{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-11-24","aktenzeichen":"5 StR 440/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 440/15\n\nvom\n24. November 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren\nFall“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es sichergestellte\nBetäubungsmittel eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n2 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n3 Die Urteilsgründe verhalten sich zu der erforderlichen Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe nicht (vgl. hierzu\nBGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 5 StR 123/14), obwohl hierzu nach den\nFeststellungen Anlass bestanden hätte. Denn danach erschöpften sich die Tatbeiträge des Angeklagten in der Tätigkeit als Kurier und in der Lagerung von\nBetäubungsmitteln. Als Gegenleistung erhielt er Betäubungsmittel für den Ei-\n\ngenbedarf. Es hätte deshalb erörtert werden müssen, weshalb das Tatgericht\nzu einer Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als mittäterschaftlich gelangt ist. Davon war es auch aufgrund der getroffenen Verfahrensabsprache\ngemäß § 257c StPO ebenso wenig entbunden wie von einer hinreichenden\nBeweiswürdigung. Desgleichen wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten\ndurch die Feststellungen nicht belegt. Einzelheiten zur Bandenabrede teilt das\nUrteil nicht mit. Auch insoweit ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob das\nLandgericht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.\n\n4 Angesichts der ungemein knappen landgerichtlichen Feststellungen\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass das neue Tatgericht zu Feststellungen gelangt, die eine bandenmäßige und (mit-)täterschaftliche Einbindung des\nAngeklagten in die Tatausführung belegen.\n\n5 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine\nstrafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten nur dann erfolgen\ndarf, wenn sie prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur tatgerichtlichen Überzeugung feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 2 StR 214/15 mwN).\n\nSander Schneider Berger\n\nBellay Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-24/5-str-440-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-24/5-str-440-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:15.804183+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-11-24/5-str-440-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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