{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2021-05-04","aktenzeichen":"V ZR 17/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 17/20\n\nvom\n\n4. Mai 2021\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2021:160421BVZR17.20.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2021 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland und die Richter Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDer Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 21.500 € und in Abänderung der bisherigen Wertfestsetzungen für die erste Instanz\nauf 41.433,75 € und für die zweite Instanz auf 18.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Beklagten greifen mit der Revision zum einen ihre Verurteilung zum\nSchließen des hinteren Tores nach jeder Durchfahrt an und zum anderen die\nAbweisung ihrer Widerklage, die darauf gerichtet ist, dass der Kläger und seine\nEhefrau dieses Tor offenhalten. Beide Werte sind nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG\nzusammenzurechnen, obgleich über sie nur einheitlich entschieden werden\nkann, da die widerstreitenden Interessen der Parteien an dem Offenhalten und\nVerschließen der Tore wirtschaftlich unterschiedlich zu bewerten sind (vgl. BGH,\nBeschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, MDR 2014, 627).\n\n2 a) Das Berufungsgericht hat das klägerische Interesse an der Verurteilung\nder Beklagten für beide Tore einheitlich nach § 3 ZPO auf 3.000 € geschätzt.\nDiese Schätzung legt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte zu Grunde. Auf\ndas hintere Tor entfällt angesichts der von dem Berufungsgericht ausgesprochenen Kostenquote ein Anteil von 1.500 €. Dieser Wert bildet nach § 47 Abs. 2 GKG\ndie Grenze für den diesbezüglichen Streitwert der Revision.\n\n3 b) Das Interesse der Beklagten an dem Offenhalten des hinteren Tores\nbesteht hingegen darin, die Minderung des Verkehrswertes ihres Grundstücks zu\nverhindern, die durch eine Verpflichtung zum (Öffnen und) Schließen des Tores\nbei jeder Passage einträte. Die Minderung beträgt nach dem von den Beklagten\ndazu vorgelegten Sachverständigengutachten 29.007 €, wobei die Beeinträchtigung durch den Weg als solchen mit eingerechnet wurde. Der Senat schätzt den\nWert der Widerklage hinsichtlich des hinteren Tores auf dieser Grundlage nach\n§ 3 ZPO auf 20.000 €. Somit ergibt sich für die Revisionsinstanz insgesamt ein\nStreitwert von 21.500 €.\n\n4 2. Die Abänderung des Streitwerts für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.\n\n5 a) Das Landgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 19.433,75 €\nfestgesetzt, davon 16.433,75 € für die Klage und 3.000 € für die Widerklage.\nDiese Wertfestsetzung hat das Berufungsgericht abgeändert und den Streitwert\nauf 16.433,75 € festgesetzt. Für die - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - hinzuzurechnende Widerklage sind indes nach dem zuvor Gesagten\n20.000 € für das hintere Tor anzusetzen sowie von dem Senat geschätzte weitere\n5.000 € für das zusätzliche Interesse der Beklagten daran, dass auch das in erster Instanz noch streitgegenständliche vordere Tor offengehalten wird. Somit\nergibt sich für die erste Instanz insgesamt ein Streitwert von 41.433,75 €.\n\n6 b) Für die Berufung des Klägers und seiner widerbeklagten Ehefrau hat\ndas Berufungsgericht den Streitwert auf 15.000 € festgesetzt, davon 12.000 € für\nnicht die Tore betreffende sonstige Klageanträge und 3.000 € für Klage und Widerklage hinsichtlich beider Tore. Dabei ist es allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Werte von Klage und Widerklage nicht zusammenzurechnen\nsind. Somit sind dem Wert weitere 3.000 € hinzuzusetzen und ergibt sich für die\nzweite Instanz ein Streitwert von 18.000 €. Eine Erhöhung im Hinblick auf das\n\nInteresse der Beklagten an der Widerklage erfolgt nicht, da für den Streitwert in\nzweiter Instanz allein das Interesse des Klägers und seiner Ehefrau als Berufungskläger maßgebend ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 11.12.2018 - 3 O 114/17 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 23.12.2019 - 4 U 15/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-04/v-zr-17-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-05-04/v-zr-17-20","retrieved":"2026-10-24 07:59:28.205606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2021-05-04/v-zr-17-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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