform einer GmbH, deren Geschäftsführer wiederum der Beklagte \nzu 1. ist. \n \nDiese persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen dem abgelehnten Richter \nund insbesondere dem Beklagten zu 1. hat das Landgericht in dem angefochtenen \nBeschluss zu Unrecht als nicht ausreichend angesehen, um damit ein Näheverhältnis \nzu begründen, das die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (vgl. dazu im Einzelnen \nZöller- Vollkommer, a.a.O., Rdn. 12 m.w.N.). Soweit es sich dabei auf den Beschluss \ndes OLG Celle vom 21. 07.2011 (GesR 2011, 560) bezieht, sind die dort zu Recht \nanerkannten Voraussetzungen für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch allerdings nicht \nals abschließend für Fälle der vorliegenden Art zu verstehen. \n \nRichtig ist zwar, dass das dortige besondere Näheverhältnis zwischen einer Richterin \nund der Hebamme, die sie bei der Geburt ihres Kindes betreut hat, über das im \nvorliegenden Fall zwischen Richter und Arzt, dem Beklagten zu 1., bestehende \nhinausgehen wird. Zu Unrecht beschränkt das Landgericht den Anwendungsbereich \ndes § 42 Abs. 2 ZPO allerdings auf Fälle einer solchen besonders intensiven \nVertrauensbeziehung zwischen dem behandelnden Arzt und seinem Patienten und \nverneint sie im vorliegenden Fall unter Hinweis auf den Charakter der angewandten \nHeilmethode als einer „orthopädischen Standardtherapie“. Dabei verkennt es, dass in \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\naller Regel jede ärztliche Behandlung auf einem besonderen Vertrauensverhältnis \nberuht (vgl. dazu auch BayrLSG, Beschluss vom 07.07.1976, zitiert nach juris), von \neinmaligen, länger zurückliegenden und weniger bedeutsamen kleineren Maßnahmen \nwomöglich abgesehen, die in größeren medizinischen Einrichtungen eher zufällig von \ndem einen oder anderen Arzt verabreicht werden mögen. Um einen solchen Fall geht \nes vorliegend jedoch nicht. Der zuständige Richter hat sich über Jahre wiederholt in die \nBehandlung des Beklagten zu 1. und „seines“ krankengymnastischen Instituts begeben \nund schon damit -aus der allein maßgeblichen Sicht des Beschwerdeführers- zu \nerkennen gegeben, dass er besonderes Vertrauen in dessen ärztliche Heilkunst hat. \nDass die letzte Behandlung einige Jahre zurückliegt, ändert daran nichts, sondern \nberuht ersichtlich eher auf der Tatsache, dass aktuell kein Behandlungsbedarf besteht. \n \nEbenso wenig kann es eben wegen des allein ausschlaggebenden Standpunktes des \nBeschwerdeführers darauf ankommen, wegen welcher konkreten Beschwerden sich \nder Richter in die Behandlung begeben hat, zumal der Beschwerdeführer insoweit \nkeine Kenntnis haben kann und die übrigen Beteiligten hierüber sicher keine Auskunft \nschulden. Ob es sich lediglich um eine „orthopädische Standardmaßnahme“ handelte, \nist ebenso ungeklärt wie unerheblich. \n \nOb dem danach anzunehmenden besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem \nBeklagten zu 1. und dem abgelehnten Richter deshalb zusätzliches Gewicht bei der \nBejahung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ZPO zukommt, weil es im \nvorliegenden \nRechtsstreit \num \neinen \nArzthaftungsprozess \nmit \nzudem \naußergewöhnlicher, nicht nur wirtschaftlicher Bedeutung geht, kann ebenso \ndahingestellt bleiben wie die Frage, ob sich die Besorgnis der Befangenheit auch \ndarauf stützen lässt, dass der abgelehnte Richter nach den Angaben des \nBeschwerdeführers in der Beschwerdebegründung die Parteien womöglich erst \nverspätet über seine Beziehung zum Beklagten zu 1. informiert hat (zur \nOffenbarungspflicht vgl. Zöller- Vollkommer, a.a.O., Rdn. 9 m.w.N.). \n \nEiner Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht; der Gegenstandswert im \nAblehnungsverfahren folgt dem der Hauptsache (vgl. OLG Celle a.a.O.). \n \n \ngez. Dr. Bölling \ngez. Möhle \ngez. Hoffmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-01-12/5-w-36-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-01-12/5-w-36-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.492292+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2012-01-12/5-w-36-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2012-01-12","dockets":["5 W 36/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2012 – 5 W 36/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2012-01-12/5-w-36-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.11.2011 gegen den Beschluss des\nLandgerichtes vom 04.11.2011 wird dieser dahingehend abgeändert, dass das Gesuch\ndes Klägers, den Vorsitzenden Richter am Landgericht S. für befangen zu erklären, für\nbegründet erklärt wird.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 1.427.944,- € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/46","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"46","label":"§ 46 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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