{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-08-22","aktenzeichen":"3 U 12/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 U 12/11 = 6 O 1802/10 Landgericht Bremen \n \nVerkündet am: 12.09.2011 \n \n \n \nIm Namen des Volkes \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \nKläger und Berufungskläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…] \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nUnterbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche \nVerhandlung vom 22.08.2011 durch den Richter Dr. Haberland sowie die Richterinnen \nOtterstedt und Dr. Siegert für Recht erkannt: \n\n \n \n2\n \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n10.03.2011, Geschäfts-Nr.: 6 O 1802/10, wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Be-\ntrages leistet. \n \n \n \nGründe \n \nI. \nDie Parteien streiten über das Bestehen eines Nachprüfungsrechts der Beklagten hin-\nsichtlich medizinischer Einschränkungen des Klägers im Rahmen einer Berufsunfähig-\nkeitszusatzversicherung. \n \nDer im Jahre 1974 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-\nversicherung. Er schloss den zu Grunde liegenden Versicherungsvertrag im Mai 2001 bei \nder Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Danach ist im Falle der Berufsunfähigkeit eine \nmonatliche Rente von € 1.575,08 zu zahlen. Die Zahlungspflicht endet spätestens am \n30.04.2034. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind u.a. die Besonderen Bedingun-\ngen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Beklagten (BB-BUZ, Anl. K1, Bl. 34 ff \nd.A.). Dort heißt es in § 6 u.a.: \n \n„(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind \nwir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, ihren Grad bzw. \nden Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen… Dabei können wir \nerneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne \nvon § 2 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berück-\nsichtigen sind… \n \n\n \n \n3\n(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienli-\nche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der ver-\nsicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen…“ \n \nDer Kläger übte zuletzt eine körperlich anstrengende Tätigkeit als Konstruktionsschlosser \nin einem Unternehmen aus, in dem Fahrzeuge mit Panzerungen versehen werden. Im \nJahre 2002 gab er seinen Beruf wegen gravierender Rückenprobleme auf und machte \nAnsprüche gegen die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in einem \nRechtsstreit geltend. Durch rechtskräftiges Urteil vom 20.12.2005 (Gesch.-Nr. 3 U 23/04) \nverurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen die Beklagte zur Zahlung einer \nBerufsunfähigkeitsrente an den Kläger bis längstens zum 30.04.2034. Aus dem in jenem \nRechtsstreit eingeholten fachorthopädischen Gutachten ergibt sich, dass beim Kläger eine \nBerufsunfähigkeit von 60% vorliegt. \n \nMit Schreiben vom 22.07.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf zu erklären, dass ihr \nkein Nachprüfungsrecht bezüglich seines Gesundheitszustandes zustehe, weil mit einer \nBesserung seiner Beschwerden nicht zu rechnen sei. Die Beklagte lehnte die Abgabe \neiner solchen Erklärung ab. \n \nDer Kläger hat behauptet, sein Rückenleiden sei so gravierend, dass es in seinem ge-\nsamten Leben nicht mehr zu einer Verbesserung oder gar einer Heilung kommen könne. \n \nEr hat die Ansicht vertreten, dass ein Nachprüfungsrecht der Beklagten nur bestehen \nkönne, solange die Erkrankung noch keinen endgültigen Zustand erreicht habe. Da sein \nKrankheitszustand aber unumkehrbar sei, sei das Nachprüfungsrecht der Beklagten erlo-\nschen. Ein Beharren der Beklagten auf regelmäßigen Nachprüfungen führe zumindest zu \neiner unangemessenen Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und \ndamit zur Unwirksamkeit von § 6 BB-BUZ. \n \nDer Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen des Berufsunfähig-\nkeitsvertrages 95 022 823 kein Nachprüfungsrecht wegen medizinischer Einschränkun-\ngen des Klägers hat. \n \nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihr Nachprüfungsrecht auch im vorliegenden \nFall bestehe, denn bei der Erkrankung des Klägers könne heute niemand beurteilen, was \nman in medizinischer und therapeutischer Sicht bis zum Jahre 2034 zu leisten im Stande \n\n \n \n4\nsei. Dies gelte umso mehr, als sich aus dem im Vorprozess eingeholten gerichtlichen \nSachverständigengutachten nicht ergebe, dass der Zustand des Klägers unumkehrbar \nsei. Zudem sei zu beachten, dass schon eine geringe Verbesserung des Gesundheitszu-\nstandes um 11% zum Wegfall der Leistungspflicht führen würde. Dass eine solche Ver-\nbesserung eintritt, könne hier nicht ausgeschlossen werden. \n \nDurch Urteil vom 10.03.2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat das Gericht ausgeführt, dass § 6 Abs. 1 und 2 BB-BUZ nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 \nBGB verstoße, weil eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers \nnicht vorliege. Der Versicherungsnehmer sei gegenüber dem Nachprüfungsrecht des Ver-\nsicherers auch nicht schutzlos gestellt, weil der Versicherer nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG \nAuskünfte vom Versicherungsnehmer nur verlangen könne, soweit diese zur Feststellung \nder Leistungspflicht im konkreten Einzelfall erforderlich seien. Ein vollständiger Aus-\nschluss des Nachprüfungsrechts der Beklagten komme deshalb, auch angesichts der \nlangen Dauer der bestehenden Leistungspflicht, nicht in Betracht. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den \nTatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen \n(§ 540 Abs. 1 ZPO). \n \nMit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Nach ihren \nVersicherungsbedingungen sei die Beklagte berechtigt, bei ihm, dem Kläger, jährlich in-\ntensive Untersuchungen vorzunehmen. Das könne bei ihm wegen gegebenenfalls erfor-\nderlicher Röntgen- und MRT-Aufnahmen zu erheblichen gesundheitlichen Belastungen \nführen. Dies benachteilige ihn unangemessen, weil eine Verbesserung seines Gesund-\nheitszustandes im Hinblick auf den Rücken aus medizinischer Sicht ausscheide. Der Klä-\nger ist zudem der Auffassung, dass ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt wor-\nden sei, denn es habe der von ihm angebotenen Beweiserhebung in Form eines medizi-\nnischen Sachverständigengutachtens bedurft. Ein solches Gutachten wäre nach seiner \nAnsicht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein negativer Endzustand vorliege und keine \nVerbesserungsaussichten für seinen Gesundheitszustand bestünden. \n \nDer Kläger hält darüber hinaus an seiner Rechtsansicht fest, dass die Regelung des § 6 \nBB-BUZ ihn unangemessen benachteilige und im vorliegenden Fall lediglich einem \nSelbstzweck diene, was, auch unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, einen \nVerstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB darstelle. \n \nDer Kläger beantragt, \n\n \n \n5\n \nunter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, festzustellen, dass die Beklagte im \nRahmen des Berufsunfähigkeitsvertrages 95 022 823 kein Nachprüfungsrecht \nwegen medizinischer Einschränkungen des Klägers hat. \n \nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und unter \nVerteidigung des erstinstanzlichen Urteils, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die \nSchriftsätze des Klägers vom 08.04.2011 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom \n30.06.2011 verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO). \n \n \nII. \nDie statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 511 Abs. 2, 517, \n519, 520 ZPO) Berufung des Klägers ist unbegründet. Der von ihm geltend gemachte \nFeststellungsanspruch ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere \nist § 6 Abs. 1 und 2 BB-BUZ nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. \nAuch aus § 242 BGB kann der Kläger keinen Anspruch herleiten. \n \nZutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelungen in § 6 \nAbs. 1 und 2 BB-BUZ zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 307 Abs. 1 \nBGB darstellen, diese aber keine unangemessene Benachteiligung für den Fall enthalten, \ndass bei dem Versicherungsnehmer die Erkrankung bzw. die Berufsunfähigkeit endgültig \nist. \n \nIn § 6 Abs. 1 und 2 BB-BUZ ist geregelt, dass der Versicherer nach Anerkennung oder \nFeststellung seiner Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung be-\nrechtigt ist, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, ihren Grad bzw. den Umfang der \nPflegebedürftigkeit nachzuprüfen. Für diese Nachprüfung können auf Kosten des Versi-\ncherers jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchun-\ngen des Versicherungsnehmers durch vom Versicherer zu beauftragende Ärzte verlangt \nwerden. \n \nSachlicher Grund für diese Regelung ist, dass Berufsunfähigkeit grundsätzlich kein Versi-\ncherungsfall ist, der trotz der zu stellenden Prognose stets auf Dauer fortbesteht. So kann \n\n \n \n6\nsich der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers entgegen den ärztlichen Prog-\nnosen verbessern oder es können sich im beruflichen Umfeld Veränderungen ergeben, \nauf Grund derer die ursprüngliche Einschätzung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht \nmehr gerechtfertigt erscheint, zum Beispiel durch Entwicklung neuer Technologien und \nArbeitsmethoden. Wird die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers (erstmals) fest-\ngestellt, begründet dies für den Versicherer eine Zahlungspflicht für einen sich möglicher-\nweise über Jahrzehnte erstreckenden Zeitraum, obwohl die Feststellung der Berufsunfä-\nhigkeit auf einer medizinischen Untersuchung gründet, die lediglich den aktuellen Krank-\nheitszustand dokumentiert und eine Prognose für den folgenden Zeitraum von etwa drei \nJahren anstellt. Das sich aus § 6 Abs. 1 und 2 BB-BUZ ergebende Nachprüfungsrecht \ndes Versicherers und die damit korrespondierende Mitwirkungsobliegenheit des Versiche-\nrungsnehmers rechtfertigt sich daraus, dass der Versicherer aufgrund einer bloßen Prog-\nnose über die Fortdauer gesundheitlicher Beeinträchtigungen für die gesamte Zukunft bis \nzum vereinbarten Ende der Laufzeit Leistungen erbringen muss (vgl. Rixecker, in \nBeckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46 Rn. 187; \nVoit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Abschn. L Rn. 29 = S. 428). Dabei \nist zu berücksichtigen, dass es dem Versicherer nicht gestattet ist, im Wege der Nachprü-\nfung den Sachverhalt insgesamt neu aufzurollen. Hat der Versicherer nach Prüfung seine \nLeistungspflicht anerkannt oder ist er zur Leistung verurteilt worden, so dürfen die Grund-\nlagen, die er seinem Leistungsverhalten einmal zu Grunde gelegt hat oder zu Grunde \nhätte legen müssen nicht nachträglich in Frage gestellt werden. Die Nachprüfung der Be-\nrufsunfähigkeit erlaubt es lediglich, neue gesundheitliche oder beruflich leistungsrelevante \nEntwicklungen bei dem Versicherungsnehmer zu prüfen. Eine Korrektur eines später als \nfehlerhaft erkannten Ergebnisses ist dem Versicherer versagt (Rixecker, in Beck-\nmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., Rn. 155 mit zahlreichen Nachweisen aus der Recht-\nsprechung). \n \nZudem ist, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, der Versicherungs-\nnehmer auch deshalb gegenüber dem eine Nachprüfung verlangenden Versicherer nicht \nschutzlos gestellt, weil zu seinen Gunsten § 31 Abs. 1 S. 1 VVG eingreift. Nach dieser \nVorschrift kann der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Auskünfte vom \nVersicherungsnehmer nur insoweit verlangen, als dies zur Feststellung des Umfangs der \nLeistungspflicht erforderlich ist. Sofern aber im konkreten Fall feststeht, dass die bisheri-\ngen Untersuchungsergebnisse, die eine Berufsunfähigkeit bestätigen, nach wie vor Be-\nstand haben (weil z.B. die Erkrankung nach derzeitigem medizinischem Kenntnisstand \nnicht heilbar ist), kann es an dem Merkmal der Erforderlichkeit fehlen. Infolgedessen kann \nder Versicherer in einem solchen Fall nicht verlangen, dass Nachuntersuchungen durch-\ngeführt werden. Im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG ist zudem zu berücksichtigen, \n\n \n \n7\ndass es für Untersuchungen, die den Versicherungsnehmer zusätzlich beeinträchtigen, \nz.B. weil sie mit körperlichen Eingriffen (z.B. Blutuntersuchungen) oder anderen Belastun-\ngen (z.B. Röntgenstrahlen) verbunden sind, an der Erforderlichkeit fehlen kann, wenn der \nVersicherer deren Durchführung in kurzen, auch medizinisch nicht gebotenen Intervallen \nverlangt durchzuführen. \n \nAus der Tatsache, dass nach der bestrittenen Behauptung des Klägers derzeit keine Hei-\nlungsmöglichkeit bestehen, ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen weder aus \n§ 307 Abs. 1 BGB noch aus § 242 BGB ein genereller Ausschluss des Nachprüfungs-\nrechts des Versicherers. Der Versicherungsnehmer kann sich lediglich im Einzelfall darauf \nberufen, dass die konkret von ihm verlangte medizinische Untersuchung gegen § 31 \nAbs. 1 S. 1 WG verstößt. Ein solcher Fall ist hier aber nicht ersichtlich, zumal die Beklagte \ngegenüber dem Kläger ein Nachprüfungsverfahren bisher noch überhaupt nicht angekün-\ndigt hat. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rückenbeschwerden des Klägers \nnicht bessern, sind zudem nicht ersichtlich. Weder ergibt sich dies aus dem im Vorpro-\nzess eingeholten fachorthopädischen Gutachten noch hat der Kläger andere Atteste oder \närztliche Gutachten vorgelegt, die seine Behauptungen bestätigen. Denkbar ist zudem, \ndass sich im ursprünglichen beruflichen Umfeld des Klägers durch Entwicklung neuer \nTechnologien und Arbeitsmethoden Veränderungen ergeben, die auch eine erneute me-\ndizinische Untersuchung des Klägers im Hinblick auf seine Berufsunfähigkeit erforderlich \nmachen, wenn sich sein gesundheitlicher Zustand nicht verändert hat. Nach gegenwärti-\ngem Stand würde der begehrte Feststellungsanspruch deshalb selbst dann nicht begrün-\ndet sein, wenn feststünde, dass eine gesundheitliche Verbesserung des Klägers im Hin-\nblick auf seine Rückenbeschwerden ausgeschlossen ist. Das Landgericht hat deshalb zu \nRecht keinen Beweis darüber erhoben, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass hin-\nsichtlich der bei ihm festgestellten Rückenerkrankung eine medizinische Besserung nicht \nmehr eintreten wird. Das gilt um so mehr wenn man berücksichtigt, dass sich für die Be-\nklage eine Leistungspflicht bis zum Jahre 2034 ergeben kann und nach den einschlägigen \nBedingungen der Berufsunfähigkeitzusatzversicherung ihre Leistungspflicht bereits dann \nentfällt, wenn eine Verbesserung des Gesundheitszustands um lediglich 11% erreicht \nwird. \n \nEine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Versicherungsnehmer nach § 6 \nAbs. 3 BB-BUZ verpflichtet ist, dem Versicherer eine Minderung der Berufsunfähigkeit \nunverzüglich mitzuteilen, denn diese Obliegenheit, die positive Kenntnis der Änderungen \ndurch den Versicherungsnehmer voraussetzt (vgl. Prölss/Martin/Lücke, § 13 BU Rn. 16), \nbesteht neben dem Nachprüfungsrecht des Versicherers. \n \n\n \n \n8\nInsgesamt enthält das in § 6 Abs. 1 und 2 BB-BUZ geregelte Nachprüfungsverfahren un-\nter Berücksichtigung von § 31 Abs. 1 VVG eine angemessene Abwägung der Interessen \ndes Versicherungsnehmers und des Versicherers auch in den Fällen, in denen nach ge-\ngenwärtigem Kenntnisstand nicht damit zu rechnen ist, dass sich der Gesundheitszustand \ndes Versicherungsnehmers bessert. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeu-\ntung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO). \n \n \ngez. Dr.. Haberland \ngez. Otterstedt \ngez. 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