{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-11-04","aktenzeichen":"4 StR 337/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 337/15\n\nvom\n4. November 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2015 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 30. April 2015 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, davon\nin acht Fällen tateinheitlich mit unerlaubtem Einführen von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\nzwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\nseiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, wobei er insbesondere die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB beanstandet.\n\nInsoweit hat sein Rechtsmittel auch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Erwägungen, mit denen das Landgericht von einer Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, halten rechtlicher\nPrüfung nicht stand.\n\n3 1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte von 1993 bis 1995\nheroinabhängig. In der Folgezeit wurde er mit Methadon substituiert, wobei dies\nteilweise unter ärztlicher Aufsicht, teilweise in Eigenregie mit Methadon vom\nSchwarzmarkt geschah. Der Angeklagte konsumierte überwiegend Methadon,\ngelegentlich fand ein Konsum von Heroin statt. Im Jahre 2012 befand sich der\nAngeklagte in der LWL-Klinik in D. zu einer Entgiftung. Dort\nerhielt er 20 bis 40 ml Methadon täglich. Er verließ die Klinik nach sieben Tagen\ngegen ärztlichen Rat. In der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte von\n40 mg Methaddict (Tabletten) auf 40 mg Methadon (flüssig) umgestellt. Die Dosierung wurde während des halben Jahres bis zum Schluss der Hauptverhandlung auf die Hälfte reduziert. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Angeklagte\nüberwiegend aus dem Verkauf von Heroin.\n\n4 Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten verneint, weil zwar ein\ngelegentlicher Heroinkonsum vorliege, dieser aber im Tatzeitraum nicht die\nQualität einer ernsthaften Suchterkrankung erreicht habe. Körperliche Entzugssymptome hätten nicht festgestellt werden können. Der Angeklagte befinde sich\nin einem guten körperlichen Zustand, die Leberwerte seien im normalen Bereich, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der reflektierte Umgang mit Heroin und Methadon spreche gegen eine klassische Abhängig-\n\nkeit. Es liege lediglich ein Methadonmissbrauch, kombiniert mit gelegentlichem,\nkontrolliertem Heroinmissbrauch vor.\n\n5 2. Die Ausführungen der Strafkammer zur Verneinung eines Hanges beziehen sich allein auf den festgestellten Konsum von Heroin. Die Strafkammer\nhat aber ersichtlich nicht berücksichtigt, dass auch Methadon ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni\n2002 – 4 StR 207/02, NStZ 2003, 484; Beschluss vom 27. Juni 2001 – 2 StR\n204/01, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7; Beschluss vom 5. Juli 2000 – 2 StR\n87/00, NStZ-RR 2001, 12). Sowohl die Tatsache, dass der Angeklagte bei der\nEntgiftungsbehandlung in der LWL-Klinik Methadon erhielt als auch der Umstand, dass er in der Untersuchungshaft mit Methadon substituiert wird, legen\neinen bei ihm vorhandenen Hang zum Opiatkonsum nahe. Auch die Strafkammer geht von einem Methadonmissbrauch aus, erörtert diesen aber nicht im\nZusammenhang mit einem Hang des Angeklagten.\n\n6 Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den Taten und einem\nHang lässt sich nach den Urteilsgründen nicht ausschließen. Die Strafkammer\nkonnte für den Tatzeitraum kein legales Einkommen des Angeklagten feststellen, so dass es nahe liegt, dass er mit den Taten auch seinen Methadonkonsum\nfinanziert hat. Dass beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines\nBehandlungserfolgs nicht besteht, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1999 – 3 StR 303/99 mwN).\n\n7 3. Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung. Dass\nnur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen. Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter, der beim Ange-\n\nklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Taten rechtsfehlerfrei\nverneint hat, bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt geringere Strafen verhängt hätte.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-04/4-str-337-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-04/4-str-337-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:14.942452+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-11-04/4-str-337-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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