{"status":"available","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-12-07","aktenzeichen":"3 Sa 43/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Landesarbeitsgericht Bremen \n3 Sa 43/16 \n \n7 Ca 7198/15 \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn dem Rechtsstreit \n \n \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \nProz.-Bev.: \n \n \n \ngegen \n \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \nProz.-Bev.: \n \n \n \nhat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 7. Dezember 2016 \ndurch \nden Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht \nden ehrenamtlichen Richter \nden ehrenamtlichen Richter \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des \nArbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 09.12.2015 - 7 Ca 7198/15 - teilweise \nabgeändert, und \nVerkündet am 07.12.2016 \n \n \n \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n \n1. \ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 18,13 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.02.2015 zu \nzahlen. \n2. \ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 3,34 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.04.2015 zu \nzahlen; \n3. \ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 20,07 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.05.2015 zu \nzahlen; \n4. \ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 26,29 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.06.2015 zu \nzahlen; \n5. \ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 7,60 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.07.2015 zu \nzahlen. \n6. \ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 6,30 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.08.2015 zu \nzahlen. \n7. \ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 0,89 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.09.2015 zu \nzahlen. \n8. \ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 12,06 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.10.2015 zu \nzahlen. \n9. \ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Oktober 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 23,13 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.11.2015 zu \nzahlen. \n10. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Dezember 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 17,80 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.01.2016 zu \nzahlen. \n\n- 3 - \n \n11. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2016 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 14,20 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.02.2016 zu \nzahlen. \n12. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2016 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 17,82 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.03.2016 zu \nzahlen. \n13. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2016 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 52,19 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.04.2016 zu \nzahlen. \n14. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2016 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 16,92 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.05.2016 zu \nzahlen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nIm Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten \nzurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n \nGegen dieses Urteil wird für die Klägerin und die Beklagte die Revision zugelassen. \n \nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G \nGegen dieses Urteil kann von der Klägerin und der Beklagten \n \nRevision \n \neingelegt werden. \n \nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim \nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von \nzwei Monaten schriftlich zu begründen. \n \n\n- 4 - \n \nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, \nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. \n \nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte \nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften \nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher \nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt. \nAls Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen \ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die \nBefähigung zum Richteramt haben. \n \nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: \n \nBundesarbeitsgericht, \n99113 Erfurt \n \nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der \n \nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00 \n \nzu erreichen. \n \nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 \n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen. \n \n \nHinweis der Geschäftsstelle \nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung - für \njeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr - bei dem Bundesarbeitsgericht \neinzureichen. \n \n \n \n\n- 5 - \n \nT A T B E S T A N D : \n \nDie Parteien streiten um Mindestlohnvergütung. \n \nDie Klägerin ist seit dem 01.08.2013 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als \nZeitungszustellerin tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien basiert auf dem \nArbeitsvertrag vom 03.07.2013 nebst Anlagen (Bl. 19 bis 25 d.A.). §1 des Arbeitsvertrags \nregelt Folgendes „Gegenstand der Tätigkeit“: \n \n„Der Zusteller übernimmt die Zustellung der von der Gesellschaft auszuliefernden \nErzeugnisse wie Zeitungen (Beilagen sind Bestandteil), Anzeigenblätter, Briefe, \nWerbematerialien u. a. an Abonnenten und sonstige Haushalte im Zustellbezirk. \nEin Anspruch auf Tätigkeit in einem bestimmten Bezirk besteht nicht Die \nGesellschaft ist berechtigt, dem Zusteller nach ihrer Wahl einen anderen Bezirk \nzuzuweisen \nbzw. \nBezirksteilungen \nund \nBezirkszusammenlegungen \nvorzunehmen.“ \n \nDie Vergütung die Klägerin erfolgte auf Stücklohnbasis zuzüglich Zulagen. Die Vergütung \nist für jeden Zustellbezirk gesondert in den Anlagen zum Arbeitsvertrag geregelt (Bl. 22 \nbis 25 d.A.). Dabei ist der Stücklohn in jedem Bezirk gleich hoch. Abhängig von der im \nBezirk zurückzulegenden Entfernung und der Anzahl der Kunden zahlte die Beklagte \nzusätzlich \neine \nBezirksflächenzulage. \nWeiter \nhaben \ndie \nParteien \neinen \nNachtarbeitszuschlag i.H.v. 25 % und einen Sonntagszuschlag in Höhe von 50 % auf den \njeweiligen Stücklohn vereinbart. \n \nDie Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum in vier Zustellbezirken tätig. Darüber \nhinaus hat sie als Vertretung in anderen Bezirken zugestellt. Für diese Tätigkeit haben \ndie Parteien eine Vertretungszulage vereinbart. Neben Tageszeitungen (insbesondere \n„Weserkurier“) trug sie im streitgegenständlichen Zeitraum für die Beklagte auch den \n„Kurier der Woche“ aus, der aus Werbeprospekten besteht und von zweitverwerteten \nArtikeln der Tageszeitung ummantelt wird. Auch trug sie das Produkt „ Werder Heimspiel“ \naus. Diese Publikation wird jeweils in der Woche vor einem Heimspiel der 1. \nFußballbundesliga Herrenmannschaft des SV Werder Bremen an Dauerkartenbesitzer \nzugestellt. Die Klägerin arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich zur \nNachtzeit i.S.d. ArbZG. \n \nDie Klägerin hat vorgetragen, sie habe seit dem 01.01.2015 Anspruch auf den \ngesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde. Zusätzlich müsse die \nBeklagte Nachtzuschläge in Höhe von 25% auf diesen Mindestlohn zahlen. Ihre Tätigkeit \nerfülle nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 MiLoG. Der von ihr ausgetragene \n\n- 6 - \n \n„Kurier der Woche“ sei ein Anzeigenblatt ohne nennenswerten redaktionellen Inhalt. Das \nMagazin „Heimspiel“ stelle keine periodische Zeitung oder Zeitschrift iSd. § 24 Abs. 2 \nSatz 3 MiLoG dar, denn es werde anlassbezogen zugestellt, wobei Heim- und \nAuswärtsspiele der 1. Fußballbundesliga nicht regelmäßig wechselnd durchgeführt \nwürden. \nDie \nAusnahmeregelung \ndes \n§ \n24 \nAbs. \n2 \nMiLoG \nsei \naußerdem \nverfassungswidrig, weil diese Regelung gegen Art. 3 GG verstoße. Es gäbe keine \nnachvollziehbare Differenzierung zwischen Zeitungszustellern und allen anderen \nArbeitsnehmern, die eine Herausnahme allein der Zeitungszusteller aus dem Mindestlohn \nrechtfertigen würde. Insbesondere der Schutz der Pressefreiheit sei kein Kriterium, das \ndie Ungleichbehandlung von Zeitungszustellern im Verhältnis zu allen anderen \nArbeitnehmern begründen könne. Die Vertretungsprämie sei nicht auf den Mindestlohn \nanrechenbar. Auch der Nachtarbeitszuschlag dürfe nicht im Rahmen des Mindestlohns \nberücksichtigt werden, da er wegen der besonderen Erschwernis durch geleistete \nNachtarbeit gezahlt werde. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \n1. \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Januar 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 377,32 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.02.2015 zu \nzahlen. \n2. \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Februar 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 232,08 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.03.2015 zu \nzahlen. \n3. \ndie Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Monat März 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 331,85 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.04.2015 zu \nzahlen; \n4. \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat April 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 306,52 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.05.2015 zu \nzahlen; \n5. \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Mai 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 313,63 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.06.2015 zu \nzahlen; \n6. \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juni 2015 \nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 338,05 brutto zuzüglich Zinsen \ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. siebenten 2015 zu \nzahlen. \n\n- 7 - \n \n7. \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist die Klägerin mindestens EUR \n8,50 brutto je für sie geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. \n8. \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist die Klägerin für ihre \nArbeitsleistung, welche sie im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr für \ndie \nBeklagte \nerbringt, \nauf \nden \ngesetzlichen \nMindestlohn \neinen \nNachtarbeitszuschlag in Höhe von mindestens 25 % des gesetzlichen \nMindestlohns zu zahlen. \nHilfsweise zum Antrag zu 8.: \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung des die \nKlägerin zustehenden Zahlungsanspruchs in Höhe der Differenz zwischen \ndem von der Beklagten gezahlten Stücklohn und dem gesetzlichen \nMindestlohn je Stunde die von der Beklagten auf den Stücklohn sowie wie die \nBezirksflächenzulagen gewährten Nachtzuschläge nicht zu berücksichtigen. \n9. \nfestzustellen, \ndass \ndie \nBeklagte \nnicht \nberechtigt \nist, \nauf \nden \nZahlungsanspruch die Klägerin in Höhe der Differenz zwischen erzielten \nStück Lohn und gesetzlichen Mindestlohn die Prämien, welche die Beklagte \nfür die vertretungsweise Übernahme von Bezirken gewährt, anzurechnen. \n10. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Arbeit in \njedem einzelnen Zustellbezirk den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen ohne \nauf den Zahlungsanspruch die Klägerin in Höhe der Differenz zwischen der in \neinem \nBezirk \nerzielten \nStücklohnvergütung \nund \ndem \ngesetzlichen \nMindestlohn diejenigen Beträge anzurechnen, welche die Stücklohnvergütung \noder andere mindestlohnrelevante Vergütungsbestandteile in anderen \nZustellbezirken den gesetzlichen Mindestlohn überschritten haben. \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen \nDie Beklagte hat vorgetragen, dass für die Tätigkeit die Klägerin aufgrund der Regelung \ndes § 24 Abs. 2 MiLoG nur ein Mindeststundenlohn in Höhe von 6,38 EUR für das Jahr \n2015 gelte. Die Klägerin sei als Zeitungszustellerin im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 3 \nMiLoG tätig gewesen. Sowohl die Verteilung des „Kurier der Woche“, sowie des \nMagazins „Werder Heimspiel“ hindere die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 24 \nAbs. 2 MiLoG nicht. Der Kurier der Woche falle nach den gesetzlichen Regelungen als \nAnzeigenblatt mit redaktionellem Inhalt unter die Anwendung des § 24 Abs. 2 MiLoG. Bei \ndem Magazin „Werder Heimspiel“ handele es sich um eine periodische Zeitschrift. Die \nTatsache, dass dieses Magazin nicht in gleichen Abständen erscheine, sei für die \nAnwendung des Mindestlohngesetzes ohne Belang. Das Gesetz fordere nur ein \nperiodisches Erscheinen. Nach § 7 Abs. 4 PresseG Bremen lägen periodische \nDruckwerke vor, wenn Zeitschriften, Zeitungen und andere Druckwerke in ständiger, \nwenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als 6 Monaten \n\n- 8 - \n \nerschienen. Insofern sei klar, dass auch die unregelmäßige Erscheinungsweise dieser \nZeitschrift nicht die Anwendung der Sonderregelungen für Zeitungszusteller hindere. Die \nRegelung des § 24 MiLoG sei auch verfassungskonform. Insoweit verbiete sich \ninsbesondere eine selektive Überprüfung allein im Hinblick auf die Höhe des \nMindeststundenlohns. Der gewährte Nachtarbeitszuschlag sei jedenfalls auf den \nMindestlohn anrechenbar, da das Mindestlohngesetz keine Grundlage für die Zahlung \neines 25-prozentigen Nachtarbeitszuschlages biete. \nMit Urteil vom 09.12.2015 hat das Arbeitsgericht folgenden Tenor erlassen: \n \n1. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65,37 EUR brutto nebst Zinsen in \nHöhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.06.2015 zu \nzahlen. \n \n2. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \n3. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n \n4. \nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf € 21.396,70 festgesetzt. \n \n5. \nDie Berufung wird für die Beklagte zugelassen. \n \nZur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Klägerin keine \nZeitungszustellerin im Sinne des § 24 Abs. 2 S. 2 MiLoG sei, da sie nach dem Inhalt des \nArbeitsvertrags auch zur Zustellung von Erzeugnissen verpflichtet sei, die nicht die \nVoraussetzungen des § 24 Abs. 2 S. 2 MiLoG erfüllten. Es komme dabei nicht darauf an, \nwelche Erzeugnisse die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich \nzugestellt habe, sondern darauf, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart \nworden sei. Andernfalls müsste von Monat zu Monat entschieden werden, ob ein \nArbeitnehmer Zeitungszusteller sei oder nicht. Eine solche Auslegung entspreche nicht \ndem Willen des Gesetzgebers, der davon spreche, dass ausschließlich Zeitungen und \nZeitschriften zugestellt werden dürften damit der Ausnahmetatbestand einschlägig sei. \nDies mache eine generelle Betrachtung bezogen auf das gesamte Arbeitsverhältnis \nnotwendig. Die Klägern habe daher einen Anspruch auf einen Mindestlohn i.H.v. 8,50 € \npro Stunde für den streitgegenständlichen Zeitraum. Bis auf den Monat Mai 2015 habe \ndie Beklagte den Mindestlohnanspruch die Klägerin jedoch erfüllt. Dies ergebe sich aus \neiner bezirksübergreifenden monatlichen Betrachtung. Dabei seien die gewährten \nNachtzuschläge auf den Mindestlohn anzurechnen, da die Klägerin arbeitsvertraglich \nausschließlich während der Nachtzeit arbeite und es sich daher um ihre Normaltätigkeit \nhandele. Auch die Vertretungszulagen seien im Rahmen der Erfüllung des Mindestlohns \nzu berücksichtigen. \n\n- 9 - \n \n \nGegen das ihr am 09.03.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.04.2016 Berufung \neingelegt, und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 03.05.2016 \nbis zum 09.06.2016 am 01.06.2016 begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am \n10.03.2016 zugestellte Urteil am 21.03.2016 Berufung eingelegt, und diese am \n27.04.2016 begründet. \n \nDie Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung insoweit, als das Arbeitsgericht \nder Klägerin einen Mindeststundenlohnanspruch i.H.v. 8,50 € zugesprochen hat. Zu \nRecht habe das Arbeitsgericht auf den Inhalt des Arbeitsvertrages abgestellt und nicht \ndarauf, in welchem Umfang die Beklagte von dem im Arbeitsvertrag vereinbarten \nWeisungsmöglichkeiten \nGebrauch \ngemacht \nhabe. \nTatsächlich \nseien \ndie \nVoraussetzungen des § 24 Abs. 2 MiLoG vorliegend auch nicht erfüllt, da es sich bei dem \nvon der Klägerin auch zugestellten Produkt „Werder Heimspiel“ nicht um eine periodische \nZeitung oder Zeitschrift handele. Die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG sei \nzudem \nverfassungswidrig. \nZu \nUnrecht \nhabe \ndas \nArbeitsgericht \njedoch \nden \nNachtarbeitszuschlag auf den Mindestlohn angerechnet. Dies sei bereits aufgrund der \ngesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 5 ArbZG nicht zulässig. Auch sei es nicht zulässig, \nim Hinblick auf den Mindeststundenlohnanspruch der Klägerin eine bezirksübergreifende \nGesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierdurch werde der Akkordlohn, der aufgrund des \nStücklohns in unterschiedlichen Zustellbezirken tatsächlich gezahlt werde, nicht \nhinreichend \nberücksichtigt. \nAuch \nhabe \ndas \nArbeitsgericht \nzu \nUnrecht \ndie \nVertretungszulage mit dem gesetzlichen Mindestlohn verrechnet. Unter Berufung auf die \nEntscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2015 - 10 AZR423/15 - ist die \nKlägerin außerdem der Ansicht, dass ihr ein Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30 % zustehe. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndas Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 09.12.2015, Az. 7 Ca \n7198/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, \n \n1. \nan die Klägerin für den Monat Januar 2015 ausstehenden Mindestlohn in \nHöhe von EUR 385,60 brutto sowie einen weiteren Betrag in Höhe von \nEUR 143,00 jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 08.02.2015 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 144,58 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.02.2015 zu \nzahlen. \n\n- 10 - \n \n \n2. \nan die Klägerin für den Monat Februar 2015 ausstehenden Mindestlohn in \nHöhe von EUR 164,16 brutto sowie einen weiteren Betrag in Höhe von \nEUR 39,00 brutto, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz ab dem 08.03.2015 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 97,49 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.03.2015 zu \nzahlen. \n \n3. \nan die Klägerin für den Monat März 2015 ausstehenden Mindestlohn in Höhe \nvon EUR 227,58 brutto, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von \nEUR 11,39 brutto sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 48,00 brutto, \njeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nab dem 08.04.2015 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 116,91 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.04.2015 zu \nzahlen. \n \n4. \nan die die Klägerin für den Monat April 2015 ausstehenden Mindestlohn in \nHöhe von EUR 142,81 brutto sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in \nHöhe von EUR 96,70 brutto, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.05.2015 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 71,32 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.05.2015. \n \n5. \nan die Klägerin für den Monat Mai 2015 ausstehenden Mindestlohn in Höhe \nvon EUR 269,90 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 08.06.2015 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 137,34 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.06.2015 zu \nzahlen. \n \n6. \nan die Klägerin für den Monat Juni 2015 ausstehenden Mindestlohn in Höhe \nvon EUR 239,73 brutto sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 79,00 \nbrutto, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 08.07.2015 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 133,08 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.07.2015. \n\n- 11 - \n \n \n7. \nan die Klägerin für den Monat Juli 2015 ausstehenden Mindestlohn in Höhe \nvon EUR 245,64 brutto sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 50,00 \nbrutto, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 08.08.2015 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 118,49 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.08.2015 zu \nzahlen. \n \n8. \nan die Klägerin für den Monat August 2015 ausstehenden Mindestlohn in \nHöhe von EUR 34,12 brutto sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR \n15,00 brutto, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 08.09.2015 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 21,33 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.09.2015 zu \nzahlen. \n \n9. \nan die Klägerin für den Monat September 2015 ausstehenden Mindestlohn in \nHöhe von EUR 186,96 brutto sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR \n45,00 brutto, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 08.10.2015 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 94,61 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.10.2015 zu \nzahlen. \n \n10. an die Klägerin für den Monat Oktober 2015 ausstehenden Mindestlohn in \nHöhe von EUR 295,11 brutto sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR \n44,00 brutto, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 08.11.2015 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 134,25 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.11.2015 zu \nzahlen. \n \n11. an die Klägerin für den Monat November 2015 ausstehenden Mindestlohn in \nHöhe von EUR 216,35 brutto sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR \n20,00 brutto, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 08.12.2015 zu zahlen, \n\n- 12 - \n \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 106,59 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.12.2015 zu \nzahlen. \n \n12. an die Klägerin für den Monat Dezember 2015 ausstehenden Mindestlohn in \nHöhe von EUR 339,18 brutto sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR \n48,00 brutto, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 08.01.2016 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 105,22 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.01.2016 zu \nzahlen. \n \n13. an die Klägerin für den Monat Januar 2016 ausstehenden Mindestlohn in \nHöhe von EUR 14,56 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz ab dem 08.02.2016 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 14,32 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.02.2016 zu \nzahlen. \n \n14. an die Klägerin für den Monat Februar 2016 ausstehenden Mindestlohn in \nHöhe von EUR 100,87 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz ab dem 08.03.2016 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 76,90 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.03.2016 zu \nzahlen. \n \n15. an die Klägerin für den Monat März 2016 ausstehenden Mindestlohn in Höhe \nvon EUR 117,27 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 08.04.2016 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 104,76 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.04.2016 zu \nzahlen. \n \n16. an die Klägerin für den Monat April 2016 ausstehenden Mindestlohn in Höhe \nvon EUR 82,95 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz ab dem 08.05.2016 zu zahlen, \nsowie einen Nachtzuschlag in Höhe von EUR 65,51 brutto zzgl. Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.05.2016. \n\n- 13 - \n \n \nDie Klägerin beantragt zugleich, \n \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n1. \nunter Abänderung des am 09.12.2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts \nBremen-Bremerhaven zum Aktenzeichen 7 Ca 7198/15, zugestellt am \n10.03.2016, wird die Klage insgesamt abgewiesen. \n \n2. \ndie Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \n \nDie Beklagte begründet ihre Berufung damit, dass das Arbeitsgericht der Klägerin für den \nMonat Mai 2015 zu Unrecht weitere Vergütung zugesprochen habe, weil das \nArbeitsgericht \nirrig \ndavon \nausgegangen \nsei, \ndass \ndie \nKlägerin \nnicht \nals \nZeitungszustellerin im Sinne des § 24 Abs. 2 MiLoG anzusehen sei. Nach dem Wortlaut \ndes Gesetzes sei auf die tatsächliche Zustelltätigkeit und nicht auf den Inhalt des \nArbeitsvertrages abzustellen. Die Auslegung des Arbeitsgerichts widerspreche auch dem \nNormzweck, der dem Schutz der Pressefreiheit diene. Die rechtsirrige Annahme des \nArbeitsgerichts würde im Ergebnis beispielsweise auch dazu führen, dass bereits die \nVereinbarung einer Versetzungsklausel dem Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 MiLoG \nentgegenstehen würde. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die erstinstanzliche \nEntscheidung. Die Voraussetzungen für eine Nachtzuschlag i.H.v. 30 % der \nBruttoarbeitsvergütung seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt, da deren Tätigkeit nicht in \ndie Tagstunden verschoben werden könne. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, \ndass bereits ein Nachzuschlag in Höhe von 10 % angemessen sei. Der Nachtzuschlag \nsei wie vertraglich vereinbart auf den Stücklohn und nicht den gesetzlichen Stundenlohn \nzu berechnen. Der Nachtzuschlag sei auch im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen \nMindestlohnes zu berücksichtigen. Die Vertretungsprämien habe die Klägerin bereits \nerhalten. Diese seien zudem mindestlohnrelevant. Ein Anspruch auf den gesetzlichen \nMindestlohn i.H.v. 8,50 € habe die Klägerin nicht, da sie Zeitungszustellerin im Sinne des \n§ 24 Abs. 2 MiLoG sei. \n \nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze \nnebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. \n \n\n- 14 - \n \nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nA. \nDie Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 09.12.2015 verkündete \nUrteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven sind zulässig. Das Rechtsmittel der \nKlägerin ist wegen des Werts des Beschwerdegegenstandes (§§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 \nArbGG), das Rechtsmittel der Beklagten ist wegen der Berufungszulassung durch das \nArbeitsgericht (§§ 64 Abs. 2 a, 8 Abs. 2 ArbGG) statthaft. Klägerin und Beklagte haben \nihre Berufung jeweils auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 \nZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nB. \n \nI. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. \n \nDie Klägerin hat ab 01.01.2015 keinen Anspruch auf den vollen Mindestlohn von 8,50 \nEUR brutto je Stunde. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG ist durch § 24 Abs. \n2 S. 1 MiLoG übergangsweise beschränkt. \n \n1. Die Klägerin ist Zeitungszustellerin im Sinne des § 24 Abs. 2 MiLoG. Sie hat im \nstreitgegenständlichen \nZeitraum \nausschließlich \nperiodische \nZeitungen \nund \nZeitschriften an Endkunden zugestellt. \n \na) Nach der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG sind Zeitungszustellerinnen \nund Zeitungszusteller Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich \nperiodische Zeitungen oder Zeitschriften sowie Anzeigenblätter mit redaktionellem \nInhalt an Endkunden zustellen. Dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von \nAnzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt. \n \nb) Dass die von der Klägerin zugestellte Zeitung „Weser Kurier“ die Anforderungen \ndes § 24 Abs. 2 MiLoG erfüllt ist zwischen den Parteien unstreitig. Zeitungen sind \nDruckschriften, deren Herausgabezweck darauf gerichtet ist, über Tagesereignisse, \nZeit- oder Fachfragen zu unterrichten. Einer Zeitung ist typisch, dass sie jüngstes \nGegenwartsgeschehen \nvermittelt, \nwährend \nZeitschriften \nfortlaufend \neinem \numgrenzten Aufgabenbereich oder einer bestimmten Stoffdarlegung dienen. Unter \nZeitungen fallen auch solche Druckschriften, die zur Vertreibung innerhalb eines \n\n- 15 - \n \ngeschlossenen Personenkreises bestimmt sind (BVerwG 06. Oktober 1967 – VII C \n142.66 –, BVerwGE 28, 36-54, Rn. 59). \nc) Auch der „Kurier der Woche“ (einschließlich „Kurier der Woche extra“) und das \nMagazin „Werder Heimspiel“ erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 \nAbs. 2 S.3 MiLoG. \n \naa) Anzeigenblätter im Sinne des § 24 Abs. 2 S. 3 MiLoG sind Presseprodukte, die \n(auch unter den Synonymen Wochenzeitung, Wochenblatt, Stadtteilzeitung) \nkostenlos regelmäßig an die Haushalte eines festumrissenen Gebiets verteilt \nwerden, sich allein durch die aufgegebenen Anzeigen finanzieren und dabei nur \neinen kleineren - evtl. nur regionalen - redaktionellen Teil enthalten (FG Hamburg \n17. April 2007 – 3 K 64/06 –, Rn. 81, juris; vgl. BFH 20. Februar 1990 VII R 121/86, \nBFHE 160, 79, BStBl II 1990, 761 a.E.). Zum redaktionellen Inhalt eines \nAnzeigenblattes gehören solche Artikel, die durch journalistische Leistung \nentstanden sind. Nicht hierzu gezählt werden kann lediglich die Wiedergabe von \nVeranstaltungsprogrammen, Terminen, Radioprogramme und Fernsehprogramme \nsowie amtliche Mitteilungen (vgl. OLG Hamm 24. Mai 1984 – 4 U 24/84 –, juris). \nVoraussetzung für eine presseübliche Berichterstattung ist die Unterrichtung der \nÖffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit oder Fachfragen, die keine Züge \nwerblichen Inhalts aufweisen darf (vgl. BGH 20. September 2012 – I ZR 116/11 –, \nRn. \n27, \njuris \n; \nOVG \nMünster, \nNJW 1992, \n1340). \nDer \npublizistische \nHerausgabezweck im Sinne des Art. 5 Abs. S. 2 GG wird nicht beeinträchtigt, wenn \ndas Presseerzeugnis Werbeanzeigen enthält, solange deren Verbreitung nicht das \nZiel der Publikation, sondern das Mittel zur Finanzierung der Verbreitung von \nMeinungen \nund \nInformationen \nist. \nAusgeschlossen \nsind \ndemgegenüber \nPresseerzeugnisse, die den geschäftlichen Interessen von Unternehmen, Vereinen, \nVerbänden \noder \nsonstigen \nKörperschaften \ndienen \noder \ngeschäftliche \nEmpfehlungen oder Vermittlungsdienste des Verlages selbst anbieten (BVerfG 06. \nJuni 1989 – 1 BvR 727/84 –, BVerfGE 80, 124-137, Rn. 32). \n \nbb) Periodisch erscheint eine Druckschrift, wenn eine bestimmte Zahl von \nZeitungs- bzw. Zeitschriftennummern regelmäßig innerhalb eines bestimmten \nZeitraums erscheint (BGH 20. September 2012 – I ZR 116/11 –, Rn. 33, juris). \nMaßgebend ist hierfür, dass die Druckschrift nach ihrer Aufmachung - anders als \nein Flugblatt - nicht nur zur gelegentlichen Informationskundgabe bestimmt, \nsondern auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen \n\n- 16 - \n \nangelegt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie trotz dieser \nAufmachung gleichwohl nur gelegentlich publiziert werden soll. \n \ncc) Endkunden im Sinne des § 24 Abs. 2 S. 3 MiLoG ist diejenige natürliche oder \njuristische Person, für die ein Presseerzeugnis bestimmt ist, also der Leser, \nAbonnent oder diejenige Person, die ein Presseerzeugnis zum Lesen durch Dritte \nbereit hält (Riechert/Nimmerjahn MiLoG § 24 Rdnr. 63). \n \ndd) Danach ist der „Kurier der Woche“ bzw. der „Kurier der Woche Extra“ ein \nAnzeigenblatt mit redaktionellem Inhalt, das von der Klägerin periodisch an \nEndkunden zugestellt wurde. Es hat einen redaktionellen Inhalt, der darauf \ngerichtet ist, Leser über das Geschehen der vergangenen Woche zu unterrichten. \nAllein der Umstand, dass es sich bei dem „Kurier der Woche“ um eine \nZweitverwertung des redaktionellen Inhalts dergestalt handelt, dass Artikel \nabgedruckt werden, die bereits zuvor in der täglich erscheinenden Ausgabe des \nWeserkuriers abgedruckt waren, steht der Definition eines redaktionellen Inhalts \nnicht entgegen. Die Artikel haben keinen gewerblichen Inhalt, sondern sind zuvor \njournalistisch recherchiert worden, und dienen der Information der Leser. \n \nee) Bei Beachtung der oben genannten Grundsätze stellt das Magazin „Werder \nHeimspiel“ eine periodische Zeitschrift dar. Es erscheint vor jedem Heimspiel der 1. \nFußballbundesliga Herrenmannschaft des Sportvereins Werder Bremen und damit \nperiodisch. Es handelt sich gerade nicht um eine einmalige oder nur gelegentliche \nErscheinungsform. Dass die Heimspiele entsprechend des Spielplans der 1. \nFußballbundesliga nicht immer im selben Abstand erfolgen, steht der Annahme \neines periodischen Erscheinens im oben genannten Sinne nicht entgegen. Das \nMagazin hat auch einen redaktionellen Inhalt, dient nicht ausschließlich der \nWerbung und wurde von der Klägerin an Endkunden zugestellt. \nBeide Druckererzeugnisse erfüllen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des \n§ 24 Abs. 2 S.3 MiLoG. \n \n2. Der Wortlaut des Arbeitsvertrags steht der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 MiLoG \nnicht entgegen. Zwar umfasst der Wortlaut des § 1 des Arbeitsvertrags vom \n03.07.2013 auch potentielle Zustellprodukte, die nicht unter § 24 Abs. 2 MiLoG fallen. \nTatsächlich hat die Klägerin solche Produkte jedoch weder im streitgegenständlichen \nZeitraum, noch während der gesamten Laufzeit des Arbeitsverhältnisses jemals \n\n- 17 - \n \nzugestellt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist im Hinblick auf die \nAnwendbarkeit des § 24 Abs. 2 MiLoG nicht auf den Wortlaut des Arbeitsvertrags \nsondern die tatsächliche Handhabung der Zustellung im streitgegenständlichen \nZeitraum abzustellen. \n \na) Hierfür spricht der Wortlaut der Norm, wonach Zeitungszustellerinnen und \nZeitungszusteller Personen sind, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich \nperiodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen (§ 24 Abs. 2 S. 3 \nMiLoG). Mit dem Wort „zustellen“ stellt der Gesetzgeber auf den tatsächlichen \nZustellvorgang und nicht auf den (gegebenenfalls hiervon abweichenden) Wortlaut \nder arbeitsvertraglichen Regelung ab. \n \nb) Auch der Gesetzeszweck spricht dafür, auf den tatsächlichen Zustellvorgang \nabzustellen. § 24 Abs. 2 MiLoG weicht von der allgemeinen Übergangsregelung in \n§ 24 Abs. 1 MiLoG ab, wonach bis zum 31.12.2017 abweichende Regelungen \ndurch die dort genannten Tarifverträge und Rechtsverordnungen dem gesetzlichen \nMindestlohn vorgehen. Mit der allgemeinen Übergangsregelung in § 24 Abs. 1 \nMiLoG soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/1558, S. 43) sachnahen \nund für die Branche repräsentativen Tarifvertragsparteien die Möglichkeit \neingeräumt werden, für ihre Branche eine abweichende Mindestlohnhöhe zu \nbestimmen und so der spezifischen Ertragskraft der Unternehmen in ihrer Branche \nRechnung zu tragen. Dadurch soll eine stufenweise Heranführung der \nEntlohnungsbedingungen \nermöglicht \nund \nhinreichend \nVorlaufzeit \nfür \ngegebenenfalls erforderliche Anpassungsprozesse in den Branchen gelassen \nwerden. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit \nund Soziales (BT-Drucks. 18/2010 (neu), S. 25) hat der Gesetzgeber auf die \nbesonderen Beschäftigten- und Entgeltstrukturen im Bereich der Zustellung von \nPresseerzeugnissen hingewiesen, die nach seiner Ansicht den allgemeinen, durch \n§ \n24 \nAbs. \n1 \nMiLoG \neröffneten \nWeg, \nüber \nbundesweite, \nnach \ndem \nArbeitnehmerentsendegesetz \nerstreckte \nTarifverträge \nvorübergehend \nvom \nMindestlohn abzuweichen, nicht gangbar, jedenfalls nicht sachgerecht erscheinen \nlässt. Die Annahme des Gesetzgebers, dass die stufenweise Heranführung der \nZeitungszusteller an den allgemeinen Mindestlohn zur Vermeidung von Engpässen \nbei der Zeitungszustellung in strukturschwachen und ländlichen Gegenden zum \nSchutz einer intakten Presse erforderlich sei, stellt auf die tatsächlichen \nVerhältnisse ab und spricht daher für das Abstellen auf den tatsächlichen \nZustellungsvorgang. Bedarf der Eingriff in die Pressefreiheit der Rechtfertigung \n\n- 18 - \n \ndurch ein schrittweises Heranführen der Zustellkosten an den Mindestlohn, so ist \neine solche Rechtfertigung nur dann gegeben, wenn es um die Kosten der \nZustellung des presserechtlich geschützten Produkts geht. Umgekehrt dürfte die \nZustellung weiterer Produkte, die nicht der Regelung des § 24 Abs. 2 MiLoG \nunterfallen, mit Mehreinnahmen verbunden sein, die eine Herausnahme vom \ngenerellen Mindestlohn entbehrlich erscheinen lassen. \n \nc) Es entspricht auch der geübten Rechtsprechungspraxis, wonach der objektive \nGeschäftsinhalt \neines \nVertragsverhältnisses \nden \nausdrücklich \ngetroffenen \nVereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist, \nund bei Widersprüchen zwischen Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, \nletztere maßgebend ist (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 301/10 - Rn. 13), weil \nsich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten \nRückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die \nVertragspartner ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG 18. \nJanuar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 28; 11. August 2015 – 9 AZR 98/14 –, Rn. 16, \njuris). \n \n3. Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG \nvereinbar. \n \nDie Kammer folgt dabei der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen \n(27. April 2016 – 13 Sa 848/15; aA zB Preis, Ausschussdrucks. 18 (11) 148, S. 82; \nBayreuther, NZA, 2014, 865, 872; Düwell/Schubert, MiLoG, § 24 Rn. 33 ff). \n \na) § 24 Abs. 2 MiLoG nimmt die Zeitungszusteller nicht von der Einführung des \ngesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2015 aus, sondern regelt für diese - als \neinzige Arbeitnehmergruppe - dessen Höhe übergangsweise abweichend von § 1 \nAbs. 2 S. 1 MiLoG durch Gesetz. Damit weicht § 24 Abs. 2 MiLoG für die Gruppe \nder Zeitungszusteller von der allgemeinen Übergangsregelung in § 24 Abs. 1 \nMiLoG ab, wonach bis zum 31.12.2017 abweichende Regelungen durch die dort \ngenannten Tarifverträge und Rechtsverordnungen dem gesetzlichen Mindestlohn \nvorgehen. \nMit der allgemeinen Übergangsregelung in § 24 Abs. 1 MiLoG soll nach der \nGesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/1558, S. 43) sachnahen und für die Branche \nrepräsentativen Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eingeräumt werden, für ihre \n\n- 19 - \n \nBranche eine abweichende Mindestlohnhöhe zu bestimmen und so der \nspezifischen Ertragskraft der Unternehmen in ihrer Branche Rechnung zu tragen. \nDadurch soll eine stufenweise Heranführung der Entlohnungsbedingungen \nermöglicht \nund \nhinreichend \nVorlaufzeit \nfür \ngegebenenfalls \nerforderliche \nAnpassungsprozesse \nin \nden \nBranchen \ngelassen \nwerden. \nIn \nder \nBeschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales \n(BT-Drucks. 18/2010 (neu), S. 25) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung \n(Tarifautonomiestärkungsgesetz, BT-Drucks. 18/1558) ist zu dem neu angefügten \nund später wortgleich Gesetz gewordenen § 24 Abs. 2 auf die besonderen \nBeschäftigten- \nund \nEntgeltstrukturen \nim \nBereich \nder \nZustellung \nvon \nPresseerzeugnissen \nhingewiesen \nworden, \ndie \nnach \nseiner \nAnsicht \nden \nallgemeinen, durch § 24 Abs. 1 MiLoG eröffneten Weg, über bundesweite, nach \ndem Arbeitnehmerentsendegesetz erstreckte Tarifverträge vorübergehend vom \nMindestlohn abzuweichen, nicht gangbar, jedenfalls nicht sachgerecht erscheinen \nlässt. \n \nb) Die Annahme des Gesetzgebers, dass die stufenweise Heranführung der \nZeitungszusteller an den allgemeinen Mindestlohn zur Vermeidung von Engpässen \nbei der Zeitungszustellung in strukturschwachen und ländlichen Gegenden zum \nSchutz einer intakten Presse erforderlich sei, und eine solche Anpassung in dieser \nBranche nicht im Rahmen der allgemeinen Übergangsregelung des § 24 Abs. 1 \nMiLoG durch Tarifverträge zu erreichen sei, bewegt sich nach Ansicht der Kammer \nnoch im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzung und \nPrognosespielraums. Die Pressefreiheit stellt vor dem Hintergrund des weiten \nEinschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers insoweit ein sachliches \nDifferenzierungsmerkmal für diese einfachgesetzliche Übergangsregelung dar (vgl. \nSittard/Rawe, NJW 2015, 2695; Riechert/Nimmerjahn, MiLoG (2015) § 24 Rn. 59; \nBarczak, RdA 14, 290, 297). \n \naa) Dabei ist von bundesweit ca. 300.000 Zeitungszustellerinnen und Zustellern \n(vgl. Düwell/Schubert, MiLoG 2. Aufl., § 24 Rn. 49 unter Berufung auf ver.di, \nPositionspapier Mindestlohn für Zusteller vom 28.10.2013), ganz überwiegend in \nTeilzeit (Mini- oder Midijobs) und oftmals von Rentnern oder - insbesondere bei \nAnzeigenblättern - von Schülern ohne ausgeübte weitere Haupttätigkeit, \nausgegangen worden (vgl. Thüsing, Ausschussdrucksache, 18 (11) 148, S. 56; \nRiechert/Nimmerjahn a.a.O., Rn. 59). Hinzu kommt, dass der Zustellvorgang \nregelmäßig allein ausgeübt wird und klassisch ortsfeste Betriebsstrukturen nur \n\n- 20 - \n \nbedingt existieren (vgl. Riechert/Nimmerjahn, a.a.O., Rn. 59). Vor diesem \nHintergrund und angesichts des in der Branche vorherrschenden, auf den \njeweiligen Zustellbezirk zugeschnittenen Stücklohnprinzips (vgl. Düwell/Schubert, \naaO. 39 m.w.N., Riechert/Nimmerjahn, a.a.O., Rn. 59; Thüsing, a.a.O., S. 56), kann \ndie \nEinschätzung \ndes \nGesetzgebers, \neine \neffektive \ngewerkschaftliche \nInteressenvertretung der Arbeitnehmer sei erschwert und eine Nutzung der \nallgemeinen Übergangsregelung im Sinne des § 24 Abs. 1 MiLoG im Bereich der \nZustellung von Presseerzeugnissen nicht in gleicher Weise möglich, sachlich \nnachvollzogen werden. Entsprechendes gilt für die Annahme des Gesetzgebers, im \nBereich der Zustellung von Presseerzeugnissen sei eine stufenweise Heranführung \nder \nEntlohnungsbedingungen \nund \neine \nhinreichende \nVorlaufzeit \nfür \nAnpassungsprozesse ebenfalls notwendig. So wurde im Gesetzgebungsverfahren \nzugrunde gelegt, dass neben anderen Branchen auch im Bereich der \nZeitungszusteller angesichts des niedrigen Lohnniveaus erhebliche Mehrkosten in \nFolge der Einführung des Mindestlohnes zu erwarten waren. Etwa betrug der \nStundenlohn von Zeitungszustellern in den neuen Bundesländern umgerechnet \nzwischen 3,00 € und 5,00 € (vgl. Düwell/Schubert, a.a.O., Rn. 51 unter \nBezugnahme auf ver.di Positionspapier Mindestlohn S. 4). Ferner waren nach \nEinschätzung des Gesetzgebers erhebliche Zusatzkosten vor allem in ländlich \nstrukturierten Zustellbezirken infolge der Umstellung von Stück- auf Zeitlohn zu \nerwarten. Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund die Trägerzustellung als \nnotwendige Voraussetzung für das Funktionieren der grundgesetzlich geschützten \nfreien Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gefährdet sah, hält sich dies im Rahmen \nseines Beurteilungs- und Prognosespielraums. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts fällt auch der Vertrieb von Tageszeitungen und \nredaktionellen Anzeigenblättern durch Botenzustellung in den Schutzbereich der \nPressefreiheit (vgl. BVerfG vom 20.04.1999 - 1 BvQ 2/99; v. 29.04.2003 - 1 BvR \n62/99; Barczak, RdA 14, 290, 297, m.w.N.). Ferner kann das Bestreben, die Vielfalt \nder Presse zu erhalten, eine Regelung des Staates rechtfertigen. \n \nbb) § 24 Abs. 2 MiLoG ist geeignet, die für notwendig erachtete stufenweise \nEinführung des Mindestlohnes im Bereich der Zustellung von periodischen \nZeitungen und Zeitschriften herbeizuführen. Die damit verbundene Belastung für \ndie Gruppe der Zeitungszusteller wahrt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit. \nZeitungszusteller sind nicht von der Einführung des Mindestlohnes ausgenommen. \nDer Mindestlohn ist für sie nur zeitlich vorübergehend herabgesetzt. Dies ist unter \nden Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MiLoG auch in anderen Branchen möglich. \n\n- 21 - \n \nDie Dauer des Übergangszeitraumes entspricht demjenigen des § 24 Abs. 1 MiLoG \nfür alle anderen Branchen. Die vorgenommene Staffelung mit der damit \nverbundenen \nPauschalierung \nerscheint \naus \nGründen \nder \nPraktikabilität \nhinnehmbar. \n \nc) Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf den vollen Mindestlohn von 8,50 EUR \nbrutto je Stunde. Für den Monat Mai 2015 errechnet sich somit bei einem \nMindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG i.H.v. 6,375 € pro Stunde multipliziert mit den \nvon der Klägerin im Monat Mai 2015 geleisteten Arbeitsstunden i.H.v. 116,13 \nStunden ein Vergütungsanspruch i.H.v. 740,33 € brutto. Abgerechnet hat die \nBeklagte für den Monat Mai 2015 ausweislich der Anlage BK 5 (Bl. 163 d.A.) ohne \nVerrechnung von Zuschlägen einen Betrag i.H.v. 761,50 € brutto. Den sich hieraus \nergebenden Nettobetrag hat die Beklagte auch an die Klägerin ausgezahlt, so das \nErfüllung in voller Höhe eingetreten ist, § 362 Abs. 1 BGB. \n \nII. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung darüber hinaus gegen eine Auszahlung \nvon Nachtarbeitszuschlägen für den Monat Mai 2015 wendet, erweist sich die \nBerufung der Beklagten i.H.v. 26,29 € brutto als unbegründet. Die Berufung der \nKlägerin ist Umfang eines Nachtarbeitszuschlags i.H.v. 25 % auf den ihr zustehenden \nMindestlohn begründet. \n \n1. Dabei ist der Nachtarbeitszuschlag auf der Grundlage des Mindestlohns zu \nberechnen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein \nNachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende \nAnzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG \nanzusehen (vgl. zuletzt zB BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59 mwN, BAGE \n148, 68; 09. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 –, BAGE 153, 378-396, Rn. 21). Ein \nNachtarbeitszuschlag i.H.v. 25 % ist auch im Falle der Klägerin angemessen \n(vergleiche hierzu Begründung unter II. 2.). Dies entspricht auch der Vereinbarung der \nParteien, die arbeitsvertraglich eine Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 25 % auf den \nStücklohn \nvereinbart \nhaben. \nDamit \nhaben \nauch \ndie \nParteien \neinen \nNachtarbeitszuschlag i.H.v. 25 % für angemessen gehalten. An der Angemessenheit \ndes Nachtarbeitszuschlags hat sich durch die Einführung des Mindestlohns nichts \ngeändert. Dass die Bruttostundenvergütung der Klägerin nach dem ihr zustehenden \nMindestlohn zu bemessen ist, ändert nichts an der Angemessenheit des \nNachtarbeitszuschlags, da die Bedingungen der Nachtarbeit unverändert geblieben \nsind, und die Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlags in Relation zur \n\n- 22 - \n \nBruttostundenvergütung bemessen wird. Würde der Nachtarbeitszuschlag weiter nach \ndem Stücklohn bemessen, so würde er nicht 25 % der Bruttostundenvergütung der \nKlägerin \nbetragen. \nIn \nRelation \nzu \nBruttostundenvergütung \nwäre \nder \nNachtarbeitszuschlag damit geringer als 25 %, obwohl sich an der Angemessenheit \ndes Nachtarbeitszuschlags allein durch die Einführung des Mindestlohns nichts \ngeändert hat. \n \nDie Berufung der Klägerin erweist sich daher im Umfang der ausgeurteilten \nNachtarbeitszuschläge als begründet. Dabei handelt es sich um die monatlichen \nDifferenzbeträge des 25-prozentigen Nachtarbeitszuschlags bemessen auf der \nGrundlage des reduzierten Mindestlohns nach § 24 Abs. 2 MiLoG. Danach beträgt der \nNachtarbeitszuschlag für das Kalenderjahr 2015 1,59375 € pro Stunde und für das \nKalenderjahr 2016 1,80625 € pro Stunde. Unter Zugrundelegung der von den Parteien \nvorgetragenen von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten \nArbeitszeiten ergibt sich daher folgende Berechnung: \n \n \n2. Soweit die Klägerin im Rahmen der Berufung klageerweiternd über den vereinbarten \n25-prozentigen Nachtarbeitszuschlag hinaus einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von \n30 % geltend macht, erweist sich die Klage als unbegründet. \nMonat \nArbeitsstunden \n25% Zuschlag \ngezahlt € \nDifferenz € \nJanuar 2015 \n135,37 \n215,75 \n200,62 \n15,13 \nFebruar 2015 \n115,51 \n184,09 \n197,06 \n0 \nMärz 2015 \n118,76 \n189,27 \n185,93 \n3,34 \nApril 2015 \n53,6 \n85,43 \n65,36 \n20,07 \nMai 2015 \n116,13 \n185,08 \n158,79 \n26,29 \nJuni 2015 \n131,32 \n209,13 \n201,53 \n7,60 \nJuli 2015 \n117,32 \n186,98 \n180,68 \n6,30 \nAugust 2015 \n21,37 \n34,06 \n33,17 \n0,89 \nSeptember 2015 \n86,33 \n137,59 \n125,53 \n12,06 \nOktober 2015 \n128,13 \n204,31 \n181,08 \n23,13 \nNovember 2015 \n11,87 \n178,29 \n178,68 \n0 \nDezember 2015 \n115,23 \n183,65 \n165,85 \n17,80 \nJanuar 2016 \n15,47 \n27,94 \n13,74 \n14,20 \nFebruar 2016 \n79,43 \n143,47 \n125,65 \n17,82 \nMärz 2016 \n102,67 \n185,45 \n133,26 \n52,19 \nApril 2016 \n65,33 \n118,00 \n101,08 \n16,92 \n\n- 23 - \n \n \na) Eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des von § 6 Abs. 5 ArbZG \ngeforderten Ausgleichs für Nachtarbeit kommt in Betracht, wenn Umstände im \nZusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die den \nregelmäßig angemessenen Wert von 25 % wegen der im Vergleich zum Üblichen \nniedrigeren oder höheren Belastung als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen. \nDie Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der \nGegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - \nRn. 12). Ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im \nInteresse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf \ndiesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen kann oder in einem solchen \nFall nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden \nkann, ist dabei nach der Art der Arbeitsleistung ist zu beurteilen (BAG 31. August \n2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 115, 372; 09. Dezember 2015 – \n10 AZR 423/14 –, BAGE 153, 378-396). Relevanz kann die letztgenannte \nErwägung nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden \ntechnischen Gründen oder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen \nGründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des \n§ 6 Abs. 5 ArbZG unvermeidbar ist. Auch in einem solchen Fall ist ein Zuschlag von \n10 % aber regelmäßig die Untergrenze dessen, was als angemessen angesehen \nwerden kann (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - aaO; 09. Dezember 2015 – \n10 AZR 423/14 - aaO). \n \nb) Bei Beachtung dieser Grundsätze erweist sich vorliegend der vereinbarte \nNachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % als angemessen. Durch den Zuschlag \nkann vorliegend nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis abgegolten \nwerden. Der ansonsten mit dem Zuschlag verbundene Zweck, Nachtarbeit \neinzuschränken, ist vorliegend nicht erreichbar. Eine Zustellung der von der \nKlägerin ausgetragenen Zeitungen außerhalb der Nachtzeit kommt nicht in \nBetracht, da es allgemein üblich und von den Endkunden erwartet wird, dass die \nZeitung vormittags, regelmäßig zum Frühstück, bereits zugestellt wurde. Aufgrund \nder Aktualität der Inhalte scheidet auch eine Zustellung am Vortag vor Beginn der \nNachtarbeit regelmäßig aus, da eine Zustellung erst nach Redaktionsschluss und \nDruck der Zeitung möglich ist. \n \nc) Im Hinblick auf das von der Klägerin auch ausgetragene Anzeigenblatt „Kurier der \nWoche“ könnte insofern etwas anderes gelten, als dieses Produkt keinen \n\n- 24 - \n \ntagesaktuellen Inhalt hat sondern über Geschehnisse der vergangenen Woche \nberichtet. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Verleger des \nAnzeigenblattes eine möglichst hohe Anzahl an Endkunden mit seinem Erzeugnis \nerreichen möchte, und dieses daher ebenfalls am Vormittag zustellen lässt, damit \nEndkunden das Produkt zum Frühstück lesen können. \n \nd) Auch für das Magazin „Werder Heimspiel“ könnte fraglich erscheinen, ob dieses \nzwingend am Vormittag beim Endkunden zugestellt werden muss. Das Magazin \nwird jedoch nicht gesondert, sondern gleichzeitig mit der Zeitung zugestellt. Eine \ngesonderte Zustellung außerhalb der Nachtzeit würde daher einen gesonderten \nZustellgang und damit erhöhte Kosten verursachen, so dass für die Kammer nicht \nersichtlich ist, dass eine solche Zustellung wirtschaftlich attraktiver erscheint als \neine Zustellung mit Nachtarbeitszuschlag, und der Zuschlag daher geeignet ist, \neine Zustellung außerhalb der Nachtzeit herbeizuführen. Auch insoweit ist daher \ndie Kammer nicht ersichtlich, dass der weitere Zweck des Nachtarbeitszuschlags \nim Hinblick auf das Magazin erreicht werden kann. \n \nIII. Im Übrigen erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet. \n \n1. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Januar 2015 und \nApril 2016 keinen Anspruch auf Differenzvergütung zu einem Mindeststundenlohn \ni.H.v. \n8,50 \n€. \nNach \nden \nobigen \nAusführungen \nerfüllten \ndie \nerbrachten \nArbeitsleistungen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum den Tatbestand des \n§ 24 Abs. 2 MiLoG, so dass der Klägerin für das Kalenderjahr 2015 ein \nMindeststundenlohn i.H.v. 6,375 € und für das Kalenderjahr 2016 i.H.v. 7,225 € \nzustand. Ausgehend von den von der Klägerin dargelegten Arbeitsstunden hat die \nBeklagte diese Vergütungsansprüche der Klägerin erfüllt. \n \n2. Die Erfüllungswirkung der Zahlungen der Beklagten ergibt sich vorliegend aus einer \nmonatlichen Gesamtbetrachtung. Mit dem Mindestlohngesetz soll den in Vollzeit \ntätigen Arbeitnehmern ein Monatseinkommen „oberhalb der Pfändungsfreigrenze“ \ngesichert werden (BT-Drs. 18/1558 S. 28). Um regelmäßigen Zahlungspflichten \nnachkommen zu können, regelt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG die Fälligkeit des \nMindestlohns spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat \n\n- 25 - \n \nfolgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 –, \nRn. 25, juris). \na) Entgegen der Ansicht der Klägerin war im Hinblick auf die Erfüllung des \ngesetzlichen \nMindestlohnanspruchs \neine \nbezirksübergreifende \nmonatliche \nGesamtbetrachtung der erbrachten Arbeitsleistungen der Klägerin geboten. \nNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind alle im Synallagma \nstehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch \ndes Arbeitnehmers zu erfüllen (BAG 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16 –, Rn. 32, juris). \nVon den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen \ndes Arbeitgebers (vgl. Bayreuther NZA 2014, 865, 869; Lembke NZA 2015, 70, 76) \nfehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne \nRücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die \nauf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG, der \neinen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt \nvorsieht, vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51, BAGE 148, 68) beruhen. \nLetzteres folgt aus der Gleichrangigkeit der Normen des Bundesrechts (BAG 25. \nMai 2016 – 5 AZR 135/16 –, Rn. 32, juris). \n \nb) Danach \nkommt \nsowohl \nder \nzwischen \nden \nParteien \nvereinbarten \nBezirksflächenzulage als auch der Vertretungszulage Erfüllungswirkung im Hinblick \nauf den Mindestlohnanspruch der Klägerin zu. \n \naa) Die vereinbarte und gewährte Bezirksflächenzulage steht im unmittelbaren \nVerhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung der Klägerin. Die Bezirksflächenzulage \ndient der Kompensierung des erhöhten Aufwands der in einem größeren \nZustellbezirk mit mehr Kunden, und damit mehr zuzustellenden Produkten, anfällt. \nSie stellt damit eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung dar. Sie \nberücksichtigt insbesondere auch den erhöhten Zeitaufwand, den ein Zusteller in \neinem größeren Bezirk aufwenden muss. Diese Zulage ist daher geeignet, den \ngesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Bliebe diese Zulage unberücksichtigt, würde \nder mit der Zulage zu kompensierende Zeitfaktor doppelt berücksichtigt, da der \nMindestlohn mit der tatsächlich geleisteten, und damit in einem größeren Bezirk \nentsprechend höheren Arbeitszeit zu Grunde gelegt wird. \n \nbb) Gleiches gilt für die Vertretungszulage. Diese wird dafür gewährt, dass ein \nVertreter die Zustellung in einem ihm fremden Bezirk übernimmt. Die Zulage ist \ndaher leistungsbezogen. Sie kompensiert insbesondere den erhöhten Zeitaufwand, \n\n- 26 - \n \nder dadurch entsteht, dass der Zusteller in einem ihm unbekannten Zustellbezirk \nlänger braucht, um die Produkte zuzustellen. \n \nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 und 92 Abs. 2 ZPO. \n \nV. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen \nwar die Revision für beide Parteien zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr.1 ArbGG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2016-12-07/3-sa-43-16","cited_norms":[{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":46},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2016-12-07/3-sa-43-16","retrieved":"2026-07-09 04:52:58.819854+00:00"},"card":{"id":"lag-bremen/2016-12-07/3-sa-43-16","court":"LAG Bremen","court_id":"lag-bremen","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Bremen","panel":null,"date":"2016-12-07","dockets":["3 Sa 43/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"LAG Bremen, Urteil vom 07.12.2016 – 3 Sa 43/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2016-12-07/3-sa-43-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des\nArbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 09.12.2015 - 7 Ca 7198/15 - teilweise\nabgeändert, und\nVerkündet am 07.12.2016\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\n1.\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2015\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 18,13 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.02.2015 zu\nzahlen.\n2.\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2015\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 3,34 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.04.2015 zu\nzahlen;\n3.\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2015\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 20,07 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.05.2015 zu\nzahlen;\n4.\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2015\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 26,29 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.06.2015 zu\nzahlen;\n5.\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2015\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 7,60 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.07.2015 zu\nzahlen.\n6.\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2015\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 6,30 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.08.2015 zu\nzahlen.\n7.\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2015\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 0,89 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.09.2015 zu\nzahlen.\n8.\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2015\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 12,06 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.10.2015 zu\nzahlen.\n9.\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Oktober 2015\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 23,13 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.11.2015 zu\nzahlen.\n10. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Dezember 2015\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 17,80 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.01.2016 zu\nzahlen.\n\n11. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2016\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 14,20 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.02.2016 zu\nzahlen.\n12. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2016\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 17,82 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.03.2016 zu\nzahlen.\n13. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2016\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 52,19 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.04.2016 zu\nzahlen.\n14. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2016\nausstehende Vergütung in Höhe von EUR 16,92 brutto zuzüglich Zinsen\ni.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.05.2016 zu\nzahlen.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIm Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nGegen dieses Urteil wird für die Klägerin und die Beklagte die Revision zugelassen.\n\nR E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G\nGegen dieses Urteil kann von der Klägerin und der Beklagten\n\nRevision\n\neingelegt werden.\n\nDie Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich beim\nBundesarbeitsgericht eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von\nzwei Monaten schriftlich zu begründen.\n\nBeide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,\nspätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.\n\nVor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte\nvertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten auch Gewerkschaften\nund Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher\nVerbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit\nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder als Bevollmächtigte vertretungsbefugt.\nAls Bevollmächtigte zugelassen sind auch juristische Personen, die die Voraussetzungen\ngemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 5 ArbGG erfüllen. Die handelnden Personen müssen die\nBefähigung zum Richteramt haben.\n\nDie Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:\n\nBundesarbeitsgericht,\n99113 Erfurt\n\nPer Telefax ist das Bundesarbeitsgericht unter der\n\nTelefax-Nr. (0361) 26 36 - 20 00\n\nzu erreichen.\n\nWegen der Revisionseinlegung mit elektronischem Dokument wird auf die Verordnung\nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006\n(Bundesgesetzblatt I 2006, Nr. 12, Seite 519 ff.) verwiesen.\n\nHinweis der Geschäftsstelle\nDas Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung - für\njeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr - bei dem Bundesarbeitsgericht\neinzureichen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MiLoG/24","law":"MiLoG","abbreviation":"MiLoG","ref":"24","label":"§ 24 MiLoG","mentions":46},{"id":"ArbZG/6","law":"ArbZG","abbreviation":"ArbZG","ref":"6","label":"§ 6 ArbZG","mentions":5},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"MiLoG/1","law":"MiLoG","abbreviation":"MiLoG","ref":"1","label":"§ 1 MiLoG","mentions":2},{"id":"BGB/362","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"362","label":"§ 362 BGB","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"MiLoG/2","law":"MiLoG","abbreviation":"MiLoG","ref":"2","label":"§ 2 MiLoG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/519","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"519","label":"§ 519 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":1},{"id":"ArbGG/72","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"72","label":"§ 72 ArbGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"ArbG Bremen-Bremerhaven","court_id":null,"court_as_stated":"Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven","date":"2015-12-09","docket":"7 Ca 7198/15","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LAG Bremen","court_id":"lag-bremen","court_as_stated":"Landesarbeitsgericht Bremen","date":"2016-12-07","docket":"3 Sa 43/16","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"lag-bremen/2016-12-07/3-sa-43-16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-bremen/2016-12-07/3-sa-43-16","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":3,"court":"BAG","court_id":"bag","court_as_stated":"BAG","date":"2018-04-25","docket":"5 AZR 25/17","decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.5AZR25.17.0","id":"bag/2018-04-25/5-azr-25-17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-04-25/5-azr-25-17","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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