{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-08-02","aktenzeichen":"3 AR 6/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 AR 6/11 = 8 C 33/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n1. […] \n \n2. […] \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nRichter Dr. Haberland sowie die Richterinnen Otterstedt und Dr. Siegert am 02.08.2011 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen \nGerichts nach § 36 Abs. 1 und 2 ZPO wird zurückgewiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \nGründe: \n \n1. Der Kläger macht mit seiner beim Amtsgericht Bremen gegen die Beklagte zu 1) \nerhobenen Klage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen einer \nVerletzung an seinem Fuß geltend, die er nach Entfernung eines Tattoos durch die \nBeklagte zu 1) erlitten haben will. Die Beklagte zu 1) unterhält bei der Beklagten zu 2) \neine Betriebshaftpflichtversicherung. Nachdem über das Vermögen der Beklagten \nzu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Kläger durch Schriftsatz vom \n03.11.2010 die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit der Begründung erweitert, dass er \ninfolge der Insolvenz der Beklagten zu 1) einen Direktanspruch gegen die Beklagte \nzu 2) habe. Die Beklagten haben ihre allgemeinen Gerichtsstände in unterschiedlichen \nGerichtsbezirken: die Klägerin zu 1) im Bezirk des Amtsgericht Bremen, die Beklagte \nzu 2) im Bezirk des Amtsgerichts Köln. Der Kläger hat beim Hanseatischen Oberlan-\ndesgericht in Bremen beantragt, das Amtsgericht Bremen als für den Rechtsstreit zu-\nständiges Gericht zu bestimmen. \n \n2. Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet. \nDie Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der hier für die Bestimmung der Zu-\nständigkeit allein in Betracht kommenden Vorschrift, liegen nicht vor. \n \nDie Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass \nmehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand \nhaben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für \nden Rechtsstreit ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht besteht. Zwar überprüft das \nbestimmende Gericht in diesem Rahmen nicht die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der \nKlage. Zum Prüfungsumfang gehört aber die Frage, ob die Voraussetzungen einer \nStreitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind; anderenfalls \nscheidet eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus (vgl. \nBayObLG, NJW-RR 2006, 210, 211; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rn. 18; \nPrütting/Gehrlein/Lange, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Hier ist eine Streit-\ngenossenschaft zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) schon deswe-\ngen nicht schlüssig vorgetragen, weil entgegen der Auffassung des Klägers ein Direkt-\nanspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG nicht besteht. \n \nNach § 115 Abs. 1 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch \ngegen den Versicherer unter anderem dann geltend machen, wenn es sich um eine \nHaftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz be-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nstehenden Versicherungspflicht handelt (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) oder wenn über das \nVermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröff-\nnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenz-\nverwalter bestellt worden ist (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Zwar befindet sich die Beklagte \nzu 1) in der Insolvenz. Entgegen der Auffassung des Klägers findet jedoch § 115 \nAbs. 1 Nr. 2 VVG nur im Bereich der Pflichthaftpflichtversicherungen und nicht - wie \nhier - bei einer freiwilligen Betriebshaftpflichtversicherung Anwendung. \n \nAus der Gesetzesbegründung und der systematischen Stellung des § 115 VVG im \nTeil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2 „Pflichtversicherung“ des VVG ergibt sich, dass § 115 \nAbs. 1 Nr. 2 VVG nur auf Pflichtversicherungen und nicht auf freiwillige Haftpflichtversi-\ncherungen Anwendung findet. Der Grund für die Einräumung des Direktanspruchs ist \ndarin zu sehen, dass eine Pflichtversicherung immer zumindest auch im Interesse der \nGeschädigten aus Gründen des Opferschutzes angeordnet wird, um ihnen im Rahmen \nder Mindestversicherungssummen einen verhandlungs- und zahlungsbereiten, weitge-\nhend insolvenzsicheren Schuldner zu sichern. Die Einräumung eines Direktanspruchs \ngegen den Pflichtversicherer soll die Durchsetzung des Anspruchs für die Geschädig-\nten erleichtern (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung \nzum Versicherungsvertragsreformgesetz vom 20.12.2006, Bundestagsdrucksache \n16/3945, S. 50, 88 f.; vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 21.08.2010, 4 O 2987/09). \nAußerhalb der Pflichtversicherung sah der Gesetzgeber keinen Anlass, einen Direkt-\nanspruch des Geschädigten zu statuieren, weil eine nicht obligatorische Haftpflichtver-\nsicherung vom Versicherungsnehmer ausschließlich deshalb abgeschlossen wird, um \nsein eigenes Vermögen für den Fall zu schützen, dass Schadensersatzansprüche an \nihn gerichtet werden (Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 115 Rn. 1 m.w.N.). \n \nEin Direktanspruch außerhalb der Pflichtversicherung lässt sich hier auch nicht aus \nden unterschiedlichen Formulierungen in § 115 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VVG herleiten. \nWährend sich der Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nur auf Haftpflichtver-\nsicherungen „zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden \nVersicherungspflicht“ bezieht, enthält § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG eine solche Beschrän-\nkung nicht. Das bedeutet nach der Gesetzesbegründung und der systematischen Aus-\nlegung jedoch nicht, dass diese Vorschrift auch auf freiwillige Haftpflichtversicherungen \nAnwendung findet, sondern lediglich, dass der Anwendungsbereich des § 115 Abs. 1 \nNr. 2 VVG gegenüber § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch auf Pflichtversicherungen außer-\nhalb des Pflichtversicherungsgesetzes (z.B. Berufshaftpflichtversicherungen der freien \nBerufe der Ärzte oder Rechtsanwälte) erweitert wird (vgl. Amtliche Begründung des \nGesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Versicherungsvertragsreformgesetz vom \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\n20.12.2006, Bundestagsdrucksache 16/3945, S. 50, 88 f.; Beckmann/Matusche-\nBeckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 24 Rn. 176). Ein Direktanspruch \ndes Klägers gegen die Beklagte zu 2) scheidet deshalb aus. \n \nDa somit bereits eine Streitgenossenschaft der Beklagten zu 1) und der Beklagten \nzu 2) nicht schlüssig vorgetragen ist, war der Antrag des Klägers auf Bestimmung des \nzuständigen Gerichts zurückzuweisen. \n \n \nDr. Haberland \nOtterstedt \nDr. Siegert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-02/3-ar-6-11","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-02/3-ar-6-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.043342+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2011-08-02/3-ar-6-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2011-08-02","dockets":["3 AR 6/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 02.08.2011 – 3 AR 6/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-08-02/3-ar-6-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen\nGerichts nach § 36 Abs. 1 und 2 ZPO wird zurückgewiesen.\n\nSeite 2 von 4","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VVG 2008/115","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"115","label":"§ 115 VVG 2008","mentions":11},{"id":"ZPO/36","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"36","label":"§ 36 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/59","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"59","label":"§ 59 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/60","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"60","label":"§ 60 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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