{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2020-07-30","aktenzeichen":"III ZA 10/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZA 10/20\nvom\n\n30. Juli 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen\nDr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\neine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nTeilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom\n28. April 2020 - 5 U 227/18 - wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person\noder parteifähige Vereinigung auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe, wenn\ndie Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor.\n\n2 1. Das erforderliche allgemeine Interesse an der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung soll verhindern, dass Kapitalgesellschaften, deren\nRechtsträgerschaft an ein ausreichendes Vermögen gebunden ist und die eine\nvon der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur besitzen, wenn\nsie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen, ihre wirtschaftlichen lnteressen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 7; vom 5. März\n\n2015 - IX ZB 77/14, NZI 2015, 413 Rn. 8 und vom 10. Februar 2011 - IX ZB\n145/09, NJW 2011, 1595 Rn. 9 sowie BVerfGE 35, 348, 356). Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 23. Juli 2019, aaO Rn. 8; vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986,\n2058, 2059 und vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185).\nEin allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann danach angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich\nBeteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der\nRechtsverfolgung oder -verteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die\nVereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen,\nvon der Durchführung des Prozesses die Existenz des Unternehmens abhinge,\nan dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung\neiner Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 23. Juli 2019, aaO; vom 5. März 2015, aaO Rn. 9; vom 10. Februar 2011,\naaO Rn. 10; vom 24. Oktober 1990\n- VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 und vom 5. November 1985, aaO).\n\n3 2. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass ohne die beabsichtigte Rechtsverfolgung allgemeine Interessen beeinträchtigt wären. Der Verlust einer größeren Zahl von Arbeitsplätzen ist nicht\nzu befürchten, da die Klägerin - abgesehen von der möglicherweise noch bei ihr\nangestellten Ehefrau des seit März 2020 zum Alleingeschäftsführer bestellten\nGesellschafters H. - keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt. Auch der Umstand, dass ihre Gründung die Arbeitslosigkeit der beiden Gründungsgesellschafter beenden sollte, betrifft nicht die Allgemeinheit, zu der die wirtschaftlich\n\nBeteiligten nicht gehören (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 116 Rn. 24\nmwN). Dass die Klägerin geltend macht, (lediglich) potentielle Arbeitgeberin für\nBerater im Bereich wasserwirtschaftlicher Anlagen zu sein, ist nach den vorgenannten Kriterien rechtlich nicht von Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als sie\nausweislich der im Prozesskostenhilfeverfahren 21 O 150/14 vor dem Landgericht A.\neingereichten Schriftsätze und Unterlagen spätestens seit Ende 2014 über keine Aufträge verfügt, sondern nur an Ausschreibungen teilgenommen hat, so\ndass davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits seit langem keine - die\nEinstellung von Personal erfordernden - Geschäfte getätigt hat. Im Hinblick darauf ist auch weder ersichtlich, dass durch das Unterlassen der Rechtsverfolgung eine Vielzahl von Kleingläubigern betroffen wäre, noch, dass die Klägerin\ndadurch an der Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gehindert würde.\n\nHerrmann Arend\n\nVorinstanzen:\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 17.10.2018 - 31 O 81/16 -\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 28.04.2020 - 5 U 227/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-30/iii-za-10-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-30/iii-za-10-20","retrieved":"2026-10-24 07:58:18.892314+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-30/iii-za-10-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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