{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-08-24","aktenzeichen":"Ws 105/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN \n \n \nGeschäftszeichen: Ws 105/11 (2 Ws 85/11) \nII. Kl. StVK 395/11 zu: VRs 520 Js 3352/09 StA Bremen \n \n \n \n \nB E S C H L U S S \nin der Strafvollstreckungssache \n \ng e g e n \n \n[… \n \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] \n \n \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Verurteilten, eingegangen bei Gericht am \n06.07.2011, gegen den Beschluss der II. Kleinen Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen vom 30.06.2011 hat der 1. Strafsenat nach Anhörung der \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen durch die Richter \n \nArenhövel, Dr. Röfer und Dr. Helberg \n \nam 24. August 2011 beschlossen: \n \n \nDie sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet ver-\nworfen. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \nDer Verurteilte wurde am 27.05.2009 wegen schweren Raubes durch das Landgericht Bre-\nmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (Az. 3 KLs \n520 Js 3352/09). Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. \nNachdem ein Teil der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung vollzogen worden war, befand \nsich der Verurteilte ab dem 16.12.2009 in der forensisch-psychiatrischen Behandlung des \nKlinikums Bremen-Ost. Als er nach anfänglichen Behandlungsfortschritten bewusst Alkohol \nund Heroin mit dem Ziel konsumiert hatte, die Maßregel zu erledigen, stellte die Kleine Straf-\nvollstreckungskammer II des Landgerichts Bremen durch Beschluss vom 30.06.2011 fest, \ndass die Unterbringung nicht weiter zu vollstrecken sei, weil keine hinreichend konkrete Er-\nfolgsaussicht für die Behandlung mehr bestehe. Die Strafvollstreckungskammer ordnete \nzugleich Führungsaufsicht an und erteilte dem Verurteilten verschiedene Weisungen. Außer-\ndem beschloss sie, dass der Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt werde. \nAm 04.07.2011 übermittelte das Landgericht der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psy-\nchotherapie, in der der Verurteilte noch untergebracht war, einen mit den Worten: \n„Belehrungsprotokoll \n(Führungsaufsicht)“ \nüberschriebenen Vordruck. Darunter stand folgender maschinenschriftlicher Text: \n„Der/Die vorgeführte Verurteilte … [handschriftlich eingefügt] wurde von mir gemäß § \n463 Abs. 3, 454 Abs. 4 StPO belehrt. \nZugleich wurde er/sie darauf hingewiesen, dass er/sie gemäß § 145 a StGB auf An-\ntrag der Führungsaufsichtsstelle mit Freiheitsstrafe bis zu drei (3) Jahren oder mit \nGeldstrafe bestraft werden kann, wenn er/sie während der Führungsaufsicht gegen \neine bestimmte Weisung verstößt und er/sie dadurch den Zweck der Führungsauf-\nsicht gefährdet. \nDer/Die Verurteilte erklärte: \n„Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30.06.2011 [handschriftlich ein-\ngefügt] hinsichtlich der Führungsaufsicht ist mir bekannt gegeben worden, desglei-\nchen die Bestimmung des § 145 a StGB. \nIch verspreche, mich an die Weisungen des Beschlusses zu halten und verzichte auf \ndie Einlegung eines Rechtsmittels gegen ihn.“ \nBremen, den \n \n v.u.g. \n \n(Unterschrift des Verurteilten)“ \n\n \n3\nDieses Protokoll wurde am 05.07.2011 versehen mit der Unterschrift des Verurteilten per \nTelefax an das Landgericht zurückgesandt. Der Beschluss vom 30.06.2011 wurde dem Ver-\nfahrensbevollmächtigten des Verurteilten am 06.07.2011 zugestellt, der noch am selben Tag \nbeim Landgericht sofortige Beschwerde hinsichtlich der Nichtaussetzung der Reststrafe zur \nBewährung einlegte. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15.07.2011 beantragt, die \nBeschwerde des Verurteilten als unzulässig zu verwerfen, weil der Verurteilte am 05.07.2011 \nwirksam und unwiderruflich auf Rechtsmittel verzichtet habe. Der Verurteilte hat dazu mit \nSchreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 03.08.2011 Stellung genommen. \n \nII. \n1. Die alleine gegen die Nichtaussetzung des Strafrestes zur Bewährung gerichtete sofortige \nBeschwerde ist statthaft (§ 454 Abs. 3 S. 1 StPO) sowie form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. \n1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden und damit zulässig. \n \na) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht der vom Verurteilten am 05.07.2011 erklärte \nRechtsmittelverzicht entgegen. Diese Erklärung erweist sich als unwirksam. \n \nBedenken bestehen bereits dahingehend, ob der Verurteilte – trotz des eindeutigen Wortlau-\ntes der Erklärung – bei der Unterzeichnung den für die Wirksamkeit des Verzichts erforderli-\nchen Verzichtswillen im Hinblick auf ein Rechtsmittel gegen die versagte Strafaussetzung zur \nBewährung hatte. Bestehen Zweifel, ob das Erklärte dem wirklich Gewollten entspricht, liegt \nkein wirksamer Rechtsmittelverzicht vor (vgl. dazu KK-StPO-Paul, 6. Auflage, 2008, § 302, \nRn. 11 m.w.N.). Der dem Verurteilten vorgelegte Vordruck vermittelt den Eindruck, als ginge \nes lediglich um einen Rechtsmittelverzicht gegen die Anordnung der Führungsaufsicht und \ndie damit verbundenen Weisungen. Dies drängt sich bereits aufgrund der Überschrift auf, die \n- in Fettdruck und zentriert - untereinander die Worte: „Belehrungsprotokoll“ und „(Führungs-\naufsicht)“ aufführt. Indem das Wort „Belehrungsprotokoll“ zusätzlich unterstrichen ist, kann \nbei dem Verurteilten leicht der Eindruck entstanden sein, der nachfolgende Text dokumentie-\nre lediglich die erfolgte Belehrung über die Führungsaufsicht, d.h. über ein etwaiges \nRechtsmittel gegen ihre Anordnung und über die Folgen eines Verstoßes gegen damit zu-\nsammenhängende Weisungen. In diesem eingeschränkten Sinne lässt sich daher auch die \nvom Gericht vorformulierte Erklärung des Verurteilten verstehen, in der die Bekanntgabe des \nBeschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 30.06.2011 hinsichtlich der Führungsauf-\nsicht und der Bestimmung des § 145 a StGB bestätigt und eine Zusage abgegeben wird, \nsich an die Weisungen (der Führungsaufsicht) zu halten. Dass dem Verurteilten bewusst \n\n \n4\nwar, gleichzeitig mit dem Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Anordnungen im Zusam-\nmenhang mit der Führungsaufsicht auch auf ein solches gegen die – ebenfalls im Beschluss \nenthaltene – Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung verzichtet zu haben, lässt sich \ndem Text des Formulars dagegen nicht entnehmen. \n \nUnabhängig davon ist die Verzichtserklärung auch aufgrund der Umstände ihres Zustande-\nkommens unwirksam. Zwar ist ein Rechtsmittelverzicht als Prozesserklärung grundsätzlich \nunwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH, NStZ 2006, 464). Hiervon \nist allerdings bei bestimmten Konstellationen eine Ausnahme zu machen. Der BGH erkennt \ndies etwa für den Fall schwerwiegender Willensmängel und vorangegangener Urteilsabspra-\nchen ohne anschließende qualifizierte Rechtsmittelbelehrung an (BGH, aaO). Darüber hin-\naus kann sich die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung unter den Gesichtspunkten der Be-\nachtung fairer Verfahrensgestaltung und der gerichtlichen Fürsorgepflicht auch aus sonsti-\ngen Umständen ihres Zustandekommens ergeben (vgl. BGH, aaO; BGHSt 45, 51; Hanack \nin: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, 2003, § 203, Rn. 50 ff.; SK-StPO-Frisch, 16. Aufbau \nErg.-Lieferung, 1997, § 302, Rn. 21 ff.). Die Gesamtschau der hier festgestellten Umstände \nführt zu der Annahme der Unwirksamkeit der Erklärung vom 05.07.2011, weil dem Verurteil-\nten der Rechtsmittelverzicht in einer Weise vorgegeben wurde, die mit den Grundsätzen des \nfairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts nicht zu vereinbaren sind. Der letzte \nSatz der Erklärung enthält in seinem ersten Teil ein von Gesetzes wegen nicht einmal vorge-\nsehenes Versprechen, sich an die Führungsaufsichtsweisungen zu halten. Dem schließt sich \nim zweiten Teil ein allgemein gehaltener, vorformulierter Rechtsmittelverzicht an. Dem Verur-\nteilten wird damit in einem Protokoll, mit dem das Gericht an sich alleine seinen Belehrungs-\npflichten nach § 268a Abs. 3 StPO nachkommen will, unnötigerweise mit der vorformulierten \nErklärung ein Rechtsmittelverzicht abverlangt, ohne dass der Verurteilte für ihn ersichtlich \neine Wahlmöglichkeit hat. Vielmehr vermittelt die Vorformulierung den Eindruck, der Verur-\nteilte habe – wenn er sich mit der Einhaltung der Weisungen einverstanden erkläre - keine \nandere Wahl, als zugleich einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Er müsste, wenn er diesen \nnicht erklären aber im Übrigen die erhaltene Belehrung bestätigen und womöglich auch noch \ndurch seine Unterschrift die Erfüllung der Weisungen zusagen wollte, von sich aus auf die \nIdee kommen, den Halbsatz über den Rechtsmittelverzicht durchzustreichen. Es liegt auf der \nHand, dass insoweit Hemmungen bestehen könnten, in einem gerichtlichen Formular etwas \ndurchzustreichen. Überdies entsteht durch die semantische und syntaktische Verbindung \ndieser beiden gänzlich unterschiedlichen Aussagen in jenem Satz die Gefahr, dass der Er-\nklärende die weitreichenden formalen Folgen des unwiderruflichen Rechtsmittelverzichts in \nihrer Tragweite verkennt. Das gilt hier im besonderen Maße, weil kaum erkennbar ist, dass \nsich der Rechtsmittelverzicht auch auf die verwehrte Strafaussetzung zur Bewährung erstre-\n\n \n5\ncken soll. Die vom Gericht vorgegebene Formulierung in einer derartigen Erklärung ist damit \ngeeignet, die freie Willensentschließung des Verurteilten zu beeinflussen und zugleich einen \nIrrtum über die Reichweite der Erklärung hervorzurufen. \n \nFür die Zukunft weist der Senat darauf hin, dass bei der Verwendung von durch das Gericht \noder andere öffentliche Stellen, etwa der Justizvollzugsanstalt, entworfenen, für den Verur-\nteilten formularmäßig vorformulierten Erklärungen über einen Rechtsmittelverzicht, insbe-\nsondere im Zusammenhang mit einer Belehrung nach § 268a Abs. 3 StPO, Zurückhaltung \ngeboten ist. In jedem Fall muss der von ihm erklärte Rechtsmittelverzicht für den Erklären-\nden eindeutig erkennbar sein. Es darf nicht missverständlich sein, worauf er sich erstreckt. \nDem Erklärenden sollte zudem verdeutlicht werden, dass er die Wahl hat, den Verzicht zu \nerklären oder nicht. Das kann etwa durch einen ausdrücklichen Hinweis oder durch eine ge-\nstalterische Lösung (etwa eine Ankreuzoption) sicher gestellt werden. \n \n2. Die Beschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Die Kleine Strafvollstreckungs-\nkammer hat zu Recht die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung abgelehnt, weil die \nVoraussetzungen für eine positive Bewährungsentscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB nicht \nfestgestellt werden können. Im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 StGB anzustellenden Progno-\nseentscheidung reicht es nicht aus, wenn nur eine Chance für künftige Straffreiheit des Ver-\nurteilten besteht. Zweifel im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gehen zu \nLasten des Verurteilten. Hier bestehen erhebliche Zweifel an der positiven Legalprognose. \nDas Verhalten des Verurteilten im Maßregelvollzug, insbesondere der bewusste Heroinkon-\nsum, um die Maßnahme zu beenden, und seine fehlende Introspektionsfähigkeit sowie die \nAblehnung einer Rückfallaufarbeitung lassen eine positive Prognose und damit die Strafaus-\nsetzung zur Bewährung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. \n \n \ngez. Arenhövel \n \n \ngez. Dr. Röfer \n \n \ngez. Dr. Helberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-24/ws-105-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-24/ws-105-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.941955+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2011-08-24/ws-105-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2011-08-24","dockets":["Ws 105/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 24.08.2011 – Ws 105/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-24/ws-105-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet ver-\nworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/145a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"145a","label":"§ 145a StGB","mentions":3},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/268a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"268a","label":"§ 268a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/306","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"306","label":"§ 306 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/311","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"311","label":"§ 311 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/454","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"454","label":"§ 454 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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