{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2015-10-29","aktenzeichen":"V ZB 155/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 155/14\n\nvom\n\n29. Oktober 2015\n\nin der Freiheitsentziehungssache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2015 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Juli 2014 und\nder Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 28. Mai 2014\nden Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Euskirchen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene reiste unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein.\nSein Asylantrag wurde im November 2013 als unzulässig abgelehnt, nachdem\neine Abfrage in der EURODAC-Datei ergeben hatte, dass er bereits in Italien\neinen Asylantrag gestellt hatte. Einer Rücküberstellung nach Italien entzog sich\nder Betroffene, indem er untertauchte.\n\n2 Nach seiner Festnahme hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten\nBehörde am 28. Mai 2014 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 25. August 2014 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen\nhat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2014 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 14. August 2014 hat der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft\neinstweilen ausgesetzt. Der Betroffene will mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung der Verletzung seiner Rechte erreichen.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die Haftgründe des § 62\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 AufenthG vor. Den allein von dem Betroffenen zu\nverantwortenden Schwierigkeiten bei der Rückführung nach Italien müsse durch\neine adäquate Haftdauer begegnet werden.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet.\n\n5 1. Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil sie auf einem unzulässigen\nHaftantrag beruhte.\n\n6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-\n\nrungen an die Begründung entspricht. Dazu gehören u.a. Angaben zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG), die auf den konkreten\nFall zugeschnitten sein müssen; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht.\nFehlt es an den erforderlichen Angaben, darf die beantragte Sicherungshaft nicht\nangeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011\n- V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13; Beschluss vom 15. Januar 2015\n- V ZB 165/13, Rn. 5, juris, mwN). Diesen Anforderungen entspricht der Haftantrag nicht. Die dort angekreuzten Textbausteine, dass die beantragte Haftdauer\nerforderlich sei, um „die für die Rückreise benötigten Heimreisedokumente/Durchreisesichtvermerke zu beschaffen“ und „die weiteren innerdienstlichen\nVoraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten“, stellen universell einsetzbare Leerformeln dar. Auch die ergänzenden Ausführungen in dem\nHaftantrag, dass für den Betroffenen innerhalb der nächsten Wochen ein Passersatzpapier beschafft werden könne, dieses sofort beantragt werde und nach\nerfolgter Zusage umgehend ein Flug gebucht werde, sind nicht ausreichend.\nAuch wenn für die Beschaffung eines Passersatzpapieres mehrere Wochen und\nfür die - sich an die Zusage anschließende - Buchung eines Fluges nach Rom\nebenfalls eine gewisse Zeit benötigt werden, erklärt dies die beantragte Haftdauer von knapp 13 Wochen nicht.\n\n7 b) Der Mangel ist weder durch eine Ergänzung des Haftantrages seitens\nder Behörde noch durch ergänzende Feststellungen des Haftrichters mit Wirkung\nfür die Zukunft geheilt worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014\n- V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21. ff.).\n\n8 Die beteiligte Behörde hat ihre Angaben in dem Haftantrag nicht ergänzt.\nDas Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 zwar die\nFeststellung getroffen, dass nach einer am 30. Juni 2014 gescheiterten Über-\n\nstellung nunmehr eine kurzfristige Rückführung nach in Italien in Begleitung\neines Beamten geplant sei und den - an dem Verhalten des Betroffenen - gescheiterten Rückführungsversuchen „durch eine adäquate Haftdauer begegnet\nwerden“ müsse. Diese Ausführungen lassen aber nicht erkennen, warum das\nBeschwerdegericht trotz kurzfristig geplanter Rückführung eine Haftdauer von\nnoch fast sechs Wochen für erforderlich hält.\n\n9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Euskirchen, Entscheidung vom 28.05.2014 - 21 XIV 7/14.B -\nLG Bonn, Entscheidung vom 16.07.2014 - 4 T 212/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-29/v-zb-155-14","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-29/v-zb-155-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:15.831222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-29/v-zb-155-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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