{"status":"available","ecli":null,"court":"Kammergericht","senate":null,"decided":"2017-10-25","aktenzeichen":"26 W 36/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nBei der Bemessung des Streitwertes einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis nach erfolgtem Widerruf durch den Darlehensnehmer und einer Hilfswiderklage auf Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta sind die Werte beider Klagen zu addieren.(Rn.11)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Berlin, 9. Mai 2017, 37 O 255/16\n\nTenor\n\n \n\nAuf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 2017 - 37 O 255/16 - geändert:\n\n \n\n \n\nDer Streitwert für den ersten Rechtszug wird auf insgesamt bis zu 140.000,00 € festgesetzt, wovon auf die Klage bis zu 65.000,00 € entfallen.\n\nGründe\n\n \n\nI.\n\n \n\n \n1\n\nDie Parteien haben im Rechtsstreit vor dem Landgericht darüber gestritten, ob ein von den Klägern erklärter Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen wirksam sei.\n\n \n\n \n2\n\nDie Kläger hatten zunächst folgende Anträge angekündigt:\n\n \n\n \n \n3\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n1.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n\nEs wird festgestellt, dass der von der Klägern mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag mit der Nr. ... durch den Widerruf der Kläger vom 30.11.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurde.\n\n \n \n\n \n\n \n \n \n4\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n2.\n\n \n \n \n\n \n\n \n \n\nEs wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. ... zum 09.09.2016 nicht mehr als 58.050,33 € schulden.\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n5\n\nDie Beklagte hat hilfswiderklagend für den Fall, dass das Gericht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgehe, beantragt:\n\n \n\n \n \n6\n\nDie Kläger werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte € 77.807,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,681 % p. a. aus € 75.467,71 seit dem 1. April 2017 zu zahlen.\n\n \n \n\n \n7\n\nDas Landgericht hat, nach übereinstimmender Erledigterklärung des klägerischen Antrags zu 2. in der zuletzt angekündigten Fassung (64.997,81 EUR), der Klage und der zum Teil anerkannten Hilfswiderklage stattgegeben. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 hat es den Streitwert auf 77.807,34 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit ihrer im eigenen Namen eingelegten Beschwerde und beantragen, den Streitwert auf insgesamt 128.811,32 € festzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n \n\n \n8\n\nDer nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG mit Beschluss vom 7. August 2017 auf den Senat übertragen.\n\n \n\n \n\nII.\n\n \n\n \n9\n\nDie nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthafte und zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist begründet.\n\n \n\n \n10\n\nDie angefochtene Entscheidung war auf das Rechtsmittel hin abzuändern.\n\n \n\n \n11\n\nDer Streitwert bemisst sich aus der Addition des Werts der Hilfswiderklage und des zusammengefassten Werts der Klageanträge zu 1. und 2.:\n\n \n\n \n\na.\n\n \n\n \n12\n\nDie Klageanträge zu 1. und 2. weisen einen einheitlichen Streitwert von 51.003,98 € auf (Wertstufe von bis zu 65.000,00 € gem. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).\n\n \n\n \n13\n\nFür den Antrag auf die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis ist die Summe von Zins und Tilgung bis zum Widerruf in Höhe von 51.003,98 € anzusetzen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 - Rdnr. 12 nach juris). Der weitere Antrag auf Feststellung der von den Klägern noch geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen ist damit wirtschaftlich identisch (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16).\n\n \n\n \n\nb.\n\n \n14\n\nDemgegenüber weist die Hilfswiderklage nicht nur einen abweichenden Streitgegenstand i. S. v. § 45 Abs. 1 GKG auf, sondern die Streitgegenstände sind auch nicht wirtschaftlich identisch. Während Streitgegenstand der mit der Klage geltend gemachten Feststellungsanträge im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 - lediglich die bis zum Widerruf geleisteten Zinsen und Tilgungen sind, ist Streitgegenstand der Hilfswiderklage die Schaffung eines vollstreckbaren Titels für die Beklagte auf Zahlung des nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche nach Widerruf verbleibenden Saldos der Darlehensvaluta nebst Herausgabe von Wertersatz für nach dem Widerruf gezogene weitere Nutzungen (§§ 364 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB).\n\n \n\n \n15\n\nDer Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in dessen Beschluss vom 15. Juni 2017 - 4 W 21/17 - an. Sofern der 4. Zivilsenat des Kammergerichts - ebenfalls in Kollegialbesetzung - mit Beschluss vom gleichen Tag (4 U 77/15) im Verhältnis zwischen Feststellungsklage und hilfsweise erhobener Widerklage lediglich den höheren Wert der Widerklage als maßgeblich angesehen haben, erschließt sich das aus den im Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2017 angeführten kurzen Begründungen nicht.\n\n \n\n \n\nIII.\n\n \n\n \n16\n\nDie Entscheidung ergeht nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2017-10-25/26-w-36-17","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2017-10-25/26-w-36-17","retrieved":"2026-07-09 09:03:50.199203+00:00"},"card":{"id":"kg/2017-10-25/26-w-36-17","court":"KG","court_id":"kg","court_as_stated":"Kammergericht","panel":null,"date":"2017-10-25","dockets":["26 W 36/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"KG, Beschluss vom 25.10.2017 – 26 W 36/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2017-10-25/26-w-36-17","headnotes":[{"kind":"orientierungssatz","author":"dokumentationsstelle","text":"Bei der Bemessung des Streitwertes einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis nach erfolgtem Widerruf durch den Darlehensnehmer und einer Hilfswiderklage auf Rückzahlung der erhaltenen Darlehensvaluta sind die Werte beider Klagen zu addieren.","basis":"source_label","source":null}],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. 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