{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-11-18","aktenzeichen":"4 StR 442/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 442/15\n\nvom\n18. November 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2015 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nPaderborn vom 3. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom\n4. September 2013 aufrecht erhalten wird. Die Entziehung der\nFahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins entfallen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September\n2013 (rechtskräftig seit dem 12. Februar 2014) und unter Auflösung der dort\ngebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf\nMonaten verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen\nFührerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten seit dem 12. Februar\n2014 keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die allgemeine Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Entzug der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins haben keinen Bestand. Hinsichtlich der Sperrfrist war das Urteil neu zu fassen.\n\n3 Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, wollte das Landgericht mit der\nvon ihm gewählten Fassung des Urteilstenors lediglich zum Ausdruck bringen,\ndass die im Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Einziehung des Führerscheins und\ndie dortige Sperrfristanordnung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB aufrechterhalten\nwerden. Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der\nFahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. September 2013 bedurfte es aber nicht mehr, weil\nbeide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Urteils wirksam wurden und damit „erledigt“ waren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009\n– 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; Urteil vom 11. Dezember 2003 – 4 StR\n398/03, DAR 2004, 229). Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Ersturteils noch nicht\nerledigten Sperrfristanordnung war die Urteilsformel neu zu fassen.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-18/4-str-442-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-18/4-str-442-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:14.998655+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-11-18/4-str-442-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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