{"status":"available","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-08-03","aktenzeichen":"2 Sa 26/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n2 Sa 26/17 \n \n6 Ca 6172/16 \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nKläger und Berufungskläger, \nProz.-Bev.: \n \n \n \ngegen \n \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProz.-Bev.: \n \n \n \nhat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 3. August 2017 \ndurch \nden Richter am Arbeitsgericht \nden ehrenamtlichen Richter \ndie ehrenamtliche Richterin \nfür Recht erkannt: \n \nVerkündet am 03.08.2017 \n \ngez. \n \nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \n\n- 2 - \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts \nBremen-Bremerhaven vom 13. Dezember 2016 – 6 Ca 6172/16 – wird als \nunbegründet zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird zugelassen. \n \n... \n \n \n \n\n- 3 - \n \nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G \nGegen dieses Urteil kann von dem Kläger \n \nRevision \n \neingelegt werden. \n \nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim \nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von \nzwei Monaten schriftlich zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, \nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \n \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. \nAls Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \n \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \n \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt \n \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \n \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \n \nzu erreichen. \n \nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 \n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \n\n- 4 - \n \n \nFür die Beklagte ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. \n \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung - für \njeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr - bei dem Bundesarbeitsgericht \neinzureichen. \n \n \n \n\n- 5 - \n \nT A T B E S T A N D : \nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. In diesem \nZusammenhang streiten sie vorab darüber, ob die Klage gegen die Kündigung verspätet \nund ggf. nachträglich zuzulassen ist. \nDer am … geborene Kläger ist seit dem 01. Februar 2010 bei der Beklagten als Chefarzt \nfür Geburtshilfe und Pränatalmedizin in der Klinik für G. auf Grundlage des \nArbeitsvertrages vom 29. Dezember 2009 beschäftigt und erzielte zuletzt ein \ndurchschnittliches Bruttomonatsgehalt von 27.500,00 EUR. \nDer Kläger ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und er arbeitet seit Jahren \nausschließlich im speziellen Fachgebiet der Geburtshilfe. Die von der Beklagten \nbetriebene Klinik für G. wurde im Februar 2012 auf unbestimmte Zeit geschlossen. \nDies erfolgte vor dem Hintergrund des sogenannten Keim-Skandals bei dem in der N. \nKlinik der Beklagten mehrere zu früh geborene Kinder nach Keiminfektionen starben. \nDie Beklagte hat dem Kläger gegenüber bereits vor der nunmehr streitgegenständlichen \nKündigung mehrere Kündigungen ausgesprochen. Den hiergegen vom Kläger erhobenen \nKündigungsschutzklagen ist jeweils rechtskräftig stattgegeben worden (Arbeitsgericht \nBremen-Bremerhaven vom 04.12.2013 - 7 Ca 7330/13 -; LAG Bremen vom 28.01.2015 - \n3 Sa 23/14 -; LAG Bremen vom 03.08.2016 - 3 Sa 18/16 -). \nIn der Vergangenheit hat die Beklagte dem Kläger alle rechtsverbindlichen Erklärungen, \ndie das Arbeitsverhältnis betreffen, insbesondere Kündigungen und Erklärungen über \neinen Betriebsübergang entweder persönlich übergeben oder per Einschreiben an die \nWohnanschrift des Klägers übersendet und seit Einschaltung des nunmehrigen \nProzessbevollmächtigten des Klägers diesen in jedem Einzelfall parallel durch \nÜbersendung einer Kopie informiert. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 bat der \nProzessbevollmächtigte des Klägers den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zudem \nzu veranlassen, dass künftig alle für den Kläger bestimmten Schreiben der Beklagten an \nihn zugestellt werden sollen. Zudem überreichte er eine vom Kläger unterzeichnete \numfassende Vollmacht wegen sämtlicher Angelegenheiten aus dem Arbeitsverhältnis \n(vgl. Bl. 30 f. der Akte). Dieser Bitte kam die Beklagte bereits im Zusammenhang mit zwei \nKündigungsschreiben vom 23. Dezember 2013 nicht nach. Diese Kündigungsschreiben \nwurden an die Wohnadresse des Klägers zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte der \nBeklagten informierte jedoch den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben \nvom gleichen Tag unter Übersendung von Kopien der Kündigungsschreiben über den \nAusspruch der beiden Kündigungen (Bl. 183 der Akte). \n\n- 6 - \n \nDer Kläger arbeitet inzwischen seit vielen Monaten als Arzt in einer Klinik in S. in \nKatar und hat sein Wohnhaus in A. vermietet (vgl. Angabe des Klägers in einer Mail \nan seinen Mieter vom 12.02.2012, Bl. 86 der Akte). An dem Wohnhaus ist weiterhin ein \nHausbriefkasten mit dem Namen des Klägers angebracht. \nMit Schreiben vom 31. Mai 2016 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende \nArbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2017. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte \nder Beklagten hatte keine Kenntnis von dem Ausspruch der Kündigung, er erfuhr hiervon \nerst \nnach \nZustellung \nder \nvorliegenden \nKlage \nbei \nder \nBeklagten. \nDas \nKündigungsschreiben ging dem Kläger durch Einwurf in seinen Hausbriefkasten an \nseiner Wohnanschrift A. 18 in A. durch den Botendienst „S. “ am 07. Juni 2016 \num 14:50 Uhr zu (vgl. hinsichtlich der Einzelheiten der Übergabe an den Botendienst \nsowie dessen Zustellbenachrichtigung Bl. 40 f. sowie 44f. der Akte). Eine Information des \nProzessbevollmächtigten des Klägers über den Ausspruch der Kündigung erfolgte durch \ndie Beklagte nicht. Tatsächlich erlangte der Kläger erst am 01. Juli 2016 Kenntnis von \ndem Kündigungsschreiben. Der Kläger kehrte anlässlich einer Gerichtsverhandlung vor \ndem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven für einige Tage nach Deutschland zurück und \nsuchte auch den Mieter seines Hauses in A. auf, der ihm seine Post - unter anderem \nauch den Brief der Beklagten, der das Kündigungsschreiben vom 31. Mai 2016 enthielt - \naushändigte. Der Briefumschlag, der das Kündigungsschreiben enthielt, war nicht \nfrankiert und enthielt äußerlich keinen Hinweis über Art und Zeit der Zustellung. Der \nBriefumschlag hatte auf der Vorderseite den Aufdruck „G. Bremen“ und glich \nBriefumschlägen, mit welchen die Beklagte dem Kläger regelmäßig Informationen \nallgemeiner Art z.B. über aktuelle Informationsveranstaltungen zukommen ließ (zum \nAussehen des Briefumschlages vgl. Bl. 28 der Akte). Zuvor sprach die Beklagte dem \nKläger zuletzt mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 Kündigungen aus. \nMit Schriftsatz vom 05. Juli 2016, am selben Tag beim Arbeitsgericht Bremen-\nBremerhaven eingegangen, hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und \nvorsorglich beantragt, die Klage nachträglich zuzulassen. \nDer Kläger hat vorgetragen, dass er trotz Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt \ngehindert gewesen sei, die Kündigungsschutzklage rechtzeitig zu erheben. Er habe den \nMieter seines Wohnhauses in A. , Herrn A. , angewiesen, die an ihn adressierte \nPost für ihn zu sammeln und etwa einmal im Monat nach Katar nachzuschicken. Über \nEinschreiben und förmliche Zustellungen habe Herr A. ihn unverzüglich über \nWhatsApp informiert und die Schriftstücke sofort nach Katar nachgeschickt. Der Brief der \nBeklagten, der das Kündigungsschreiben enthielt, sei nicht frankiert gewesen und habe \nkeinen Hinweis über Art und Zeit der Zustellung enthalten, weswegen aus Sicht des \n\n- 7 - \n \nMieters keine Veranlassung bestanden habe, diesen Brief vorab an den Kläger zu \nschicken. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers \nden Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits im Jahr 2013 bat, sämtliche \nSchreiben das Arbeitsverhältnis betreffend an ihn zu richten, habe der Kläger \nausreichende Sorgfaltsvorkehrungen getroffen. Schließlich sei der Beklagten auch die \nTätigkeit des Klägers im Ausland sowie die Anschrift der Klinik in S. / Katar bekannt \ngewesen. \nDer Kläger hat beantragt, \n1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die \nvorsorgliche ordentliche Kündigung vom 31.05.2016 nicht aufgelöst wird, \n2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des \nArbeitsvertrages vom 29.12.2009 als Chefarzt für Geburtshilfe und \nPränatalmedizin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Beendigung weiter \nzu beschäftigen, \nvorsorglich hat er beantragt, \ndie Klage gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen, da der Kläger \nverhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der \nschriftlichen Kündigung zu erheben. \nDie Beklagte hat beantragt, \n1. die Klage abzuweisen, \n2. den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung \nsei bereits unzulässig, da der Kläger es versäumt habe, die Mittel zur Glaubhaftmachung \nder die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen mit der Antragsschrift \nhinreichend anzugeben. Den Kläger treffe jedenfalls ein Verschulden an der \nFristversäumnis, da er trotz seiner langen Ortsabwesenheit keine ausreichenden \nVorkehrungen getroffen habe. Es werde bestritten, dass der Kläger seinen Mieter \nangewiesen habe, die an ihn adressierte Post monatlich nachzuschicken. Dies wäre \nunter Berücksichtigung der sehr langen Postlaufzeiten von Deutschland nach Katar \nohnehin unzureichend gewesen. Schließlich bestehe auch keine Verpflichtung, \nrechtserhebliche Erklärungen auf dem Briefumschlag äußerlich erkennbar darzustellen. \n\n- 8 - \n \nEine Angabe wie „Achtung, Kündigung“ sei einem Arbeitgeber unter Einbeziehung des \nDatenschutzes vielmehr untersagt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger aufgrund der \nVielzahl der bislang geführten Verfahren mit der Beklagten damit habe rechnen müssen, \ndass die Beklagte ihm gegenüber weitere Kündigungen aussprechen werde, habe er \nkeine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um eine rechtzeitige Klageerhebung zu \ngewährleisten. Der Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom \n10. Dezember 2013, rechtserhebliche Schriftstücke nur an ihn zu übersenden, habe die \nBeklagte auch seinerzeit nicht entsprochen und daher den Kläger auch nicht arglistig in \ndem Glauben gelassen, so die Wahrung der Dreiwochenfrist zur Klageerhebung \nsicherstellen zu können. Es bestehe keine Pflicht des Kündigenden, während eines \nKündigungsschutzprozesses die weitere Kündigung dem Prozessbevollmächtigten der \nGegenseite zuzustellen oder diesen über die Kündigung zu unterrichten. \nDas Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat durch Zwischenurteil vom 13. Dezember \n2016 - 6 Ca 6172/16 - entschieden, dass der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung \nzurückgewiesen wird. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung sei zulässig, \ninsbesondere seien der Antragsschrift ausreichende Mittel zur Glaubhaftmachung \nbeigefügt gewesen. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Kündigungsschutzklage sei \nmangels Einhaltung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG verspätet und die Klage sei nicht \nnachträglich zuzulassen, da der Kläger nicht unverschuldet im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz \n1 KSchG daran gehindert gewesen sei, die Klage rechtzeitig zu erheben. Dem Kläger sei \nes zumutbar gewesen, der Beklagten seine neue Wohnanschrift in Katar als \nZustelladresse mitzuteilen. Auch bei Wahrunterstellung der durch den Kläger \nbehaupteten Anweisungen an seinen Mieter, habe der Kläger durch diese Anweisungen \nkeine ausreichende Vorsorge im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 KSchG getroffen. Es \nliege ein Organisationsverschulden des Klägers vor. Der Kläger hätte seine Anweisung, \ndass er über den Zugang wichtiger Briefe umgehend via WhatsApp zu informieren sei, \nnicht selektiv auf Einschreiben und förmlichen Zustellungen beschränken dürfen. Vor \ndem Hintergrund der zahlreichen zwischen den Parteien geführten Verfahren hätte der \nKläger zumindest mit dem Ausspruch einer erneuten Kündigung rechnen und daher \nseine Anweisung zumindest auch auf Anschreiben der Beklagten erstrecken müssen. \nDer Kläger sei der ihm obliegenden Sorgfalt auch nicht durch die Bitte seines \nProzessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2013 nachgekommen, da durch dieses \nSchreiben keine Verpflichtung der Beklagten zur ausschließlichen Zustellung an den \nProzessbevollmächtigten des Klägers entstanden sei. \nGegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 01. Februar 2017 zugestellt wurde (Bl. 106 \nd.A.), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017, beim Landesarbeitsgericht am \n24. Februar 2017 eingegangen (Bl. 107 d. A.), Berufung eingelegt und diese, nachdem \n\n- 9 - \n \nseine Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 21. \nMärz 2017 (Bl. 124 d. A.) bis zum 02. Mai 2017 verlängert worden war, mit Schriftsatz \nvom 18. April 2017, der am selben Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 126 d. \nA.), begründet. \nDer Kläger hält das Zwischenurteil des Arbeitsgerichtes für fehlerhaft. Der Kläger sei \ntrotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert \ngewesen, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung \nzu erheben. Ihm sei nicht zuzumuten gewesen, seinem Mieter eine umfassende \nGenehmigung für die Öffnung sämtlicher an ihn adressierter Briefe zu erteilen. Die \nEntscheidung \ndes \nArbeitsgerichtes \nsei \nnicht \nmit \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichtes zu vereinbaren, nach welcher einem im Urlaub befindlichen \nArbeitnehmer, welcher keinen konkreten Anlass zu der Annahme habe, dass ihm \nwährend des Urlaubs gekündigt werden solle, nicht zumutbar sei, besondere \nVorkehrungen zu treffen und daher regelmäßig nach der Rückkehr aus dem Urlaub die \nnachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage geboten sei. Da der Kläger bereits \nseit dem 30. Juni 2014 nicht mehr tatsächlich bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist \nund nach dem Kündigungsschreiben vom 23. Dezember 2013 keine weiteren \nKündigungen mehr erhalten hat, habe er nicht mehr mit dem Ausspruch weiterer \nKündigungen rechnen müssen. Die Situation sei mit einer urlaubsbedingten \nOrtsabwesenheit zu vergleichen, zum Teil befinde der Kläger sich im Abstand von nur \neinigen Wochen in A. (wegen der Daten der behaupteten Aufenthalte wird auf Blatt \n134 d.A. verwiesen). Zumindest habe er aufgrund der vorherigen Praxis der Beklagten \nnicht \ndamit \nrechnen \nmüssen, \ndass \ndie \nBeklagte \neine \nrechtserhebliche \nKündigungserklärung formlos in einem ansonsten für allgemeine Informationssendungen \nverwendeten Briefumschlag versenden werde, weswegen es zumindest nicht fahrlässig \ngewesen sei, keine besonderen Vorkehrungen für solche Briefe der Beklagten zu treffen. \nZudem habe der Kläger aufgrund der bisherigen Praxis der Beklagten, sämtliche \nrechtserheblichen Erklärungen nur persönlich oder per Einschreiben zuzustellen und \nzugleich den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu informieren, darauf vertrauen \ndürfen, dass besondere Vorkehrungen für die Weiterleitung von Briefen der Beklagten \nnicht erforderlich seien. Dies gelte insbesondere seit dem Schreiben des klägerischen \nProzessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2013. Zu Recht habe der Kläger auch auf \neinen Nachsendeantrag bei der Post verzichtet. Dieser hätte aufgrund der erheblichen \nPostlaufzeiten nach Katar nicht zu einem schnelleren Zugang beim Kläger geführt und \nwäre bei der vorliegend vorgenommenen Botenzustellung ohnehin wirkungslos gewesen. \nDer Kläger beantragt, \n \n\n- 10 - \n \ndas Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13. \n21.016, 6 Ca 6172/16, zugestellt am 01.02.2017, abzuändern \n \nund \n \ndie Kündigungsschutzklage vom 05.07.2016 nachträglich zuzulassen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Zwischenurteil. Der Kläger habe zur \nEinhaltung der ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt im Sinne von § 5 \nAbs. 1 Satz 1 KSchG einem Dritten die umfassende Genehmigung erteilen müssen, \nsämtliche Post zu öffnen und ihn von deren Inhalt in Kenntnis zu setzen. Selbst wenn es \ndem Kläger oder dessen Mieter nicht zumutbar sein sollte, dass der Mieter diese Aufgabe \nübernimmt, böten zwischenzeitlich unzählige Postdienstleistungsunternehmen an, Post \nregelmäßig abzuholen, einzuscannen und in digitaler Form zu übermitteln. Damit sei dem \nKläger jedenfalls Fahrlässigkeit im Sinne eines Organisationsverschuldens vorzuwerfen. \nDem Kläger wäre es ebenfalls zuzumuten gewesen, den Mieter anzuweisen, sämtliche \nPost der Beklagten unverzüglich an seinen Prozessbevollmächtigten weiterzuleiten. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von \nihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird \nergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. \n \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \n \nDie Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf \nnachträgliche Klagezulassung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage gegen die Kündigung \nvom 31. Mai 2016 war verspätet. Gründe für ihre nachträgliche Zulassung liegen nicht \nvor. \n \nA. \n \n\n- 11 - \n \nDie Berufung ist gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. \n6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet \nworden und damit zulässig. \n \nB. \n \nGegenstand der Berufung ist allein der Zwischenstreit über den Antrag des Klägers auf \nnachträgliche Zulassung seiner Klage gegen die Kündigung vom 31. Mai 2016. Das \nArbeitsgericht hat das Verfahren zunächst auf den Antrag auf nachträgliche Zulassung \nder Klage beschränkt und darüber durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) entschieden. Dies \nist auch nach Einführung des sog. Verbundverfahrens zum 01. April 2008 gemäß § 5 \nAbs. 4 Satz 2 und Satz 3 KSchG zulässig. Im Rahmen des Zwischenstreits ist zu prüfen, \nob die Klage verspätet war und ggf. nachträglich zuzulassen ist. Der Antrag auf \nnachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist ein Hilfsantrag für den Fall, dass \ndie Klage verspätet ist. Das Gericht darf daher über den Antrag nur entscheiden, wenn es \nzu der Ansicht gelangt ist, der Kläger habe gegen eine dem Arbeitgeber zuzurechnende \nKündigung \nverspätet \nKlage \nerhoben \n \nNach \nrechtskräftigem \nAbschluss \ndes \nZwischenstreits hat das Arbeitsgericht unter Beachtung von § 318 ZPO von Amts wegen \nabschließend über die Kündigungsschutzklage zu entscheiden. (vgl. BAG, Urteil vom 22. \nMärz 2012 – 2 AZR 224/11 –, juris-Rn. 15,) \n \nC. \n \nDie Berufung ist unbegründet. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist zwar \nzulässig, aber nicht begründet. \n \nI. \nDer Antrag ist gem. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG zulässig. \n1. \nDer Antrag ist innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG gestellt worden. Der \nKläger hat unbestritten erst am 01. Juli 2016 von dem Kündigungsschreiben tatsächliche \nKenntnis erhalten. Mit seinem am 05. Juli 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen \nSchriftsatz hat der Kläger folglich innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 \nKSchG beantragt, die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nachträglich zuzulassen. \n2. \n\n- 12 - \n \nDer Kläger hat in seiner Antragsschrift auch in ausreichendem Umfang die die \nnachträgliche Klagezulassung begründenden Tatsachen dargelegt und die Mittel zu \nderen Glaubhaftmachung angegeben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG). \na. \nGemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG muss der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung die \nAngabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und die Mittel für \nderen Glaubhaftmachung enthalten. Zu den anzugebenden Tatsachen gehören der \nZeitpunkt an dem das Hindernis für die Klageerhebung beseitigt war, sowie die \nUmstände, aus denen zu schließen ist, dass kein Verschulden vorliegt (ErfK/Kiel KSchG \n17. Aufl. § 5 Rn. 24 m.w.N.). Wobei zwar strenge, aber keine unzumutbaren \nAnforderungen gestellt werden dürfen. Die Glaubhaftmachung selbst muss nicht bereits \ndem Antrag beigefügt werden. Es handelt sich um eine besondere Art der \nBeweisführung, die auch noch später im Laufe des Verfahren erfolgen kann (ErfK/Kiel \nKSchG 17. Aufl. § 5 Rn. 24 m.w.N.). \nb. \nVorliegend hat der Kläger bereits mit dem (vorsorglichen) Antrag auf nachträgliche \nKlagezulassung dargelegt, wann er tatsächliche Kenntnis von dem Kündigungsschreiben \nerlangt hat, welche Anweisungen er seinem Mieter gegeben haben will, aus welchem \nGrund sein Mieter ihn nicht unverzüglich über den streitgegenständlichen Brief der \nBeklagten in Kenntnis gesetzt habe und bereits auf das Schreiben seines \nProzessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2013 hingewiesen. Damit hat der Kläger \nbereits in der Antragsschrift die wesentlichen Tatsachen dargelegt, die eine nachträgliche \nKlagezulassung begründen können. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wird \nnicht nachträglich dadurch unzulässig, dass zu den in der Antragsschrift vorgetragenen \nTatsachen im weiteren Verfahren ergänzende Einzelheiten vorgetragen werden. Zudem \nhat der Kläger bereits mit der Antragsschrift eine die dargelegten Tatsachen betreffende \neidesstattliche Erklärung abgegeben. \n \nII. \nDer Antrag ist unbegründet. \n \n1. \nDie Kündigungsschutzklage ist verspätet. Die am 05. Juli 2016 beim Arbeitsgericht \neingegangene Klage gegen die Kündigung vom 31. Mai 2016 wahrte nicht die Frist des § \n4 Satz 1 KSchG. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\n- 13 - \n \nam \n07. Juni 2016 bzw. spätestens am 08. Juni 2016 zugegangen. Die \nKündigungsschutzklage hätte daher spätestens am Mittwoch, den 29. Juni 2016 beim \nArbeitsgericht eingehen müssen. \n \na. \nEine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB \nzu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des \nEmpfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit \nbesteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm \nvorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten (BAG 22. März 2012 - 2 AZR \n224/11 – juris-Rn. 21; Palandt/Ellenberger 74. Aufl. § 130 BGB Rn. 5). Ob die Möglichkeit \nder Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den \n„Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu bestimmen. So bewirkt der Einwurf in einen \nBriefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten \nEntnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des \nEmpfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine \ngeneralisierende Betrachtung geboten. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen \nVerhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er \ndaran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige \nZeit gehindert war (BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 – juris-Rn. 22; 11. November \n1992 - 2 AZR 328/92 - zu III 1 der Gründe; 16. März 1988 - 7 AZR 587/87 - zu I 1 der \nGründe, aaO; BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - zu II 2 b der Gründe). Den \nEmpfänger trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche \nKenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in \nseiner Person liegenden - Gründe nicht ausgeschlossen (BAG, Versäumnisurteil vom 26. \nMärz 2015 – 2 AZR 483/14 –, Rn. 37, juris; BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 22; \nBGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - zu II 2 b der Gründe). \nEin an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann \ndiesem deshalb selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer Ortsabwesenheit \nweiß. Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, dem Urlaub oder einer sonstigen \nOrtsabwesenheit des Arbeitnehmers allein in der Rechtsbeziehung zum Arbeitgeber eine \nzugangshemmende Wirkung zukommen zu lassen, während dies im sonstigen \nRechtsverkehr nicht der Fall ist. Ist ein Arbeitnehmer infolge einer Ortsabwesenheit \nunverschuldet an einer rechtzeitigen Klageerhebung nach § 4 Satz 1 KSchG gehindert, \nbesteht die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung seiner Klage gemäß § 5 KSchG. \nDem Arbeitgeber wiederum muss es möglich sein, den Zugang einer Kündigung auch \nwährend einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers zu bewirken, nicht \n\n- 14 - \n \nzuletzt, um Erklärungsfristen wie etwa nach § 626 Abs. 2 BGB wahren zu können. (Vgl. \ninsgesamt BAG vom 22.03.2012 – 2 AZR 224/11- juris - Rn. 21 – 22 m.w.N.) \n \nb. \nUnter \nZugrundelegung \nder \nvorgenannten \nGrundsätze \nist \ndem \nKläger \ndas \nKündigungsschreiben vom 31. Mai 2016 damit durch den unstreitigen Einwurf in den von \nihm an dem Wohnhaus in A. vorgehaltenen Briefkasten am 07. Juni 2016 um 14:50 \nUhr spätestens am 08. Juni 2016 im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen. \nDer Beklagten ist es auch unter Berücksichtigung ihrer Kenntnis des Arbeitsverhältnisses \ndes Klägers in Katar nicht verwehrt, sich auf den Zugang des Kündigungsschreibens am \n07. Juni 2016 bzw. am 08. Juni 2016 zu berufen. Denn solange der Kläger, trotz \nregelmäßiger längerer Auslandsaufenthalte und Vermietung seines Wohnhauses an \neinen \nDritten, \neinen \nmit \nseinem \nNamen \nversehenen \nHausbriefkasten \nals \nEmpfangsvorrichtung vorhält, wozu er nicht verpflichtet wäre, obliegt es ihm, \nVorkehrungen zur Ermöglichung einer tatsächlichen Kenntnisnahme eingehender \nErklärungen zu treffen. Die übrigen Teilnehmer des Rechtsverkehrs sind in ihrem \nVertrauen darin geschützt, dass ihre Erklärungen den Kläger zeitnah nach Zugang in der \nEmpfangsvorrichtung erreichen. Dies gilt auch für die Beklagte, die zwar Kenntnis von \nregelmäßigen Auslandsaufenthalten des Klägers hatte, der der Kläger jedoch zu keinem \nZeitpunkt mitgeteilt hat, dass Zustellungen an seine Adresse in A. nicht mehr möglich \nseien und die auch keine Kenntnis davon hatte, zu welchen Zeiten und wie häufig sich \nder Kläger in A. und zu welchen Zeiten und wie häufig er sich in Katar aufhält. \n \nEs kann dahinstehen, ob bei dem Einwurf eines Schreibens um 14:50 Uhr nach der \nVerkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme noch am selben Tag oder erst am \nFolgetag zu rechnen ist, da die Kündigungsschutzklage sowohl bei einem Zugang im \nSinne von § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB am 07. Juni 2016 wie auch bei einem Zugang am \n08. Juni 2016 verspätet gewesen wäre. \n \n2. \nDie Klage ist nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen, da der \nKläger nicht trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt \nverhindert war, die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht zu erheben. \n \na. \n\n- 15 - \n \nDie nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage setzt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 \nKSchG voraus, dass der AN nach erfolgter schriftlicher Kündigung trotz Anwendung aller \nihm nach der Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage \ninnerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Hierbei darf den \nArbeitnehmer kein Verschulden an der verspäteten Klageerhebung treffen, ihm darf noch \nnicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar sein. Damit gilt ein strenger, subjektiv \nausgerichteter Maßstab. Auszugehen ist von der individuellen Situation und den \npersönlichen Fähigkeiten des konkret betroffenen Arbeitnehmers. (vgl. ErfK/Kiel 17. Aufl. \n§ 5 Rn. 2 m.w.N.) Dieser strenge Maßstab der leichtesten Fahrlässigkeit ergibt sich \nbereits aus dem Wortlaut von § 5 Absatz 1 Satz 1 KSchG, der eine nachträgliche \nKlagzulassung ersichtlich ausschließt, wenn dem Arbeitnehmer die rechtzeitige \nKlageerhebung bei Anwendung „aller ihm zuzumutenden Sorgfalt“ möglich gewesen \nwäre. Zudem handelt es sich bei § 5 KSchG um eine Ausnahmevorschrift zu § 4 KSchG, \nder bezweckt, dass Arbeitgeber nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang einer \nschriftlichen \nKündigungserklärung \nrechtssicher \nauf \ndie \nBeendigung \ndes \nArbeitsverhältnisses vertrauen und entsprechend disponieren können sollen. Auch aus \ndiesem Zweck ergibt sich, dass eine nachträgliche Klagzulassung nur in Ausnahmefällen \nerfolgen soll. \n \nb. \nVorliegend hat der Kläger nicht alle ihm nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt \nangewandt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass es für ihn im vorliegenden \nFall der sich ständig wiederholenden langfristigen arbeitsbedingten Auslandaufenthalte \nunzumutbar gewesen sei, effektive Vorkehrungen zum Zwecke der zeitnahen \ntatsächlichen \nKenntnisnahme \nvon \nihm \nan \nseiner \ndeutschen \nWohnanschrift \nzugegangenen Erklärungen zu treffen. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit \neinmaligen bis zu sechswöchigen urlaubsbedingten Auslandsaufenthalten vergleichbar, \nfür welche die gefestigte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu Recht eine solche \nUnzumutbarkeit annimmt. Die vom Kläger getroffenen Vorkehrungen waren nicht \nausreichend. Auch bei Wahrunterstellung der Anweisung an seinen Mieter, ihm die \neingehende Post gesammelt ungefähr einmal im Monat nach Katar nachzuschicken, \ngenügt diese Anweisung nicht, da sie eine zeitnah tatsächliche Kenntnisnahme des \nKlägers gerade nicht ermöglicht hat. Der Kläger konnte ebenso wenig darauf vertrauen, \ndass sich die Beklagte an die durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten am 10. \nDezember 2013 geäußerte Bitte halten werde und er daher auf weitere Vorkehrungen im \nHinblick auf arbeitgeberseitige Schreiben verzichten könne. Dies ergibt sich daraus, dass \ndie \nBeklagte \ndem \nKläger \nbereits \nwenige Wochen \nnach \ndieser \nBitte \nzwei \n\n- 16 - \n \nKündigungsschreiben persönlich zugestellt hat. Ebenso wenig konnte der Kläger darauf \nvertrauen, dass die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigter weiterhin - wie in der \nVergangenheit - seinen Prozessbevollmächtigten unverzüglich über die Versendung \nrechtserheblicher Schreiben an ihn informieren werde. Denn allein durch die bisherige \ntatsächliche Handhabung der Beklagten hat diese dem Kläger gegenüber nicht zu \nerkennen gegeben, dass sie künftig genauso handeln werde. Zudem sind die bisherigen \nInformationen ersichtlich nicht durch die Beklagte selber, sondern durch ihren \nProzessbevollmächtigten erfolgt, weswegen der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, \ndass die Beklagte auch bei künftigen evtl. ohne die Einschaltung eines Rechtsanwaltes \nausgesprochenen Kündigungen, eine solche Information vornehmen werde. Der Kläger \nkonnte auch nicht deswegen auf die weitere zeitgleiche Information seines \nProzessbevollmächtigten vertrauen, weil die Beklagte hierzu verpflichtet gewesen wäre. \nEine solche Verpflichtung der Beklagten ergibt sich weder aus § 241 Abs. 2 BGB noch \naus § 242 BGB. \n \nHierzu im Einzelnen: \n \naa. \nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass es für ihn im vorliegenden Fall der sich \nständig wiederholenden langfristigen arbeitsbedingten Auslandaufenthalte unzumutbar \ngewesen sei, effektive Vorkehrungen zum Zwecke der zeitnahen tatsächlichen \nKenntnisnahme von ihm an seiner deutschen Wohnanschrift zugegangenen Schreiben \nzu treffen. \n \naaa. \nNach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die auf die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichtes vom 11. Februar 1976 -2 BvR 849/75- zurückgeht, trifft den \nArbeitnehmer bei einer üblichen Urlaubsabwesenheit keine Verpflichtung, für die \nNachsendung von ihm in der Urlaubszeit eingeworfenen Schreiben zu sorgen. Wer eine \nständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht für die Zeit \nseiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen \nzu treffen. Ein Zeitraum von bis zu sechs Wochen ist dabei als vorübergehend \nanzusehen. Der Arbeitnehmer darf in einem solchen Fall damit rechnen, bei durch die \nAbwesenheit verursachter Fristversäumnis eine nachträgliche Klagzulassung zu erhalten. \nUmstritten ist lediglich, ob dies auch gilt, wenn für den Arbeitnehmer konkrete \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der Urlaubszeit ein Kündigungsschreiben \n\n- 17 - \n \nseines Arbeitgebers erhalten könnte (vgl. nur LAG Nürnberg, Beschluss vom 23. August \n2005 – 6 Ta 136/05 –, Rn. 7; LAG Hessen, Beschluss vom 17.02.2005 -15 Ta 578/04 -, \nRn. 17 jeweils m.w.N.). Der vorgenannte Grundsatz zu kurzfristigen urlaubsbedingten \nOrtsabwesenheiten stellt jedoch ersichtlich eine Ausnahme von dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 \nKSchG normierten Grundsatz dar, dass der ortsabwesende Arbeitnehmer Vorkehrungen \nzur Ermöglichung einer zeitnahen tatsächliche Kenntnisnahme eingehender Schreiben zu \ntreffen hat. In diesem Sinne hat bereits das Bundesverfassungsgericht in der vorzitierten \nEntscheidung aus dem Jahr 1976 zutreffend folgendes ausgeführt: \n \n„Entscheidend ist allein, daß die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ \nkurzfristige - zu denken wäre an längstens etwa sechs Wochen - von einer sonst ständig \nbenutzten Wohnung ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 40, 182 (186) mit \nNachweisen). Denn nur unter der Voraussetzung, daß in diesem Sinne die Anwesenheit \ndie Regel und die Abwesenheit die Ausnahme bildet, ist es dem Bürger nicht zuzumuten, \nim Hinblick auf mögliche, aber zeitlich eben ungewisse Zustellungen \"besondere\" \nVorkehrungen zu treffen. Die Unzumutbarkeit ergibt sich daraus, daß - zumal beim \nUrlaub - der Nachsendeauftrag im Hinblick auf die recht kurzen Fristen, um deren \nWahrung es geht, in der Regel unpraktikabel ist, so daß verlangt werden müßte, daß der \nBürger entweder formell einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder sonst eine \nPerson seines Vertrauens um die Entgegennahme der Zustellungen und gegebenenfalls \nauch um die Vornahme fristwahrender Handlungen bittet. Gegenüber diesem Aufwand \nerscheint der geringe zeitliche Verlust, der durch die Zulassung der Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand in den Fällen der ausnahmsweisen und relativ kurzfristigen \nAbwesenheit eintritt, durchaus hinnehmbar. Die Rechtssicherheit und die Effektivität der \nStrafrechtspflege werden nur unwesentlich beeinträchtigt. Das ist anders in den Fällen, in \ndenen - oft aus beruflichen Gründen - die Abwesenheit von der \"ständigen\" Wohnung die \nRegel ist; denn hier besteht von vornherein nur ausnahmsweise die Möglichkeit für den \nBetroffenen, ohne Einschaltung Dritter eine relativ kurze Frist zu wahren. Von solchen \nBetroffenen können deshalb besondere Vorkehrungen dafür verlangt werden, daß sie \nnormalerweise rechtzeitig Kenntnis von Zustellungen erlangen.“ (BVerfG, Beschluss vom \n11. Februar 1976 – 2 BvR 849/75 –,Rn. 11) \n \nbbb. \nVorliegend war der Kläger nicht \nlediglich einmalig kurzfristig urlaubsbedingt \nortsabwesend, sondern aus beruflichen Gründen regelmäßig. Damit war bei dem Kläger \ndie Abwesenheit von der durch ihn vorgehaltenen Empfangsvorrichtung die Regel und \ndie Anwesenheit die Ausnahme. Aus der durch den Kläger selbst – streitig - \n\n- 18 - \n \nvorgetragenen Häufigkeit der Ortsanwesenheiten ergibt sich zudem, dass der Kläger \nselbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags vor dem 30. Juni 2016 zuletzt vom 28. \nJanuar 2016 bis zum 01. Februar 2016 in Deutschland gewesen ist, also unstreitig \njedenfalls teilweise Ortsabwesenheiten mit einer Dauer von deutlich über sechs Wochen \nvorlagen. Damit wäre es für den Kläger nicht unzumutbar gewesen die bereits vom \nBundesverfassungsgericht angesprochenen aufwändigen Vorkehrungen zu treffen. \n \nbb. \nDie vom Kläger – nach seiner streitigen Behauptung - getroffene Vorkehrung, der \nAnweisung seines Mieters, ihm die eingehende Post gesammelt ungefähr einmal im \nMonat nach Katar nachzuschicken, genügt nicht. Denn diese Vorkehrung hat ersichtlich \nnicht sichergestellt, dass der Kläger von dem Inhalt wichtiger Schreiben so rechtzeitig \nKenntnis nehmen konnte, um gesetzliche Fristen einhalten zu können. Dies ergibt sich \nbereits aus der Nachsendung nur einmal im Monat und zusätzlich aus den vom Kläger \nselber vorgetragenen langen Postlaufzeiten nach Katar. \n \nDer Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch ein Nachsendeantrag bei \nder Post aufgrund der langen Postlaufzeiten ebenfalls nicht zu einer Einhaltung der \ndreiwöchigen Klagefrist geführt hätte. Denn ein Nachsendeantrag bei der Post bei \ngleichzeitigem weiteren Vorhalten einer Empfangsvorrichtung an der ursprünglichen \nAdresse hätte ebenso wenig eine ausreichende Vorkehrung im Sinne von § 5 Absatz 1 \nSatz 1 KSchG dargestellt. Entfernt jemand die an der ursprünglichen Adresse \nvorhandene Empfangsvorrichtung und stellt ein Postnachsendeantrag kann es nach \nzutreffender Auffassung regelmäßig keinen Zugang mehr im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz \n1 BGB an der ursprünglichen Adresse geben. Die verkörperten Willenserklärungen \ngehen dann erst im Moment des Zuganges an der neuen Adresse zu (vgl. BeckOK BGB \n§ 130 Rn. 13). In diesem Fall gibt es keinen Zugang der Erklärung mehr an der alten \nAdresse des Arbeitnehmers, auf dessen Grundlage ein Arbeitgeber nach Ablauf von drei \nWochen auf den Bestand der Kündigungserklärung vertrauen könnte. Anders ist es zu \nbeurteilen, wenn ein Arbeitnehmer einen Nachsendeantrag bei der Post stellt und \ngleichzeitig für den Rechtsverkehr weiterhin eine Empfangsvorrichtung an der \nursprünglichen Adresse beibehält. Denn in diesem Fall kann der Rechtsverkehr und \ndamit auch der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer bewusst diese \nEmpfangsvorrichtung weiterhin vorhält und ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um \nrechtzeitig tatsächlich von rechtserheblichen Erklärungen Kenntnis zu nehmen, die in \ndiese Empfangsvorrichtung eingelegt werden und damit nicht aufgrund eines etwaigen \nPostnachsendeantrags weitergeleitet werden. \n\n- 19 - \n \n \ncc. \nDer Kläger konnte ebenso wenig darauf vertrauen, dass sich die Beklagte an die durch \nden klägerischen Prozessbevollmächtigten am 10. Dezember 2013 geäußerte Bitte \nhalten werde und er daher auf weitere Vorkehrungen für arbeitgeberseitige Schreiben \nverzichten könne. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kommt es dabei zwar \nnicht entscheidend darauf, ob sich aus dieser Bitte eine rechtliche Verpflichtung der \nBeklagten ergeben hat, sondern darauf ob der Kläger subjektiv jedenfalls darauf \nvertrauen durfte, dass die Beklagte sich an diese Bitte halten werde und er deswegen \nnach der ihm zuzumutenden Sorgfalt darauf verzichten durfte, für arbeitgeberseitige \nSchreiben besondere Vorkehrungen zu treffen. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. \nWie sich aus dem zwischenzeitlichen unstreitigen Vortrag der Parteien ergibt, hat die \nBeklagte bereits die Kündigungen mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 nicht \nentsprechend der Bitte des klägerischen Prozessbevollmächtigten an diesen zugestellt, \nsondern an die Wohnadresse des Klägers. Damit konnte der Kläger nicht darauf \nvertrauen, dass die Beklagte sich nachfolgend bei weiteren rechtserheblichen \nErklärungen an die Bitte vom 10. Dezember 2013 halten werde. \n \ndd. \nDer Kläger konnte ebenfalls nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte unverändert ihre \nbisherige Praxis beibehalten werde, den klägerischen Prozessbevollmächtigten \nzumindest zeitgleich oder zeitnah von der Abgabe rechtserheblicher Erklärungen zu \ninformieren. Auch für den Kläger persönlich war erkennbar, dass die Beklagte sich mit \nkeiner Erklärung zu einer solchen künftigen Verhaltensweise verpflichtet hat. Er musste \ndaher damit rechnen, dass die Beklagte ihre tatsächliche Verhaltensweise künftig ändern \nkönnte. \nDies \ngilt \nim \nbesonderen \nMaße, \nda \ndie \nInformation \nseines \nProzessbevollmächtigten in vorangegangenen Fällen ersichtlich nicht durch die Beklagte \nselber, sondern durch deren Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Dem Kläger muss klar \ngewesen sein, dass die Beklagte in künftigen Fällen rechtserhebliche Erklärungen auch \nohne Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten würde abgeben können und dann \neventuell die Information seines Prozessbevollmächtigten durch den arbeitgeberseitigen \nProzessbevollmächtigten entfallen könnte. \n \nDie Beklagte war zudem trotz der ihr bekannten regelmäßigen Auslandsaufenthalte des \nKlägers und der damit verbundenen Kenntnis, dass sich die tatsächliche Kenntnisnahme \ndes Klägers von ihm an seiner Wohnanschrift in A. zugehender Schreiben deswegen \n\n- 20 - \n \neventuell verzögern könnte, weder nach § 241 Abs. 2 BGB noch gemäß § 242 BGB \nverpflichtet, parallel zu der Zustellung der Erklärung an den Kläger persönlich eine \nformlose Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorzunehmen. \n \nDas Landesarbeitsgericht Köln hat in einer aus Sicht der Kammer vergleichbaren \nKonstellation eine solche Verpflichtung der Arbeitgeberin und damit verbunden ein \nentsprechendes \nschutzwürdiges \nVertrauen \ndes \nArbeitnehmers \nin \neine \nsolche \nHandlungsweise der Arbeitgeberin angenommen. \n \nDas Landesarbeitsgericht Köln hat folgendes ausgeführt: \n \n„Da der Kläger dem Beklagten seine Telefaxanschrift und seine postalische Anschrift in \nTunesien mitgeteilt hatte, durfte er jedoch darauf vertrauen, dass der Beklagte ihn in \nTunesien verständigte, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigte. \nNachdem der Kläger entsprechend § 5 Abs. 2 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz am 21. Juni \n2006 dem Beklagten per Telefax seine Arbeitsunfähigkeit und die vorläufige Dauer \nmitgeteilt hatte, hatte sich der Beklagte an ihn in Tunesien per Telefaxschreiben gewandt. \nEntsprechend der Aufforderung des Beklagten hatte der Kläger am 22. Juni 2006 bei \ndem Beklagten angerufen. Daraus ergab sich für den Beklagten, dass er den Kläger in \nTunesien erreichen konnte, und für den Kläger, dass der Beklagte ihm Mitteilungen in \nTunesien zukommen ließ. Er durfte darauf vertrauen, dass ihm der Beklagte die in ihren \nRechtswirkungen bedeutsamere Kündigung zumindest per Telefax nach Tunesien \nübersenden würde. Es kommt hinzu, dass der Kläger dem Beklagten eine postalische \nAnschrift in Tunesien für etwaige Mitteilungen bekannt gegeben hatte. Dieser Umstand \nhatte den Beklagten auch veranlasst, das Telefaxschreiben vom 21. Juni 2006 zusätzlich \nper Einschreiben mit Rückschein an den Kläger zu versenden. Daraus ergibt sich, dass \nselbst der Beklagte davon ausging, während des Auslandsaufenthalts seien die \nMitteilungen nach Tunesien zu senden. Daran änderte der Umstand, dass bei dem \nBeklagten eine falsche Anschrift notiert worden war, nichts. Sobald der Beklagte dies \nfestgestellt hatte, konnte er das Kündigungsschreiben unter der Kölner Anschrift des \nKlägers zustellen und gleichzeitig diese Zustellung dem Kläger unter der nachweislich \nrichtigen Telefaxanschrift in Tunesien anzeigen. In gleicher Weise konnte er verfahren, \nwenn ihm Bedenken kamen, ob er selbst bei zutreffender Anschrift den Zugang des \nKündigungsschreibens in Tunesien überhaupt sicher nachweisen könnte. \n\n- 21 - \n \nDer Kläger war schon angesichts des Umstandes, dass der Beklagte seine \nTelefaxanschrift erhalten hatte, nicht verpflichtet, einen Nachsendeauftrag bezüglich der \nin der Kölner Wohnung eingehenden Post zu stellen oder eine andere Person zu \nbeauftragen, seine dort eingehende Post zu öffnen und ihn zu unterrichten. Er durfte \ndavon ausgehen, dass der Beklagte ihm alle wichtigen Mitteilungen per Telefax nach \nTunesien übermitteln würde und er dann ggf. das von dort aus Machbare veranlassen \nkonnte. \nDa der Beklagte dem Kläger das Kündigungsschreiben am 4. Juli 2006 unter der Kölner \nAnschrift zugestellt, ohne ihn in Tunesien per Telefax oder auf andere Weise zu \nverständigen, hat der Kläger schuldlos die Klagefrist versäumt (vgl. dazu auch: KR-\nFriedrich, a.a.O., § 5 KSchG Rn. 59 m.w.N.)“ (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom \n30. Mai 2007 – 9 Ta 51/07 –, Rn. 33, juris) \n \nDer vorliegende Sachverhalt ist aus Sicht der Kammer vergleichbar, da auch vorliegend \nfür die Beklagte eine Zustellung des Kündigungsschreibens an der Wohnadresse des \nKlägers zulässig, der Beklagten jedoch aufgrund des ihr bekannten Arbeitsverhältnisses \ndes Klägers in Katar bewusst gewesen sein muss, dass es auf Seiten des Klägers \npraktische Probleme hinsichtlich der rechtzeitigen Kenntnisnahme geben könnte und der \nBeklagten zugleich spätestens durch die Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers \nvom 10. Dezember 2013 und der dieser Bitte beigefügten umfassenden Vollmacht \nbekannt gewesen ist, dass sie selber durch eine formlose Anzeige an den durch den \nKläger wirksam bevollmächtigten Rechtsanwalt ohne großen Aufwand die sonst nur \nunsichere tatsächliche Kenntnisnahme durch den Kläger hätte sicherstellen können. \nEntsprechend der vorgenannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln hätte der \nKläger dann darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte eine solche formlose Mitteilung \nüber rechtserhebliche Erklärungen auch tatsächlich vornehmen werde. \n \nDie Kammer folgt jedoch nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Köln. Denn \ndie Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln steht im Widerspruch zu dem bereits \noben erläuterten Rechtsgrundsatz, dass derjenige der eine Empfangsvorrichtung für \nWillenserklärungen vorhält, selber alle ihm zumutbaren Vorkehrungen für eine zeitnahe \ntatsächliche Kenntnisnahme zu treffen hat und die übrigen Teilnehmer im Rechtsverkehr \ndarauf vertrauen dürfen, dass solche Vorkehrungen tatsächlich getroffen wurden. Konnte \ndie Beklagte jedoch darauf vertrauen, dass der Kläger selbst ausreichende Vorkehrungen \nzur tatsächlichen Kenntnisnahme eingehender Erklärungen getroffen hat, musste sie es \nnicht \nfür \nnotwendig \nhalten, \nselber \ndurch \nformlose \nAnzeigen \nan \nden \n\n- 22 - \n \nProzessbevollmächtigten des Klägers oder die etwaig bekannte Adresse des \nArbeitgebers des Klägers in Katar eine solche zeitnah tatsächliche Kenntnisnahme \nsicherzustellen. \nIm Ergebnis wäre es für den Kläger unschwer möglich gewesen, entweder die \nAnweisung an seinen Mieter hinsichtlich förmlicher Zustellungen und Einschreiben auf \nsämtliche \nBriefe \nder \nBeklagten \nzu \nerweitern, \nalternativ \nein \nPostdienstleistungsunternehmen einzuschalten oder seinen Mieter anzuweisen, etwaige \nBriefe \nseiner \nArbeitgeberin \nunverzüglich \nan \nseinen \nProzessbevollmächtigten \nweiterzuleiten. \n \nD. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bleibt ein Rechtsmittel gegen ein \nGrund- oder Zwischenurteil erfolglos, ergibt sich die Kostenfolge für die Kosten des \nRechtsmittels aus § 97 Abs. 1 ZPO. Lediglich wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise \nErfolg hat, ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten (vgl. Musielak 14. \nAuflage § 97 Rn. 3 sowie BeckOK 24. Edition § 97 Rn. 13). \nDie Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgrund der Abweichung von der \nEntscheidung des LAG Köln vom 30. Mai 2007 - 9 Ta 51/07- zuzulassen, da das \nBundesarbeitsgericht bisher nicht über die Rechtsfrage entschieden hat, inwieweit es \nsich auf den Zugang eines Kündigungsschreibens bzw. auf die Möglichkeit einer \nnachträglichen Klagzulassung auswirkt, wenn einem Arbeitgeber zusätzlich zu einer \nHeimatanschrift eine Urlaubsanschrift bzw. eine andere Anschrift bekannt ist, bei welcher \nder Arbeitgeber mit Sicherheit von einer zeitnahen tatsächlichen Kenntnisnahme durch \nden Arbeitnehmer ausgehen kann (vgl. nur BAG vom 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - \njuris Rn. 39). \n \n \n \ngez. \n \n \n \ngez. \n \n \n \ngez.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2017-08-03/2-sa-26-17","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2017-08-03/2-sa-26-17","retrieved":"2026-07-09 04:52:58.748944+00:00"},"card":{"id":"lag-bremen/2017-08-03/2-sa-26-17","court":"LAG Bremen","court_id":"lag-bremen","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Bremen","panel":null,"date":"2017-08-03","dockets":["2 Sa 26/17"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"LAG Bremen, Urteil vom 03.08.2017 – 2 Sa 26/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2017-08-03/2-sa-26-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Verkündet am 03.08.2017\n\ngez.\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts\nBremen-Bremerhaven vom 13. 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Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften\nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher\nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit\nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt.\nAls Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen\ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die\nBefähigung zum Richteramt haben.\n\nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:\n\nBundesarbeitsgericht,\n99113 Erfurt\n\nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der\n\nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00\n\nzu erreichen.\n\nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung\nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. 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