{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2015-11-05","aktenzeichen":"I ZB 5/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 5/15\nvom\n5. November 2015\nin der Schiedsgerichtssache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2015 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 18. Dezember 2014 wird auf\nKosten der Antragstellerinnen mit der Maßgabe als unzulässig\nverworfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird.\n\nGegenstandswert: 5.556.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Parteien haben am 22. Dezember 2010 einen notariell beurkundeten „Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken\nund Gesellschaftsanteilen“ sowie als Anlage hierzu entsprechende Einzelverträge geschlossen. Der Rahmenvertrag enthält unter Nr. 16.1 folgende Schiedsklausel:\n\nJede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder\ndas Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von\nGesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen\nwerden können, wird entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen\nInstituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass\ndie Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das\nSchiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden.\n\n2 Die Antragsgegnerinnen haben gegen die Antragstellerinnen ein\nSchiedsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren streiten die Parteien über die\nWirksamkeit der Verträge und die Löschung eingetragener Auflassungsvormerkungen. Im Laufe des Verfahrens ist die Antragsgegnerin zu 2 auf die Antragsgegnerin zu 1 verschmolzen worden.\n\nDie Antragstellerinnen haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat mit Zwischenbescheid vom 5. März 2013 festgestellt, dass die Rüge unbegründet und das Schiedsgericht zur Entscheidung\nzuständig sei. Den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung\nhat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. September 2013 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist\nohne Erfolg geblieben (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ\n202, 168).\n\nDie Antragstellerinnen haben weitere Zuständigkeitsrügen erhoben. Das\n4\nSchiedsgericht hat über einen Teil dieser Rügen mit Zwischenentscheid vom\n15. Januar 2014 entschieden. Es hat diese Rügen als unbegründet zurückgewiesen und seine Zuständigkeit bejaht. Den Antrag der Antragstellerinnen auf\ngerichtliche Entscheidung (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet\nsich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen.\n\nUngeachtet des auf die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 15. Januar 2014 gerichteten laufenden gerichtlichen Verfahrens hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren fortgeführt (§ 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO) und die Antragstellerinnen mit Schiedsspruch vom 5. Februar 2015 im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Antragstellerinnen haben beim Oberlandesgericht die\ngerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1059 Abs. 1 ZPO) beantragt.\n\n6 II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts\nist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die\nEntscheidung des Oberlandesgerichts nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO\nüber einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der\ndieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040\nZPO), findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die\nRechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n7 Der Bundesgerichtshof hat in der Sache III ZB 37/12 mit Beschlüssen\nvom 19. September 2013 (SchiedsVZ 2013, 333) und 30. April 2014\n(SchiedsVZ 2014, 200) entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für einen\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfällt, da die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwirksamer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2\nNr. 1 Buchst. a ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO)\ndes Schiedsspruchs zu prüfen ist.\n\n8 Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die beiden vorgenannten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs enthielten keine Aussagen dazu,\nwie sich der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und eine infolgedessen\nausgesprochene Zurückweisung der Rechtsbeschwerde als unzulässig auf den\nZwischenentscheid des Schiedsgerichts und das Verfahren über die Aufhebung\ndes Schiedsspruchs auswirkten. Zur Klärung dieser Frage sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Nach den allgemeinen Regeln werde der Zwischenentscheid\ndes Schiedsgerichts, mit dem dieses seine Zuständigkeit bejaht habe, mit der\n\nRechtskraft der diesen Zwischenentscheid bestätigenden Entscheidung des\nOberlandesgerichts rechtskräftig und damit für das Aufhebungsverfahren bindend. Im Aufhebungsverfahren könne dann - anders als der Bundesgerichtshof\nangenommen habe - nicht mehr gerügt werden, das Schiedsgericht habe zu\nUnrecht seine Zuständigkeit angenommen.\n\n9 Die von der Rechtsbeschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage\nstellt sich nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick darauf, dass das\nRechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die\nvom Schiedsgericht im Zwischenentscheid bejahte Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfällt, nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Rechtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid, sondern vielmehr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig erachtet\nund dementsprechend zurückgewiesen. Mit der Zurückweisung des Antrags als\nunzulässig ist einer Entscheidung über den Antrag in der Sache die Grundlage\nentzogen. Es gibt in einem solchen Fall keine der materiellen Rechtskraft fähige\nEntscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die für das Aufhebungsverfahren gegen den Schiedsspruch bindende Wirkung entfalten könnte.\n\n10 III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragstellerinnen (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit der\nMaßgabe als unzulässig zu verwerfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird. Das Rechtsschutzinteresse für\n\nden Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom\n15. Januar 2014 ist mit dem Erlass des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2015\nentfallen. Die von den Antragstellerinnen gerügte Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist im von den Antragstellerinnen eingeleiteten Verfahren auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs zu prüfen.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nKoch Feddersen\n\nVorinstanz:\nOLG München, Entscheidung vom 18.12.2014 - 34 SchH 3/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-05/i-zb-5-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1040","ref_norm":"1040","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-05/i-zb-5-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:09.012292+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-11-05/i-zb-5-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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