{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-04-18","aktenzeichen":"4 WF 23/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 23/11 = 67 F 2810/10 Amtsgericht Bremen \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…] \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nAnwaltsbüro […] \n \ngegen \n \n[…] \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nWever, den Richter am Amtsgericht Frank und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 18.04.2011 beschlossen: \n \n1. \nDie Beschwerde des Antragsgegners vom 09.02.2011 gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengerichts – Bremen vom 13.01.2011 wird zurückgewiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\n2. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. \n \n3. \nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 900,-/1.200,- EUR \nfestgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie Beteiligten sind Eheleute und leben seit dem 18.01.2009 getrennt. Aus ihrer Ehe ist \ndie am 28.12.1994 geborene Tochter E. hervorgegangen, die bei der Antragstellerin \nlebt und die Schule besucht. \n \nMit Schreiben vom 07.01.2010 (Bl. 6) forderte die Antragstellerin den Antragsgegner \nzur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zum Zweck der Berechnung des \nKindes- und Ehegattenunterhaltes sowie gegebenenfalls des Zugewinnausgleichs auf. \nDer Antragsgegner antwortete darauf mit Schreiben vom 24.03.2010 (Bl. 7). Mit \nweiterem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.04.2010 (Bl. 11) forderte \ndie Antragstellerin den Antragsgegner erneut zur Erteilung einer Auskunft über sein \nEinkommen auf und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 19.04.2010. Zugleich kündigte \nsie an, eine vorbereitete Leistungsantragsschrift bei Gericht einzureichen. Mit \nSchreiben vom 19.04.2010 (Bl. 13) übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin \neine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2009. \n \nMit Schriftsatz vom 05.07.2010 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner \nzur Zahlung von Kindesunterhalt an sie für die gemeinsame Tochter der Beteiligten für \ndie Zeit von März 2010 bis Juli 2010 zu verpflichten. In einem gesonderten, beim \nFamiliengericht zur Geschäftsnummer 67 F 2870/10 EAUK geführten Verfahren, hat \nsie beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung \nvon Kindesunterhalt ab dem 01.08.2010 zu verpflichten. Der Antragsgegner hat mit \nSchriftsatz vom 29.07.2010 beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung \nvon Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts \nund den Antrag der Antragstellerin vom 18.06.2010 auf Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum \nKindesunterhalt abzuweisen. Zugleich hat er angekündigt, er werde für den laufenden \nUnterhalt ab August 2010 eine Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt erstellen \nlassen. Weiter hat er beantragt, die Stellungnahmefrist zum Antrag auf Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe um weitere 2 Wochen zu verlängern. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nMit weiterem Schriftsatz vom 10.08.2010 hat der Antragsgegner mitgeteilt, er habe sich \ndurch eine Jugendamtsurkunde vom 30.07.2010 verpflichtet, monatlich 454,- EUR \nKindesunterhalt bezahlen. Dazu hat er erklärt: \"der Kindesvater erkennt damit den \nAntragsanspruch an\". Zugleich hat er beantragt, die Kosten des Verfahrens der \nAntragstellerin aufzuerlegen. \n \nDas Familiengericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.01.2011 \nbestimmt. Im Termin hat der Antragsgegner den Antrag vom 05.07.2010 mit der \nMaßgabe anerkannt, dass Kindesunterhalt in Höhe von 454,- EUR und nicht 441,- \nEUR verlangt wurde. \n \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat den Antragsgegner daraufhin durch \nAnerkenntnisbeschluss vom 13.01.2011 verpflichtet, an die Antragstellerin für E. \nKindesunterhalt in Höhe von insgesamt 2.454,- EUR für die Zeit von März bis Juli 2010 \nzu zahlen. Zugleich hat es dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. \nGegen die Kostenentscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde \nvom 09.02.2011. \n \nII. \nDie Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. \n \n1. \nOb und nach welchen Vorschriften die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache \nnach dem FamFG angefochten werden kann, wenn in der Hauptsache aufgrund eines \nAnerkenntnisses entschieden worden ist, ist in Rechtsprechung und Literatur \numstritten. \n \nZum Teil wird hierzu vertreten, Kostenentscheidungen seien in Unterhaltssachen auch \ndann nicht isoliert anfechtbar, wenn der Hauptsacheentscheidung ein Anerkenntnis \nzugrunde liegt. § 99 Abs. 2 ZPO könne keine Anwendung finden, da die Vorschrift im \nZusammenhang mit § 93 ZPO zu verstehen sei. Nur dessen richtige Anwendung solle \nüberprüfbar sein. Die Billigkeitsentscheidung nach § 243 FamFG sei nicht mit der \nformalen Prüfung vergleichbar, ob ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt und der \nunterlegene Beteiligte Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat (Kodal, in: \nBork/Jacobi/Schwab, Kommentar zum FamFG, 1. Auflage 2009, § 243 FamFG Rn 7). \n \nEin \nTeil \nder \nRechtsprechung \nwendet \nauf \ndie \nisolierte \nAnfechtung \nvon \nKostenentscheidungen in allen Familiensachen die §§ 58 ff. FamFG an. Das wird damit \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nbegründet, dass § 113 Abs. 1 FamFG die Rechtsmittelvorschriften des FamFG nicht \nausschließe. Auch die Kostenentscheidung sei Teil der Endentscheidung und daher \nnach den §§ 58 ff. FamFG anfechtbar (OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.06.2010, \nFamRZ 2010, 1831, 1832; OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2010, FamRZ 2011, \n582). Aus dem Vorbehalt des anzuwendenden Verfahrensrechts gemäß § 58 Abs. 1 \nHs. 2 FamFG ergebe sich jedenfalls in Unterhaltssachen nichts anderes, da § 243 \nFamFG als lex specialis das Kostenrecht der ZPO verdränge (OLG Oldenburg a.a.O. \nm.w.N.; OLG Hamm a.a.O.). \n \nDas OLG München hat in einer Entscheidung die Anwendbarkeit von § 99 Abs. 2 ZPO \nbejaht, wendet im Ergebnis allerdings die §§ 58 ff. an (OLG München, Beschluss vom \n06.04.2010, 2 WF 307/10, zitiert nach juris; ebenso Giers, in: Keidel, Kommentar zum \nFamFG, 16. Auflage 2009, § 243 FamFG Rn 11). \n \nNach einer weiteren Auffassung richtet sich die isolierte Anfechtbarkeit der \nKostenentscheidung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n(OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2010, FamRZ 2011, 579; OLG Oldenburg, Beschluss \nvom 08.10.2010, FamRZ 2011, 578 f.; KG, Beschluss vom 29.06.2010, NJW 2010, \n3588; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.06.2010, FamRZ 2010, 1837; Bomelburg, in: \nPrütting/Helms, Kommentar zum FamFG, 1. Auflage 2009, § 243 FamFG Rn 11; \nGroße-Boymann, in: Eckebrecht u.a., Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2. Aufl. \n2010, § 1 Rn 525; Herget, in: Zöller, § 243 FamFG Rn. 10; Schael, in: FPR 2009, 11, \n13). Das wird damit begründet, dass § 113 Abs. 1 FamFG auch auf § 99 ZPO verweise \nund § 99 Abs. 2 ZPO eine andere Regelung der Anfechtbarkeit im Sinne des § 58 Abs. \n1 FamFG sei. § 243 FamFG sei im Verhältnis zu § 99 Abs. 2 ZPO keine speziellere \nRegelung, da die Vorschrift nur die inhaltlichen Kriterien für die Kostenentscheidung in \nUnterhaltssachen regele und damit auch nur die §§ 91 – 93, 97, 269 Abs. 3 ZPO \nverdrängen könne. Die Anwendung der Vorschriften der ZPO auf die Anfechtung von \nKostenentscheidungen in Familienstreitsachen entspreche auch dem Willen des \nGesetzgebers. \n \nDer \nSenat \nfolgt \nder \nAuffassung, \ndass \ndie \nisolierte \nAnfechtung \nvon \nKostenentscheidungen auch in Unterhaltssachen nach §§ 58 ff. FamFG stattfindet. \n \nZwar ist der Gesetzgeber jedenfalls in Bezug auf Kostenentscheidungen nach \nübereinstimmender Erledigungserklärung davon ausgegangen, dass diese mit der \nsofortigen \nBeschwerde \nanzufechten \nseien. \nDas \nergibt \nsich \naus \nder \nBeschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\n22.04.2009 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in Bt-Drucks. 16/11385. Darin \nheißt es zur Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen bei übereinstimmender \nErledigungserklärung: „Von einer klarstellenden Regelung zu der aus der richterlichen \nPraxis \ngestellten \nFrage, \nob \nEntscheidungen, \ndie \nin \nEhesachen \nund \nFamilienstreitsachen über die Verteilung der Kosten nach übereinstimmender \nErledigungserklärung bzw. nach Rücknahme des Antrags ergehen, mit der \nBeschwerde nach § 58 FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, \nwurde abgesehen, denn die Antwort auf diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem \nGesetz entnehmen. Bei den genannten Entscheidungen handelt es sich um \nEndentscheidungen im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, gegen die nach § 58 Abs. \n1 FamFG die Beschwerde stattfindet, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. \nDiese Subsidiaritätsklausel greift hier ein, denn über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG \ngelangen in den genannten Fallgruppen § 91a Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO zur \nAnwendung, die als statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich die sofortige Beschwerde \nnach § 567 ff. ZPO bestimmen.“ (BT-Drucks. 16/12717, S. 60). Aus der \nGesetzesbegründung ergibt sich auch nicht, dass der Gesetzgeber die isolierte \nAnfechtung von Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen allgemein ermöglichen \nwollte. Lediglich in Bezug auf die Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt \nes dort: „Dem Gericht wird nunmehr das Ermessen eingeräumt, die Kosten \nabweichend vom Ausgang des Verfahrens unter Würdigung des Verfahrensverhaltens \nder Beteiligten zu verteilen. Um den Beteiligten eine Überprüfung dieser \nErmessensausübung zu eröffnen, wird das Verbot der isolierten Anfechtung der \nKostenentscheidung für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben.“ (BT-\nDrucks. 16/6308, S. 168). \n \nDie in der Gesetzesbegründung geäußerte Rechtsauffassung, in Ehe- und \nFamilienstreitsachen seien infolge der Verweisung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf \nKostenbeschwerden die §§ 91ff ZPO anzuwenden, findet aber weder in § 58 FamFG \nnoch in § 113 Abs. 1 FamFG eine Grundlage (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom \n01.06.2010, FamRZ 2010, 1831 f.). \n \nGemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen \nEndentscheidungen, \nund \nzwar \nauch \nin \nBezug \nauf \nUnterhaltssachen. \nDie \nKostenentscheidung ist eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG, da \ndurch sie der Verfahrensgegenstand teilweise, nämlich in Bezug auf die \nKostentragung, erledigt wird (Feskorn, in: Zöller, § 38 FamFG Rn 3; Oberheim, in: \nSchulte-Bunert/Weinreich, Komm. z. FamFG, 2. Auflage 2010, § 38 FamFG Rn 6). Das \nGesetz sieht für die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen auch kein anderes \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nRechtsmittel im Sinne von § 58 Abs. 1 2. Halbsatz FamFG vor. § 113 Abs. 1 FamFG \nverweist nicht auf § 99 Abs. 2 ZPO. Nach § 113 Abs. 1 FamFG sind zwar die \nKostenvorschriften des FamFG in Familienstreitsachen nicht anzuwenden. § 99 ZPO \ntrifft aber keine Regelung über den materiellen Gehalt von Kostenentscheidungen, \nsondern nur über deren Anfechtbarkeit. Es handelt sich daher nicht um eine von § 113 \nAbs. 1 FamFG erfasste Kostenvorschrift im Sinne der §§ 81 ff. FamFG, sondern um \neine Rechtsmittelvorschrift (zu § 91a ZPO ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom \n01.06.2010, FamRZ 2010, 1693, 1694; Rüntz/Viefhues, FamRZ 2010, 1285, 1291 f.). \n \nBei Anwendung der §§ 58 ff. FamFG auf Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in \nFamilienstreitsachen entsteht auch keine Regelungslücke in Bezug auf Beschwerden \ngegen Beschlüsse über die Bewilligung oder Versagung von Verfahrenskostenhilfe (so \naber OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.10.2010, FamRZ 2011, 578). Denn diese \nEntscheidungen sind keine Endentscheidungen im Sinne des § 38 FamFG, so dass \n§ 58 Abs. 1 FamFG auf sie keine Anwendung findet. Ihre Anfechtung richtet sich daher \nin Familienstreitsachen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 und 3 ZPO. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen \nErfolg. Das Familiengericht hat dem Antragsgegner zu Recht die Kosten des \nVerfahrens auferlegt. \n \nÜber die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen gemäß \n§ 243 FamFG nach billigem Ermessen. Dabei ist gemäß § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG ein \nsofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu berücksichtigen. Ein im Rahmen von § 93 \nZPO beachtliches Anerkenntnis hat der Antragsgegner jedoch nicht abgegeben. Der \nAntragsgegner \nhat \nsich \nam \nVerfahren \nzur \nPrüfung \nder \nBewilligung \nvon \nVerfahrenskostenhilfe mit seinem Zurückweisungsantrag vom 29.07.2010 beteiligt. Er \nkonnte die dem Antrag zugrunde liegende Forderung daher nicht mehr sofort \nanerkennen (Herget, in: Zöller, § 93 ZPO Rn 6, Stichwort „Prozesskostenhilfe“; OLG \nNaumburg, Beschluss vom 20.02.2007, FamRZ 2007, 1584). Eine andere \nKostenentscheidung als im angegriffenen Beschluss entspricht auch nicht aus \nsonstigen Gründen der Billigkeit. Der Antragsgegner hat auf die entsprechenden \nAufforderungen der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß Auskunft über sein \nEinkommen erteilt. Er hat daher zur Einreichung des Verpflichtungsantrags Anlass \ngegeben, so dass ihm die Kosten des Verfahrens auch bei einem sofortigen \nAnerkenntnis aufzuerlegen gewesen wären. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Die \nFestsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG. \n \n \ngez. Wever \ngez. Frank \ngez. Hoffmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-04-18/4-wf-23-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":12},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":11},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-04-18/4-wf-23-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.337767+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2011-04-18/4-wf-23-11","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2011-04-18","dockets":["4 WF 23/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 18.04.2011 – 4 WF 23/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-04-18/4-wf-23-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1.\nDie Beschwerde des Antragsgegners vom 09.02.2011 gegen den Beschluss des\nAmtsgerichts – Familiengerichts – Bremen vom 13.01.2011 wird zurückgewiesen.\n\nSeite 2 von 7\n2\n2.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.\n\n3.\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 900,-/1.200,- EUR\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/58","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"58","label":"§ 58 FamFG","mentions":12},{"id":"FamFG/113","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"113","label":"§ 113 FamFG","mentions":11},{"id":"FamFG/243","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"243","label":"§ 243 FamFG","mentions":9},{"id":"ZPO/99","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"99","label":"§ 99 ZPO","mentions":7},{"id":"FamFG/38","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"38","label":"§ 38 FamFG","mentions":5},{"id":"ZPO/93","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"93","label":"§ 93 ZPO","mentions":4},{"id":"FamFG/81","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"81","label":"§ 81 FamFG","mentions":1},{"id":"FamGKG/40","law":"FamGKG","abbreviation":"FamGKG","ref":"40","label":"§ 40 FamGKG","mentions":1},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/567","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"567","label":"§ 567 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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