{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2015-10-27","aktenzeichen":"VI ZR 99/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVI ZR 99/14 Verkündet am:\n27. Oktober 2015\nHolmes\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit\nSchriftsatzfrist bis zum 21. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter\nGalke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und\nDr. Oehler\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Teil- und Grundurteil des\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Februar 2014 aufgehoben, soweit über die Klage gegen den Beklagten zu 3 entschieden und die Revision zugelassen worden ist. Die\nweitergehende Revision des Klägers wird, soweit sie sich gegen\nden Beklagten zu 3 richtet, als unzulässig verworfen.\n\nDie gegen den Beklagten zu 4 gerichtete Revision wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aberkennung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und\nwegen von Anfang an gegebener Prospektmängel richtet. Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 4 gerichtete Revision zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hiervon ausgenommen sind die in allen drei Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4, die der Kläger zu tragen\nhat.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger nimmt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die\nBeklagten zu 3 und 4 auf Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der V. C. GmbH & Co. KG (nachfolgend: V. KG) in Anspruch.\n\n2 Die im November 2000 gegründete V. KG bietet Kapitalanlagemöglichkeiten an. Ihre Komplementärin ist die Beklagte zu 2. Treuhandkommanditistin\nist die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 3 war bis zum 31. Juli 2001 Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der Beklagten zu 1.\n\n3 Der Kläger schloss am 22. August 2001 durch Unterzeichnung eines als\n\"Beitrittserklärung und Treuhandvertrag\" bezeichneten Vertragsformulars mit\nder Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag. Danach sollte die Beklagte zu 1 mittelbar die Beteiligung des Klägers an der V. KG bewirken, indem sie im eigenen\nNamen, aber für Rechnung des Klägers eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft erwarb und als Treuhänderin verwaltete. Der Kläger verpflichtete sich,\neine Einlage in Höhe von 19.863,30 € (inklusive Ratenausgabeaufschlag von\n5 %) zu erbringen. Die Beteiligungssumme war in 370 monatlichen Raten von je\n51,13 € zuzüglich 2,56 € als Ratenzahlungsaufschlag zu zahlen. Bei der Zeichnung durch den Kläger lag der Emissionsprospekt der V. KG vom 5. Januar\n2001 vor. Danach war der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von offenen Immobilienfonds-, Unternehmensbeteiligungsfonds- und sonstigen Fondsanteilen sowie von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen als direkte Investition jeweils für eigene Rechnung und im eigenen Namen. Unter Punkt E II 2 des\nProspektes wurde der Vertriebs-Rahmen-Vertrag der V. KG mit dem Vertriebsunternehmen C. GmbH dargestellt. Zur Stornohaftung ist u.a. ausgeführt:\n\n4 \"Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei einer Kombination mit\nmindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der ersten und fünfzehnten Monatsrate ein, ist durch die C. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision für den Vertrag mit Ratenzahlung anteilig bis auf einen Betrag von 1/x, wobei\nfür x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlungsdauer (max. 240 Monate) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen.\n\n5 Stellt ein durch die C. GmbH vermittelter Treugeber bei einem Vertrag mit einer\nRateneinlage die Zahlung zwischen der ersten und dreißigsten Rate ein, ist durch die\nC. GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen Betrag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlungsdauer (max. 240 Monate) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen.\"\n\n6 Die vorstehend zitierte Stornohaftungsregelung änderten die V. KG und\ndie C. GmbH durch Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 mit Wirkung\nvom 1. April 2001 u.a. wie folgt ab:\n\n7 \"Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einer Kombination von monatlichen Rateneinlagen mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die\nZahlung zwischen der 1. und der 15. Monatsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die\nvorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision für den Ratenzahlungsanteil anteilig bis\nauf einen Betrag von 1/15 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen.\n\n8 Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einem Vertrag\nmit monatlichen Rateneinlagen die Zahlung zwischen der 1. und der 30. Monatsrate\nein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision\nanteilig bis auf einen Betrag von 1/30 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen.\"\n\n9 Der Kläger verlangt unter Berufung auf mehrere Prospektmängel die\nRückabwicklung der Beteiligung und entgangenen Gewinn. Er begehrt zuletzt\ndie Zahlung von 1.294,53 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass die Beklag-\n\nten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung freizustellen, beides Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte\naus der Beteiligung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat - nach Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2\nZPO durch das Bundesverfassungsgericht - die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 abgewiesen worden ist. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der\nKläger seine Klageanträge gegen die Beklagten zu 3 und 4 weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA.\n\n10 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Ansprüche aus\nProspekthaftung im engeren Sinne seien verjährt, Ansprüche aus Verschulden\nbei Vertragsverhandlungen und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG seien\nnicht gegeben.\n\n11 Dem Kläger ständen gegen die Beklagten zu 3 und 4 auch keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB zu. Der Emissionsprospekt sei nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht auf eine\nmögliche Erlaubnispflicht des Geschäftsmodells der V. KG nach § 32 i.V.m. § 1\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bzw. auf ein mögliches Einschreiten des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen hingewiesen worden sei. Zum Zeitpunkt der\nAbgabe der Beitrittserklärung durch den Kläger habe die Regelung des § 1\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nur so verstanden werden können, dass damit die\nsogenannten Eigengeschäfte nicht hätten erfasst werden sollen. Diese Ausle-\n\ngung entspreche mittlerweile der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Annahme, dass die zuständige Aufsichtsbehörde das Gesetz unzutreffend anwenden würde, sei zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage fernliegend gewesen.\n\n12 Der Prospekt sei auch nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin\nnicht auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Verantwortlichen der G. Gruppe hingewiesen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass\nsich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nachdrücklich gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtet hätten. Der Umstand, dass der Beklagte zu 3 in der\nEDV der Staatsanwaltschaft als einer der Vorstände der Gesellschaften, die\nden Gegenstand der Ermittlungen gebildet hätten, erfasst gewesen sei, reiche\nnicht aus. Ermittlungen konkreter Art hätten in Bezug auf den Beklagten zu 3\nnicht stattgefunden. Dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen\nden Beklagten zu 4 gerichtet hätten, sei nicht vorgetragen worden.\n\n13 Der Emissionsprospekt sei zwar insoweit fehlerhaft gewesen, als darin\ndie geänderte Stornohaftungsregelung nicht wiedergegeben worden sei. Nach\nder zwischen der V. KG und der Vertriebsgesellschaft C. GmbH getroffenen\nNachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 hätten die an die C. GmbH vorschüssig ausgezahlten Provisionen im Falle von Vertragsstornierungen in geringerem Umfang an die V. KG zurückgezahlt werden sollen, als dies aus dem\nProspekt ersichtlich gewesen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 264a\nStGB seien von den Beklagten zu 3 und 4 indes nicht erfüllt worden. Dabei\nkönne offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt der Prospekt der V. KG in den Verkehr gebracht worden sei. Wenn er vor dem 15. Januar 2001 in den Verkehr\ngebracht worden sei, sei die mögliche Tathandlung der Beklagten zu 3 und 4\nnach § 264a StGB vollendet und beendet gewesen, weil der Prospekt bereits\nvor Abschluss der Nachtragsvereinbarung einem größeren Personenkreis zur\nKenntnis gelangt sei. Für den Straftatbestand des § 264a StGB komme es nicht\n\nauf die zivilrechtliche Pflicht an, einen einmal verbreiteten Prospekt zu aktualisieren, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßgebliche Sachverhalt\nwesentlich ändere.\n\n14 Sei der Prospekt dagegen erst nach Abschluss der Nachtragsvereinbarung in den Verkehr gebracht worden, sei zwar die mögliche Tathandlung der\nBeklagten zu 3 und 4 nach § 264a StGB nicht beendet, weil der Prospekt bereits bei erstmaliger Verbreitung fehlerhaft gewesen sei. Der subjektive Tatbestand des § 264a StGB sei aber nicht erfüllt. Das Wissen des Beklagten zu 3\nüber die falsche Darstellung der Stornohaftungsregelung im Prospekt begründe\nnicht den erforderlichen Vorsatz. Dieser könne nur dann bejaht werden, wenn\nder Beklagte zu 3 auch erkannt hätte, dass die Stornohaftungsregelung für den\ndurchschnittlichen Anleger bei der Zeichnung der Beteiligung von Bedeutung\ngewesen sei. Es sei aber weder naheliegend noch bewiesen, dass sich der Beklagte zu 3 der Erheblichkeit der Stornohaftungsänderung für die Anlageentscheidung bewusst gewesen sei. Der Differenzbetrag, um den sich die Investitionssumme unter Berücksichtigung der Nachtragsvereinbarung verringert habe,\nhabe unter 18,61 Mio. € gelegen. Die Änderung der Stornohaftungsregelungen\nhabe damit lediglich ca. 1 % der prospektierten Investitionssumme von\n995,55 Mio. € betroffen. Das Wissen des Beklagten zu 3 um die Erheblichkeit\nfolge auch nicht aus seiner angeblichen Kenntnis von einer Stornoquote von\nnahezu 53 %. Insoweit handele es sich um eine willkürliche Behauptung des\nKlägers ins Blaue hinein, der nicht weiter nachzugehen sei. Dem Beklagten\nzu 4 fehle bereits deshalb der erforderliche Vorsatz, weil er die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nicht gekannt habe.\n\n15 Die Beklagten zu 3 und 4 hafteten auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB\ni.V.m. § 263 StGB, weil ihnen der insoweit erforderliche Vorsatz gefehlt habe.\nHinsichtlich des Beklagten zu 4 folge dies bereits daraus, dass er die Nach-\n\ntragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nicht gekannt habe. Der Beklagte zu 3\nhabe die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 und damit die Unrichtigkeit des Prospekts zwar gekannt. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er\nauch erkannt habe, dass der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen Stornohaftungsregelung von der Beteiligung abgesehen hätte. Die im Zivilrecht entwickelte Fiktion des aufklärungsrichtigen Verhaltens von Anlegern sei auf die Prüfung\nvon Straftatbeständen nicht übertragbar.\n\n16 Die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 wegen vorsätzlicher sittenwidriger\nSchädigung gemäß § 826 BGB scheitere ebenfalls daran, dass der Kläger das\nvorsätzliche Handeln der Beklagten zu 3 und 4 nicht habe beweisen können.\n\nB.\n\n17 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in\nvollem Umfang stand.\n\nI.\n\n18 Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Ansprüche des Klägers wegen der (weiteren) Verwendung des Emissionsprospekts vom 5. Januar 2001 ungeachtet der am 15. Januar 2001 geänderten und\nvom prospektierten Inhalt abweichenden Stornohaftungsregelung bzw. wegen\nunterbliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt richtet. Im Übrigen ist sie\nnicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung\nder Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche zustehen, weil der Prospekt vom 5. Januar 2001 in Bezug auf\n\ndie durch die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 geänderte Stornohaftungsregelung nicht aktualisiert, sondern unverändert weiterverwendet worden ist. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der\nStreitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April\n2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 2; Senatsurteile vom 17. Dezember\n2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 58; vom 24. Juni 2014 - VI ZR\n560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 17).\n\n19 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die\nZulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil\ndes Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig\nanfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger\nselbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober\n2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR\n211/12, VersR 2014, 381 Rn. 59; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR\n179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN).\n\n20 2. Von einer derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend\nauszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen\nZusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die\nBeschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist,\nwenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig\ndann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant\nangesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des\n\nStreitstoffs stellt (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR\n2014, 1095 Rn. 19 mwN).\n\n21 Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich\nzweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage nur darin gesehen hat, ob den Prospektverantwortlichen strafrechtlich sanktionierte Pflichten zur Aktualisierung seines\nProspektes treffen, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßgebliche\nSachverhalt nachträglich wesentlich geändert hat. Diese Rechtsfrage ist aber\nnur für die vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche wegen der (weiteren) Verwendung des Emissionsprospekts vom 5. Januar 2001 ungeachtet der\nam 15. Januar 2001 geänderten und vom prospektierten Inhalt abweichenden\nStornohaftungsregelung bzw. wegen unterbliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht die sachlich davon zu\ntrennenden Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1\nKWG und wegen weiterer, dem Prospekt von Anfang an anhaftender Unrichtigkeiten (unterlassener Hinweis auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Verantwortlichen der G. Gruppe, unterlassener Hinweis auf\neine etwaige Erlaubnispflicht des Geschäftsmodells der V. KG nach §§ 32, 1\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sowie auf ein mögliches Einschreiten des früheren\nBundesaufsichtsamts für Kreditwesen). Der Vorwurf des unterbliebenen Hinweises auf die nachträgliche Änderung der prospektierten Stornohaftungsregelung kann eindeutig von den übrigen angeblich unrichtigen Angaben abgegrenzt\nund in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden.\nDementsprechend hätte der Kläger seine Revision selbst auf den Anspruch\nwegen unrichtiger Angaben über die Stornohaftungsregelung beschränken\nkönnen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095\nRn. 20).\n\nII.\n\n22 Soweit die Revision zulässig ist und sich gegen den Beklagten zu 3 richtet, hat sie in der Sache Erfolg.\n\n23 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass Schadensersatzansprüche des Klägers aus Prospekthaftung im\nengeren Sinne verjährt sind und dem Kläger gegen den Beklagten zu 3 mangels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens keine Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zustehen. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n24 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des\nBerufungsgerichts, dem Kläger ständen keine Schadensersatzansprüche aus\n§ 823 Abs. 2 BGB, § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen den Beklagten zu 3 zu.\n\n25 a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 264a StGB Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers\nist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095\nRn. 24 mwN).\n\n26 b) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Verstoß des Beklagten zu 3 gegen dieses auch den Schutz des Klägers als Kapitalanleger bezweckende Gesetz nicht verneint werden.\n\n27 aa) Gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren\nsollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhö-\n\nhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen\nunrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.\nGemäß § 264a Abs. 2 StGB gilt Abs. 1 entsprechend, wenn sich die Tat auf\nAnteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen,\njedoch für fremde Rechnung verwaltet.\n\n28 bb) Für das Revisionsverfahren ist mangels entgegenstehender Feststellungen davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3 als Täter eines Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Der Kapitalanlagebetrug ist kein Sonderdelikt. Täter kann jeder sein, der im Zusammenhang\nmit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht, sofern nach strafrechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08, juris\nRn. 7; Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095\nRn. 27; BT-Drucks. 10/318, S. 24; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer,\n2. Aufl., § 264a Rn. 16, 95 ff. mwN; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar,\nStGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 101 mwN).\n\n29 cc) Nach den getroffenen Feststellungen fällt der Emissionsprospekt in\nden Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn der Prospekt bezieht sich auf den Erwerb von Kommanditanteilen an der V. KG und steht damit\nim Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen, die eine Beteiligung an dem\nErgebnis eines Unternehmens gewähren sollen; die Einschaltung eines Treuhänders steht der Anwendung des § 264a Abs. 1 StGB gemäß § 264a Abs. 2\nStGB nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13,\nVersR 2014, 1095 Rn. 28; OLG München, Urteil vom 18. Juli 2007 - 20 U\n2052/07, juris Rn. 33; BT-Drucks. 10/318, S. 22 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl.,\n§ 264a Rn. 8, 19; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl.,\n\n§ 264a Rn. 46 ff., 52 ff.; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a\nRn. 46, 50 ff.; siehe auch BVerfG, NJW 2008, 1726).\n\n30 dd) Für das Revisionsverfahren ist ferner davon auszugehen, dass der\nProspekt unrichtige vorteilhafte Angaben hinsichtlich der für die Entscheidung\nüber den Erwerb der Anlage erheblichen Umstände gemäß § 264a Abs. 1 StGB\nenthielt. Nach den insoweit auch von der Revisionserwiderung mit der Gegenrüge nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Prospekt insofern fehlerhaft, als die darin wiedergegebene Regelung über die Stornohaftung im Verhältnis zum Vertriebsunternehmen C. GmbH mit Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 zum Nachteil der V. KG geändert worden\nist. Die Revisionserwiderung räumt ausdrücklich ein, dass der der V. KG gegen\ndie C. GmbH im Falle von Vertragsstornierungen zustehende Provisionsrückzahlungsanspruch durch die Nachtragsvereinbarung abweichend vom Prospektinhalt reduziert worden ist. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang geltend, daraus resultierende Mehraufwendungen gingen\nim Ergebnis ausschließlich zu Lasten der Beklagten zu 2, da es sich um im\nRahmen der Geschäftsführung anfallende Kosten handle, die gemäß § 17\nAbs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Komplementärin trage. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, inwiefern dieser Umstand die Unrichtigkeit des Prospekts in Frage stellen könnte. Er ändert nichts daran, dass die C. GmbH aufgrund der Nachtragsvereinbarung die vorschüssig ausgezahlten Provisionen im\nFalle von Vertragsstornierungen in geringerem Umfang an die V. KG zurückzahlen musste, als dies im Prospekt ausgewiesen ist. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, \"das Behaltendürfen bereits ausbezahlter Provisionen\"\nsei lediglich \"geringfügig\" geändert worden, betrifft dies die Frage der Erheblichkeit des Prospektfehlers, zu der das Berufungsgericht keine Feststellungen\ngetroffen hat und die deshalb zugunsten der Revision zu unterstellen ist.\n\n31 ee) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die (alternative) Annahme\ndes Berufungsgerichts, die mögliche Tathandlung des Beklagten zu 3 nach\n§ 264a StGB sei, sofern der Prospekt bereits vor dem 15. Januar 2001 in den\nVerkehr gebracht worden sei, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung schon beendet gewesen, weil er dann bereits zuvor einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt sei, und wonach die Weiterverwendung\ndes Prospekts nach dessen erstmaliger Veröffentlichung nicht mehr zur tatbestandsmäßigen Handlung gehöre.\n\n32 (1) Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus,\ndass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel\ntatsächliche Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen (vgl. Senatsurteil\nvom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 31; Fischer, StGB,\n62. Aufl., § 264a Rn. 13; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB,\n12. Aufl., § 264a Rn. 64 f.; 84). Dabei muss er die unrichtigen oder unvollständigen Werbemittel gegenüber einem größeren Kreis von Personen verwenden.\nDie Bestimmung soll potentielle Kapitalanleger vor möglichen Schädigungen\nschützen und zugleich die Funktion des Kapitalmarkts sichern. Unter einem\ngrößeren Kreis von Personen ist deshalb eine so große Zahl potentieller Anleger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis\nverbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt. Erfasst werden öffentlich gemachte Angebote gegenüber einem zahlenmäßig unbestimmten Anlegerpublikum wie im Falle der Medienwerbung oder durch das\nAuslegen oder Aushängen der Werbemittel in öffentlich zugänglichen Räumen.\nUnter den Tatbestand fällt aber auch die Direktwerbung durch Post, Fax, E-Mail\nund dergleichen, wenn sie massenhaft erfolgt (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drucks. 10/318, S. 23 f.;\n\nFischer, aaO, Rn. 17; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO,\nRn. 65 f.). Erforderlich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel\nden der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden\n\"internen\" Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht wurden (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR\n560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 31; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR\n2015, 1165 Rn. 31; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO, Rn. 82, 84,\n90; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 37; Fischer, aaO,\nRn. 13, 18; SK-StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 [Stand: Juni 2014]; Münch-KommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 101; Bosch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 264a Rn. 20; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drucks. 10/318,\nS. 23 r. Sp. Abs. 2 a.E.).\n\n33 (2) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft\ndie aus dem Sitzungsprotokoll vom 28. November 2012 ersichtliche und von der\nRevision ausdrücklich in Bezug genommene Darstellung des Beklagten zu 3\nnicht berücksichtigt, wonach die von der Vertriebsgesellschaft C. GmbH mit\ndem Vertrieb der Beteiligungen beauftragten selbständigen Handelsvertreter die\nim Prospekt vom 5. Januar 2001 vorgesehene Stornohaftungsregelung nicht\nakzeptiert hätten. Aus diesem Grund habe der Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft, Dr. H., beim Beklagten zu 3 darauf gedrungen, diese Regelung\nabzuändern, \"sonst verkauft das keiner\". Nach Abänderung der Stornohaftungsregelung hätten sich der Beklagte zu 3 und Dr. H. die Frage gestellt, ob sie den\nProspekt zurückziehen sollten. Das sei allerdings nicht in Betracht gekommen,\nweil sie \"dann den Vertrieb ohne Arbeit gelassen hätten\". Es sei notwendig gewesen, dass der Fonds schnell platziert würde und dazu hätte es der Prospekte\nbedurft. Diese Darstellung hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung\nvom 28. November 2012 ausdrücklich zu Eigen gemacht. In der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung vom 18. Dezember 2013 hat das Berufungsgericht auf das\nSitzungsprotokoll vom 28. November 2012 ausdrücklich hingewiesen; der Beklagte zu 3 hat die Richtigkeit seiner im Termin vom 28. November 2012 gemachten Angaben ausdrücklich bestätigt.\n\n34 Diesen Vortrag des Klägers hätte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht außer Betracht lassen dürfen. Denn waren die Prospekte vor\nAbschluss der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nur den mit dem\nVertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertretern zugänglich gemacht\nworden und hatten diese eine Vermittlung der Anlage unter Berufung auf die\nungünstige Stornohaftungsregelung abgelehnt, so wäre der Prospekt vom\n5. Januar 2001 vor der Nachtragsvereinbarung noch nicht dem Anlegerpublikum zugänglich gemacht worden. Waren vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung erst vereinzelt potentielle Anleger angesprochen worden, so wäre die\nmögliche Tathandlung mangels Erreichens eines größeren Kreises potentieller\nAnleger jedenfalls nicht vollendet (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR\n560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 34 f.; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar,\naaO, Rn. 84; Perron in Schönke/Schröder, aaO, Rn. 37; Fischer, aaO, Rn. 13,\n18; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, aaO, Rn. 101; Bosch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, aaO, § 264a Rn. 20).\n\n35 (3) Aber auch wenn der Prospekt vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung bereits einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich gemacht\nworden sein sollte, kann ein Verstoß des Beklagten zu 3 gegen § 264a Abs. 1\nStGB mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden.\n\n36 (a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass auch derjenige unrichtige Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet, der nachträglich\nunrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber\n\neinem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger\n(weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, auslegt, verteilt oder sonst zugänglich macht (vgl. OLG München, OLGR 2004,\n239, 240; NK-StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 41 a.E.; Joecks in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 10. Teil 1. Kap. Rn. 45;\nTiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO, § 264a Rn. 82 mit Fn. 91;\nMünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, aaO, § 264a Rn. 62; siehe auch OLG\nMünchen, Urteil vom 9. Februar 2011 - 15 U 3789/10, juris Rn. 58; SK-StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 f. [Stand: Juni 2014]; aA OLG Naumburg, Urteil\nvom 5. August 2004 - 2 U 42/04, juris Rn. 13 ff.). Die Verwirklichung des Tatbestandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prospekt bereits zu einem Zeitpunkt, als er noch richtig war, gegenüber einem größeren Kreis potentieller Anleger verwendet worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch\nnicht darauf an, wann ein durch Verbreitung gedruckter Prospekte begangener\nKapitalanlagebetrug beendet ist (vgl. dazu OLG Köln, NJW 2000, 598, 599;\nOLG München, OLGR 2004, 239, 240; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29.\nAufl., § 264a Rn. 42; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, 12. Aufl.,\n§ 264a Rn. 127; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a\nRn. 111; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 264a Rn. 18; NK-StGB/Hellmann, 4. Aufl.,\n§ 264a Rn. 73, 88). Denn durch die Verwendung eines (noch) richtigen Prospekts wird der Tatbestand des § 264a StGB nicht verwirklicht. Eine Straftat, die\nvollendet oder beendet sein könnte, liegt nicht vor.\n\n37 (b) Das Berufungsgericht wird deshalb die Darstellung des Beklagten zu\n3 in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012, die sich der Kläger\nzu Eigen gemacht hat, zu berücksichtigen haben, wonach die mit dem Vertrieb\nder Beteiligung beauftragten Handelsvertreter die aufgrund der zwischenzeitlich\ngetroffenen Nachtragsvereinbarung unrichtig gewordenen Prospekte im ausdrücklichen Einverständnis des Beklagten zu 3 und auf dessen Veranlassung\n\ngegenüber einem verbleibenden größeren Kreis anderer Anleger weiter verwendet haben, um den Fonds schnell zu platzieren.\n\n38 ff) Das Berufungsurteil wird auch nicht von der (alternativen) Begründung\ndes Berufungsgerichts getragen, der Beklagte zu 3 habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er sich der Erheblichkeit der Stornohaftungsänderung für die Anlageentscheidung nicht bewusst gewesen sei.\n\n39 (1) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht bei\nseiner Entscheidungsfindung erhebliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt hat. Dieser hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die im\nProspekt ausgewiesene Stornohaftungsregelung durch die Nachtragsvereinbarung den entsprechenden Regelungen in den Anlagemodellen der Gesellschaften der G. Gruppe angeglichen worden sei, obwohl diese Anlagemodelle an der\nvergleichbaren Ausgestaltung der Stornoregelungen gescheitert seien. Die\nStornoquote habe dort 30 - 60 % betragen. Von diesen Umständen habe der\nBeklagte zu 3 Kenntnis gehabt. Die Änderung des im Prospekt ausgewiesenen\nVertriebs-Rahmen-Vertrags sei gerade zu dem Zweck erfolgt, dem Vertrieb im\nHinblick auf die befürchtete hohe Stornoquote auch bei dem streitgegenständlichen Beteiligungsmodell die Provisionen zu sichern.\n\n40 Unter Hinweis auf das Protokoll der Sitzung der \"TOP 6\" vom 11. September 2001, an der der Beklagte zu 3 teilgenommen hatte, hatte der Kläger\nweiter vorgetragen, der Beklagte zu 3 habe gewusst, dass Stornierungen aller\nVoraussicht nach nicht nur im prospektierten Umfang, sondern \"in erheblichstem Ausmaß\" erfolgen und damit die zur Investition zur Verfügung stehenden\nMittel nach der Nachtragsvereinbarung ganz erheblich verringern würden; der\nBeklagte zu 3 habe Kenntnis von einer Stornoquote von nahezu 53 % gehabt.\nNachdem das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung auf die\n\nvermeintlich fehlende Nachvollziehbarkeit dieses Vorbringens hingewiesen hatte, hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung und im nachgelassenen\nSchriftsatz vom 10. Januar 2014 ergänzt, dass die im Protokoll festgehaltene\nStornoquote naturgemäß nicht für noch zu konzipierende Produkte gelte; es\nwerde aber deutlich, dass sich die Teilnehmer der Sitzung derartiger Stornoquoten bewusst gewesen seien und damit auch für zukünftige Beteiligungen\ngerechnet hätten.\n\n41 Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft als prozessual\nunbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt. Entgegen\nseiner Auffassung war es einer Beweiserhebung nicht deshalb enthoben, weil\nder Kläger seine Behauptung ohne jegliche Anhaltspunkte aufgestellt hätte. Die\ndarlegungsbelastete Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage\nder Dinge für wahrscheinlich hält. Unzulässig wird ein solches prozessuales\nVorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufstellt (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1995\n- VI ZR 178/94, VersR 1995, 852, 853; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13,\nVersR 2014, 1095 Rn. 36; Senatsbeschluss vom 18. März 2014 - VI ZR 128/13,\njuris Rn. 6; BGH, Urteile vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888,\n890 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 4. Februar\n2014 - XI ZR 398/12, BKR 2014, 200 Rn. 16; BVerfG, WM 2012, 492, 493, jeweils mwN; Hk-ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 284 Rn. 47; Zöller/Greger, ZPO,\n30. Aufl., Vor § 284 Rn. 5). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist\nallerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher\ntatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1995\n- VI ZR 178/94, aaO; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn.\n36; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO).\n\n42 Danach durfte das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht als\nunbeachtliche Behauptung \"ins Blaue\" ansehen. Vielmehr ergaben sich aus\ndem Protokoll der Sitzung der \"TOP 6\" vom 11. September 2001, an der der\nBeklagte zu 3 teilgenommen hatte, Anhaltspunkte für sein Vorbringen. Darin\nheißt es in Punkt 6 \"Neue Produkte KG ff.\" unter Ziffer 13 \"Konzeptionsgebühr\":\n\"Die Konzeptionsgebühr ist aus Sicht des Vertriebs zu hoch…. Warum erhalten\ndie Personen, die verantwortlich für das Desaster sind, 1,5 % aus den neuen\nBereichen? ...Der Vertrieb differenziert deutlich zwischen \"Vertrieb\" und \"G.\".\nFraglich ist, ob der Vertrieb sich freizeichnen kann von allen alten Problemen.\nDie Vertriebsleistung hat 700 Mio. DM gekostet, heute haben wir nahezu 53 %\nStornoquote.\"\n\n43 (2) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung rechtsfehlerhaft auch\nnicht berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten zu 3 zwischen dem\nFonds und dem Vertriebsunternehmen vereinbart gewesen sei, nach der im\nProspekt ausgewiesenen Stornohaftungsregelung abzurechnen, solange der\nalte Prospekt im Umlauf gewesen sei. Dies könnte - ebenso wie der bereits unter ee) (2) erwähnte Umstand, dass der Beklagte zu 3 nach seinen Angaben die\nRücknahme des unrichtig gewordenen Prospekts erwogen hatte - dafür sprechen, dass er der Regelung erhebliche Bedeutung beigemessen hat.\n\n44 3. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar\n(§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist eine Haftung\ndes Beklagten zu 3 nicht bereits deshalb zu verneinen, weil er im Zeitpunkt des\nBeitritts des Klägers nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2 war. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Beklagte zu 3 den\nobjektiven Tatbestand des § 264a StGB im Streitfall nicht allein durch Unterlassen verwirklicht haben. Es steht nicht fest, dass die Prospekte den Anlegern\nbereits vor ihrem Unrichtigwerden ausgehändigt worden und erst durch Zeitab-\n\nlauf fehlerhaft geworden sind. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nkann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 3 fehlerhafte\nProspekte verwendet hat oder hat verwenden lassen, damit den Tatbestand\ndes § 264a StGB durch positives Tun verwirklicht und eine - trotz der Beendigung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 fortwirkende - Ursache für den Schaden des Klägers gesetzt hat. Denn das Berufungsgericht hat\nausdrücklich offen gelassen, zu welchem Zeitpunkt die Prospekte in den Verkehr gebracht worden sind. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung\nist der Prospekt auch nicht erst durch das Inkrafttreten der Nachtragsvereinbarung am 1. April 2001, sondern bereits durch ihren Abschluss am 15. Januar\n2001 fehlerhaft geworden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,\nstand mit dem Abschluss der Nachtragsvereinbarung fest, dass von ihrem Inkrafttreten an eine andere Stornohaftungsregelung als im Prospekt wiedergegeben gelten würde. Die neue und für die V. KG nachteilige Regelung erfasste\ndabei alle Stornierungen, die nach dem Inkrafttreten der Nachtragsvereinbarung\nerfolgten.\n\nIII.\n\n45 Soweit die Revision zulässig ist und sich gegen den Beklagten zu 4 richtet, ist sie unbegründet.\n\n46 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 4\naus Prospekthaftung im engeren Sinne und aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen verneint.\n\n47 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger ständen keine Schadensersatzansprüche aus § 823\nAbs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 826 BGB gegen den Beklagten zu 4 zu, weil letzterer mangels Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung\nnicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Rüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang unter Beweis gestelltes Vorbringen des Klägers rechtsfehlerhaft übergangen, geht bereits deshalb fehl, weil sie sich gegen eine tatbestandliche Feststellung wendet, die auch im Revisionsverfahren zugrunde zu\nlegen ist.\n\n48 Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat\nder Kläger Beweis für seine bestrittene Behauptung, der Beklagte zu 4 habe\nKenntnis von der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 gehabt, nicht\nangeboten. Diese tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts ist bindend. Sie erbringt gemäß § 314 ZPO Beweis für das Vorbringen der Parteien\nam Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar\n1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339 mwN). Unter Vorbringen in diesem\nSinne fällt auch die Bezeichnung der Beweismittel (vgl. § 282 Abs. 1 ZPO;\nStein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 314 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO,\n7. Aufl., § 314 Rn. 3).\n\n49 Entgegen der Auffassung der Revision entfällt die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen nicht deshalb, weil der Kläger schriftsätzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, dass sämtlichen Beklagten die Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen sei, und das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zur Ergänzung des Sach- und Streitstands gemäß § 313 Abs. 2\nSatz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen hat. Zwar ist\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Tatbestand keine Beweiskraft zukommt, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken\n\noder Unklarheiten aufweist (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1999 - VI ZR\n25/98, BGHZ 140, 335, 339; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014,\n1095 Rn. 42). Solche Mängel müssen sich allerdings aus dem Urteil selbst ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn.\n12). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei besteht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014\n- VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 42; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010\n- I ZR 161/08 - Satan der Rache, NJW 2011, 1513 Rn. 12 mwN). Lassen sich\ndie Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten dagegen nur durch Rückgriff auf -\ngemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO allgemein in Bezug genommene - vorbereitende Schriftsätze darstellen, bleibt es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO\nund dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils erbrachte Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (vgl. Senatsurteile\nvom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; vom 12. Mai 2015\n- VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 48; BGH, Urteile vom 8. November 2007\n- I ZR 99/05, NJW-RR 2008, 1566, 1567; vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10,\nBGHZ 190, 120 Rn. 7; vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn.\n12; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, § 314 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO,\n30. Aufl., § 314 Rn. 6). So verhält es sich im Streitfall.\n\n50 Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen wird auch nicht\ndurch das Sitzungsprotokoll entkräftet. Unter Sitzungsprotokoll in diesem Sinne\nist nur das Protokoll über die Verhandlung zu verstehen, auf Grund derer das\nUrteil ergangen ist (vgl. RGZ 15, 348, 353); durch den widersprechenden Inhalt\neines früheren Sitzungsprotokolls wird die Beweiskraft des Tatbestands nicht\nentkräftet (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015,\n1165 Rn. 49; Zöller/Vollkommer, aaO, § 314 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Thole,\naaO, Rn. 9; Hk-ZPO/Saenger, 6. Aufl., § 314 Rn. 11). Etwas anderes kann nur\n\ndann gelten, wenn ein im Tatbestand aufgeführtes Vorbringen ausdrücklich einem bestimmten Verhandlungstermin zugeordnet wird und diese Feststellung\ndem Protokoll über diese Sitzung widerspricht (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO,\n§ 314 Rn. 6). Eine derartige Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben. In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende den Kläger\nvielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach wie vor an einem Beweisantritt für die Behauptung fehle, dem Beklagten zu 4 sei die Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen. Der Kläger hat auf diesen Hinweis nicht reagiert.\nEr hat auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach\n§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt zur Richtigstellung eines derartigen\nMangels nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13,\nVersR 2014, 1095 Rn. 42; BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ\n188, 373 Rn. 12 mwN; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853\nRn. 19).\n\nIV.\n\n51 Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\ndie erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1\nSatz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch\nmit den weiteren Einwänden der Parteien - insbesondere zum Vorliegen des für\nSchadensersatzansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263\nStGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatzes des Beklagten zu 3 und den von der\nRevisionserwiderung im Schriftsatz vom 18. September 2014 erhobenen Ge-\n\ngenrügen - zu befassen. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die von\nder Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens\n(vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151,\n159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) nicht für\ndie Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes gilt (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 46 mwN; vom\n12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 50).\n\nGalke Wellner Stöhr\n\nvon Pentz Oehler\n\nVorinstanzen:\nLG Göttingen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 2 O 2136/07 -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.02.2014 - 3 U 158/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-27/vi-zr-99-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":24},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":9},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-27/vi-zr-99-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:37.757650+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-27/vi-zr-99-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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