{"status":"available","ecli":null,"court":"Landgericht Offenburg","senate":"2. Zivilkammer","decided":"2020-11-27","aktenzeichen":"2 O 257/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n \n\n2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n \n\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nBeschluss\n\n \n\nDer Streitwert wird auf 14.394,32 € festgesetzt.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDie Parteien streiten über Leistungen aus einer Elementarschadenversicherung.\n\n Randnummer2\n\nDie Parteien sind seit dem 25.06.2015 über eine „Gebäude Feuer-/Elementarschadenversicherung“ mit der Versicherungsnummer .../... miteinander verbunden. Versichert ist u.a. der sog. Erdfall, der sich nach den in den Vertrag einbezogenen FEVB 2001 definiert als Einsturz des Bodens über natürlichen Hohlräumen.\n\n Randnummer3\n\nAnfang 2019 wurde im Bereich unter dem im Jahr 2009 errichteten Wintergarten auf dem klägerischen Grundstück ein ca. 15 m langer Hohlraum entdeckt. Die Klägerin ließ diesen für 13.517,14 € mit knapp 50 m³ Flüssigbeton auffüllen. Zudem ließ sie das Pflaster an der Oberfläche für 877,18 € wieder einbringen. Die Beklagte lehnte vorgerichtlich ihre Einstandspflicht ab.\n\n Randnummer4\n\nDie Klägerin behauptet, dass der entdeckte Hohlraum naturbedingt entstanden sei.\n\n Randnummer5\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass sie deshalb von der Beklagten Zahlung von 14.394,32 € verlangen könne, da der Versicherungsfall Erdfall eingetreten sei.\n\n Randnummer6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n \n Randnummer7\n\n1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 14.394,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n \n \n Randnummer8\n\n2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.029,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n \n Randnummer9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n Randnummer10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n Randnummer11\n\nDie Beklagte behauptet, dass der Hohlraum durch menschlichen Eingriff entstanden sei, nämlich entweder beim Einbau der Regenwasserzisternen im Zuge der Errichtung des Wintergartens im Jahr 2009 oder beim Betrieb einer mittlerweile stillgelegten Ziegelei.\n\n Randnummer12\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass der Versicherungsfall daher nicht eingetreten sei, zumal das Unterfüllen von Erdreich nach § 2 Nr. 1 FEVB 2001 nicht versichert sei. Ob der Einsturz natürliche Ursachen hatte oder nicht, sei irrelevant, da es allein auf die Natürlichkeit des Hohlraums ankomme.\n\n Randnummer13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst jeweils dazugehöriger Anlagen Bezug genommen.\n\n Randnummer14\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen für Geotechnik Herrn Dr. U. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020 (Bl. 139 ff. d.A.) Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\n Randnummer15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n Randnummer16\n\n1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Zahlung von 14.394,32 €, da der Versicherungsfall nicht eingetreten ist.\n\n Randnummer17\n\na) Ein Erdfall i.S.d. FEVB 2001 liegt nicht vor, da der beweispflichtigen Klägerin nicht der Nachweis der Natürlichkeit des Hohlraums gelungen ist. Die vorhandenen Indizien sprechen vielmehr dafür, dass der Hohlraum durch Menschenhand geschaffen wurde. So konnte der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage beim Stadtarchiv der Stadt H. in Erfahrung bringen, dass auf dem Nachbargrundstück der Klägerin bis ins Jahr 1966 ein Ziegelwerk betrieben wurde (Seite 2 des Gutachtens), wodurch auch die Böschung südlich des klägerischen Grundstücks entstanden sei. Zudem lässt ein Foto, welches die Klägerin von dem Hohlraum anfertigen ließ, eine Art Holzabsperrung erkennen (vgl. Bl. 79 d.A.). Dies begründe nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen den Verdacht, dass es sich bei dem Hohlraum, der Richtung der künstlichen Böschung und damit Richtung ehemaliger Ziegelei verläuft, um einen sog. Erkundungsstollen des Ziegelwerks handelte. Letztlich könne aber über die Ursache der Hohlraumbildung nur spekuliert werden.\n\n Randnummer18\n\nDiese nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, welche zulasten der beweisbelasteten Klägerin gehen, macht sich das Gericht zu eigen.\n\n Randnummer19\n\nb) Dass der Einsturz natürliche Ursachen hatte, ist irrelevant, da es nach dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingung nicht auf die Natürlichkeit des Einsturzes, sondern die des Hohlraums ankommt.\n\n Randnummer20\n\n2.) Die Nebenansprüche (Verzinsung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.\n\n \n\nII.\n\n Randnummer21\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 2 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-offenburg/2020-11-27/2-o-257-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-offenburg/2020-11-27/2-o-257-19","retrieved":"2026-10-26 05:41:54.859881+00:00"},"card":{"id":"lg-offenburg/2020-11-27/2-o-257-19","court":"LG Offenburg","court_id":"lg-offenburg","court_as_stated":"Landgericht Offenburg","panel":"2. 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