{"status":"available","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-12-07","aktenzeichen":"3 Sa 83/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n3 Sa 83/16 \n3 Ca 3155/15 \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nKläger und Berufungskläger, \nProz.-Bev.: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProz.-Bev.: \n \n \n \nhat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 7. Dezember 2016 \ndurch \nden Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht \nden ehrenamtlichen Richter \nden ehrenamtlichen Richter \nfür Recht erkannt: \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-\nBremerhaven vom 07.04.2016 - 3 Ca 3155/15 - wird zurückgewiesen. \nVerkündet am 07.12.2016 \n \n \n \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n \n2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. \n3. Gegen dieses Urteil wird die Revision für den Kläger zugelassen. \n \n \nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G \nGegen dieses Urteil kann von dem Kläger \n \nRevision \n \neingelegt werden. \n \nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim \nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von \nzwei Monaten schriftlich zu begründen. \n \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, \nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \n \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. \nAls Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \n \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \n \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt \n \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \n \n\n- 3 - \n \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \n \nzu erreichen. \n \nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 \n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \n \nFür die Beklagte ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. \n \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung - für \njeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr - bei dem Bundesarbeitsgericht \neinzureichen. \n \nT A T B E S T A N D : \n \nDie Parteien streiten um Differenzvergütung auf den gesetzlichen Mindeststundenlohn \nnach § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG in Höhe von 8,50 Euro. \n \nDer Kläger war zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. AG, als \nZusteller beschäftigt. Während der Zeit der Beschäftigung bei der Rechtsvorgängerin war \ndas Arbeitsverhältnis durch Regelungen aus dem bei der damaligen Arbeitgeberin \ngeltenden Haustarifvertrag bestimmt. Zum 1. Januar 2014 ging das Arbeitsverhältnis des \nKlägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. \n \nAuf das Arbeitsverhältnis findet das Entgeltschema des Haustarifvertrags für \nZeitungszustellerinnen und -zusteller zwischen der B. AG und der IG Medien Druck \nund Papier, Publizistik und Kunst Landesbezirk Niedersachsen-Bremen vom 4. August \n1993 Anwendung. Zu diesem Tarifvertrag besteht die „Zusatzvereinbarung zum \nHaustarifvertrag für Zeitungszustellerinnen und -zusteller vom 4.8.1993“ vom 27. \nDezember 1995. Danach erhält der Kläger eine Stücklohnvergütung. Aufgrund der \njeweiligen besonderen Umstände in den Zustellbezirken schwankte die Vergütung, die \nder Kläger durch die Stücklohnvergütung erhielt. Bezogen auf den einzelnen jeweiligen \nZustellbezirk lag die Vergütung bei einer Umrechnung der erhaltenen Stückvergütung in \neine Stundenvergütung teilweise oberhalb eines Arbeitsentgeltes von 8,50 € brutto pro \n\n- 4 - \n \nStunde. Zum Teil lag sie, abhängig von Stückzahl, Wegezeit sowie Wetter- und \nVerkehrsbedingungen, unterhalb eines Betrags von 8,50 € brutto pro Stunde. Der Kläger \nerhielt einen Nachtzuschlag i.H.v. 25 % und einen Sonntagszuschlag i.H.v. 42 %, jeweils \nbezogen auf die Stücklohnvergütung. Für die gelegentliche Übernahme der Vertretung in \nanderen \nZustellbezirken \nerhielt \nder \nKläger \nneben \nder \nhierfür \nanfallenden \nStücklohnvergütung eine zusätzliche Vertretungsprämie, die er zuvor mit der Beklagten \naushandelte. Soweit - bezogen auf die im jeweiligen Monat angefallenen Arbeitszeiten - \nder Stücklohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns im Sinne des § 24 Abs. 2 MiLoG, \nalso unterhalb von 6,38 € für den Zeitraum bis zum Ende des Jahres 2015 bzw. 7,23 € \nfür den Zeitraum seit Beginn des Jahres 2016, lag, glich die Beklagte die Differenz zum \nverminderten Mindestlohn für Zeitungszusteller aus. Für den Monat Januar 2016 zahlte \ndie Beklagte an den Kläger für 85,98 Stunden 658,52 € brutto. \n \nNeben Tageszeitungen trug der Kläger auch den „Kurier der Woche Extra“ aus, der aus \nWerbeprospekten besteht und von zweitverwerteten Artikeln der Tageszeitung ummantelt \nwird. Auch trug er das Produkt „ Werder Heimspiel“ aus. Diese Publikation wird jeweils in \nder Woche vor einem Heimspiel der 1. Fußballbundesliga Herrenmannschaft des SV \nWerder Bremen an Dauerkartenbesitzer zugestellt. Der Kläger war Anfang des Jahres \n2015 zunächst für die Bezirke 81 und 991, ab Mai 2015 in den Bezirken 81, 89 und 98 \ntätig. Der Kläger arbeitete ausschließlich zur Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. \n \nDer Kläger hat vorgetragen, ihm stehe ein Arbeitsentgelt in Höhe des allgemeinen \ngesetzlichen Mindestlohns von 8,50 € pro Stunde zu. Die Ausnahmevorschrift des § 24 \nAbs. 2 MiLoG finde keine Anwendung auf sein Arbeitsverhältnis. Dies folge einerseits \ndaraus, dass er nicht ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an \nEndkunden zustelle. Bei dem Produkt „Werder Heimspiel“ handele es sich nicht um ein \nperiodisches Druckerzeugnis, da dieses nur anlassbezogen veröffentlicht werde und \ngerade nicht in festen, abstrakt festgelegten Zeitspannen. Das Druckerzeugnis „Kurier \nder Woche Extra“ habe lediglich den Charakter einer Werbemaßnahme. Es besitze nur \nden äußeren Schein einer Zeitung und enthalte keinen nennenswerten eigenen \nredaktionellen Inhalt. Dies folge auch aus der „Zweitverwertung“ bereits anderweitig \nerschienener Artikel. § 24 Abs. 2 MiLoG sei verfassungswidrig, weil diese \nAusnahmevorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Differenzierung zwischen \nZeitungszustellern einerseits und anderen Arbeitnehmern andererseits sei eine \nUngleichbehandlung, die durch den Schutz der Pressefreiheit nicht gerechtfertigt sei. \nSelbst wenn man annehmen wolle, der Schutz der Pressefreiheit sei ein an sich \ngeeigneter Grund zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung innerhalb der \nArbeitnehmer, wäre die vorgenommene Differenzierung zumindest unverhältnismäßig. \n\n- 5 - \n \nSowohl die Vertreterprämien als auch die auf den Stücklohn gezahlten Nachtzuschläge \ndürften auf den Mindestlohn nach dem MiLoG nicht angerechnet werden. Im Übrigen sei \nauf den Mindestlohnanspruch nach dem MiLoG seinerseits ein Nachtarbeitszuschlag zu \nzahlen, wobei ein Zuschlag von 25 % angemessen sei. Dies folge aus § 6 Abs. 5 ArbZG. \nDer Mindestlohn nach dem MiLoG sei entgegen der Auffassung und Praxis der Beklagten \nnicht monatsbezogen zu berechnen. Da die Vorgabe des MiLoG laute, dass 8,50 € „je \nStunde“ zu zahlen seien, sei das Gesetz nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck \ndahingehend zu verstehen, dass die Arbeit jeder einzelnen Stunde nicht niedriger als mit \n8,50 € brutto vergütet werden dürfe. Etwaige Differenzen seien daher als zusätzliches \nEntgelt zu zahlen. \n \n \nDer Kläger hat beantragt \n \n1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist. dem Kläger mindestens EUR 8,50 \nbrutto je für sie geleistete Arbeitsstunde zu zahlen \n \n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Klägerin für seine \nArbeitsleistung, welche er im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr für die \nBeklagte erbringt, auf den gesetzlichen Mindestlohn einen Nachtzuschlag in Höhe \nvon mindestens 25 % des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. \n \nHilfsweise festzustellen, \n \ndass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung des dem Kläger \nzustehenden Zahlungsanspruchs in Höhe der Differenz zwischen dem von der \nBeklagten gezahlten Stücklohn und dem gesetzlichen Mindestlohn je Stunde die \nvon der Beklagten auf den Stücklohn sowie Bezirksflächenzulagen gewährten \nNachtzuschläge nicht zu berücksichtigen \n \n3. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, auf den Zahlungsanspruch \ndes Klägers in Höhe der Differenz zwischen erzieltem Stücklohn und gesetzlichen \nMindestlohn die Prämien, welche die Beklagte für die vertretungsweise \nÜbernahme von Bezirken gewährt, anzurechnen \n \n4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Arbeit in jedem \neinzelnen Zustellbezirk den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, ohne auf den \nZahlungsanspruch des Klägers in Höhe der Differenz zwischen der in einem \n\n- 6 - \n \nBezirk erzielten Stücklohnvergütung und dem gesetzlichem Mindestlohn \ndiejenigen Beträge anzurechnen, um welche die Stücklohnvergütung oder andere \nmindestlohnrelevante Vergütungsbestandteile in anderen Zustellbezirken den \ngesetzlichen Mindestlohn überschritten haben. \n5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 279,82 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2015 zu zahlen \n \n6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Februar 2015 aus-\nstehende Vergütung in Höhe von EUR 187,56 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2015 zu zahlen; \n7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2015 ausstehende \nVergütung in Höhe von EUR 37,89 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Pro-\nzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2015 zu zahlen; \n8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2015 ausstehende \nVergütung in Höhe von EUR 35,82 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Pro-\nzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2015 zu zahlen; \n9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2015 ausstehende \nVergütung in Höhe von EUR 62,27 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\npunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2015 zu zahlen; \n10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2015 ausstehende \nVergütung in Höhe von EUR 67,79 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Pro-\nzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2015 zu zahlen. \n \n11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2015 ausstehende \nVergütung in Höhe von EUR 84,55 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2015 zu zahlen. \n12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 5,87 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2015 zu zahlen. \n \n13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2015 \n\n- 7 - \n \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 59,80 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2015 zu zahlen. \n \n14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 46,25 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2015 zu zahlen. \n \n15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2016 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 72,31 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2016 zu zahlen. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie \nBeklagte \nhat \nvorgetragen, \ndie \nvom \nKläger \n \ngeltend \ngemachten \nDifferenzvergütungsansprüche seien nicht substantiiert dargelegt worden. Eine \nnähere Erklärung der Berechnungen fehle trotz ausdrücklicher Rüge der Beklagten. \nEs werde lediglich klargestellt, dass die angegebenen Arbeitsstunden ohne \nVertretungsbezirke aufgezählt seien, wobei überhaupt nur für Januar und Februar \n2015 Zeitangaben gemacht würden. Außerdem unterstelle der Kläger, dass er für \njeden Tag des Monats Januar die gleiche Arbeitszeit erbracht habe. Für andere \nMonate fehlten entsprechende Zeitangaben komplett. Eine sinnvolle Kontrollrechnung \nsei somit nicht möglich. Die Zahlen des Klägers seien nicht nachvollziehbar. Die \nZeitangaben des Klägers würden – soweit diese vorhanden sein – mit Nichtwissen \nbestritten. \n \nDem Kläger stehe im Übrigen kein weitergehender Zahlungsanspruch auf Basis des \nMiLoG zu. Aufgrund der Regelung von § 24 Abs. 2 MiLoG sei ein Mindestlohn i.H.v. \n6,38 € anzusetzen. Sowohl der „Kurier der Woche Extra“ wie auch das „Werder \nHeimspiel“ Magazin erfüllten die Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 MiLoG. Der \n„Kurier der Woche“ sei ein Anzeigenblatt mit redaktionellem Inhalt und falle daher \nunter die Anwendung von § 24 Abs. 2 MiLoG. Auch für das Druckwerk „Weder \nHeimspiel“ scheitere keineswegs die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift. Eine \nRechtsgrundlage, aus der sich ableiten ließe, dass eine feste Zeitspanne, die abstrakt \nfestgelegt ist, für das Erscheinen eines Druckwerks notwendig sei, um eine Zeitschrift \nim Sinne des MiLoG anzunehmen, existieren nicht. Vielmehr lassen sich aus dem § 7 \nAbs. 4 PresseG Bremen ableiten, dass auch eine unregelmäßige Erscheinungsweise \n\n- 8 - \n \nnicht die Anwendung der Sonderregelung für Zeitungszusteller hindere. Das MiLoG \nbeinhalte keine Grundlage für einen Nachtzuschlag von 25 % berechnet auf den \njeweiligen Stundenlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG sei nicht verfassungswidrig. Es handele \nsich um eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der \nPressefreiheit \nangesichts \nbestehender \nbranchenspezifischer \nAnpassungsschwierigkeiten. \nInsoweit \nsei \ndie \nsich \nhieraus \nergebende \nUngleichbehandlung gerechtfertigt. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung \ndes gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. \n \nMit Urteil vom 07.04.2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf \nden gesetzlichen Mindestlohn i.H.v. 8,50 € pro Stunde habe, da er als \nZeitungszusteller der Sonderregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG unterfalle. Der vom \nKläger ausgetragene „Kurier der Woche Extra“ erfülle die Voraussetzungen eines \nAnzeigenblattes mit redaktionellem Inhalt. Das vom Kläger ausgetragene Magazin \n„Werder Heimspiel“ stelle eine periodische Zeitschrift im Sinne des § 24 Abs. 2 MiLoG \ndar. Diese gesetzliche Regelung sei auch nicht verfassungswidrig. Auf die Vergütung \ndes Klägers sei der gezahlte Nachtarbeitszuschlag anzurechnen, da der Kläger \nvertragsgemäß allein während der Nachtzeit tätig sei, und es sich daher um seine \nNormaltätigkeit handele. \n \nGegen dieses ihm am 23.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2016 \nBerufung eingelegt, und diese nach Verlängerung vom 21.07.2016. bis zum \n05.09.2016 am 02.09.2016 begründet. \n \nDer Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der „Kurier der Woche“ bzw. \n„Kurier der Woche Extra“ sei kein Anzeigenblatt mit redaktionellem Inhalt. Dies \nergebe sich daraus, dass lediglich Artikel der Tageszeitung zweitverwertet würden, \num dadurch die umwandelte Werbung vertreiben zu können. Das Produkt „Werder \nHeimspiel“ stelle kein periodisches Druckwerk dar, da es nicht kalendermäßig \nsondern nur anlassbezogen zugestellt werden. Die Regelung des § 24 Abs. 2 MiLoG \nsei auch verfassungswidrig. Die Regelung stelle einen nicht gerechtfertigten \nGleichheitsverstoß dar. Fehlerhaft habe das Arbeitsgericht im Hinblick auf die \nErfüllung \ndes \nMindestlohnanspruchs \ndes \nKlägers \neine \nmonatliche \nbezirksübergreifende \nGesamtbetrachtung \nvorgenommen. \nEine \nsolche \nGesamtbetrachtung verstoße gegen den Leistungscharakter des Stücklohnprinzips. \nDer Nachtzuschlag dürfe nach § 6 Abs. 5 ArbZG nicht im Rahmen der Erfüllung des \nMindestlohns berücksichtigt werden. Der angemessene Nachtzuschlag des Klägers \n\n- 9 - \n \nbetrage \n30 \n% \nder \nBruttovergütung. \nIm \nRahmen \nder \nErfüllung \ndes \nMindestlohnanspruchs sei auch die Vertretungszulage unberücksichtigt zu lassen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndas Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 07.04.2016, Az. 3 Ca \n3155/15, abzuändern, und \n \n1. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 125,19 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2015 zu zahlen; \n \n2. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Februar 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 53,01 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2015 zu zahlen; \n \n3. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 83,01 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2015 zu zahlen; \n \n4. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 44,21 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2015 zu zahlen; \n \n5. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 112,63 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2015 zu zahlen; \n \n6. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 126,05 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2015 zu zahlen; \n \n7. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 132,71 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2015 zu zahlen; \n \n8. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 12,86 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n\n- 10 - \n \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2015 zu zahlen; \n \n9. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 127,65 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2015 zu zahlen; \n \n10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 53,33 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2015 zu zahlen; \n \n11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 175,12 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2015 zu zahlen; \n \n12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 137,70 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 zu zahlen; \n \n13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2016 \nausstehende Vergütung in Höhe EUR 72,31 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2016 zu zahlen; \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \nDie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Kläger unterfalle als \nZeitungszusteller der Sonderregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG. Diese Regelung sei \nauch verfassungskonform. Im Rahmen der Erfüllung sei der Nachtarbeitszuschlag zu \nberücksichtigen. Gleiches gelte für die Vertretungszulage. Auch sei im Hinblick auf \neine \nErfüllung \ndes \nMindestlohnanspruchs \neine \nbezirksübergreifende \nGesamtbetrachtung geboten. \n \nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze \nnebst Anlagen sowie Sitzungsprotokolle verwiesen. \n\n- 11 - \n \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nA. \nDie \nBerufung \ndes \nKlägers \nist \nzulässig. \nSie \nist \nwegen \ndes \nWerts \ndes \nBeschwerdegegenstandes (§§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG) statthaft. Der Kläger hat die \nBerufung auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. \n1 ArbGG). \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nB. \nDie Berufung ist nicht begründet. \n \nI. Soweit der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Differenzvergütung zum \ngesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde nicht auf die von ihm \ntatsächlich erbrachten und konkret dargelegten Arbeitszeiten stützt, ist die Klage \nbereits unschlüssig. \n \nDer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten \nArbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG). Dies erfordert die schlüssige \nDarlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Behauptung einer aus dem \nDurchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht. \nInsbesondere wenn in dieser Stundenzahl Zeiten ohne Arbeitsleistung, aber \nfortbestehendem Vergütungsanspruch (z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und \nan Feiertagen oder Urlaub) enthalten sind, für die das Mindestlohngesetz mangels \ntatsächlicher Arbeitsleistung keine Ansprüche begründet. Insofern ist Sachvortrag \nnach den jeweils einschlägigen Normen zu leisten (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 \n–, Rn. 19, juris). \n \nII. Der Kläger hat ab 01.01.2015 auch keinen Anspruch auf den vollen Mindestlohn von \n8,50 EUR brutto je Stunde. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG ist durch \n§ 24 Abs. 2 S. 1 MiLoG übergangsweise beschränkt. \n \n1. Der Kläger ist Zeitungszusteller im Sinne des § 24 Abs. 2 MiLoG. Er hat im \nstreitgegenständlichen \nZeitraum \nausschließlich \nperiodische \nZeitungen \nund \nZeitschriften sowie Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt an Endkunden \nzugestellt. \n\n- 12 - \n \na) Nach \nder \nLegaldefinition \ndes \n§ \n24 \nAbs. \n2 \nSatz \n3 \nMiLoG \nsind \nZeitungszustellerinnen \nund \nZeitungszusteller \nPersonen, \ndie \nin \neinem \nArbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an \nEndkunden zustellen. Dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von \nAnzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt. \n \nb) Dass die von dem Kläger zugestellte Zeitung „Weser Kurier“ die Anforderungen \ndes § 24 Abs. 2 MiLoG erfüllt ist zwischen den Parteien unstreitig. Zeitungen \nsind Druckschriften, deren Herausgabezweck darauf gerichtet ist, über \nTagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu unterrichten. Einer Zeitung ist \ntypisch, \ndass \nsie \njüngstes \nGegenwartsgeschehen \nvermittelt, \nwährend \nZeitschriften fortlaufend einem umgrenzten Aufgabenbereich oder einer \nbestimmten Stoffdarlegung dienen. Unter Zeitungen fallen auch solche \nDruckschriften, \ndie \nzur \nVertreibung \ninnerhalb \neines \ngeschlossenen \nPersonenkreises bestimmt sind (BVerwG 06. Oktober 1967 – VII C 142.66 –, \nBVerwGE 28, 36-54, Rn. 59). \n \nc) Auch der „Kurier der Woche“ (einschließlich „Kurier der Woche extra“) und das \nMagazin „Werder Heimspiel“ erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 \nAbs. 2 S.3 MiLoG. \n \naa) Anzeigenblätter im Sinne des § 24 Abs. 2 S. 3 MiLoG sind Presseprodukte, \ndie (auch unter den Synonymen Wochenzeitung, Wochenblatt, Stadtteilzeitung) \nkostenlos regelmäßig an die Haushalte eines festumrissenen Gebiets verteilt \nwerden, sich allein durch die aufgegebenen Anzeigen finanzieren und dabei nur \neinen kleineren - evtl. nur regionalen - redaktionellen Teil enthalten (FG \nHamburg 17. April 2007 – 3 K 64/06 –, Rn. 81, juris; vgl. BFH 20. Februar 1990 \nVII R 121/86, BFHE 160, 79, BStBl II 1990, 761 a.E.). Zum redaktionellen Inhalt \neines Anzeigenblattes gehören solche Artikel, die durch journalistische Leistung \nentstanden sind. Nicht hierzu gezählt werden kann lediglich die Wiedergabe von \nVeranstaltungsprogrammen, \nTerminen, \nRadioprogramme \nund \nFernsehprogramme sowie amtliche Mitteilungen (vgl. OLG Hamm 24. Mai 1984 \n– 4 U 24/84 –, juris). Voraussetzung für eine presseübliche Berichterstattung ist \ndie Unterrichtung der Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit oder Fachfragen, \ndie keine Züge werblichen Inhalts aufweisen darf (vgl. BGH 20. September 2012 \n– I ZR 116/11 –, Rn. 27, juris ; OVG Münster, NJW 1992, 1340). Der \npublizistische Herausgabezweck im Sinne des Art. 5 Abs. S. 2 GG wird nicht \n\n- 13 - \n \nbeeinträchtigt, wenn das Presseerzeugnis Werbeanzeigen enthält, solange \nderen Verbreitung nicht das Ziel der Publikation, sondern das Mittel zur \nFinanzierung \nder \nVerbreitung \nvon \nMeinungen \nund \nInformationen \nist. \nAusgeschlossen sind demgegenüber Presseerzeugnisse, die den geschäftlichen \nInteressen \nvon \nUnternehmen, \nVereinen, \nVerbänden \noder \nsonstigen \nKörperschaften \ndienen \noder \ngeschäftliche \nEmpfehlungen \noder \nVermittlungsdienste des Verlages selbst anbieten (BVerfG 06. Juni 1989 – 1 \nBvR 727/84 –, BVerfGE 80, 124-137, Rn. 32). \n \nbb) Periodisch erscheint eine Druckschrift, wenn eine bestimmte Zahl von \nZeitungs- bzw. Zeitschriftennummern regelmäßig innerhalb eines bestimmten \nZeitraums erscheint (BGH 20. September 2012 – I ZR 116/11 –, Rn. 33, juris). \nMaßgebend ist hierfür, dass die Druckschrift nach ihrer Aufmachung - anders als \nein Flugblatt - nicht nur zur gelegentlichen Informationskundgabe bestimmt, \nsondern auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen \nangelegt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie trotz dieser \nAufmachung gleichwohl nur gelegentlich publiziert werden soll. \n \ncc) Endkunden im Sinne des § 24 Abs. 2 S. 3 MiLoG ist diejenige natürliche \noder juristische Person, für die ein Presseerzeugnis bestimmt ist, also der Leser, \nAbonnent oder diejenige Person, die ein Presseerzeugnis zum Lesen durch \nDritte bereit hält (Riechert/Nimmerjahn MiLoG § 24 Rdnr. 63). \n \ndd) Danach ist der „Kurier der Woche“ bzw. der Kurier der Woche Extra“ ein \nAnzeigenblatt mit redaktionellem Inhalt, das von dem Kläger periodisch an \nEndkunden zugestellt wurde. Es hat einen redaktionellen Inhalt, der darauf \ngerichtet ist, Leser über das Geschehen der vergangenen Woche zu \nunterrichten. Allein der Umstand, dass es sich bei dem „Kurier der Woche“ um \neine Zweitverwertung des redaktionellen Inhalts dergestalt handelt, dass Artikel \nabgedruckt werden, die bereits zuvor in der täglich erscheinenden Ausgabe des \nWeserkuriers abgedruckt waren, steht der Definition eines redaktionellen Inhalts \nnicht entgegen. Die Artikel haben keinen gewerblichen Inhalt sondern sind zuvor \njournalistisch recherchiert worden, und dienen der Information der Leser. \n \n\n- 14 - \n \nee) Bei Beachtung der oben genannten Grundsätze stellt das Magazin „Werder \nHeimspiel“ eine periodische Zeitschrift dar. Es erscheint vor jedem Heimspiel der \n1. Fußballbundesliga Herrenmannschaft des Sportvereins Werder Bremen und \ndamit periodisch. Es handelt sich gerade nicht um eine einmalige oder nur \ngelegentliche Erscheinungsform. Dass die Heimspiele entsprechend des \nSpielplans der 1. Fußballbundesliga nicht immer im selben Abstand erfolgen, \nsteht der Annahme eines periodischen Erscheinens im oben genannten Sinne \nnicht entgegen. Das Magazin hat auch einen redaktionellen Inhalt, dient nicht \nausschließlich der Werbung und wurde von dem Kläger an Endkunden \nzugestellt. \n \nBeide Druckererzeugnisse erfüllen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § \n24 Abs. 2 S.3 MiLoG. \n \n2. Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG \nvereinbar. \nDie Kammer folgt dabei der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen \n(27. April 2016 – 13 Sa 848/15; aA zB Preis, Ausschussdrucks. 18 (11) 148, S. 82; \nBayreuther, NZA, 2014, 865, 872; Düwell/Schubert, MiLoG, § 24 Rn. 33 ff). \n \na) § 24 Abs. 2 MiLoG nimmt die Zeitungszusteller nicht von der Einführung des \ngesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2015 aus, sondern regelt für diese - als \neinzige Arbeitnehmergruppe - dessen Höhe übergangsweise abweichend von \n§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG durch Gesetz. Damit weicht § 24 Abs. 2 MiLoG für die \nGruppe der Zeitungszusteller von der allgemeinen Übergangsregelung in § 24 \nAbs. 1 MiLoG ab, wonach bis zum 31.12.2017 abweichende Regelungen durch \ndie dort genannten Tarifverträge und Rechtsverordnungen dem gesetzlichen \nMindestlohn vorgehen. \n \nMit der allgemeinen Übergangsregelung in § 24 Abs. 1 MiLoG soll nach der \nGesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/1558, S. 43) sachnahen und für die \nBranche repräsentativen Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eingeräumt \nwerden, für ihre Branche eine abweichende Mindestlohnhöhe zu bestimmen und \nso der spezifischen Ertragskraft der Unternehmen in ihrer Branche Rechnung zu \ntragen. \nDadurch \nsoll \neine \nstufenweise \nHeranführung \nder \nEntlohnungsbedingungen \nermöglicht \nund \nhinreichend \nVorlaufzeit \nfür \n\n- 15 - \n \ngegebenenfalls erforderliche Anpassungsprozesse in den Branchen gelassen \nwerden. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für \nArbeit und Soziales (BT-Drucks. 18/2010 (neu), S. 25) zu dem Gesetzentwurf \nder Bundesregierung (Tarifautonomiestärkungsgesetz, BT-Drucks. 18/1558) ist \nzu dem neu angefügten und später wortgleich Gesetz gewordenen § 24 Abs. 2 \nMiLoG auf die besonderen Beschäftigten- und Entgeltstrukturen im Bereich der \nZustellung von Presseerzeugnissen hingewiesen worden, die nach seiner \nAnsicht den allgemeinen, durch § 24 Abs. 1 MiLoG eröffneten Weg, über \nbundesweite, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz erstreckte Tarifverträge \nvorübergehend vom Mindestlohn abzuweichen, nicht gangbar, jedenfalls nicht \nsachgerecht erscheinen lässt. \n \nb) Die Annahme des Gesetzgebers, dass die stufenweise Heranführung der \nZeitungszusteller an den allgemeinen Mindestlohn zur Vermeidung von \nEngpässen bei der Zeitungszustellung in strukturschwachen und ländlichen \nGegenden zum Schutz einer intakten Presse erforderlich sei, und eine solche \nAnpassung \nin \ndieser \nBranche \nnicht \nim \nRahmen \nder \nallgemeinen \nÜbergangsregelung des § 24 Abs. 1 MiLoG durch Tarifverträge zu erreichen sei, \nbewegt sich nach Ansicht der Kammer noch im Rahmen des dem Gesetzgeber \nzustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums. Die Pressefreiheit stellt \nvor dem Hintergrund des weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums des \nGesetzgebers insoweit ein sachliches Differenzierungsmerkmal für diese \neinfachgesetzliche Übergangsregelung dar (vgl. Sittard/Rawe, NJW 2015, 2695; \nRiechert/Nimmerjahn, MiLoG § 24 Rn. 59; Barczak, RdA 14, 290, 297). \n \naa) Dabei ist von bundesweit ca. 300.000 Zeitungszustellerinnen und \nZustellern (vgl. Düwell/Schubert, MiLoG 2. Aufl., § 24 Rn. 49 unter Berufung auf \nver.di, Positionspapier Mindestlohn für Zusteller vom 28.10.2013), ganz \nüberwiegend in Teilzeit (Mini- oder Midijobs) und oftmals von Rentnern oder - \ninsbesondere bei Anzeigenblättern - von Schülern ohne ausgeübte weitere \nHaupttätigkeit, ausgegangen worden (vgl. Thüsing, Ausschussdrucksache, 18 \n(11) 148, S. 56; Riechert/Nimmerjahn a.a.O., Rn. 59). Hinzu kommt, dass der \nZustellvorgang regelmäßig allein ausgeübt wird und klassisch ortsfeste \nBetriebsstrukturen nur bedingt existieren (vgl. Riechert/Nimmerjahn, a.a.O., Rn. \n59). \nVor \ndiesem \nHintergrund \nund \nangesichts \ndes \nin \nder \nBranche \nvorherrschenden, \nauf \nden \njeweiligen \nZustellbezirk \nzugeschnittenen \nStücklohnprinzips (vgl. Düwell/Schubert, aaO. 39 m.w.N., Riechert/Nimmerjahn, \n\n- 16 - \n \na.a.O., Rn. 59; Thüsing, a.a.O., S. 56), kann die Einschätzung des \nGesetzgebers, eine effektive gewerkschaftliche Interessenvertretung der \nArbeitnehmer \nsei \nerschwert \nund \neine \nNutzung \nder \nallgemeinen \nÜbergangsregelung im Sinne des § 24 Abs. 1 MiLoG im Bereich der Zustellung \nvon Presseerzeugnissen nicht in gleicher Weise möglich, sachlich nachvollzogen \nwerden. Entsprechendes gilt für die Annahme des Gesetzgebers, im Bereich der \nZustellung von Presseerzeugnissen sei eine stufenweise Heranführung der \nEntlohnungsbedingungen \nund \neine \nhinreichende \nVorlaufzeit \nfür \nAnpassungsprozesse \nebenfalls \nnotwendig. \nSo \nwurde \nim \nGesetzgebungsverfahren zugrunde gelegt, dass neben anderen Branchen auch \nim Bereich der Zeitungszusteller angesichts des niedrigen Lohnniveaus \nerhebliche Mehrkosten in Folge der Einführung des Mindestlohnes zu erwarten \nwaren. Etwa betrug der Stundenlohn von Zeitungszustellern in den neuen \nBundesländern umgerechnet zwischen 3,00 € und 5,00 € (vgl. Düwell/Schubert, \na.a.O., Rn. 51 unter Bezugnahme auf ver.di Positionspapier Mindestlohn S. 4). \nFerner waren nach Einschätzung des Gesetzgebers erhebliche Zusatzkosten \nvor allem in ländlich strukturierten Zustellbezirken infolge der Umstellung von \nStück- auf Zeitlohn zu erwarten. Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund \ndie Trägerzustellung als notwendige Voraussetzung für das Funktionieren der \ngrundgesetzlich geschützten freien Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gefährdet \nsah, hält sich dies im Rahmen seines Beurteilungs- und Prognosespielraums. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt auch der \nVertrieb von Tageszeitungen und redaktionellen Anzeigenblättern durch \nBotenzustellung in den Schutzbereich der Pressefreiheit (vgl. BVerfG vom \n20.04.1999 - 1 BvQ 2/99; v. 29.04.2003 - 1 BvR 62/99; Barczak, RdA 14, 290, \n297, m.w.N.). Ferner kann das Bestreben, die Vielfalt der Presse zu erhalten, \neine Regelung des Staates rechtfertigen. \n \nbb) § 24 Abs. 2 MiLoG ist geeignet, die für notwendig erachtete stufenweise \nEinführung des Mindestlohnes im Bereich der Zustellung von periodischen \nZeitungen und Zeitschriften herbeizuführen. Die damit verbundene Belastung für \ndie Gruppe der Zeitungszusteller wahrt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit. \nZeitungszusteller \nsind \nnicht \nvon \nder \nEinführung \ndes \nMindestlohnes \nausgenommen. Der Mindestlohn ist für sie nur zeitlich vorübergehend \nherabgesetzt. Dies ist unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MiLoG auch \nin anderen Branchen möglich. Die Dauer des Übergangszeitraumes entspricht \ndemjenigen des § 24 Abs. 1 MiLoG für alle anderen Branchen. Die \n\n- 17 - \n \nvorgenommene Staffelung mit der damit verbundenen Pauschalierung erscheint \naus Gründen der Praktikabilität hinnehmbar. \n \nDer Kläger hat daher keinen Anspruch auf Differenzvergütung zu einem \nMindeststundenlohn i.H.v. 8,50 €. Die erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers \nerfüllten im streitgegenständlichen Zeitraum den Tatbestand des § 24 Abs. 2 \nMiLoG, so dass dem Kläger für das Kalenderjahr 2015 ein Mindeststundenlohn \ni.H.v. 6,375 € und für das Kalenderjahr 2016 i.H.v. 7,225 € zustand. \n \nIII. Den verminderten Mindeststundenlohnanspruch des Klägers hat die Beklagte im \nstreitgegenständlichen Zeitraum erfüllt. \n \n1. Für die Beurteilung der Erfüllungswirkung der Zahlungen der Beklagten ist eine \nmonatliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen. \n \nMit dem Mindestlohngesetz soll den in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern ein \nMonatseinkommen „oberhalb der Pfändungsfreigrenze“ gesichert werden (BT-Drs. \n18/1558 S. 28). Um regelmäßigen Zahlungspflichten nachkommen zu können, \nregelt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG die Fälligkeit des Mindestlohns spätestens am \nletzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die \nArbeitsleistung erbracht wurde (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 –, Rn. 25, juris). \n \nEntgegen der Ansicht des Klägers war daher im Hinblick auf die Erfüllung des \ngesetzlichen \nMindestlohnanspruchs \neine \nbezirksübergreifende \nmonatliche \nGesamtbetrachtung der erbrachten Arbeitsleistungen geboten. \n \n2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind alle im Synallagma \nstehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch \ndes Arbeitnehmers zu erfüllen (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 –, Rn. 32, juris). \nVon den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen \ndes Arbeitgebers (vgl. Bayreuther NZA 2014, 865, 869; Lembke NZA 2015, 70, 76) \nfehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne \nRücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die \nauf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG, der \n\n- 18 - \n \neinen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt \nvorsieht, vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51, BAGE 148, 68) beruhen. \nLetzteres folgt aus der Gleichrangigkeit der Normen des Bundesrechts (BAG 25. \nMai 2016 – 5 AZR 135/16 –, Rn. 32, juris). \n \na) Danach kommt dem Nachtarbeitszuschlag keine Erfüllungswirkung zu. Die \nAngemessenheit der vereinbarten Höhe des Nachtarbeitszuschlags kann \nvorliegend dahinstehen, da der Kläger in der den Klageforderungen zu Grunde \nliegenden Berechnungen den Nachtarbeitszuschlag zu Recht unberücksichtigt \ngelassen hat. \n \nb) Allerdings \nsind \nim \nRahmen \nder \nErfüllungswirkung \ndes \ngesetzlichen \nMindestlohnanspruchs die gezahlten Vertretungszulagen zu berücksichtigen. \nDiese wird dafür gewährt, dass ein Vertreter die Zustellung in einem ihm \nfremden Bezirk übernimmt. Die Zulage ist daher leistungsbezogen. Sie \nkompensiert insbesondere den erhöhten Zeitaufwand, der dadurch entsteht, \ndass der Zusteller in einem ihm unbekannten Zustellbezirk länger braucht, um \ndie Produkte zuzustellen. Angesichts der Berechnungen des Klägers ist für die \nKammer nicht ersichtlich, dass bei Berücksichtigung des Vertretungszuschlags \nund Zugrundelegung des Mindeststundenlohns für Zeitungszusteller im \nstreitgegenständlichen Zeitraum Ansprüche des Klägers nicht durch die \nZahlungen der Beklagten erfüllt worden sind. \n \n3. Die sich danach für den Zeitraum Januar 2015 bis Januar 2016 ergebenden \nAnsprüche hat die Beklagte, soweit vom Kläger überhaupt schlüssig dargelegt, \nerfüllt. Dies ergibt sich aus den im Rahmen der Berufungsbegründung von dem \nKläger dargelegten Berechnungen (Bl. 232 d. A.). Danach basieren die klageweise \ngeltend gemachten Beträge auf der Differenz zwischen der monatlichen Vergütung \nauf der Grundlage von 8,50 € und den von der Beklagten tatsächlich gezahlten \nVergütung, getrennt nach Zustellbezirken ohne Berücksichtigung der Zuschläge. \nUnter Zugrundelegung des Mindestlohns für Zeitungszusteller verbleibt nach den \nBerechnungen des Klägers bei einer bezirksübergreifenden Gesamtbetrachtung \nallein für den Monat Januar 2016 eine rechnerische Differenz zugunsten des \nKlägers i.H.v. 40,58 €. In der Berechnung des Klägers sind jedoch die Zustellungen \nin den Vertretungsbezirken und die dafür gezahlten Vertretungszulagen \nunberücksichtigt geblieben. Unstreitig hat die Beklagte für den Monat Januar 2016 \n85,98 Arbeitsstunden des Klägers mit 658,52 € brutto vergütet. Mit dieser Zahlung \n\n- 19 - \n \nist der Mindestlohn für Zeitungszusteller i.H.v. 7,225 € pro Stunde auch bei \nNichtberücksichtigung des Nachtzuschlags erfüllt. \n \nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \nV. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen \nwar die Revision zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2016-12-07/3-sa-83-16","cited_norms":[{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":32},{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2016-12-07/3-sa-83-16","retrieved":"2026-07-09 04:52:58.860377+00:00"},"card":{"id":"lag-bremen/2016-12-07/3-sa-83-16","court":"LAG Bremen","court_id":"lag-bremen","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Bremen","panel":null,"date":"2016-12-07","dockets":["3 Sa 83/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"LAG Bremen, Urteil vom 07.12.2016 – 3 Sa 83/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2016-12-07/3-sa-83-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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