{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-10-28","aktenzeichen":"III ZR 64/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 64/15\nvom\n\n28. Oktober 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter\nsowie die Richterin Dr. Liebert\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nMünchen vom 5. Februar 2015 - 29 U 830/14 - wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, es zu\nunterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden, nach denen für die Zusendung einer Papierrechnung ein Entgelt zu\nbezahlen ist, dessen Höhe für Verträge über Mobilfunkdienstleistungen\n1,50 Euro monatlich und für Festnetzverträge 2,50 Euro monatlich beträgt. Weiter wird die Unterlassung zweier Klauseln in den beiden Vertragstypen geltend\n\ngemacht, nach denen die Rechnungen in elektronischer Form im Online-Kundencenter zur Einsicht, zum Download oder zum Ausdruck zur Verfügung\ngestellt werden. Die Verträge, auf die diese Klauseln Anwendung finden, können sowohl über das Internet als auch in einem Ladengeschäft abgeschlossen\nwerden.\n\n2 Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und den\nStreitwert auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.\n\n3 Sie hält die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig. Ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000 Euro. Mit der beabsichtigten Revision möchte\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.\n\nII.\n\n4 Die Nichtzulassungbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die\ngemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Die\nBeschwer der Beklagten beträgt lediglich 10.000 Euro, wobei für jede beanstandete Klausel 2.500 Euro anzusetzen sind.\n\n5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich\ndie Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei\nVerbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der\n\nstrittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung\nder ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von\nunwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtschaftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, juris Rn. 1 und vom 28. September 2006 - III ZR\n33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR\n106/14, juris Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; vom\n6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR\n203/11, juris Rn. 20 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013,\n875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (z.B. Senatsbeschluss vom 8. September\n2011 aaO Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 aaO und vom\n6. März 2013 aaO Rn. 4 jew. mwN).\n\n6 Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung\nmit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom\n8. September 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH,\nBeschlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR\n203/11, juris Rn. 21 und vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013,\n875 Rn. 21). Dieser Ansatz ist auch in dem vorliegenden Fall zutreffend. Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Ver-\n\nkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise durch die Ansetzung eines höheren\nWerts Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer\nbestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner,\nsondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt\netwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige\nRechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH,\nBeschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO Rn. 6\nund vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6 f).\nUmstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind\nweder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n7 Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb\nvor, weil die Klauseln nicht nur von der Beklagten, sondern auch von anderen\nTelekommunikationsdienstleistern verwendet würden und deshalb von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung seien, trifft dies nicht zu. Die wesentliche streitentscheidende Frage, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen\neines Telekommunikationsdienstleisters, nach der für die Zusendung einer\nRechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, unwirksam ist, wenn\nder Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt, ist bereits\ndurch das Urteil des Senats vom 9. Oktober 2014 (III ZR 32/14, NJW 2015, 328\nRn. 36 ff) grundsätzlich - zum Nachteil der Telekommunikationsunternehmen -\nentschieden und hat damit keine Bedeutung für den allgemeinen Rechtsverkehr\nmehr.\n\n8 Diese Entscheidung beantwortet und bejaht für die vorliegende Konstellation von Verträgen, die nicht allein über das Internet vertrieben werden, auch\ndie von der Beklagten zur Begründung einer höheren Beschwer aufgeworfene\nFrage, ob eine Verpflichtung des Anbieters zur Übermittlung von Rechnungen\nin Papierform besteht. Eine Kontroverse über die Frage, ob diese Entscheidung, die zu einem Mobilfunkvertrag erging, auch für Verträge über Festnetzanschlüsse gilt, ist von der Beklagten nicht dargetan. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Senatsurteil vom 16. Juli 2009 (III ZR 299/08, NJW 2009,\n3227) zu Online-Tarifen und demjenigen vom 9. Oktober 2014 (aaO) zu Verträgen, die nicht ausschließlich über das Internet vertrieben werden, bestehen\nentgegen der Auffassung der Beschwerde nicht. Vielmehr ergibt sich aus diesen Entscheidungen widerspruchsfrei, dass die kostenfreie Zurverfügungstellung einer Rechnung in Papierform bei Produkten, die nicht ausschließlich über\ndas Internet vertrieben werden, zu den Pflichten des Anbieters gehört, die nicht\ndurch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden können, während bei reinen \"Online-Verträgen\" unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1\nSatz 1 BGB keine Bedenken dagegen bestehen, wenn die Rechnung nur über\ndas Internet abrufbar ist oder für eine zusätzliche Papierrechnung ein gesondertes Entgelt verlangt wird.\n\n9 Die von der Beschwerde zur Begründung einer höheren Beschwer aufgeworfene Frage, ob eine Papierrechnung bei Verträgen, die nicht ausschließlich über das Internet geschlossen werden, auch dann zu den Vertragspflichten\ndes Anbieters gehört, wenn alle betroffenen Verträge die Zurverfügungstellung\neines Internetanschlusses beinhalten, erfüllt ebenfalls die vorgenannten Voraussetzungen nicht, unter denen die Annahme einer höheren Beschwer als\n2.500 Euro je beanstandeter Klausel in Betracht kommt. Es ist schon nicht ersichtlich und vorgetragen, dass diese Frage äußerst umstritten und für die ge-\n\nsamte Branche von entscheidender Bedeutung ist. Zudem ergibt sich die Antwort hierauf ebenfalls bereits aus dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2014 (aaO).\nAuch wenn ein Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird, kann nicht davon\nausgegangen werden, dass der Nutzer seinen privaten Rechtsverkehr im Wesentlichen über das Internet abwickelt. Dies wird allenfalls indiziert, wenn der\nKunde einen reinen \"Online-Tarif\" wählt. Nach der Rechtsprechung des Senats\nist jedoch Voraussetzung dafür, dass die Pflicht zur Rechnungserteilung allein\ndurch Bereitstellung in einem Internetkundenportal erfüllt werden könnte, dass\neine solche Fallgestaltung vorliegt.\n\n10 Soweit die Beklagte zur Begründung einer höheren Beschwer geltend\nmacht, dass durch die Verurteilung bislang erzielte Erlöse für die Erstellung der\nPapierrechnungen im Bereich von … Mio. Euro (Mobilfunk) und … Mio.\nEuro (Festnetz) jährlich entfielen, führt dies nach oben genannten Grundsätzen\nebenfalls nicht zu einer höheren Beschwer. Hierbei handelt es sich allein um\nwirtschaftliche Belastungen der Beklagten, die aus oben angestellten Erwägungen bei der Bemessung der Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz keine entscheidende Rolle spielen, zumal diese Belastungen aus\nder Unwirksamkeit von Klauseln entstehen, hinsichtlich derer die wesentlichen\nFragen höchstrichterlich geklärt sind. Aus demselben Grund führt auch der Vortrag weiterer erheblicher Kostenbelastungen dadurch, dass zusätzliche Kunden,\ndie bislang keine Papierrechnung beantragt hatten, bei deren Kostenfreiheit\neine solche beantragen werden, nicht zu einer erhöhten Beschwer.\n\n11 Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des\nStreitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.\n\nHerrmann Wöstmann Seiters\n\nReiter Liebert\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 30.01.2014 - 12 O 23800/12 -\nOLG München, Entscheidung vom 05.02.2015 - 29 U 830/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-28/iii-zr-64-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-28/iii-zr-64-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:04.764533+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-28/iii-zr-64-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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