{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-11-24","aktenzeichen":"1 StR 494/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 494/15\nvom\n24. November 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 22. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines\nTeils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Fälle des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,\ndass ein Jahr und acht Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken\nsind.\n\n2 Seine dagegen gerichtete Revision führt lediglich zu dem Wegfall der\nAnordnung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel. Im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Nach den vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nverbleibt keine vor dem Vollzug der stationären Maßregel zu vollstreckende\nStrafe mehr. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB\nist bei der Unterbringung in der Entziehungsanstalt neben einer drei Jahre\nübersteigenden Freiheitsstrafe die Dauer des Vorwegvollzugs auf den Zeitpunkt\nder Erledigung der Hälfte der Strafe zu beziehen (siehe insoweit nur Fischer,\nStGB, 62. Aufl., § 67 Rn. 11). Die Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe anzurechnen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom\n14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107 f. mwN).\n\n4 Bei Abzug der vom Tatrichter ohne Rechtsfehler mit zwei Jahren bemessenen Therapiedauer von der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wäre\nlediglich eine Dauer des Vorwegvollzugs von neun Monaten in Betracht gekommen. Da sich der Angeklagte aber seit dem 29. September 2014 ohne Unterbrechung in Untersuchungshaft befindet, ist keine nicht bereits durch die\nzwingend erfolgende Anrechnung (§ 51 StGB) erfasste Strafe für den Vorwegvollzug mehr zu vollstrecken.\n\n5 Da sämtliche Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt - in entsprechender\nAnwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden (BGH aaO\nmwN) und auf Wegfall des Vorwegvollzugs erkennen.\n\n6 Angesichts des sehr geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht\nunbillig, den Angeklagten mit den Kosten des Rechtsmittels und den eigenen\nAuslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nGraf Jäger Cirener\n\nRadtke Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-24/1-str-494-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-24/1-str-494-15","retrieved":"2026-10-24 07:52:11.906038+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-11-24/1-str-494-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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