{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-08-24","aktenzeichen":"Ws 100/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN \n \n \nGeschäftszeichen: Ws 100/11 (2 Ws 81/11) \nKl. StVK 278/11 zu: VRs 941 Js 16872/09 StA Bremen \n \n \n \n \nB E S C H L U S S \nin der Strafvollstreckungssache \n \ng e g e n \n \n[…] \n \n \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] \n \n \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Verurteilten, eingegangen bei Gericht am \n24.06.2011, gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Bremen vom 26.05.2011 hat der 1. Strafsenat nach Anhörung der \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen durch die Richter \n \nArenhövel, Dr. Röfer und Dr. Helberg \n \nam 24. August 2011 beschlossen: \n \n \n1. Die sofortige Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung der Führungsauf-\nsicht (Ziff. I des Beschlusses vom 26.05.2011) auf Kosten des Verurteilten als un-\nzulässig verworfen. \n \n\n \n2\n2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der weiteren Anordnungen (Ziff. II und IV des \nBeschlusses vom 26.05.2011) auf Kosten des Verurteilten als unbegründet ver-\nworfen. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \nDer strafrechtlich bereits erheblich vorbelastete Verurteilte wurde am 14.09.2009 wegen Be-\ntruges in 59 Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten durch das Amtsgericht \nBremerhaven zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt \n(Az. 20 Ls 941 Js 16872/09). Die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bre-\nmen hat durch Beschluss vom 26.05.2011 unter Ziff. I festgestellt, dass mit der Entlassung \ndes Verurteilten aus der Strafhaft Führungsaufsicht eintritt. In Ziff. II hat sie die Dauer auf \nfünf Jahre festgesetzt und unter Ziff. III angeordnet, dass der Verurteilte der Führungsauf-\nsichtsstelle beim Landgericht Bremen untersteht. Zudem hat sie ihm unter Ziff. IV folgende \nWeisungen erteilt: \n„1. sich der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungs-\nhelfers in Bremerhaven zu unterstellen; \n2. nach seiner Entlassung aus der Strafhaft umgehend feste Wohnung zu nehmen, \ndie neue Anschrift und während der Dauer der Führungsaufsicht jede Anschriftsände-\nrung der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht in Bremen und dem Bewäh-\nrungshelfer unverzüglich mitzuteilen; \n3. nach seiner Entlassung aus der Strafhaft umgehend feste Arbeit anzunehmen, je-\nden Wechsel des Arbeitsplatzes dem Bewährungshelfer unverzüglich anzuzeigen, \nund sich im Fall der Erwerbslosigkeit sofort beim zuständigen Arbeitsamt zur Arbeits-\nvermittlung zu melden; \n4. für die Dauer von zwei Jahren keine Verkaufsgeschäfte über Internetplattformen zu \ntätigen.“ \nAm 15.06.2011 übermittelte das Landgericht der JVA Bremen – Teilanstalt Bremerhaven – \nein Belehrungsprotokoll mit der Bitte, das ausgefüllte Protokoll an das Gericht zurückzusen-\nden. Der Beschluss vom 26.05.2011 wurde dem Verurteilten persönlich am 16.06.2011 und \n– ein weiteres Mal – am 21.06.2011 zugestellt. Bei der Strafvollstreckungskammer ging am \n23.06.2011 ein von dem Verurteilten am 17.06.2011 unterschriebener Vordruck ein. Dieser \nVordruck ist überschrieben mit den Worten: „Belehrungsprotokoll“. Darunter finden sich \nhandschriftlich eingetragen der Name und das Geburtsdatum des Verurteilten. Maschinen-\nschriftlich befinden sich darunter die folgenden vier jeweils mit einer durch einen davor ge-\n\n \n3\nsetzten unausgefüllten Kreis als Ankreuzoption versehene und jeweils umrandeten Beleh-\nrungsformulierungen: \n„§ 57 StGB \nIch bin über die Aussetzung des Strafrestes gem. § 57 STGB - Be-\nschluss der Gr./Kl. STVK I / II / III / IV Bremen vom [Feld für Eintragungen], Az.: [Feld \nfür Eintragungen] belehrt worden.“ \n„§ 35 BtMG \nIch bin über die Zurückstellung der Strafe gemäß § 35 BTMG - Be-\nschluss der Staatsanwaltschaft [Feld für Eintragungen] vom [Feld für Eintragungen] \nAz.: [Feld für Eintragungen] belehrt worden.“ \n„§ 68f StGB \nDer Beschluss der Strafvollstreckungskammer Bremen vom [Feld für \nEintragungen] Az.: [Feld für Eintragungen] hinsichtlich der Führungsaufsicht (§ 68f \nStGB) ist mir bekanntgegeben worden, desgleichen die Bestimmungen der §§ 145a \nStGB und 268 a III StPO.“ \n„§ 28 GNO \nIch bin über die mir durch Beschluss des Herrn Oberstaatsanwaltes \nbeim Landgericht in [Feld für Eintragungen] vom [Feld für Eintragungen] Az.: [Feld für \nEintragungen] erteilten Auflagen und nach § 28 der Gnadenordnung belehrt worden.“ \nDer Kreis vor dem Feld über die Belehrung nach § 68f StGB ist angekreuzt. Handschriftlich \nsind das Datum des Beschlusses und das Aktenzeichen in die dafür vorgesehenen Felder \neingetragen. \nUnter diesen vier Belehrungsformulierungen findet sich – nicht umrandet und ohne Ankreuz-\noption – folgender Satz: \n„Ich verspreche, die Auflagen des Beschlusses zu erfüllen und verzichte auf die Ein-\nlegung eines Rechtsmittels gegen ihn.“ \nDas Formular schließt mit der Unterschrift eines JVA Mitarbeiters, dem Datum 17.06.2011 \nund der Unterschrift des Verurteilten. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom \n23.06.2011, das am 24.06.2011 beim Landgericht eingegangen ist, hat der Verurteilte sofor-\ntige Beschwerde eingelegt. In diesem Schreiben wendet er sich sowohl gegen die Anord-\nnung der Führungsaufsicht als solche als auch gegen die angeordnete Dauer und die Wei-\nsung unter Ziff. IV.4. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15.07.2011 beantragt, die \nBeschwerde des Verurteilten als unzulässig zu verwerfen, weil der Verurteilte am 17.06.2011 \nwirksam und unwiderruflich auf Rechtsmittel verzichtet habe. \n \nII. \n\n \n4\n1. Die sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht in \nZiff. I des Beschlusses vom 26.05.2011 ist statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 \nStPO). Sie ist auch formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO), aber nicht fristgerecht gemäß § 311 \nAbs. 2 StPO eingelegt und daher unzulässig. Der Beschluss ist dem Verurteilten nach der \nbei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 16.06.2011 durch Aushändigung in der \nJVA zugestellt worden. Auf die erneute Zustellung am 21.06.2011 kommt es nicht an, weil \nbei mehrfacher Zustellung an denselben Empfänger nur die erste Zustellung maßgebend ist \n(Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, 2011, § 37, Rn. 29 m.w.N.). Die sofortige Beschwerde \ndes Verfahrensbevollmächtigten ist erst am 24.06.2011 und damit nach Ablauf der Wochen-\nfrist des § 311 Abs. 2 StPO bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts eingegan-\ngen. Damit ist das Rechtsmittel unabhängig von der Frage der Wirksamkeit eines etwaigen \nRechtsmittelverzichts durch die Erklärung vom 17.06.2011 unzulässig. \n \n2. Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Weisungen zu Ziff. II bis IV des Beschlusses \nvom 26.05.2011 sind dagegen sowohl statthaft (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) als \nauch formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) eingelegt. \n \na) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht der vom Verurteilten am 17.06.2011 erklärte \nRechtsmittelverzicht entgegen. \n \nDass der Verurteilte hier bereits keinen Verzichtswillen im Hinblick auf die Weisungen hatte, \nist weder ersichtlich noch vorgetragen. Seine Erklärung über den Rechtsmittelverzicht er-\nweist sich allerdings aufgrund der Umstände ihres Zustandekommens als unwirksam. Zwar \nist ein Rechtsmittelverzicht als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unan-\nfechtbar (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH, NStZ 2006, 464). Hiervon ist allerdings bei be-\nstimmten Konstellationen eine Ausnahme zu machen. Der BGH erkennt dies etwa für den \nFall schwerwiegender Willensmängel und vorangegangener Urteilsabsprachen ohne an-\nschließende qualifizierte Rechtsmittelbelehrung an (BGH, aaO). Darüber hinaus kann sich \ndie Unwirksamkeit der Verzichtserklärung unter den Gesichtspunkten der Beachtung fairer \nVerfahrensgestaltung und der gerichtlichen Fürsorgepflicht auch aus sonstigen Umständen \nihres Zustandekommens ergeben (vgl. BGH, aaO; BGHSt 45, 51; Hanack in: Löwe-\nRosenberg, StPO, 25. Auflage, 2003, § 203, Rn. 50 ff.; SK-StPO-Frisch, 16. Aufbau Erg.-\nLieferung, 1997, § 302, Rn. 21 ff.). Die Gesamtschau der hier festgestellten Umstände führt \nzu der Annahme der Unwirksamkeit der Erklärung vom 17.06.2011, weil dem Verurteilten der \nRechtsmittelverzicht in einer Weise vorgegeben wurde, die mit den Grundsätzen des fairen \nVerfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts nicht zu vereinbaren sind. \n \n\n \n5\nDer letzte Satz der Erklärung enthält in seinem ersten Teil ein von Gesetzes wegen nicht \neinmal vorgesehenes Versprechen, die Auflagen des Beschlusses, womit im Falle der Füh-\nrungsaufsicht die Weisungen nach § 68b StGB gemeint sein dürften, zu erfüllen. Dem \nschließt sich im zweiten Halbsatz der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels an. \nDem Verurteilten wird damit in einem Protokoll, mit dem das Gericht an sich alleine seinen \nBelehrungspflichten nach § 268a Abs. 3 StPO nachkommen will, unnötigerweise mit der vor-\nformulierten Erklärung ein Rechtsmittelverzicht abverlangt, ohne dass der Verurteilte für ihn \nersichtlich eine Wahlmöglichkeit hat. Vielmehr vermittelt die Vorformulierung den Eindruck, \nder Verurteilte habe – wenn er sich mit der Einhaltung der Weisungen einverstanden erkläre \n- keine andere Wahl, als zugleich einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Er müsste, wenn er \ndiesen nicht erklären aber im Übrigen die erhaltene Belehrung bestätigen und womöglich \nauch noch durch seine Unterschrift die Erfüllung der Weisungen zusagen wollte, von sich \naus auf die Idee kommen, den Halbsatz über den Rechtsmittelverzicht durchzustreichen. Es \nliegt auf der Hand, dass insoweit Hemmungen bestehen könnten, in einem gerichtlichen \nFormular etwas durchzustreichen. Überdies entsteht durch die semantische und syntaktische \nVerbindung dieser beiden gänzlich unterschiedlichen Aussagen in jenem Satz die Gefahr, \ndass der Erklärende die weitreichenden formalen Folgen des unwiderruflichen Rechtsmittel-\nverzichts in ihrer Tragweite verkennt. Die vom Gericht vorgegebene Formulierung in einer \nderartigen Erklärung ist damit geeignet, die freie Willensentschließung des Verurteilten zu \nbeeinflussen und zugleich einen Irrtum über die Reichweite der Erklärung hervorzurufen. \n \nFür die Zukunft weist der Senat darauf hin, dass bei der Verwendung von durch das Gericht \noder andere öffentliche Stellen, etwa der Justizvollzugsanstalt, entworfenen, für den Verur-\nteilten formularmäßig vorformulierten Erklärungen über einen Rechtsmittelverzicht, insbe-\nsondere im Zusammenhang mit einer Belehrung nach § 268a Abs. 3 StPO, Zurückhaltung \ngeboten ist. In jedem Fall muss der von ihm erklärte Rechtsmittelverzicht für den Erklären-\nden eindeutig erkennbar sein. Es darf nicht missverständlich sein, worauf er sich erstreckt. \nDem Erklärenden sollte zudem verdeutlicht werden, dass er die Wahl hat, den Verzicht zu \nerklären oder nicht. Das kann etwa durch einen ausdrücklichen Hinweis oder durch eine ge-\nstalterische Lösung (etwa eine Ankreuzoption) sicher gestellt werden. \n \n2. Die Beschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Die Kleine Strafvollstreckungs-\nkammer hat zu Recht die Anordnungen zu Ziff. II bis IV erlassen. \n \na) Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer die Dauer \nder Führungsaufsicht auf das gesetzliche Höchstmaß von fünf Jahren festgesetzt hat. Dies \nerscheint angesichts der in den Stellungnahmen der JVA Bremen vom 05.08.2010 und vom \n\n \n6\n21.03.2011 dargelegten und nachvollziehbar mit seiner mangelnden Eigeninitiative und der \njahrelangen Suchtproblematik begründeten negativen Sozialprognose erforderlich. Eine Ver-\nkürzung der Höchstfrist kann gemäß §§ 68c Abs. 1 Satz 2, 68d StGB im weiteren Verfahren \nggf. immer noch erfolgen. \n \nb) Soweit der Verurteilte sich obendrein gegen die Weisung zu Ziff. IV.4 wendet, erweist sich \ndie Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. Nach § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO \nkann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angegriffene Weisung gesetzes-\nwidrig ist. Das ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder \nunzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Er-\nmessens überschreitet (OLG Dresden, NJW 2009, 3315; OLG Celle, NStZ-RR 2010, 91, 92). \nDies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Die Weisung entspricht der Regelung des § 68b \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Der Verurteilte hatte bei den Taten, die Gegenstand der Verurtei-\nlung durch das Amtsgericht Bremerhaven vom 14.09.2009 waren, in erheblichem Umfang \nüber die Internetplattform „ebay“ Mobiltelefone zum Verkauf angeboten und den Kaufpreis \nentgegengenommen, ohne die Ware tatsächlich versenden zu wollen. Nach den Feststellun-\ngen des Amtsgerichts in dem Urteil vom 14.09.2009 beging er die Taten, weil er finanzielle \nSchwierigkeiten hatte. Von dem Geld bestritt er seinen Lebensunterhalt, kaufte davon u.a. \nMarihuana. Angesichts der nach der Entlassung aus dem Vollzug nach wie vor nicht erkenn-\nbaren beruflichen Perspektive und den dadurch absehbar begrenzten finanziellen Mitteln \nerscheint die Weisung sinnvoll und für den Verurteilten – auch unter Berücksichtigung der \ngeringen berufsrechtlichen Relevanz - zumutbar, um ihn von erneuten Straftaten in diesem \nBereich abzuhalten. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass ihm vom Sozialen Dienst der JVA \nin der Stellungnahme vom 21.03.2011 nach wie vor eine gewisse Antriebslosigkeit und Pas-\nsivität zur Bewältigung der Suchtproblematik mit Hilfe einer Therapie vorgehalten wurde, \nwodurch die Rückfallgefahr und eine Wiederaufnahme der früheren Verhaltensmuster evi-\ndent ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. \n \n \ngez. Arenhövel \n \n \ngez. Dr. Röfer \n \n \ngez. Dr. Helberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-24/ws-100-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68c","ref_norm":"68c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68d","ref_norm":"68d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-24/ws-100-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:05.967520+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2011-08-24/ws-100-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2011-08-24","dockets":["Ws 100/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 24.08.2011 – Ws 100/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-24/ws-100-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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