{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2019-05-13","aktenzeichen":"XII ZB 61/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1896 Abs. 1 und 2 a) Die Bestellung eines Betreuers für „alle Angelegenheiten“ des Betroffenen kommt nur in Betracht, wenn dieser aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zusätzlich muss in sämtlichen Bereichen, die das Leben des Betroffenen ausmachen, ein Handlungsbedarf bestehen. b) Eine Befugnis zum Vollmachtwiderruf muss dem Betreuer auch dann als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden, wenn im Übrigen eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).","text_plain":"Berichtigt durch Beschluss\nvom 24. Juni 2020\nFahrner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 61/20\n\nvom\n\n13. Mai 2019\n\nin der Betreuungssache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 1896 Abs. 1 und 2\n\na) Die Bestellung eines Betreuers für „alle Angelegenheiten“ des Betroffenen\nkommt nur in Betracht, wenn dieser aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zusätzlich muss\nin sämtlichen Bereichen, die das Leben des Betroffenen ausmachen, ein\nHandlungsbedarf bestehen.\n\nb) Eine Befugnis zum Vollmachtwiderruf muss dem Betreuer auch dann als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden, wenn im Übrigen eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist (im Anschluss\nan Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).\n\nBGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 61/20 - LG Amberg\nAG Schwandorf\n\nECLI:DE:BGH:2020:130520BXIIZB61.20.0\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und\nGuhling und die Richterin Dr. Krüger\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 5 gegen den\nBeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom\n22. Januar 2020 wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nWert: 5.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Für die 96-jährige Betroffene wurden Mitte 2017 eine Betreuung mit dem\nAufgabenkreis Gesundheitssorge einschließlich damit verbundener Aufenthaltsbestimmung, Organisation der ambulanten Versorgung und Abschluss,\nÄnderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags angeordnet\nund der Beteiligte zu 4 zum Berufsbetreuer sowie die Beteiligte zu 3 zur Ersatzbetreuerin bestellt.\n\n2 Durch weiteren Beschluss vom 19. September 2018 hat das Amtsgericht\ndie Betreuung erweitert auf den Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Widerruf der Vorsorgevollmacht“ sowie die Überprüfungsfrist verlängert.\n\n3 Das Landgericht hat die Beschwerden der Betroffenen und ihres vorsorgebevollmächtigten Sohnes, des Beteiligten zu 5, zurückgewiesen. Auf die\nRechtsbeschwerde des Sohnes hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts durch Beschluss vom 22. Mai 2019 (XII ZB 7/19 - FamRZ 2019, 1358)\naufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen. Nach Einholung eines aktualisierten Sachverständigengutachtens sowie Anhörung der Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers hat das Landgericht die Beschwerden erneut zurückgewiesen.\nHiergegen wendet sich der Sohn wiederum im Wege der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n5 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Betroffene bedürfe der umfassenden Betreuung. Sie sei infolge ihrer senilen Demenz und körperlichen Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage, irgendwelche\nsie betreffenden Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Sie sei körperlich immobil, könne auch einen Stift nicht richtig greifen und ihren Namen nicht selbstständig schreiben. Ihren Sohn habe sie bei der Anhörung nicht erkannt und\nauch ihr Geburtsdatum habe sie nicht gewusst. Sie habe beständig geäußert,\n„nach Hause“ zu wollen, ohne diesen Ort näher bezeichnen zu können. Aus\ndem vorhandenen Krankheitsbild der senilen Demenz folge ihr Unvermögen zur\nBesorgung ihrer Angelegenheiten. Trotz der dem Sohn erteilten Vollmacht sei\neine Betreuung unentbehrlich. Dieser sei nicht geeignet, die Angelegenheiten\nder Betroffenen zu besorgen. Mit der Pflege seiner Mutter sei er ebenso überfordert wie mit deren etwaiger Organisation. Seit Aufnahme der Betroffenen in\nein Pflegeheim mache er von der Vorsorgevollmacht treuwidrig keinen Ge-\n\nbrauch. Er nehme keine Zahlungen an das Heim vor, stelle keine Leistungsanträge und lasse die Post ungeöffnet. Zudem sei er gesundheitlich ungeeignet\naufgrund eigener kombinierter Persönlichkeitsstörung mit expansivquerulatorischen, reizbar-explosiven und paranoiden Anteilen.\n\n6 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung\nstand. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung mit dem bezeichneten Aufgabenkreis rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\n7 a) Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht dem\nBetroffenen einen Betreuer, wenn jener aufgrund einer psychischen Krankheit\nseine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Nach § 1896\nAbs. 2 Satz 1 BGB darf dieser nur für einen Aufgabenkreis bestellt werden, in\ndem die Betreuung erforderlich ist.\n\n8 aa) Für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 -\nXII ZB 397/18 - FamRZ 2019, 638 Rn. 12 mwN).\n\n9 Die Bestellung eines Betreuers für „alle Angelegenheiten“ greift in das\nSelbstbestimmungsrecht des Betroffenen in umfassender Weise ein. Denn\ndadurch wird dem Betreuer die Befugnis verliehen, in jeder Hinsicht für den Betroffenen im Rechtsverkehr aufzutreten. Sie kommt deshalb nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz nur in Betracht, wenn der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann.\nZusätzlich bedarf es konkreter Darlegung, dass in sämtlichen Bereichen, die\ndas Leben des Betroffenen ausmachen, ein Handlungsbedarf besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2019 - XII ZB 51/19 - FamRZ 2019, 1647 Rn. 16).\n\n10 Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Betreuung nicht erforderlich,\nsoweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten\nebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Aufgrund dieser\nVorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht (Senatsbeschluss vom\n28. März 2012 - XII ZB 629/11 - FamRZ 2012, 969 Rn. 10).\n\n11 bb) Nach diesem Maßstab hat das Landgericht den Betreuungsbedarf in\nallen Angelegenheiten rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat ausgeführt, dass die\nBetroffene infolge ihrer senilen Demenz und körperlichen Gebrechlichkeit nicht\nmehr in der Lage ist, irgendwelche sie betreffenden Angelegenheiten selbst\nwahrzunehmen. Das Unvermögen umfasst somit sämtliche Bereiche, die das\nLeben der Betroffenen ausmachen.\n\n12 cc) Der Handlungsbedarf ist hier auch nicht dadurch beschränkt, dass\ndie Betroffene ihrem Sohn Vorsorgevollmacht erteilt hat. Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nämlich dann nicht entgegen, wenn\nder Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu\nbesorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des\nBetroffenen begründen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 -\nFamRZ 2013, 1724 Rn. 8). Dies hat das Landgericht hier in tatrichterlicher Verantwortung rechtsfehlerfrei bejaht.\n\n13 b) Ebenfalls zu Recht ist dem Betreuer der gesonderte Aufgabenkreis\ndes Vollmachtwiderrufs zugewiesen worden.\n\n14 aa) Allerdings beinhaltet die Befugnis zum Vollmachtwiderruf einen\nschwerwiegenden Grundrechtseingriff und muss deswegen dem Betreuer als\neigener Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen werden (vgl. Senatsbeschluss\n\nBGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 10 ff.). Das gilt wegen des damit verbundenen besonderen Prüfungsmaßstabs auch dann, wenn im Übrigen eine\nBetreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist.\n\n15 Soll dem Betreuer die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf übertragen\nwerden, setzt dies tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an\nder erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Sind behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den\nVersuch, durch einen zu bestellenden (Kontroll-)Betreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und\nRechenschaftsablegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte. Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder ein solches Vorgehen aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden, ist die\nErmächtigung zum Vollmachtwiderruf, der die ultima ratio darstellt, verhältnismäßig (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2019 - XII ZB 58/19 - FamRZ 2019, 1355\nRn. 22 mwN).\n\n16 bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen\ndes Landgerichts ist der Sohn als Vorsorgebevollmächtigter seiner 96jährigen\nMutter dauerhaft ungeeignet. Er hat seine Vollmacht nicht in einer ihrem Wohl\nentsprechenden Weise ausgeübt, so dass die Betroffene vor ihrer Heimunterbringung unterkühlt und dehydriert, eingenässt und nahezu unbekleidet ohne\nUnterlage eines Bettlakens aufgefunden wurde. Um Behördenangelegenheiten\nsowie die Post kümmert sich der Sohn nicht. Er äußert wahnhafte Vermutungen\ngegen Verfahrensbeteiligte, sieht sich und seine Mutter als Opfer einer „Betreuungsmafia“ und hat auch im Anhörungstermin gegenüber dem Verfahrenspfle-\n\nger die Beherrschung verloren. Das Heimpersonal berichtet, von ihm regelmäßig laut beschimpft zu werden, er brülle regelrecht und sei launisch. Damit fehlt\ndem Sohn die notwendige Grundbereitschaft, mit den Pflegepersonen zu kooperieren, ohne die das Wohl eines Betroffenen nicht verlässlich sichergestellt\nwerden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16 - FamRZ\n2016, 1668 Rn. 21). Der Sohn ist nicht in der Lage, von der ihm erteilten Vollmacht bestimmungsgemäß Gebrauch zu machen. Da dies auf einer Persönlichkeitsstörung beruht, besteht auch keine Aussicht, auf den Bevollmächtigten\npositiv einzuwirken.\n\nDose Schilling Nedden-Boeger\n\nGuhling Krüger\n\nVorinstanzen:\nAG Schwandorf, Entscheidung vom 19.09.2018 - 408 XVII 290/17 -\nLG Amberg, Entscheidung vom 22.01.2020 - 31 T 966/18 und 31 T 1089/18 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 61/20\n\nvom\n\n24. Juni 2020\n\nin der Betreuungssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:240620BXIIZB61.20.0\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger,\nGuhling und die Richterin Dr. Krüger\n\nbeschlossen:\n\nDer Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es auf Seite 1 vor\ndem Rubrum statt “Beschluss vom 13. Mai 2019“ richtig “Beschluss vom 13. Mai 2020“ lautet.\n\nDose Schilling Nedden-Boeger\n\nGuhling Krüger\n\nVorinstanzen:\nAG Schwandorf, Entscheidung vom 19.09.2018 - 408 XVII 290/17 -\nLG Amberg, Entscheidung vom 22.01.2020 - 31 T 966/18 und 31 T 1089/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-13/xii-zb-61-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-13/xii-zb-61-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:34.146267+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-13/xii-zb-61-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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