{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-12-16","aktenzeichen":"IV ZR 71/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 71/14 Verkündet am:\n16. Dezember 2015\nHeinekamp\nAmtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2. Dezember 2015 eingereicht werden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 21. Januar 2014 wird auf\nKosten der Klägerseite zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n4.867,66 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum\n1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG\nin der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.)\nabgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt\nd. VN mit dem Versicherungsschein vom 16. Dezember 2004 die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Ver-\n\nsicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht sowie ein Anschreiben vom 16. Dezember 2004 mit einer\nweiteren Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.\n\n3 D. VN zahlte von Dezember 2004 bis November 2012 Prämien in\nHöhe von insgesamt 8.531,16 €. Im Oktober 2012 ließ d. VN den Widerspruch, hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklären. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit\nSchreiben vom 2. April 2013 erklärte d. VN erneut den Widerspruch nach\n§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.\n\n4 Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren\nnoch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in sgesamt 4.867,66 €.\n\n5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht hinreichend,\ninsbesondere nicht genügend deutlich hervorgehoben. Der Widerspruch\nsei nicht verfristet, da § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtswidrig\nsei.\n\n6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die\nhiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt\nd. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch\naus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Da der Versicherungsschein und die erforderlichen Unterlagen d. VN erst mit Schreiben vom\n16. Dezember 2004 zugesandt worden seien und dieser Zeitpunkt für die\nWiderspruchsfrist entscheidend gewesen sei, sei von der Anwendbarkeit\ndes § 5a VVG a.F. in der ab dem 8. Dezember 2004 gültigen Fassung\nauszugehen. Auf die danach bei Lebensversicherungsverträgen maßge bliche Widerspruchsfrist von 30 Tagen sei d. VN in dem Anschreiben vom\n16. Dezember 2004 hingewiesen worden. Dagegen werde in der Ve rbraucherinformation auf eine 14-tägige Widerspruchsfrist hingewiesen.\nAngesichts der widersprüchlichen Angaben über die Dauer der Wide rspruchsfrist könne nicht von einer ordnungsgemäßen Belehrung ausgegangen werden. Zwar sehe § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für den Fall einer fehlenden oder nicht ausreichenden Belehrung das Erlöschen des\nRechts zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vor.\nDiese Vorschrift sei aber europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden. Allerdings sei das Widerspruchsrecht infolge beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung im Jahr 2012 nach Kündigung des Versich erungsvertrages und Auszahlung des Rückkaufswerts erloschen .\n\n9 II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand.\n\n10 D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.\n\n11 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich erungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren\nbindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem\nVersicherungsschein die Versicherungsbedingungen sowie eine Ver-\n\nbraucherinformation. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\nwurde d. VN - wie die Revisionserwiderung mit Recht rügt - auch ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Das Berufungsgericht\nist zutreffend davon ausgegangen, dass § 5a VVG a.F. in der ab dem\n8. Dezember 2004 gültigen Fassung anwendbar ist, weil der Versich erungsschein und die weiteren erforderlichen Unterlagen d. VN mit\nSchreiben vom 16. Dezember 2004 übersandt wurden. Nach Abs. 1\nSatz 2 dieser Vorschrift betrug die Widerspruchsfrist bei Lebensversich erungsverträgen 30 Tage. Darauf wurde d. VN in dem Anschreibe n vom\n16. Dezember 2004 in durch Fettdruck hervorgehobener und somit\ndrucktechnisch deutlicher Form hingewiesen. Diese formal und auch im\nÜbrigen inhaltlich den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.\ngenügende Belehrung wird nicht dadurch entkräftet, dass in der Verbraucherinformation fälschlicherweise eine Widerspruchsfrist von nur 14 T agen genannt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13,\njuris Rn. 12). Wenn - anders als in dem der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2004 (II ZR 352/02,\nNJW-RR 2005, 180) zugrunde liegenden Fall - eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf\nan, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird. Dies ist hier nicht der Fall, zumal\nder Hinweis in der Verbraucherinformation im Unterschied zu der Bele hrung im Begleitschreiben drucktechnisch nicht hervorgehoben ist. Im Übrigen hätte sich der Versicherer - wie die Revisionserwiderung zu Recht\nbemerkt - zugunsten d. VN an der im Begleitschreiben genannten Frist\nfesthalten lassen müssen. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten\n30-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht.\n\n12 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers icherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG\na.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR\n2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis ion begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche idet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit\nden genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse rheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger\nDurchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu\nberufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwi drigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die\nMöglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte\nund erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag es\nvertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des\nVertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den\nMaßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO\nRn. 42 ff.).\n\n13 D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest ve rtraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie\nbei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über acht\nJahre die Versicherungsprämien und erklärte dann den Widerspruch,\nhilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Die jahrelangen\nPrämienzahlungen der bereits im Dezember 2004 über die Möglichkeit,\nden Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei\n\ndem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN\nauch erkennbar.\n\n14 Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europ äischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des\nVersicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall\nnicht.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 24.07.2013 - 233 C 9991/13 -\nLG München I, Entscheidung vom 21.01.2014 - 13 S 19233/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-16/iv-zr-71-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-16/iv-zr-71-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:41.782035+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-16/iv-zr-71-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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