{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-11-10","aktenzeichen":"5 StR 300/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 300/15\n\nvom\n\n10. November 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 2015, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Dr. Berger,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 27. April 2015 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs und\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Von dem\nVorwurf eines schweren Raubes hat es den Angeklagten aus tatsächlichen\nGründen freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.\n\n2 1. Die Strafkammer hat zu dem in der Anklage gegen den Angeklagten\nerhobenen Vorwurf eines schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2\nNr. 1 StGB folgende Feststellungen getroffen:\n\n3 Am 13. November 2013 gegen 19:45 Uhr begab sich eine männliche\nPerson in die Filiale eines Lebensmittel-Discounters in Dresden, um diese zu\nüberfallen. Hierfür hatte sich die Person eine Kapuze über den Kopf und einen\nSchal vor den Mund gezogen, so dass ihr Gesicht überwiegend verdeckt und\nnur die Augenpartie sichtbar war; als Drohmittel hatte sich die Person einen\npistolenähnlichen schwarzen Gegenstand eingesteckt. In der Verkaufseinrichtung nahm der Täter, der keine Handschuhe trug, eine in einer Verpackung befindliche Sweathose sowie zwei Spannbettlaken an sich und begab sich damit\nzu einer Kasse. Er legte die Waren auf das Band und wartete das Eintreffen der\nKassiererin ab. In dieser Zeit bewegte er sich auffällig auf und ab; er war nicht\nin der Lage, ruhig stehen zu bleiben. Nachdem die Kassiererin die Kasse besetzt und die Waren eingescannt hatte, wollte sie den Gesamtpreis von\n17,97 Euro kassieren. In diesem Moment zog die Person den pistolenähnlichen\nGegenstand hervor, hielt ihn der Kassiererin vor und forderte sie zum Öffnen\nder Kasse auf, was sie tat. Der Täter ergriff insgesamt 846 Euro und steckte sie\nin seine Hosentasche. Sodann entfernte er sich schnellen Schrittes, kam aber,\nda er bemerkt hatte, dass er die eingescannten Artikel vergessen hatte, nochmals zurück, nahm die Waren und verließ den Laden. Auf seiner Flucht verlor\ner einen Geldschein aus der Beute sowie die verpackte Sweathose.\n\n4 2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten nicht überzeugen können.\n\n5 Zwar habe die Hauptverhandlung eine Vielzahl von gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen ergeben. So sei der Täter nach dem Überfall in Richtung der etwa 750 m vom Tatort entfernten Wohnung des Angeklagten geflüchtet. Zudem sei das von einem Tatzeugen geschilderte äußerst nervöse und zappelige Verhalten des Täters beim Warten auf die Kassiererin auch\nbei dem Angeklagten feststellbar; dieser sei während der viertägigen Hauptverhandlung kaum in der Lage gewesen, ruhig zu sitzen, sondern sei ständig „nervös und zappelig“ gewesen und habe sich auf seinem Stuhl nahezu ununterbrochen hin und her bewegt. Überdies seien auf der Kunststoffverpackung der\nSweathose mehrere Fingerabdrücke des Angeklagten festgestellt worden. Auch\nhabe die Kassiererin bei einer Wahllichtbildvorlage den Angeklagten als denjenigen bezeichnet, der dem Täter am ähnlichsten sei. Statur, Alter und der sächsische Dialekt des Angeklagten entsprächen ebenfalls den Beschreibungen des\nTäters durch die beiden Zeugen. Weiterhin sei der Angeklagte einschlägig wegen Vermögensdelikten vorbestraft, bei denen er regelmäßig Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge mitgeführt oder den Einsatz einer Pistole angedroht habe. Schließlich sei bei der Durchsuchung seiner Wohnung im Juli 2014\neine schwarze Softairpistole sichergestellt worden, auch wenn die Beweisaufnahme nicht mit Sicherheit ergeben habe, dass dies die bei dem Überfall am\n13. November 2013 verwendete Waffe sei. Bei einer Gesamtabwägung aller\nUmstände könne indes nicht sicher ausgeschlossen werden, dass eine andere\nPerson die Tat begangen habe.\n\n6 3. Die Beweiswürdigung begegnet trotz des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. August 2015\n– 5 StR 78/15 mwN) durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht an die Bildung seiner Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten\n\nüberspannte Anforderungen gestellt hat. Insbesondere werden keine Umstände\ngeschildert, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen. Die Sache\nbedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nSander Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-10/5-str-300-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-10/5-str-300-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:15.606428+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-11-10/5-str-300-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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