{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2015-10-27","aktenzeichen":"XI ZR 236/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 236/15\n\nvom\n\n27. Oktober 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias\nsowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Kläger auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung\nweiteren Schadensersatzes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das\nBerufungsgericht hat die Berufung der Kläger nach Erteilung eines Hinweises\ndurch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Daraufhin haben die Kläger\ndurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht\nNichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf ihren Antrag bis zum 24. September 2015 verlängert worden. Innerhalb der verlängerten Frist haben sie die Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet.\n\n2 Die Kläger haben durch ihre zweitinstanzliche Bevollmächtigte am letzten\nTag der Frist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt. Zur Begründung führen sie aus, der von ihnen mandatierte Rechtsanwalt habe die\nNichtzulassungsbeschwerde nicht begründet, weil er ihr keine Erfolgsaussich-\n\nten beigemessen habe. Er sei zu einer weiteren Vertretung der Kläger nicht bereit. Sie hätten das Mandat mit Schreiben vom 30. September 2015 gekündigt.\nEine andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin habe die\nVertretung der Kläger nicht übernehmen wollen.\n\nII.\n\n3 Der Antrag der Kläger hat keinen Erfolg.\n\n4 1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Notanwalt beigeordnet\nwerden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet\nund die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ist zunächst ein Rechtsanwalt zur Vertretung der Partei bereit, begründet er aber die\nvon ihm für die Partei eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde später nicht, weil\ner den rechtlichen Überlegungen der Partei nicht folgt, er diese Überlegungen\nnicht zur Grundlage der Beschwerdebegründung machen will und er der Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten beimisst, kommt die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537, BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3 und vom\n18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12). Sinn und Zweck\nder Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist,\ndie Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders\nqualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent\nberaten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand\nnehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof\nvon solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn die\nKündigung des Mandatsverhältnisses wegen Differenzen über die Erfolgsaus-\n\nsichten eines Rechtsmittels die Bestellung eines Notanwalts rechtfertigen könnte.\n\n5 2. Im Übrigen setzt die Beiordnung eines Notanwalts voraus, dass eine\nPartei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer\nVertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor\ndem Bundesgerichtshof muss eine Partei deshalb substantiiert darlegen und\nnachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03,\nNJW-RR 2004, 864, vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635,\nvom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1, vom 19. Januar 2011\n- IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 und vom 27. November 2014\n- III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 3). Daran fehlt es. Dem Vorbringen der\nKläger ist zu entnehmen, dass sie lediglich eine weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin um die Übernahme ihrer Vertretung gebeten\nhaben.\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2014 - 10 O 668/13 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2015 - 17 U 121/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-27/xi-zr-236-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-27/xi-zr-236-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:54.850713+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-27/xi-zr-236-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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