{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-06-01","aktenzeichen":"2 W 27/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 W 27/11 = 39 VR 3778 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Vereinsregistersache \n \n[…] e.V., \n \nBeschwerdeführer, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die \nRichter Blum und Dr. Schnelle sowie die Richterin Witt am 1. Juni 2011 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen – Registerge-\nricht – vom 10.02.2011 wird zurückgewiesen. \n \n \nGründe: \n \nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht – Registergericht – hat \nzu Recht die Eintragung von Herrn W. als Vizepräsidenten im Vereinsregister abge-\nlehnt, weil er nicht ordnungsgemäß gewählt worden ist: \n \nNach der Satzung des Beschwerdeführers in der Fassung vom 09.10.2002 ist eine \nBlockwahl des Vorstandes nicht nur nicht vorgesehen, sondern ausgeschlossen. Für \nden Senat folgt dies aus 16.1 der Satzung, der die Wahl der sodann aufgezählten Vor-\nstandsmitglieder „in folgender Reihenfolge“ vorschreibt, was zwingend zur Folge hat, \ndass die anschließend aufgeführten Posten nacheinander zu wählen sind. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 3 \n2\n \nEine Abweichung hiervon ist nur durch Satzungsänderung möglich. Ob diese im \nGrundsatz auch in Form eines „punktuellen“ satzungsändernden Beschlusses möglich \nist (siehe BGHZ 123, 15, 19), mag dahinstehen, weil nicht alle Voraussetzungen für \neinen satzungsändernden Beschluss erfüllt sind. \n \nDabei weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Zulässigkeit eines \nsolchen satzungsändernden Beschlusses nicht an der fehlenden Beschlusskompetenz \nder Mitgliederversammlung scheitert. Anders als in dem vom BayObLG entschiedenen \nFall (Beschluss v. 13.12.2000, 3Z BR 340/00, NJW-RR 2001, 537f.) hat die Satzung \ndes Beschwerdeführers die Beschlusskompetenz für Satzungsänderungen bei der Mit-\ngliederversammlung belassen, wobei nach 15.10 der Satzung eine 2/3 Mehrheit der \nanwesenden Mitglieder in gemäß § 40 BGB zulässiger Abänderung von § 33 Abs. 1 \nSatz 1 BGB ausreicht. Dem hier interessierenden Beschluss haben alle anwesenden \nMitglieder zugestimmt. \n \nDie Beschlussfassung leidet aber an einem Einladungsmangel, weil entgegen § 32 \nAbs. 1 Satz 2 BGB in der Einladung nur die Wahl des Vorstandes unter anschließender \nAufzählung der zu wählenden Vorstandsmitglieder angekündigt wird, nicht dagegen die \nAbsicht, dieses in Form der Blockwahl durchführen zu wollen. Die zu der Versammlung \neingeladenen Mitglieder konnten daher davon ausgehen, dass die Wahl entsprechend \nden Regelungen der Satzung erfolgen und nicht in einer auf eine punktuelle Abände-\nrung der Satzung hinauslaufenden Weise durchgeführt werde. Ist in der Einladung der \nGegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitglie-\ndern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie \nan der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Ver-\nsammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig (siehe BGH \nNJW 2008, 69, 72f., Tz. 38 m.w.Nw.). \n \nDer Senat teilt auch nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass dem Einladungs-\nmangel die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte \ndurch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abgesprochen werden kann. Die Ta-\ngesordnung ist für das Vereinsmitglied eine maßgebliche Informationsquelle für seine \nEntscheidung, ob er an einer Versammlung teilnehmen will (siehe BGH a.a.O., Tz. 44 \nm.w.Nw.). Der in der Satzung vorgesehene Wahlmodus ermöglicht zum einen konkur-\nrierende und mehrfache Kandidaturen und gibt zum anderen den anwesenden Mitglie-\ndern die Möglichkeit, durch ihr Wahlverhalten ihre Zustimmung oder Ablehnung zu ein-\nzelnen Kandidaten kundzutun. Bei der hier praktizierten Blockwahl wird dieses jeweils \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 3 \n3\nauf die einzelnen Posten bezogene Wahlverfahren vorverlegt auf die Auswahl der \nKandidaten und die Zuordnung der Funktionen durch den „Gesamtwahlvorschlag“ und \ndie wesentlichen Entscheidungen über die personelle Zusammensetzung des Vorstan-\ndes von der Mitgliederversammlung ausgelagert auf den amtierenden Vorstand, der \nden „Gesamtwahlvorschlag“ erstellt hat. Damit sind ganz wesentlich die Mitwirkungs-\nrechte der Vereinsmitglieder betroffen, so dass der unterbliebenen Ankündigung der in \nAbweichung von der Satzung beabsichtigten Blockwahl eine die Nichtigkeit begrün-\ndende Relevanz nicht abgesprochen werden kann. \n \n \nBlum \nDr. Schnelle \nWitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-06-01/2-w-27-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-06-01/2-w-27-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.249737+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2011-06-01/2-w-27-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2011-06-01","dockets":["2 W 27/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 01.06.2011 – 2 W 27/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-06-01/2-w-27-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen – Registerge-\nricht – vom 10.02.2011 wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/32","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"32","label":"§ 32 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/40","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"40","label":"§ 40 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/33","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"33","label":"§ 33 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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