{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-09-02","aktenzeichen":"2 U 58/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 58/11 = 9 O 232/11 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am: 2. September 2011 \n \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \n \nVerfügungsklägerin und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \n \n \nVerfügungsbeklagter und Berufungsbeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche \nVerhandlung \nvom \n12. \nAugust \n2011 \n \ndurch \nden \nVorsitzenden \nRichter \nam \nOberlandesgericht Blum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle und die \nRichterin am Oberlandesgericht Witt für Recht erkannt: \n\n \n \n2\n \n \nDie Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, \n9. Zivilkammer, vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen. \n \nDie Verfügungsklägerin trägt die Kosten der Berufung. \n \nDer Streitwert für die Berufung wird auf € 50.000,00 festgesetzt. \n \n \n \nGründe: \nI. \nDie Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ist die Holding für den seit 1990 im Bereich \nder erneuerbaren Energien unter der Unternehmenskennzeichnung „Energiekontor“ tätigen \nZusammenschluss diverser Unternehmen mit dem Schwerpunkt im Bereich der Entwicklung \nund dem Vertrieb von Windparks. Die Klägerin selbst – eine börsennotierte AG – besteht seit \n2000. \n \nDie \nKlägerin \nist \nInhaberin \nder \nGemeinschaftsmarke \n(GM) \n[…] \n(Wort-/Bildmarke) \n„EnergieKontor“ für die Klassen 7 und 42 mit Priorität 28.02.2002 und Lizenznehmerin mit dem \nRecht, Klage wegen Markenverletzung zu erheben, der Deutschen Marke (DE) […] (Wort-\n/Bildmarke) „EnergieKontor“ für die Klassen 36, 37, 39, 40, und 42 mit Priorität 31.12.1998 \nsowie der Wort-Gemeinschaftsmarke „ENERGIEKONTOR“ (GM) […] der Klassen 36, 37, 40 \nund 42 mit Priorität 31.12.1998. In der Berufung stützt sich die Klägerin ferner auf die Deutsche \nMarke (DE) […] (Wort-/Bildmarke) „Energiekontor“ mit Priorität 28.09.2001 für die Klassen 7 \nund 42. \n \nDer Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ist als selbständiger Energieberater in S. mit \neinem Büro auf F. tätig. Er erstellt u.a. Energiekonzepte und macht Vorschläge über \nEinsparmöglichkeiten im Energieverbrauch. Er handelt unter der Unternehmensbezeichnung \n„Energiekontor-J[…]“ und bietet seine Dienstleistungen unter der Domain www.energiekontor-\nj[…].de an. \n \nDie Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie einen Verstoß gegen § 15 \nAbs. 2 MarkenG und hat im Wege der einstweiligen Verfügung einen entsprechenden \nUnterlassungstitel beantragt. Einen weiteren Antrag auf Freigabe der für den Beklagten \n\n \n \n3\nregistrierten Domain nebst Internetadresse www.endergiekontor-j[…].de bei der DENIC durch \ndiesen hat die Klägerin vor Zustellung der Antragsschrift zurückgenommen. \n \nDas Landgericht Bremen, 9. Zivilkammer, hat durch den Vorsitzenden Richter mit einstweiliger \nVerfügung vom 15.02.2011 dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln es \nuntersagt, im Geschäftsverkehr oder zum Zwecke der Werbung die Unternehmens-\nkennzeichnung „Energiekontor“ oder „Energiekontor-J[…]“ zu verwenden, und dem \nAntragsgegner 80 % der Verfahrenskosten auferlegt. \n \nAuf den Widerspruch des Beklagten hat das Landgericht Bremen mit Urteil vom 14.04.2011 die \neinstweilige Verfügung aufgehoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Ein \nUnterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG bestehe nicht. Zwischen \nden Marken „Energiekontor“ und dem Zeichen „Energiekontor-J[…]“ bestehe keine \nVerwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das Gericht unterstelle eine hohe \nÄhnlichkeit zwischen den jeweiligen Dienstleistungen der Parteien. Die Marke „Energiekontor“ \nverfüge allenfalls über schwache Kennzeichnungskraft, denn dieses aus den Bestandteilen \n„Energie“ und „Kontor“ (= Büro) zusammengesetzte Wort habe rein beschreibenden Charakter. \nEin erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise verstehe hierunter ein Büro, das in \nirgendeiner Weise auf dem Gebiet der Energie tätig sei. Auch die mit der lediglich allgemein \ngehaltenen Umschreibung verbundene begriffliche Unbestimmtheit stehe der Annahme einer \nbeschreibenden Sachangabe nicht entgegen (BGH GRUR 2002, 952, 953, DeutschlandCard). \nEs bestehe jedoch keine Zeichenähnlichkeit, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben \nsei. Zeichenidentität liege nur hinsichtlich „Energiekontor“ vor. Die Unternehmensbezeichnung \ndes Beklagten werde nicht durch den Bestandteil „Energiekontor“ geprägt, denn der Verkehr \nwerde diesen Bestandteil als Sachangabe auffassen, der lediglich auf das Tätigkeitsgebiet des \nBeklagten hinweise. Aus diesem Grunde komme dem Bestandteil „Energiekontor“ keine \neigenständige kennzeichnende Stellung zu (siehe EuGH GRUR 2005, 1042, „Thomson Life“). \nEine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens scheide aus, weil es an \neiner Erkennbarkeit des Bestandteils „Energiekontor“ als Serienbezeichnung der Klägerin in \nder \nangegriffenen \nUnternehmensbezeichnung \nfehle. \nDer \nVerkehr \nverstehe \ndas \nUnternehmenskennzeichen des Beklagten als Gesamtbegriff. Schließlich scheide auch ein \nUnterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4 MarkenG sowie aus Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 14 GMV, \nArt. 14 Abs. 5 MarkenG mangels Verwechslungsgefahr aus. Es fehle an einer \nZeichenähnlichkeit zwischen den kollidierenden Zeichen. \n \nMit der rechtzeitig eingelegten und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 2 \nWochen – rechzeitig begründeten Berufung begehrt die Klägerin den Neuerlass der \neinstweiligen Verfügung. \n\n \n \n4\n \nDie Klägerin wendet ein, bei dem Wort „Energiekontor“ handele es sich nicht um ein Wort der \ndeutschen Sprache; es sei nicht im Duden verzeichnet. Auch das Wort „Kontor“ sei kein Wort \nder deutschen Sprache. Im Duden sei es mit der Erläuterung: (niederländisch) Geschäftsraum \neines Kaufmanns aufgeführt. Der Begriff „Kontor“ sei im Deutschen veraltet. \nBei der Einschätzung des Landgerichts, „Energiekontor“ sei nur eine beschreibende \nSachangabe, handele es sich um ein bloße Mutmaßung, der keine konkreten tatsächlichen \nAnhaltspunkte zugrunde lägen. Sei eine Marke einmal eingetragen, seien Verletzungsgerichte \nan die Eintragung gebunden und dürften – bis zu einer rechtskräftigen Löschungsentscheidung \n– die Marke nicht als schutzunwürdig einstufen (BGH GRUR 2008, 798, Tz. 14, „Post“). \nDie Beurteilung des Landgerichts widerspreche der ständigen Rechtsprechung, insbesondere \nder Entscheidung des EuGH in PRANAHAUS“. Nach dieser liege eine bloße Sachangabe nur \nvor, wenn die betroffenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen \nkonkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung \nerfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (GRUR 2010, 534, Tz. 29). Das sei \nhier aber nicht der Fall. \nIndiz für eine Unterscheidungskraft sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \n(„My World“; GRUR 2009, 949, Tz. 12) auch eine gewisse Mehrdeutigkeit und \nInterpretationsbedürftigkeit der Wortfolge. \nAuch der Hinweis des Landgerichts auf die EuGH-Entscheidung „Thomson Life“ sei \nunzutreffend. Nach dieser Entscheidung komme es gerade nicht darauf an, dass die \neingetragene Marke bei Aneinanderreihung mit der Unternehmensbezeichnung eines Dritten \nden Gesamteindruck prägt, wenn die Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. \nBei „Energiekontor“ handele es sich, wie das LG Berlin in einem Parallelfall zutreffend \nentschieden habe, um eine Serienmarke. die der Beklagte verletze. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom 14.04.2011 aufzuheben und die einstweilige \nVerfügung des Landgerichts Bremen vom 15.02.2011 zu bestätigen und neu zu \nerlassen. \n \n\n \n \n5\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDer Beklagte meint, durch den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei die \nDringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG entfallen. Die Beiziehung eines Patentanwalts, \nmit welcher der Verlängerungsantrag von der Klägerin begründet worden ist, sei zwar geboten \ngewesen, hätte aber bereits von Anfang an erfolgen müssen. Besondere Schwierigkeiten böte \nder Fall nicht. \nIn der Sache verteidigt der Beklagte das landgerichtliche Urteil. ‚Der Begriff „Kontor“ sei in der \ndeutschen Sprache gebräuchlich und werde in einer Vielzahl von Fällen unter Angabe des \njeweiligen \nTätigkeitsbereichs \nals \nUnternehmenskennzeichnung \nbenutzt. \nDas \nWort \n„Energiekontor“ falle daher unter § 23 Nr. 2 MarkenG; ein Verstoß gegen die guten Sitten sei \nnicht erkennbar. Auf jeden Fall sei die Aussage des Urteils richtig, der Begriff „Energiekontor“ \nhabe allenfalls eine schwache Kennzeichnungskraft. Die Eintragung einer Marke hindere den \nVerletzungsrichter nicht an einer eigenen Beurteilung der Kennzeichnungskraft. Von einer \n„Serienmarke“ könne keine Rede sein. \n \n \nII. \nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß \n§ 14 Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b, 14 GMV oder § 15 Abs. 4 MarkenG ist nicht \ngegeben. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall zwischen den \ngeschützten Marken und der Unternehmensbezeichnung der Klägerin einerseits und der \nUnternehmensbezeichnung des Beklagten andererseits keine Verwechslungsgefahr besteht: \n \n1. Der Senat hat allerdings keinen Zweifel am Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Der Senat \nfolgt weiterhin der h.M., dass im Markenrecht § 12 Abs. 2 UWG analoge Anwendung findet \n(siehe Fezer, 2. Aufl., Rn. 1081f.). Die Eilbedürftigkeit ist auch nicht durch den Antrag der \nKlägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 2 Wochen entfallen. Einem \nBerufungskläger steht es grundsätzlich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren frei, die \nBerufungsbegründungsfrist auszuschöpfen (siehe z.B. Köhler in Köhler/Bornkamm, 29. Aufl., \n§ 12 UWG, 3.16 m.w.Nw.).. Der Antrag auf Verlängerung war hier im Hinblick auf die \nNotwendigkeit, einem erst in der Berufungsinstanz eingeschalteten Patentanwalt eine \nEinarbeitung zu ermöglichen, unschädlich. Die Auffassung des Beklagten, dass die \nEinschaltung eines Patentanwaltes bereits vor der Abmahnung, jedenfalls aber vor der \nAntragstellung hätte erfolgen müssen, teilt der Senat nicht. Immerhin hat das Landgericht dem \nohne patentanwaltliche Hilfe formulierten und begründeten Antrag stattgegeben. Erst die \n\n \n \n6\nAufhebung der einstweiligen Verfügung mit dem im Termin vom 14.04.2011 verkündeten Urteil \nbot der Klägerin Anlass, einen ausgewiesenen Spezialisten einzuschalten. \n \n2. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach den §§ 14 Abs. 5 Satz 1, 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2 \nMarkenG und nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b, 14 GMV besteht nicht. \n \nDa die Klägerin Inhaberin der Gemeinschafts-Wort-/Bildmarke „Energiekontor“ sowie gemäß \n§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG zur Klageerhebung berechtigte Lizenznehmerin der \ndeutschen \nWort-/Bildmarke \n„Energiekontor“ \nsowie \nder \nGemeinschaftswortmarke \n„Energiekontor“ ist, steht ihr gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG bzw. nach Art. 6, 9 Abs. 1 Satz 1 GMV \nein Markenschutz zu. \n \nDer Senat als sogenanntes Verletzungsgericht ist an die Eintragung einer Marke gebunden, \nsolange deren Löschung nicht Rechtskraft erlangt hat (siehe z.B. BGH GRUR 2007, 1071, Tz. \n24, „Kinder II“ m.w.Nw.). Aus dieser Bindung folgt, dass der Verletzungsrichter der \neingetragenen Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf. Das Gericht hat aber im \nVerletzungsverfahren den Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemarke selbständig zu \nbestimmen (BGH a.a.O.). \n \nDie nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV festzustellende \nVerwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. \nDabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, \ninsbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten \nWaren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der geschützten Marke, so dass \nein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren \nGrad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke \nausgeglichen werden kann und umgekehrt (siehe BGH, Urt. v. 29.07.2009, I ZR 102/07, \n„AIDA/AIDU“, GRUR 2010, 235, Tz. 15 m.w.Nw.). Maßgeblich ist der durch die Zeichen \nhervorgerufene Gesamteindruck, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und \ndominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 03.04.2008, I ZR 49/05, \n„Schuhpark“, NJW-RR 2009, 536f., Tz. 23 = GRUR 2008, 1002). \n \nDer Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass bei Anwendung dieser Maßstäbe sich \neine Verwechslungsgefahr zwischen den klägerischen Marken und der vom Beklagten \nbenutzten Unternehmensbezeichnung nicht feststellen lässt, ohne dass hierdurch den \nklägerischen Marken jeglicher Schutz abgesprochen würde. \n \n\n \n \n7\nDabei spielt allerdings keine Rolle, dass die Wort-/Bildmarken, aus denen die Klägerin \ngleichfalls ihre Rechte herleitet, bereits eine Kennzeichnungskraft aufgrund der besonderen \ngraphischen Gestaltung des Wortes „EnergieKontor“ besitzen; bei diesen Marken wird das \nWort „EnergieKontor“ von einer gezeichneten Welle überlagert, die vor dem Wortbeginn \nunterhalb des Anfangsbuchstaben aufsteigend beginnt mit einem nachfolgenden Wellenberg \nüber dem Buchstaben „i“ und einem anschließenden Wellental mit dem Tiefpunkt unter dem \nZwischenraum zwischen den Buchstaben „o“ und „n“ von „Kontor“. Zutreffend ist zwar, dass \ndie angegriffene Kennzeichnung des Beklagten hierzu keine Entsprechung aufweist. Die \nKlägerin kann jedoch ihre Rechte auch aus einer reinen Wortmarke herleiten, so dass der \ndurch diese Markeneintragung geschaffene Schutz nicht allein aus einem Bildbestandteil \nhergeleitet werden kann. \n \nDas Landgericht unterstellt in seiner Entscheidung eine hohe Ähnlichkeit zwischen den \nDienstleistungen, für die die Marken der Klägerin geschützt sind, und den von dem Beklagten \nangebotenen Dienstleistungen. Dies hält der Senat jedenfalls für den Bereich der \nFinanzierung, Entwicklung und für den Betrieb von Windenergieanlagen, für den die Klägerin \neine besondere Bekanntheit der Unternehmenskennzeichnung für sich insbesondere im \nnorddeutschen Raum beansprucht, nicht für angebracht. Dass der Beklagte in diesem Bereich \ntätig ist, ist nicht ersichtlich. \nDer Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass „Energiekontor“ nur eine schwache \nKennzeichnungskraft \naufweist. \nAuch \nwenn \nnach \nEinschätzung \ndes \nSenats \ndem \nzusammengesetzten Wort nicht nur ein lediglich beschreibender Charakter zukommt, so dass \n§ 23 Nr. 2 MarkenG nicht zur Anwendung gelangt, wird die Kennzeichnungskraft doch \nerheblich dadurch eingeschränkt, dass es diverse Unternehmenskennzeichen gibt, bei denen \ndas Wort „Kontor“ verbunden wird mit auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens \nhinweisenden Begriffen (z.B.: Foto Kontor, Allrad Kontor, Paletten Kontor, Feinkost Kontor, \nImmobilien Konto, Media-Kontor, Licht Kontor, Elektro-Kontor). Dabei handelt es sich bei dem \nWort „Kontor“ um ein – wenn auch aus dem Niederländischen stammendes – Wort der \ndeutschen Sprache, das für „Büro“ steht und bei Unternehmenskennzeichen benutzt wird, weil \nmit ihm die Vorstellung von Ehrwürdigkeit und kaufmännischer Seriosität verbunden wird. Ein \nerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise wird daher, wie das Landgericht zutreffend \nangenommen hat, der Kombination „Energiekontor“ nur die Bedeutung entnehmen, dass es \nsich um ein Unternehmen handelt, das in irgendeiner Weise auf dem Gebiet der Energie tätig \nist. Die von dem Beklagten gewählte Kombination des Wortes „Energiekontor“ mit seinem \nNamen stellt somit in erster Linie eine – wenn auch sehr vage - Erläuterung des Gegenstandes \nseines \nGeschäftsbereichs \ndar \nund \nenthält \nkeine \nhinreichend \nselbständige \nKenn-\nzeichnungskraft, um eine Verwechslungsgefahr zwischen der Unternehmensbezeichnung des \nBeklagten und den klägerischen Marken zu begründen. \n\n \n \n8\n \nEntgegen der Ansicht der Klägerin hat dabei das Landgericht die Entscheidung des EuGH \n„Thomson Life“ (GRUR 2005, 1042ff.) nicht verkannt. Aus dieser Entscheidung ergibt sich \nallerdings, dass die Verwechslungsgefahr zwischen einem zusammengesetzten Zeichen unter \nVerwendung einer fremden Marke und der Marke nicht davon abhängig ist, dass bei dem – \nentscheidenden – Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens auf den ange-\nsprochenen Verkehrskreis die fremde Marke dominiert. Es reicht vielmehr aus, wenn sie eine \nselbständig kennzeichnende Stellung behält. Erforderlich bleibt dagegen die Feststellung, dass \ndie \nfremde \nMarke \ninnerhalb \ndes \nzusammengesetzten \nZeichens \neine \nselbständig \nkennzeichnende Stellung behält. Dies hat das Landgericht zutreffend verneint. \n \nDabei kann auch nicht festgestellt werden, dass – was für die Feststellung einer \nVerwechslungsgefahr ausreichend wäre (siehe EuGH, a.a.O., Tz. 36) - das Publikum aufgrund \nder von der geschützten Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung auch den \nInhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, \ndie von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden. Soweit die Klägerin – und das \nLandgericht Berlin in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 04.11.2009, Az.: 97 \nO 17/09 - „Energiekontor“ als Serienbezeichnung einordnet und ihr Verkehrsgeltung zuweist, \nbetrifft dies mit den angeblich ca. 60 jeweils „Energiekontor“ in ihrer Firmenbezeichnung \naufführenden Windparkbetreibern einen Geschäftssektor, in dem der Beklagte nicht tätig ist. \nFür den Senat bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass etwa die \nKreditinstitute oder Stadtwerke oder die Anleger der für die Windparks aufgelegten Fonds aus \ndem Bestandteil „Energiekontor“ in der Unternehmensbezeichnung des auf F. ansässigen \nEnergieberaters J[…] die Schlussfolgerung ziehen, der Beklagte gehöre zu diesen \nWindparkbetreibern. \n \nb) Mit Verneinung einer Verwechslungsgefahr scheidet auch ein Anspruch aus § 15 Abs. 4 und \nAbs. 2 MarkenG aus. Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4 und Abs. 3 MarkenG \nscheitert jedenfalls daran, dass eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der \nklägerischen Geschäftsbezeichnung durch den Beklagten nicht erkennbar ist. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \ngez.: Blum \ngez.: Dr. Schnelle \n gez.: Witt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-02/2-u-58-11","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-02/2-u-58-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.895492+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2011-09-02/2-u-58-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2011-09-02","dockets":["2 U 58/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Urteil vom 02.09.2011 – 2 U 58/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-09-02/2-u-58-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"2\n\nDie Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen,\n9. 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