{"status":"available","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2011-03-07","aktenzeichen":"4 UF 76/2010","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 76/2010 = 153 F 274/09 Amtsgericht Bremerhaven \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…] \n \n \n \nKlägerin \n \nProzessbevollmächtigter: Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n1. mdj. […], vertreten durch die Kindesmutter: […] \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwälte […] \n \n2. […] \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \n \n \nBeklagte \n \nBeteiligt: \n1. […] \n \n2. […] \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, die Rich-\nterin am Oberlandesgericht Abramjuk und den Richter am Amtsgericht Frank am \n07.03.2011 beschlossen: \n \n \n1. Das Verfahren wird dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG, \n§ 80 BVerfGG zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob § 1600 Abs. 1 \nNr. 5 BGB mit dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) ver-\neinbar ist. \n \n2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus-\ngesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \nDie Klägerin begehrt mit der am 24. März 2009 beim Amtsgericht – Familiengericht – \nBremerhaven eingegangenen Klage die Feststellung, dass der Beklagte zu 2. nicht der \nVater des Beklagten zu 1. ist. \n \nDie Mutter des am […] 2005 geborenen Beklagten zu 1. ist Staatsangehörige von Ser-\nbien-Montenegro. Der Beklagte zu 2., der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat \nvor der Geburt des Beklagten zu 1. beim Landkreis C. – Amt für Jugendhilfe - durch \nUrkunde (Urkunden-Reg.-Nr.: […]) vom 22.09.2005 die Vaterschaft für das beklagte \nKind anerkannt. Im Juni 2008 hat der Beklagte zu 2. anlässlich einer Vorladung durch \ndie Ausländerbehörde eingeräumt, nicht der leibliche Vater des Beklagten zu 1. zu \nsein. Daraufhin hat die Ausländerbehörde mit Zustimmung des Beklagten zu 2. und der \nMutter des Beklagten zu 1. beim Klinikum B. ein Abstammungsgutachten eingeholt. \nDieses am 07.07.2008 erstellte Gutachten hat ergeben, dass der Beklagte zu 2. nicht \nder Vater des Beklagten zu 1. ist. \n \nDie Klägerin hat vorgetragen, eine sozialfamiliäre Beziehung zwischen den Beklagten \nhabe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Mutter des Beklagten zu 1. habe schon vor \ndessen Geburt mit ihrem irakischen Lebensgefährten zusammengelebt. Beide hätten \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nein im Januar 2008 geborenes gemeinsames Kind. Der Lebensgefährte sei wahr-\nscheinlich auch der biologische Vater des Beklagten zu 1.. \n \nDer Beklagte zu 1. behauptet, dass nach seiner Geburt ein reger sozial-familiärer Kon-\ntakt zwischen ihm und dem Beklagten zu 2. bestanden habe. So habe der Beklagte zu \n2. ihn jede Woche ca. 3 x mal besucht und sich um ihn gekümmert. Dieser persönliche \nKontakt habe bis September 2006 bestanden. Erst im Januar 2007 sei der Kontakt zu \ndem Beklagten zu 2. abgebrochen. Im Übrigen äußert der Beklagte zu 1. Zweifel an \nder Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, weil das be-\nhördliche Anfechtungsrecht nur bei einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. \n2 besteht, nicht aber, wenn das Kind während einer bestehenden Ehe geboren worden \nist, selbst wenn die Ehe nur zur Erlangung ausländerrechtlicher Vorteile geschlossen \nworden ist. Dies führe – so der Beklagte zu 1. - zu einer Ungleichbehandlung nichtehe-\nlich geborener Kinder, weil die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 \nNr. 5 BGB zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe. Die genannte \nVorschrift verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Außerdem werde durch die Anfech-\ntungsregelung der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, da das Kind rückwir-\nkend die deutsche Staatsangehörigkeit verliere. \n \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat durch Urteil vom 22.06.2010 festge-\nstellt, dass der Beklagte zu 2. nicht der Vater des Beklagten zu 1. ist. Zur Begründung \nhat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB hier gege-\nben seien. Die Anfechtungsregelung verstoße nicht gegen Art. 3 GG, auch nicht gegen \nden Grundsatz des Vertrauensschutzes. \n \nHiergegen wendet sich der Beklagte zu 1. unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzli-\nchen Vorbringens mit der Berufung. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Famili-\nengerichts. \n \n \nII. \nIm vorliegenden Fall sind nach Art. 111 FGG-RG die bis zum 31.08.2009 geltenden \nverfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, weil das Verfahren vor dem \n01.09.2009 eingeleitet worden ist. \n \nDie Berufung gegen das angefochtene Urteil ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). \nFür die Frage der Begründetheit kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit des behördli-\nchen Anfechtungsrechts gem. § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB an. Bei Anwendung \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nder genannten Bestimmung wäre die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hält aber \ndas behördliche Anfechtungsrecht für mit Art. 6 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs.1 GG nicht \nvereinbar. Das Verfahren ist daher gem. Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG dem Bun-\ndesverfassungsgericht vorzulegen. Hierzu im Einzelnen: \n \n1. Rechtslage nach dem Gesetz \n \nNach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist die zuständige Behörde berechtigt, in den Fällen der \nVaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB die Vaterschaft anzufechten. Die \nAnfechtung setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine \nsozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines \nTodes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die \nerlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils ge-\nschaffen werden (§ 1600 Abs. 3 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n \nDas Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine sozial-\nfamiliäre Beziehung, die einer Anfechtung der Vaterschaft entgegenstünde, verneint. \nEine sozial-familiäre Beziehung nach § 1600 Abs. 3 BGB besteht, wenn der Vater zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen \nhat. D.h. eine sozial-familiäre Beziehung muss entweder im Zeitpunkt der Anerkennung \nvorgelegen haben (der Gesetzgeber hält auch bei pränatalen Anerkenntnissen das \nVorliegen einer sozialfamiliären Beziehung für möglich, wenn der Anerkennende hin-\nreichend intensiv an Schwangerschaft und Geburt Anteil genommen und den Kontakt \nzum Kind in seine Lebensplanung aufgenommen hat – BT-Drucks. 16/3291, Anlage 1 \nS. 13) oder im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (Helms in: \nHelms/Kieninger/Ritter, Abstammungsrecht in der Praxis, Rdnr. 123; Zimmermann, \nFuR 2008, 21, 22). \n \nEine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater mit \nder Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Ge-\nmeinschaft zusammengelebt hat (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB). Die Regelvermutung \ngreift hier nicht, weil der Beklagte zu 2. mit der Mutter des Beklagten zu 1. nicht verhei-\nratet ist und mit ihr auch zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt hat. \n \nDer Beklagte zu 2. hat ersichtlich auch zu keiner Zeit typische Elternrechte und –\npflichten, wie regelmäßigen Umgang, Betreuung und Erziehung des Kindes sowie Leis-\ntung von Unterhalt, die für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung i.S. des § 1600 \nAbs. 4 Satz 1 BGB sprächen (BT-Drucks. 16/3291, S. 13), wahrgenommen. Der Be-\n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nklagte zu 1. hat zwar vorgetragen, dass der Beklagte zu 2. bis zum vollständigen Kon-\ntaktabbruch Ende 2006 ihn und seine Mutter ca. 3 x die Woche besucht und regelmä-\nßig mit ihm und der Mutter Spaziergänge unternommen habe; dies alleine reicht für die \nAnnahme einer sozial-familiären Beziehung aber nicht aus (s. OLG Oldenburg, FamRZ \n2009, 1925). Dem Beweisangebot des Beklagten zu 1. ist daher nicht nachzugehen. Im \nÜbrigen spricht gegen eine gelebte Beziehung zwischen den Beklagten der Umstand, \ndass nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers der Beklagte zu 1. nach \nseiner Geburt in häuslicher Gemeinschaft mit dem Lebensgefährten seiner Mutter zu-\nsammengelebt hat. \n \nDurch die Anerkennung der Vaterschaft ist dem Beklagten zu 1. auch ein ausländer-\nrechtlicher Vorteil i.S. des § 1600 Abs. 3, zweiter Halbs. BGB entstanden. Denn nur \ninfolge der wirksamen Anerkennung durch den Beklagten zu 2. hat der Beklagte zu 1. \ngem. § 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit und damit das Recht auf Auf-\nenthalt im Bundesgebiet erworben. Die Mutter des Beklagten zu 1. hat zur Wahrneh-\nmung der Personensorge gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG den Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis erlangt. \n \nDie Vaterschaftsvermutung (§ 1600c Abs. 1 BGB) ist durch das im Auftrag der Abtei-\nlung für Ausländerwesen, Staatsangehörigkeits- und Namensangelegenheiten erstellte \nAbstammungsgutachten des Klinikums B. vom 07.07.2008 (Bl. 77 ff. d.A.) widerlegt. \n \nDie Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 1a S. 1 BGB von einem Jahr ist gewahrt. Die \nJahresfrist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen \nKenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr An-\nfechtungsrecht vorliegen. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 16 EGBGB \nbeginnt die Frist aber nicht vor dem 01.06.2008, so dass durch Einreichung der Klage \nam 24.03.2009 die Frist gewahrt ist. Die absolute Fünf-Jahres-Frist des § 1600b \nAbs. 1a Satz 3 BGB, die für ein im Bundesgebiet geborenes Kind spätestens mit der \nWirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung zu laufen beginnt - im vorliegenden Fall \nalso mit der Geburt des Beklagten zu 1. am 13.12.2005 (§ 1600b Abs. 2 S. 1 BGB) - \nund die zum Schutz des Kindes von der Übergangsregelung unberührt bleibt (BT-\nDrucks. 16/3291, S. 18; OLG Oldenburg, a.a.O.; Palandt/Brudermüller, BGB, 70 Aufl., \n§ 1600b Rdnr. 34; a.A. Zimmermann, FuR 2009, 21, 27), ist hier ebenfalls gewahrt. \n \nDie zum 01.06.2008 durch Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Va-\nterschaft vom 13.03.2008 (BGBl. I 2008, 313) in Kraft getretene Anfechtungsvorschrift \nist im vorliegenden Fall auch anwendbar, da § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB auch für \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nAltfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes gilt. Dafür sprechen sowohl der \nWortlaut der Vorschrift, der keine Einschränkungen vorsieht, als auch die Übergangs-\nvorschrift des Art. 229 § 16 EGBGB, die sonst überflüssig wäre (OLG Oldenburg, \na.a.O.; AG Hamburg-Altona, StAZ 2010, 306; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. \n25.08.2010 – 3 UF 106/10 – zit. nach juris). \n \n2. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung \n \na) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1. bestehen gegen die Anfechtungsvor-\nschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB nicht schon deswegen verfassungsrechtli-\nche Bedenken, weil bei einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft das Kind rück-\nwirkend die deutsche Staatsangehörigkeit verliert. \n \nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche Staatsange-\nhörigkeit, wenn der die Vaterschaft Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzt. Wird die Vaterschaft erfolgreich angefochten, wird das Kindschaftsverhältnis \nund damit die rechtliche Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs mit Rückwir-\nkung beseitigt (BGH, NJW 1994, 2697, 2698), und zwar unabhängig davon, ob der \nErwerb der Staatsangehörigkeit auf einer missbräuchlichen Anerkennung beruht. Dies \nsteht in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \ndas sich in seiner Entscheidung vom 24.10.2006 – 2 BvR 696/04 – (veröffentlicht in: \nFamRZ 2007, 21 ff.) mit dem rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörig-\nkeit eines Kindes infolge einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft befasst hat. In \nder genannten Entscheidung hat das BVerfG ausgeführt, dass der Wegfall der deut-\nschen Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge einer erfolgreichen Vaterschaftsanfech-\ntung eintritt, jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn \ndas betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise noch kein \neigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren \nBestand entwickelt haben (BVerfG, ebenda). Davon ist im vorliegenden Fall auszuge-\nhen, da der Beklagte zu 2. im Dezember 2010 erst 5 Jahre alt geworden ist. \n \nb) Es bestehen auch insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, als die einjähri-\nge Anfechtungsfrist (§ 1600b Abs. 1a S. 1 BGB) erst beginnt, wenn die Behörde von \nTatsachen Kenntnis erlangt, die gegen die Vaterschaft sprechen, mit der Folge, dass \nbei einer erfolgreichen Anfechtung der Verlust der Staatsangehörigkeit auch in einem \nAlter, in dem sich die Frage stellt, ob die Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus \nbeeinträchtigt sein könnte, nicht ausgeschlossen ist, weil die gesetzlichen Regelungen \nzur Anfechtung der Vaterschaft eine Altersgrenze nicht vorsehen. Denn die Anwen-\n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\ndung der Vaterschaftsanfechtungsregeln ist in dem hier vorliegenden unproblemati-\nschen Fall (der Beklagte zu 1. ist erst 5 Jahre alt) nicht schon deshalb ausgeschlossen, \nweil Fallkonstellationen denkbar sind, in denen das Kind infolge der Anfechtung und \ndes damit einhergehenden Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit in seinem \nVertrauen auf den Bestand seines Staatsangehörigkeitsstatus verletzt wird (vgl. \nBVerfG, FamRZ 2007, 21, 23). \n \nc) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen jedoch insoweit, als die Anfechtungsvor-\nschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu einer Ungleichbehandlung nichtehelich gebore-\nner Kinder gegenüber scheinehelich geborenen Kindern führt (so auch AG Hamburg-\nAltona, StAZ 2010, 306 ff.; s. auch Genenger, FuR 2007, 155, 160). \n \nKinder, die während einer bestehenden Scheinehe zur Welt kommen und auf diese \nWeise dem (deutschen) Ehemann der Mutter abstammungsrechtlich zugeordnet wer-\nden (§ 1592 Nr. 1 BGB), sind von der Anfechtungsregelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 \nausgenommen. Damit werden scheineheliche Kinder privilegiert. Denn sie verlieren \nihren Status als eheliches Kind und die daraus resultierenden ausländerrechtlichen \nVorteile nur dann, wenn der Ehemann der Mutter oder der biologische Vater die Vater-\nschaft erfolgreich angefochten hat. Die Scheinehe (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) kann \nzwar auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 1316 Abs. 3 BGB) aufgeho-\nben werden. Die nachträgliche gerichtliche Auflösung der Ehe hat aber keinen Einfluss \nauf die einmal eingetretene Vaterschaftswirkung (§ 1592 Nr. 1 BGB). Die Auflösung \ngeschieht nämlich im Falle der Scheidung der Ehe gem. § 1564 Satz 2 BGB wie auch \nim Falle der Aufhebung gem. § 1313 Satz 2 BGB jeweils mit Wirkung ab Rechtskraft ex \nnunc (Seidel in: MünchKomm, BGB, 5. Aufl., § 1592 Rdnr. 19; Rauscher in: Staudin-\nger, BGB (2004), § 1592 Rdnr. 28; Palandt/Brudermüller, BGB, 70 Aufl., § 1592 Rdnr. \n3) mit der Folge, dass das Kind seinen Status als eheliches Kind nicht verliert. \n \nGem. Art. 6 Abs. 5 GG sind den nichtehelich geborenen Kindern durch die Gesetzge-\nbung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre \nStellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Art. 6 Abs. 5 GG \nenthält die Wertentscheidung, dass ein Kind nicht wegen seiner nichtehelichen Geburt \nbenachteiligt werden darf. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG beinhaltet insoweit \neine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, FamRZ 2009, 492). \nDieser beinhaltet, dass die vom Gesetzgeber erfassten, in sich gleichartigen Tatbe-\nstände gleichartig zu behandeln sind (BVerfGE, 11, 64, 71). Der Gleichheitssatz ver-\npflichtet den Gesetzgeber zwar nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Un-\ngleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 9, 124, 129). Er wird aber dann verletzt, \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\nwenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie \neinleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt (BVerfGE \n12, 341, 348). Einleuchtende Sachgründe sind für die Ungleichbehandlung nichtehelich \ngeborener Kinder infolge der Anfechtungsregelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 \nBGB und deren Rechtsfolgen jedoch nicht zu erkennen. Die behördliche Anfechtungs-\nbefugnis nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB will missbräuchlichen Vaterschaftsan-\nerkennungen entgegentreten, durch die Staatsbürgerschaft, Aufenthaltsrecht und mit-\ntelbar auch Sozialleistungen erschlichen worden sind bzw. werden sollen (BT-Drucks. \n16/3291, S. 11 ff.; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1600 Rdnr. 6). Das berech-\ntigte Interesse des Gesetzgebers, diesen an die Abstammung geknüpften Rechtfolgen \nentgegenzuwirken, rechtfertigt allerdings eine Differenzierung zwischen nichtehelich \nund scheinehelich geborenen Kindern nicht. \n \nSowohl die Vater-Kind-Zuordnung aufgrund einer missbräuchlichen Vaterschaftsaner-\nkennung, die unter den Anwendungsbereich des § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB fällt, \nals auch die Abstammungszuordnung aufgrund einer Scheinehe beruhen auf einer \nPersonenstandsmanipulation. Dadurch werden in beiden Fällen Aufenthaltstitel bzw. \ndie deutsche Staatsangehörigkeit zu Unrecht erlangt. Eine Differenzierung ist daher \nnicht gerechtfertigt, auch wenn bei Eingehung einer Scheinehe – bezogen auf das Kind \n– die ausländerrechtlichen Vorteile nicht gewollter Hauptzweck, sondern unbeabsich-\ntigte Nebenfolge sein mag (vgl. Helms, StAZ 2007, 69, 71). \n \nDie Klärung der Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Norm ist daher \nnotwendig, zumal sich auch aus der Stellungnahme der Klägerin vom 22.02.2011 zu \ndem den Parteien vorab zugesandten Entwurf des Senatsbeschlusses keine Gesichts-\npunkte ergeben haben, die die verfassungsrechtlichen Bedenken des Senats ausräu-\nmen könnten. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet aus. Denn der Wortlaut \ndes § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB ist einer Auslegung nicht zugänglich. Die Rege-\nlung ist eindeutig und unmissverständlich. \n \n \ngez. Wever \ngez. Abramjuk \ngez. Frank","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-03-07/4-uf-76-2010","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 16","ref_norm":"229-16","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1313","ref_norm":"1313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1316","ref_norm":"1316","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1564","ref_norm":"1564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600c","ref_norm":"1600c","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-03-07/4-uf-76-2010","retrieved":"2026-07-09 04:52:06.503349+00:00"},"card":{"id":"olg-bremen/2011-03-07/4-uf-76-2010","court":"OLG Bremen","court_id":"olg-bremen","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","panel":null,"date":"2011-03-07","dockets":["4 UF 76/2010"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Bremen, Beschluss vom 07.03.2011 – 4 UF 76/2010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2011-03-07/4-uf-76-2010","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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