{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-10-22","aktenzeichen":"4 StR 242/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 242/15\n\nvom\n22. Oktober 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Nr. 1 a) mit dessen Zustimmung – und der Beschwerdeführer\nam 22. Oktober 2015 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2015 wird\n\na) die Strafverfolgung im Fall II.8 der Urteilsgründe auf den\nVorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte\nbeschränkt,\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S. des besonders\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Brandstiftung, des unerlaubten Besitzes\neiner Vorderschaftrepetierflinte und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist,\n\nc) die Einzelstrafe im Fall II.8 der Urteilsgründe auf sechs\nMonate Freiheitsstrafe festgesetzt,\n\nd) die gegen den Angeklagten S. angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; die\nMaßregel entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. und\ndie Revision des Angeklagten M. werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin A. im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; der Angeklagte S. trägt auch die notwendigen Auslagen der\nNebenklägerin F. .\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. „wegen besonders\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen\nBrandstiftung, unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftrepetierflinte und Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner\nhat es ihn wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und\neine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Den Angeklagten M. hat es wegen „besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Brandstiftung,\nDiebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, und unerlaubten Entfernens vom Unfallort“\nunter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Sperre von drei\nJahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.\n\n2 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Angeklagten S.\nmit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im\n\nFall II.8 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.\n\n3 Die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten ermäßigt der Senat auf das in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorgesehene Mindestmaß von sechs Monaten. Die Verfahrensbeschränkung hat ferner den\nWegfall der gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordneten Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis zur Folge.\n\n4 2. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom\n5. August 2015 bemerkt der Senat:\n\n5 a) Hinsichtlich der von beiden Beschwerdeführern erhobenen Rüge eines\nVerstoßes gegen „§ 261 StPO i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO“ teilt der Senat\nnicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, die Rüge genüge nicht den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Rüge ist jedoch unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n6 b) Im Hinblick auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge\neines Verstoßes gegen § 74 StPO (Ablehnung des Sachverständigen Prof.\nDr. N. ) geht der Senat entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts davon aus, dass der Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt Su. , wie dieser anwaltlich versichert hat, die Revisionsbegründung\ninsgesamt fristgemäß bei den Justizbehörden B. eingereicht hat. Er\nteilt jedoch die weitere Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Rügen\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig sind, weil beide Beschwerdeführer\ndas dritte Ablehnungsgesuch gegen Prof. Dr. N. und dessen Ablehnung in\nder Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht, mithin in der richtigen\n\nBesetzung (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1996 – 2 StR 323/96, BGHR\nStPO § 74 Verfahrensfehler 1), nicht mitteilen.\n\n7 c) Bei dem der – ebenfalls von beiden Beschwerdeführern erhobenen –\nRüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO zugrunde liegenden Antrag\nhandelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da das Beweisbegehren keine\nbestimmte Beweistatsache bezeichnet. Unter dem Gesichtspunkt eines Beweisermittlungsantrags begegnet die Zurückweisung durch das Landgericht\nschon deshalb keinen Bedenken, weil der begehrte Körperhöhenvergleich aus\nden von der Strafkammer im letzten Absatz ihres Ablehnungsbeschlusses dargelegten Erwägungen aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ist.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nRiBGH Dr. Franke ist infolge\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-22/4-str-242-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-22/4-str-242-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:14.909417+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-22/4-str-242-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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